{"id":"bgbl1-1992-37-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=17","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr","law_date":"1992-07-27T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                    1413\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraftver-                          § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             tenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968\n10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 6 zuletzt geändert                       (BGBI. 1 S. 1364) in der jeweils geltenden Fassung\ndurch Artikel 30 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom                            befreit. Der Fahrzeugführer hat einen von der zuständi-\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der Bundes-                         gen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer\nminister für Verkehr:                                                           seinen Sitz hat, ausgestellten Nachweis über den Zu-\ngang des Unternehmers zum Beruf des Güterkraftver-\nkehrsunternehmers entsprechend den Rechtsvorschrif-\nArtikel 1                                    ten der Europäischen Gemeinschaften im Kraftfahr-\nDie Verordnung über den grenzüberschrei,enden kom-                         zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\nbinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198)                        Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\nwird wie folgt geändert:                                                            (2) Unternehmer aus Staaten außerhalb der Europäi-\nschen Gemeinschaften können An- und Abfuhren im\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter                            kombinierten Verkehr durchführen, wenn ihnen in\n,,Deutschen Bundesbahn\" ersetzt durch die Wörter „zu-                      Durchführung internationaler Abkommen eine beson-\nständigen Eisenbahn\".                                                      dere Genehmigung dafür erteilt ist.\"\n2. § 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                         4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel-                                                 ,,§ 5\ntungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes le-                          Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist\ndiglich zwischen Belade- oder Entladestelle und                       die Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahr-\neinem innerhalb eines Umkreises von höchstens                         zeug, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-\neinhundertfünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen                      schen Gemeinschaften zugelassen ist, von der Geneh-\nBinnenhafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).\"                     migungspflicht für den Güterfernverkehr nach § 8\nAbs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und für den\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                                  grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach § 6\nAbs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreiten-\n,,§ 4                                    den Güterkraftverkehr befreit, wenn\n(1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr                       1. das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-\nist die Beförderung auf der Straße durch einen Unter-                           ze überschreitet oder\nnehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen                        2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Bin-\nGemeinschaften niedergelassen ist und die Voraus-                               nenschiff mitbefördert und nur eine An- oder Abfuhr\nsetzungen für den Zugang zum Beruf und für den                                  durchgeführt wird.\"\nZugang zum Markt für den Güterkraftverkehr erfüllt, von\nder Genehmigungspflicht für den Güterfernverkehr\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und\nfür den grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach                           ,,(2) In den Fällen der§§ 4 und 5 hat der Fahrzeugfüh-\nrer bei der Anfuhr außerhalb der Nahzone eine Reser-\nvierungsbestätigung der Eisenbahnverwaltung oder\n*) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 91/224/EWG\ndes Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftrag-\ndes Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG\nüber die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen          ten Stellen im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-\nim kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr.          langen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung\nL 103 S. 1).                                                                auszuhändigen.\"","1414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                          ,,b) § 4 Abs. 1 Satz 2 den dort bezeichneten Nach-\nweis,\".\n,,§ 7                                b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die\nDie An- und Abfuhr auf der Straße innerhalb des                  Buchstaben c und d.\nGeltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes sind\nvon der Tarifpflicht ausgenommen.\"                           8. § 9 wird gestrichen, der bisherige § 1O wird § 9.\n7. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngefügt:                                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                1415\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter\n(Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom\n18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV\nAbschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1126)\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\n§ 4 Abs. 3 der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 1270), die durch Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist,\nerhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis\nzu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich\numlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2, 10 Deutsche Mark, wenn nur\nHeizkosten umgelegt werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}