{"id":"bgbl1-1992-39-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":39,"date":"1992-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_39.pdf#page=10","order":2,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1992-08-03T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1502                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 3. August 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323) wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur\nRegistrierung vorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten späte-\nstens zulässig ist.\"\n2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarungen bis zu dem\nTermin, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten spätestens zulässig ist,\nund berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-\nrungs-Referenzmengen des Überlassenden und des Übernehmenden neu.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft. Die Milch-Garan-\ntiemengen-Verordnung gilt vom 31. Januar 1993 an wieder in ihrer am 30. Juli\n1992 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\netwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 3. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1992                               1503\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst\nVom 3. August 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Ab-                    schlossen und einen Abschluß als Ingenieur-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages               pädagoge oder Ökonompädagoge besitzt oder\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                       eine sonstige Ausbildung oder Fortbildung\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                    durchlaufen hat, die Kenntnisse vermittelte, die\n1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis-                   im wesentlichen den Anforderungen des § 2\nsenschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil-                    Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum 31. August\ndungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),                      1997 an einem Lehrgang zur Vermittlung der in\nder durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                 § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen teil-\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bun-                  genommen hat,\".\ndesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-        2. § 7 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692):                a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem\nArtikel 1                                  3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten\nInkraftsetzung\nund ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst               republik Deutschland nach dem Stand vor dem\nvom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), geändert durch § 9               3. Oktober 1990 ausüben, gelten § 6 Abs. 1 Nr. 4,\nder Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische               § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nEignung für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft\n(4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nvom 29. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 976), wird für das in Artikel 3\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet in Kraft gesetzt.              genannten Gebiet hatten und vor dem 31 . August\n1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-\nchung ausgebildet haben, werden von der zuständi-\nArtikel 2\ngen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst               erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nvom 16. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1825), zuletzt geändert durch           ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nArtikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:                 unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\nhat.\"\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\na) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Landwirtschaft\"\nfolgender Text eingefügt:                             3. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch\n,, , mit Ausnahme der Meister der Landwirtschaft,        folgende Absätze ersetzt:\nderen Meisterausbildung vor dem 3. Oktober 1990             ,,(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-       Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nten Gebiet erfolgte, soweit sie nicht den Abschluß       genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem\nals Lehrmeister erworben haben,\".                        1. September 1997; am 1. September 1995 bestehen-\nb) Am Ende von Nummer 3 werden das Komma durch               de Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende ge-\ndas Wort „oder\" ersetzt und folgende Nummer an-          führt werden.\ngefügt:                                                      (3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\n,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-      Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnannten Gebiet eine Berufsausbildung abge-         genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in","1504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAusnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 erfor-            nahmefällen bis zum 1. September 1999 von der Unter-=\nderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum 31. Au-        weisung nach§ 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\"\ngust 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der Auszu-\nbildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeitpunkt      4. § 9 wird gestrichen.\nbestehende Berufsausbildungsverhältnisse dürfen zu\nEnde geführt werden. Die zuständige Stelle kann Auf-                                Artikel 3\nlagen erteilen.\nInkrafttreten\n(4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngenannten Gebiet hatten, kann in besonderen Aus-          Kraft.\nBonn, den 3. August 1992\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nDr. Schaumann"]}