{"id":"bgbl1-1992-37-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=9","order":7,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1992-07-30T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                 1405\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 30. Juli 1992\nAuf Grund des§ 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 826} wird nachstehend der\nWortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 826} und\n2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297}.\nBonn, den 30. Juli 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nF ran z - C h r . Z e i f I e r\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1992)\n§ 1                               2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an\nBau- und Wohnungsgenossenschaften;\nPrämien berechtigte\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1            Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-\ndes Einkommensteuergesetzes) können für Aufwendun-                verträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparra-\ngen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhal-             ten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,\nten. Voraussetzung ist, daß                                       wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien\n1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun-              zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-\ngen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-            heims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb\nSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil-                eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-\ndungsgesetzes besteht, und                                    det werden;\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig-             4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs-\nten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten           und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver-\nhat.                                                          trägen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von\ndrei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalan-\nsammlung abgeschlossen werden, wenn die einge-\n§2\nzahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Er-\nPrämienbegünstigte Aufwendungen                        werb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer\nEigentumswohnung oder zum Erwerb eines eigen-\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.\nbaus im Sinne des § 1 gelten\nDen Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-               men stehen Verträge mit den am 31. Dezember 1989\ndarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse gelei-          als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkann-\nsteten Beiträge in Sparjahr (§ 4 Abs. 1} mindestens           ten Unternehmen gleich, soweit sie die Voraussetzun-\n100 Deutsche Mark betragen;                                  gen nach Satz 1 erfüllen.","1406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1      Abs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde\nbezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor          Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-\nAblauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die      veranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei-        ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge-\nstete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder          führt worden ist, ergeben würde. Dem zu versteuernden\nAnsprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder be-          Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Bezüge\nliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Ver-     hinzuzurechnen:\nfügung, wenn                                                    1 . ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppelbe-\n1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus               steuerungsabkommen von c;ter Einkommensteuer frei-\ndem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die              gestellt sind;\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar         2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund\nzum Wohnungsbau verwendet oder                                 zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund\n2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum-               völkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer be-\nme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen              freit sind;\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-        3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt\nbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im              einkommensteuerpflichtig ist.\nSinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder\n3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd ge-                (3) Bei einem Kind(§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe\ntrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß ge-        der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom-\nstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder      men nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind\neine Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bil-\n4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-\ndet.\nworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr\nlang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt\nder vorzeitigen Verfügung noch besteht oder                                            §2b\n5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates             Wahlrecht zwischen Prämie und Steuerermäßigung\nist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über          Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr\nAnwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ab-         wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr.. 1) eine\ngeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-       Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderausgaben-\nschen Gemeinschaft ist,                                   abzug (§ 1O des Einkommensteuergesetzes) erhalten will\na) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer          (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge\nverlassen hat oder                                   eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden.\nPrämienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine\nb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischenfi-\nHöchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden,\nnanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-\nkönnen ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl-\ngliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende\nrecht wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß\nAusländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)\nder Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im\nPrämie stellt.\nHeimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-\nren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung\nder Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,                                     §3\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer                               Höhe der Prämie\nverlassen hat.\n(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4\nAls Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten             Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.\nauch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisie-             Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.\nrung seiner Wohnung. Dies gilt ebenfalls für den Erwerb\nvon Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum               (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je\nin Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder      Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut-\n-anlagen. Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die     sche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu\nempfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Aus-               1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe-\nland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt         träge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern\nist.                                                            (Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das\n(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten          17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im\nAufwendungen finden die zur Durchführung des § 10 des           Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu\nEinkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent-            (Höchstbetragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prä-\nsprechende Anwendung.                                           mie für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,\ndie für die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbe-\ntragsgemeinschaft bildet.\n§2a\nEinkommensgrenze                              (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,\nwelche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zu-\n(1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche            sammen veranlagt werden oder, falls eine Veranlagung\nMark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.          zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraus-\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2        setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs(§ 4           gesetzes erfüllen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1407\n(4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:                                               §5\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienberechtig-                        Überweisung, Rückzahlung\nten oder seinem Ehegatten verwandt sind;                                und Verwendung der Prämie\n2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä-            (1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das\nmienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein              Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in\nfamilienähnliches, auf längere Dauer berechnetes         § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut über-\nBand verbunden ist und die er in seinen Haushalt         wiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten\naufgenommen hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts-      Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das\nund Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht    Finanzamt zurückzuzahlen.\nund der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte das           (2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nKind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil       bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2\nauf seine Kosten unterhält,                              Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-\nwenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs\nwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen\n(§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa-\noder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu\nren. Ein Kind, dessen Eltern die Voraussetzungen des\nmachen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfül-\nzurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe-\nlen, bildet mit diesen eine Höchstbetragsgemeinschaft\ngünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder\n(Absatz 2); werden die Eltern nach § 26 a oder § 26 c des\nInstitut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht\nEinkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer veran-\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz-\nlagt, besteht ein Wahlrecht, mit welchem Elternteil das\namt zurückgezahlt sind.\nKind die Höchstbetragsgemeinschaft bildet. Ein Kind eines\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares,             (3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1\nbei dem die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 des          Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberechtigte ver-\nEinkommensteuergesetzes nicht vorliegen, ist dem Eltern-       fügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden\nteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-       des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausge-\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind            zahlt wird.\nnicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in\n§6\neiner gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-\nnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen. Es wird                   Steuerliche Behandlung der Prämie\ndem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt; die\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne\nZustimmung kann nicht widerrufen werden.\ndes Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die\nSonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset-\nzes.\n§4                                                           §7\nGewährung der Prämie                                        Aufbringung der Mittel\n(1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen-     Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Be-\nderjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens          träge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an\ndes Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die        vom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab\nprämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im ab-         dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den\ngelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden            Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.\nsind.\n(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalender-                                §8\njahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der                          Anwendung\nAntrag ist an das Unte.rnehmen oder Institut zu richten, an    der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung\ndas die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet\nworden sind.                                                     (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver-\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den\nder Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten\nAntrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter\nFristen sowie für die §§ 109 und 163 der Abgabenord-\nund fordert die Prämien an.\nnung.\n(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest-      (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-\nsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig-       schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1\nten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu Un-    und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\nrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die Prä-      379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-\nmiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein            nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer\nRückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum       Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,\nAblauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht wor-        die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis\nden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie   408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-\ndurch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden        rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenord-\nist.                                                         nung entsprechend.","1408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf                                § 10\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der                               Schlußvorschriften\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-\n(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des           weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für\nnach § 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der                das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.\nHinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach               (2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekannt-\nnicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegrif-      machung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiter-\nfen werden.                                                    hin auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf\nGrund von vor dem 1. November 1984 abgeschlossenen\n§9                               Verträgen geleistet werden.\nErmächtigungen                              (3) § 2 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals für das Kalenderjahr\n1991 anzuwenden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften            (4) § 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über              27. März 1991 (BGBI. 1S. 826) ist letztmals für das Kalen-\n1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3 be-           derjahr 1991 anzuwenden.\nzeichneten Vorschriften;                                      (5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den             anzuwenden.\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2                (6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge\nAbs. 1 Nr. 2);                                             an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die\n3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar-       zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des\nverträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die      Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zu-\nFolgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und        sätzlich:\ndie Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften  1. Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum\nsind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-              Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nDurchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif-            ges genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der\nten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist be-             diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend\nstimmt werden kann, innerhalb der die Prämien zusam-           ergänzt werden.\nmen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu            2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1\ndem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind;                   gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge        der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen\nund die Verwendung der auf Grund solcher Verträge              (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwen-\nangesammelten Beträge; dabei kann der vertragsmäßi-            dungen um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um\nge Zweck auf den Bau durch das Unternehmen oder                2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchst-\nauf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem der                betrag).\nVertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und ei-       3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem beson-\nne Frist von mindestens drei Jahren bestimmt werden,           deren vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich\ninnerhalb der die Prämien zusammen mit den prämien-            der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetra-\nbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen               ges schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für\nZweck zu verwenden sind. Die Prämienbegünstigung               Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem ent-\nkann auf Verträge über Gebäude beschränkt werden,              sprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder\ndie nach dem 31. Dezember 1949 fertiggestellt worden           die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden\nsind. Für die Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden,          Bewohnen eignen.\ndaß der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur\n(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens\nLeistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises verwen-\nin der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist\ndet werden dürfen;\nletztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem\n5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnah-\nBesteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach · men nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr\n§ 2a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin- 1990 gewährt.\nzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder          (8)  Für  Beiträge an  Bausparkassen    nach  § 2  Abs. 1\nNr. 1, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die\nwenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\nnach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen werden,\nstungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-\ngelten die §§ 4 und 5 mit folgenden Abweichungen:\ngezahlt oder nachträglich gewährt werden.\n1. Die Prämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,            nach Ablauf des Sparjahrs festgesetzt. Die Bauspar-\nden Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und                   kasse leitet den Antrag an das für die Besteuerung des\nder hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der               Einkommens zuständige Finanzamt weiter. Wird dem\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer             Antrag entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-\nÜberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-             kasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die\nchen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-             Bausparkasse merkt die festgesetzte Prämie im Konto\ntigen.                                                             des Bausparers gesondert vor.","Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                 1409\n2. Sobald                                                  3. Wird der Bausparvertrag in den Fällen der Nummer 2\nBuchstaben a und b fortgeführt, sind anfallende Prä-\na) der Bausparvertrag zugeteilt ist oder\nmien jährlich an die Bausparkasse auszuzahlen.\nb) die in§ 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten\nist oder                                            4. Die Bestimmungen über die Rückforderung von Prä-\nmien gelten für die Prämienfestsetzung sinngemäß.\nc) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4\nverfügt worden ist,\n(9) In den Kalenderjahren 1992 und 1993 gilt Absatz 6\nfordert die Bausparkasse die festgesetzten Prämienbe-   Nr. 1 und 2 sinngemäß bei Aufwendungen für den ersten\nträge bei dem zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung   Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-\ndes Einkommens zuständigen Finanzamt an. Dabei hat      schaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), deren Zweck auf den Bau und\nsie zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die      die Finanzierung sowie die Verwaltung, Veräußerung oder\nGewährung der Prämie vorliegen. Wird eine solche        wohnungswirtschaftliche Betreuung von Wohnungen ge-\nBestätigung abgegeben, überweist das Finanzamt den      richtet ist, die ausschließlich in dem in Artikel 3 des Eini-\nangeforderten Prämienbetrag an die Bausparkasse.        gungsvertrages genannten Gebiet belegen sind."]}