{"id":"bgbl1-1992-37-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung)","law_date":"1992-07-22T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel\n(Bienenschutzverordnung)\nVom 22. Juli 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        (4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht\nForsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr: 1 des        so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986               Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.\n(BGBI. 1S. 1505) sowie auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 16 in\nVerbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung,\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-       Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflan-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und       zenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1            (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel ent-\nS. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für         sprechend einer von der Biologischen Bundesanstalt er-\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-        teilten Auflage mit der Angabe „bienengefährlich, außer\ncherheit:.                                                   bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienen-\n§ 1                             fluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte „mittel-\neuropäischer Zeit\" oder der Abkürzung „MEZ\") in dem zu\nBegriffsbestimmungen\nbehandelnden Bestand\" versehen, so gelten die Absätze 1\nIm Sinne dieser Verordnung sind                           und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutz-:-\nmittels während der angegebenen Tageszeit.\n1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:\na) Pflanzenschutzmittel, die die Biologische Bundes-\n§3\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische\nBundesanstalt) mit der Auflage zugelassen hat, sie                           Ausnahmen\nals „bienengefährlich\" zu kennzeichnen,\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen\nb) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer      1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und\nhöheren als der höchsten in der Gebrauchsanlei-          Versuchszwecke,\ntung vorgesehenen\n2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer\naa) Aufwandmenge oder                                     Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorga-\nbb) Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht         nismen erforderlich ist.\nvorgesehen ist;                                 Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen\n2. blühende Pflanzen:                                        Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker,\nderen Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern\nPflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden,       befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwen-\naußer Hopfen und Kartoffeln.\ndung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie\nkann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicher-\n§2                              stellung der Belange des Naturschutzes und der Land-\nAnwendung                            schaftspflege versehen.\n(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht                                §4\nan\nOrdnungswidrigkeiten\n1. blühenden Pflanzen,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\n2. anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen wer-       Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nden,                                                     vorsätzlich oder fahrlässig\nangewandt werden.                                            1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 ein bienengefährliches\nPflanzenschutzmittel anwendet oder\n(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht\nso angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mit-         2. entgegen § 2 Abs. 4 ein bienengefährliches Pflanzen-\ngetroffen werden.                                                schutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.\n(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nBienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmit-      Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\ntel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mlt     vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage\nZustimmung des Imkers angewandt werden.                      nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1411\n§5                                  (2) Gleichzeitig tritt die Bienenschutzverordnung vom\nInkrafttreten, abgelöste Vorschrift               19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2515), geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-       S. 796), außer Kraft.\ndung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","1412                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hackfleisch-Verordnung\nVom 24. Juli 1992\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und           4. In § 7 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nNr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                  gefaßt:\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,\n,,Abweichend. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-\n1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nKennzeichnu'ngsverordnung sind nicht tiefgefrorene\n22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-\nVerbraucher bestimmten Fertigpackungen unver-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und\nschlüsselt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nzu verbrauchen sind, durch die Angabe „verbrauchen\nS. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im\nbis ...\" zu kennzeichnen. Das späteste Verbrauchs-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\ndatum bei nicht tiefgefrorenen und das äußerste Min-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\ndesthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen\ndarf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht über-\nschreiten.\"\nArtikel 1\nÄnderung der Hackfleisch-Verordnung\n5. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nDie Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1\nS. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung                                        ,,§ 15\nvom 13. März 1984 {BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geän-                         Besondere Abgabebeschränkungen\ndert:                                                                     In nach § 8 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung\nzugelassenen Betrieben oder Abgabestellen dürfen nur\n1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten\n,,(4) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung_             Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Verkehr\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\"                gebracht werden.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    6. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                ,,Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse in Fertig-      § 6 Abs. 5 Erzeugnisse in den Verkehr bringt.\"\npackungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-\nhygiene-Verordnung hergestellt und gekennzeich-\n7. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2, 3\nnet worden sind.\"\noder 4\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt\" das\nWort „ferner\" eingefügt.                                  8. § 20 wird gestrichen.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „drei Monate\"\ndurch die Worte „sechs Monate\" ersetzt.\nArtikel 2\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                Außerkrafttreten von Vorschriften\na} Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.                      § 15 der Hackfleisch-Verordnung tritt am 31. Dezember\nt?)  Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                           1995 außer Kraft.\n,,(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht                                    Artikel 3\nden Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dür-\nInkrafttreten\nfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen\nBezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht wer-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden.\"                                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}