{"id":"bgbl1-1992-37-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)","law_date":"1992-07-27T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil  1\nGesetz\nzum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens,\nzur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft,\nfür Hilfen im Schwangerschaftskonflikt\nund zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs\n(Schwangeren- und Familienhilfegesetz)\nVom 27. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (3) Die Aufklärungsmaterialien werden unentgeltlich an\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner als Lehrmaterial\nan schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Bera-\ntungsstellen sowie an alle Institutionen der Jugend- und\nArtikel 1                           Bildungsarbeit abgegeben.\nGesetz\nüber Aufklärung, Verhütung,\nFamilienplanung und Beratung                                                 §2\nBeratung\n§ 1\n(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den\nAufklärung                           in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexual-\n(1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheits-   aufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen\nerziehung zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche      eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berüh-\nAufklärung erstellt unter Beteiligung der obersten Landes-   renden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungs-\nbehörden und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Fami-      stelle oder von einem Arzt oder von einer Ärztin informie-\nlienberatungseinrichtungen aller Träger zum Zwecke der       ren und beraten zu lassen.\ngesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lö-            (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen\nsung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur             über\nSexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf die verschiede-\nnen Alters- und Personengruppen.                             1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,\n2. bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen\n(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung\nfür Kinder und Familien, einschließlich der besonderen\nverbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die\nRechte im Arbeitsleben,\nbundeseinheitlichen Aufklärungsmaterialien, in denen Ver-\nhütungsmethoden und Verhütungsmittel umfassend dar-          3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die\ngestellt werden.                                                 Kosten der Entbindung,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                              1399\n4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, ins-   je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein\nbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der    Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl\nSuche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz       von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem\noder deren Erhalt,                                       Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätig-\n5. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger-            keit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal\nschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Fol-     auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden\ngen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risi-       kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere\nken,                                                     in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine\nBeratungsstelle aufsuchen können.\n6. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im\nZusammenhang mit einer Schwangerschaft,                     (2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebo-\ntes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Beratungsstel-\n7. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte        len haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche\nim Zusammenhang mit einer Adoption.\nFörderung der Personal- und Sachkosten.\nDie Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltend-\nmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche,             (3) Näheres regelt das Landesrecht.\nbei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das\nKind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unter-\nstützen. Auf Wunsch der Schwangeren können Dritte zur                                  Artikel 2\nBeratung hinzugezogen werden.\nÄnderung\n(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nach-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder\nnach Austragen der Schwangerschaft.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-\nkenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n§3\nber 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3\nBeratungsstellen                       des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),\nwird wie folgt geändert:\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein\nausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen\nfür die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch          Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:\nBeratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchen-\n,,§ 24a\nden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher\nweltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.                                  Empfängnisverhütung\n(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung\n(2) Beratungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann sein\nüber Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Bera-\n1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder    tung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die\nStiftung des öffentlichen Rechts anerkannte B~ratungs-   Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.\nstelle oder\n(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ha-\n2. ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die                   ben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverMütenden\na) als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle        Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden.\n(Nummer 1) mit der Beratung nach § 2 betraut\noder                                                                               § 24b\nb) von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder              Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation\nStiftung des öffentlichen Rechts als Beraterin oder      (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer\nBerater anerkannt ist.                                nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht\n(3) Eine Beratungsstelle im Sinne des Absatzes 2 kann      rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen\nnur anerkannt werden, wenn sie                                Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem n1cht rechts-\nwidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn die-\n1. über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt,          ser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür\n2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erfor-     vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\nderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, psychologisch   Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts\noder juristisch ausgebildete Fachkraft herangezogen       vorgenommen wird.\nwerden kann,                                                 (2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und\n3. mit den Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und      den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersu-\nprivate Hilfen für Mutter und Kind gewähren,              chung und Begutachtung zur Feststellung der Vorausset-\nzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für\n4. zu einer Beratung nach § 2 in der Lage ist.\neinen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch,\n(4) Die Länder regeln das Verfahren.                       ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands-\nund Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. An-\n§4                              spruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen\neiner nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines\nÖffentliche Förderung der Beratungsstellen\nnicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch\n(1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den anerkannten      einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht\nBeratungsstellen für die Beratung nach diesem Gesetz für      ein Anspruch nach § 44 Abs. 1.\"","1400                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 3                                                      Artikel 6\nÄnderung                                  Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nder Reichsversicherungsordnung\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nDie §§ 200e, 200f und 200g der Reichsversicherungs-        (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-    setzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1225), wird wie folgt\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       geändert:\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1991 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist, werden auf-       1. § 44 wird wie folgt geändert:\ngehoben.\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fort-\nbildung mit Teilzeitunterricht, die nach der Betreu-\nArtikel 4                                   ung oder Erziehung eines Kindes in das Erwerbsle-\nben zurückkehren oder nach ihrer Rückkehr nicht\nÄnderung des Gesetzes                                länger als ein Jahr erwerbstätig gewesen sind und\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                         die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\noder 3 erfüllen und von denen die Teilnahme an\nDie §§ 31 a bis 31 c des Gesetzes über die Krankenver-             einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen\nsicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1                  der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pfle-\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                gebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann,\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist,               wird ein Unterhaltsgeld gewährt. Die Voraussetzun-\nwerden aufgehoben.                                                    gen richten sich nach Absatz 2b Satz 2 und 3.\"\nb) In Absatz 2b Satz 1 werden die Worte „oder 3.\" bis\n,,nicht erwartet werden kann\" gestrichen.\nArtikel 5\n2. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung\ndes Kinder- und Jugendhilfegesetzes                      „Sie trägt auch die Kosten für die Betreuung der Kinder\ndes Teilnehmers je Kind bis zu 120 DM monatlich ganz\noder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an\n1. § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder-             einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-\nund Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni          lastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine\n1990, BGBI. 1 S. 1163, 1166) wird wie folgt gefaßt:           Härte bedeuten würde.\"\n,,§ 24\nAusgestaltung des Förderungsangebots             3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an        a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nhat bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch                ,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit-\neines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei               nehmer Zuschüsse gewähren, wenn sie eine volle\nJahren und Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach             Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbei-\nBedarf Plätze in Tageseinrichtungen und, soweit für              tungszeit erreichen können, und sie vor Beginn der\ndas Wohl des Kindes erforderlich, Tagespflegeplätze               Einarbeitung\nvorzuhalten.\n1. arbeitslos sind oder\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die\nkreisangehörigen Gemeinden ohne Jugendamt haben                  2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;\ndarauf hinzuwirken, daß                                               § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n1. für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr          b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nan bis zum Schuleintritt ein Platz im Kindergarten          ,,Die Bundesanstalt muß Arbeitgebern für Arbeit-\nzur Verfügung steht,                                        nehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder\n2. das Betreuungsangebot für Kinder im Alter unter               nach Zeiten der Pflege von Angehörigen in das\ndrei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter            Erwerbsleben zurückkehren, Zuschüsse gewähren,\nbedarfsgerecht ausgebaut wird und                           wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einar-\nbeitungszeit erreichen können.\"\n3. ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen\nvorgehalten wird.\"\n2. Dem Artikel 10 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes                                   Artikel 7\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) wird folgender\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\nAbsatz 3 angefügt:\n,,(3) Bis zum 31. Dezember 1995 ist Artikel 1 § 24        Dem § 39 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom\nAbs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden:            14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Anla-\n,,(1) Ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an · ge I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Eini-\nhat nach Maßgabe des Landesrechts Anspruch auf den        gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nBesuch eines Kindergartens.\" \"                            Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1401\n1990 II S. 885, 1135) geändert worden ist, wird folgender      geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des\nSatz angefügt:                                                 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n,,Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch ge-\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:\nnommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen,\nsofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1\nbis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind.\"                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 8                                   „Bei der Benennung sind die Maßstäbe des § 5 a\nSatz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend, wenn\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                             zugunsten der zuständigen Stelle ein vertragliches\nBesetzungsrecht besteht.\"\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-              b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nkanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, 808),\n„Bei der Ausübung des Besetzungsrechts sind die\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli\nMaßstäbe des § 5 a Satz 3 zu beachten.\"\n1992 (BGBI. 1 S.1225), wird wie folgt geändert:\n2. In§ 5a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:\n1. § 23 wird wie folgt geändert:\n„Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\ninsbesondere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2\n,,3. für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-           Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor-\nschaftswoche,\".                                     rangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             wohnberechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vor-\nrang vor den anderen Personengruppen.\"\n,,(2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jah-\nren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren\nzusammenleben und allein für deren Pflege und\nErziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom\nArtikel 11\nHundert des maßgebenden Regelsatzes anzuer-\nkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender                             Änderung\nBedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich                 des Belegungsrechtsgesetzes\nder Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgeben-\nden Regelsatzes.\"\nDas Gesetz über die Gewährleistung von Belegungs-\nrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Woh-\n2. § 91 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnungswesen vom 22. Juli 1990 - Belegungsrechtsgesetz -\n„Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines        (GBI. 1 Nr. 49 S. 894), das nach Anlage II Kapitel XIV\nAnspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem          Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nRecht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der       in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\nUnterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten     ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1230) mit Maßgaben\noder in einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches    fortgilt, wird wie folgt geändert:\ngilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten\nGrades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder      1. Dem § 2 wird folgender Absatz angefügt:\nihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebens-\njahres betreut.\"                                                 ,,(3) Bei der Benennung nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 1 sowie bei der Ausübung vertraglich vereinbarter\nArtikel 9                               Belegungsrechte nach Absatz 2 Satz 2 sind insbeson-\ndere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1\nÄnderung                                 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig zu\ndes zweiten_ Wohnungsbaugesetzes                         berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnbe-\nrechtigte Wohnungsuchende, haben sie Vorrang vor\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-              den anderen Personengruppen.\"\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-\ngust 1990 (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Artikel 35     2. In§ 7 Abs. 1 wird nach den Worten „der Verfügungsbe-\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297)                 rechtigte darf\" das Wort „nur\" eingefügt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNach den Worten „der Wohnungsbau für\" werden die               3. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „schwangere Frauen,\" eingefügt.                                                          ,,§ 17\nBußgeldvorschriften\nArtikel 10                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nÄnderung\ndes Wohnungsbindungsgesetzes                          1. entgegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 eine\nandere Person auswählt,\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Be-                2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig\nkanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt                oder nicht rechtzeitig erstattet,","1402                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Ab-                                       § 218a\nsatz 5, eine Wohnung überläßt,                                                   Straflosigkeit\n4. entgegen § 5 Abs. 8 eine Mitteilung nicht, nicht                         des Schwangerschaftsabbruchs\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,                        (1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechts-\n5. entgegen § 7 Abs. 1 eine Wohnung leerstehen läßt            widrig, wenn\noder                                                       1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch\n6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine Wohnung verwen-                 verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung\ndet, anderen als Wohnzwecken zuführt oder durch                nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie\nbauliche Maßnahmen verändert.                                  sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat\nberaten lassen (Beratung der Schwangeren in einer\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nNot- und Konfliktlage),\nbis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vor-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\ngenommen wird und\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der\nLeiter des zuständigen Wohnungsamtes.\"                         3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen\nvergangen sind.\nArtikel 12                                 (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem\nArzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist\nÄnderung                                 nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland                         Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben\nder Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegen-\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsbaugesetzes für             den Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seeli-\ndas Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom                 schen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die-\n20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991,                  se Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise\nS. 273), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Febru-          abgewendet werden kann.\nar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                             (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch\nals erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende\nNach den Worten „der Wohnungsbau für\" werden die                   Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infol-\nWorte „schwangere Frauen,\" eingefügt.                              ge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der\nGeburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines\nGesundheitszustandes leiden würde, die so schwer\nArtikel 13\nwiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der\nÄnderung des Strafgesetzbuches                         Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt\nnur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Be-\nscheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nhat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt\nhat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1992\nmehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.\n(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:\n(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar,\n1. Die§§ 218 bis 219d werden durch folgende§§ 218 bis              wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung\n219b ersetzt:                                                  (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und\n,,§ 218                             seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig\nSchwangerschaftsabbruch                        Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe\nnach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-\nZeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der              hat.\nEinnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter\n§ 218b\neintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im\nSinne dieses Gesetzes.                                                         Schwangerschaftsabbruch\nohne ärztliche Feststellung;\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-                     unrichtige ärztliche Feststellung\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn               (1) Wer in den Fällen des§ 218a Abs. 2 oder 3 eine\nder Täter                                                       Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schrift-\nliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den\n1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder               Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgele-\n2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schwe-          gen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2\nren Gesundheitsschädigung der Schwangeren                  oder 3 Satz 1 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis\nverursacht.                                                zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die\nTat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt\n(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe\nwider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nüber die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3\n(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird            Satz 1 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheits-\nnicht wegen Versuchs bestraft.                                  strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                1403\nwenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die           (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf\nSchwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.             Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber\n(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218 a Abs. 2       unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder\noder 3 Satz 1 nicht treffen, wenn ihm die zuständige           Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsab-\nStelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswi-       bruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1\nbis 3 vorzunehmen.\ndrigen Tat nach Absatz 1, den§§ 218, 219a oder 219b\noder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im            (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber\nZusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch                 Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in\nbegangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die         Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen\nzuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersa-           befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärzt-\ngen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1            lichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen\nzu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer           wird.\nder in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das\nHauptverfahren eröffnet worden ist.                                                       § 219b\nInverkehrbringen von Mitteln\nzum Abbruch der Schwangerschaft\n§ 219\n(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach\nBeratung der Schwangeren                        § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum\nin einer Not- und Konfliktlage                   Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-\n( 1) Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat           kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nund Hilfe für die Schwangere unter Anerkennung des              oder mit Geldstrafe bestraft.\nhohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der                    (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer\nEigenverantwortung der Frau. Die Beratung soll dazu             Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1\nbeitragen, die im Zusammenhang mit der Schwanger-               strafbar.\nschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen.\nSie soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine                (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat\nverantwortungsbewußte eigene Gewissensentschei-                 bezieht, können eingezogen werden.\"\ndung zu treffen. Aufgabe der Beratung ist die umfas-\nsende medizinische, soziale und juristische Information     2. In§ 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe,,§ 218b Abs. 2\nder Schwangeren. Die Beratung umfaßt die Darlegung              Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 3 des Gesetzes über Auf-\nder Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der                 klärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung\nmöglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher,             vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398)\" ersetzt.\ndie die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage\nvon Mutter und Kind erleichtern. Die Beratung trägt\nauch zur Vermeidung künftiger ungewollter Schwan-\ngerschaften bei.\nArtikel 14\n(2) Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes\nanerkannte Beratungsstelle zu erfolgen. Der Arzt, der                 Änderung der Strafprozeßordnung\nden Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Bera-\nter ausgeschlossen.                                           Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt\n(3) Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf\ngeändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1\nWunsch der Schwangeren anonym durchzuführen. Die\nS. 1366), wird wie folgt geändert:\nBeratungsstelle hat über die Tatsache, daß eine Bera-\ntung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat und die Frau\ndamit die Informationen für ihre Entscheidungsfindung      1. In§ 53 Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe,,§ 218b Abs. 2\nerhalten hat, sofort eine mit Datum versehene Beschei-        Nr. 1 des Strafgesetzbuches\" durch die Angabe ,,§ 3\nnigung auszustellen.                                          des. Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familien-\nplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1398)\" ersetzt.\n§ 219a\nWerbung                          2. In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „218 b Abs. 2\nfür den Abbruch der Schwangerschaft                 Nr. 1 des Strafgesetzbuches\" durch die Angabe ,,§ 3\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch        des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familien-\nVerbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Ver-             planung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1\nmögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise             S. 1398)\" ersetzt.\n1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder\nFörderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder        3. § 108 wird wie folgt geändert:\n2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Ab-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter            b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nHinweis auf diese Eignung                                      ,,(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne\nanbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen              von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwanger-\nInhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei           schaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Pa-","1404                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntientin wegen einer Straftat nach§ 218 des Strafge-          ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vor-\nsetzbuches ausgeschlossen.\"                                  nahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.\"\nArtikel 15\nArtikel 16\nÄnderung\ndes Fünften Gesetzes                                                 Aufhebung\nzur Reform des Strafrechts                           von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR\nfortgeltenden Vorschriften\nDas Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297), geändert durch Artikel 3          §§ 153 bis 155 des Strafgesetzbuches der Deutschen\nund Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBI. 1            Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968\nS. 1213), wird wie folgt geändert:                              in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1989 1\nNr. 3 S. 33), das durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:                           vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526) geändert worden\nist, das Gesetz über die Unterbrechung der Schwanger-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nschaft vom 9. März 1972 (GBI. 1 Nr. 5 S. 89) sowie die\n,,(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer    Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unter-\nEinrichtung vorgenommen werden, in der auch die          brechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBI. II\nnotwendige medizinische Nachbehandlung gewähr-           Nr. 12 S. 149), soweit sie nach Anlage II Kapitel III Sachge-\nleistet ist. Er soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt      biet C Abschnitt I Nr. 1, 4, 5 des Einigungsvertrages vom\nvorgenommen werden.\"                                     31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\" durch       vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168)\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 1\" ersetzt.                    fortgelten, werden aufgehoben.\n2. Artikel 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Artikel 4                                                  Artikel 17\nEinrichtungen zur Vornahme                                          Inkrafttreten\nvon Schwangerschaftsabbrüchen\nDie zuständige oberste Landesbehörde stellt ein               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}