{"id":"bgbl1-1992-37-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)","law_date":"1992-07-27T00:00:00Z","page":1415,"pdf_page":19,"num_pages":27,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                1415\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter\n(Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom\n18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV\nAbschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1126)\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\n§ 4 Abs. 3 der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1\nS. 1270), die durch Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist,\nerhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Absatz 1 sind bis\nzu einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich\numlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf 2, 10 Deutsche Mark, wenn nur\nHeizkosten umgelegt werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","1416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber die Erhöhung der Grundmieten\n(Zweite Grundmietenverordnung - 2. GrundMV)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und Abs. 7 des           (3) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 verringert\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember         sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in\n1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapi-      einem Gebäude, dessen\ntel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom       1. Hausflure oder Treppenräume oder\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126)          2. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:          erhebliche Schäden aufweisen.\n(4) Ist ein Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3\n§ 1\nnachträglich beseitigt worden, so kann der Vermieter den\nAllgemeine Mieterhöhung                      entsprechenden Betrag zum Ersten des auf die Erklärung\nfolgenden übernächsten Monats, frühestens jedoch zu\n(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in\ndem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt geltend ma-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für\nchen.\nWohnraum nach § 1 der Ersten Grundmietenverordnung\nvom 17. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1269) ergibt, wird zum                                    §3\n1. Januar 1993 um 1,20 Deutsche Mark je Quadratmeter             freiwillige Mieterhöhung nach Instandsetzung\nWohnfläche monatlich erhöht.\n(1) In bestehenden Mietverhältnissen kann bis zum\n(2) Bei Wohnungen, die am 2. Oktober 1990 nicht mit      1. Januar 1996 schriftlich vereinbart werden, daß nach\neinem Bad ausgestattet waren, verringert sich der Betrag    einer vom Vermieter nach dem 2. Oktober 1990 begonne-\nnach Absatz 1 um 0,30 Deutsche Mark. Er verringert sich     nen erheblichen lnstandsetzungsmaßnahme der nach den\num weitere 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen, die am        §§ 1 und 2 höchstzulässige Mietzins sich um einen be-\n2. Oktober 1990 nicht mit einem Innen-WC ausgestattet       stimmten Betrag erhöht. Die sich daraus ergebende Erhö-\nwaren.                                                      hung der jährlichen Miete darf 5,5 vom Hundert der auf die\n(3) Bei Wohnraum in Einfamilienhäusern in Gemeinden,    Wohnungen entfallenden Kosten der lnstandsetzungs-\ndie am 5. August 1992 mehr als 20 000 Einwohner zähl-       maßnahme nicht übersteigen. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 des\nten, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um 0,30 Deut-     Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ist entsprechend\nsche Mark, in Gemeinden, deren Einwohnerzahl erst spä-      anzuwenden. Die Willenserklärung des Mieters wird erst\nter 20 000 übersteigt, von diesem Zeitpunkt an.             wirksam, wenn dem Vermieter nicht innerhalb eines\nMonats ein schriftlicher Widerruf zugegangen ist.\n§2                                  (2) Wird nach dem 31. Dezember 1992 ein Mietvertrag\nMieterhöhung nach der Beschaffenheit               über die Überlassung von Wohnraum neu abgeschlossen,\nso kann wegen erheblicher lnstandsetzungsmaßnahmen\n(1) Der nach § 1 höchstzulässige Mietzins erhöht sich je nach Absatz 1 Satz 1 ein erhöhter Mietzins schriftlich\nQuadratmeter Wohnfläche monatlich                           vereinbart werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwen-\n1. ab 1. Januar 1993 um 0,90 Deutsche Mark, wenn keine      dung.\nSchäden nach Absatz 2 vorhanden sind,                     (3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 und 2 dürfen jede für\n2. ab 1. Januar 1994 um weitere 0,60 Deutsche Mark,         sich und insgesamt ein Drittel des nach den §§ 1 und 2\nwenn keine Schäden nach Absatz 3 vorhanden sind.       höchstzulässigen Mietzinses ohne Erhöhungen für Moder-\nnisierung nicht übersteigen.\n(2) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 verringert\nsich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in\n§4\neinem Gebäude, dessen\nMieterhöhung für Garagen\n1. Dach,\n2. Fenster oder                                                Ist mit dem Wohnraum eine Garage oder ein ähnlicher\nEinstellplatz vermietet, so kann der Vermieter hierfür ne-\n3. Außenwände                                               ben dem höchstzulässigen Mietzins eine Mieterhöhung in\nerhebliche Schäden aufweisen.                               Höhe von bis zu 15 Deutsche Mark monatlich verlangen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                            1417\n§5                                (2) Zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen\nsind unwirksam.\nHöchstzulässiger Mietzins\n(1) Beim Abschluß von Mietverträgen darf der nach                                   §6\ndieser Verordnung, der Betriebskosten-Umlageverord-                              1nkrafttreten\nnung und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nzur Regelung der Miethöhe höchstzulässige Mietzins nicht     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nüberschritten werden.                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","1418                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 28. Juli 1992\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808)\nwird nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1239),\n2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2301 ),\n3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),\n4. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) und\n5. die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBI. 1\nS. 1165).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und r Doppelbuch-\nstabe bb und Buchstabe x des Einkommensteuergesetzes 1987 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657), der\ndurch Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)\ngeändert worden ist, des § 52 Abs. 33 des Einkommensteuergesetzes, der\ndurch Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe x des Gesetzes vom 25. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1093) eingefügt worden ist, und des Artikels 23 Abs. 3 des\nSteuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2436),\nzu 5. des§ 26 a Abs. 3, des§ 46 Abs. 5, der durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert worden ist,\nin Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3, des§ 33 b Abs. 7 und des§ 51 Abs. 1\nNr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u und x bis z des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990\n(BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3 des\nSteuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungs-\ngesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3\ndes Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1\nS. 297).\nBonn, den 28. Juli 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Chr. Zeitler","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4\"' August 1992                                  1419\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\n(EStDV 1990)\nInhaltsübersicht\n§§ 1 bis 3     (weggefallen)                                   Zu § 1O des Gesetzes\n§ 29          Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nZu § 3 des Gesetzes                                                             und Bausparverträgen\n§4            Steuerfreie Einnahmen                             § 30          Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\n§5            (weggefallen)                                     § 31          Nachversteuerung bei Bausparverträgen\n§ 32          Übertragung von Bausparverträgen auf eine\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                                  andere Bausparkasse\n§6            Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung       §§ 33 bis 44   (weggefallen)\neines Betriebs\n§7            Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,      Zu § 10 a des Gesetzes\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\noder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem\n§ 45          Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\nBetriebsvermögen gehören                                        Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Geset-\nzes\n§§ 8 und Ba    (weggefallen)\n§ 46          Nachversteuerung .der Mehrentnahmen\n§ 8b          Wirtschaftsjahr\n§ 47          Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\n§ 8c          Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                       Gewinns im Fall des § 1Oa Abs. 3 des Geset-\n§9            (weggefallen)                                                   zes\n§ 9a          Anschaffung, Herstellung\nZu § 1ob des Gesetzes\n§ 10          Absetzung für Abnutzung im Fall des§ 4 Abs. 3\n§ 48          Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\ndes Gesetzes\nwissenschaftlicher und der als besonders för-\n§ 10a         Bemessung der Absetzungen für Abnutzung                         derungswürdig anerkannten gemeinnützigen\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem                    Zwecke\nBetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgü-\ntern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni   § 49          (weggefallen)\n1948 angeschafft oder hergestellt hat             § 50          Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n§§ 11 bis 11 b (weggefallen)\nZu § 13 des Gesetzes\n§ 11 C        Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n§ 51          Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaft-\n§ 11 d        Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-\nlichen Betrieben\ngerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen\ngehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuer-\npflichtige unentgeltlich erworben hat           Zu § 13 a des Gesetzes\n§ 12          (weggefallen)                                     § 52          Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nbei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach\nDurchschnittssätzen ermittelt wird\nZu den §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes\n§ 13          Begünstigter Personenkreis im Sinne der §§ 7 e\nZu § 17 des Gesetzes\nund 1Oa des Gesetzes\n§ 53          Anschaffungskosten bestimmter Anteile        an\n§ 14          (weggefallen)\nKapitalgesellschaften\n§ 54          (weggefallen)\nZu § 7 b des Gesetzes\n§ 15          Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZu § 22 des Gesetzes\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n§ 55          Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-\n§§ 16 bis 21   (weggefallen)\nderen Fällen\nZu § 7 e des Gesetzes\nZu § 25 des Gesetzes\n§ 22           Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebs-         § 56          Steuererklärungspflicht\ngebäude                                          §§ 57 bis 59   (weggefallen)\n§§ 23 bis 28    (weggefallen)                                    § 60          Unterlagen zur Steuererklärung","1420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes                              § 77           (weggefallen)\n§ 61          Antrag auf anderweitige Verteilung der            § 78           Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-\naußergewöhnlichen Belastungen im Fall des                        lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-\n§ 26 a des Gesetzes                                              nahme bestimmter Baumaßnahmen durch\n§§ 62 bis 62b  (weggefallen)                                                    Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach\nDurchschnittssätzen zu ermitteln ist\n§ 62 c        Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nbei der Veranlagung von Ehegatten                § 79            (weggefallen)\n§ 62 d        Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der        § 80            Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nVeranlagung von Ehegatten                                       schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-\nscher Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt\n§§ 63 und 64   (weggefallen)                                                   wesentlichen Schwankungen unterliegt\n§ 81           Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-\nZu § 33 b des Gesetzes                                                          güter des Anlagevermögens im Kohlen- und\n§ 65          Nachweis der Voraussetzungen für die Inan-                      Erzbergbau\nspruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b         § 82           (weggefallen)\ndes Gesetzes\n§ 82a          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n§§ 66 und 67   (weggefallen)                                                   und Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-\nwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen\nZu § 34 b des Gesetzes                                                          bei Gebäuden\n§ 68          Betriebsgutachten,   Betriebswerk,   Nutzungs-   § 82 b         Behandlung größeren· Erhaltungsaufwands bei\nsatz                                                            Wohngebäuden\n§§ 82c bis 82e (weggefallen)\nZu § 34c des Gesetzes\n§ 82f          Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für\n§ 68 a        Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten                    Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für\n§ 68 b        Nachweis über die Höhe der ausländischen                        Luftfahrzeuge\nEinkünfte und Steuern                            § 82g          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n§ 68c         Nachträgliche Festsetzung oder Änderung aus-                    für bestimmte Baumaßnahmen\nländischer Steuern                               § 82h          (weggefallen)\n§ 69          (weggefallen)                                    § 82i          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nbei Baudenkmälern\nZu § 46 des Gesetzes                                            §§ 82 k und 83 (weggefallen)\n§ 70          Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\n§§ 71 und 72   (weggefallen)                                  Schlußvorschriften\n§ 84           Anwendungsvorschriften\nZu § 50 des Gesetzes\n§ 85           (gegenstandslos)\n§ 73          Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflich-\ntige\nZu § 50a des Gesetzes                                          Anlage 1\n§ 73 a        Begriffsbestimmungen                             Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-\n§ 73 b        (weggefallen)                                    mögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1\nNr. 1\n§ 73c         Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nAnlage 2\n§ 73d         Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nVerzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und\n§ 73e         Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der        Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des\nAufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergü-     § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2\ntungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Geset-\nzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nAnlage 3\n§ 73f         Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6\ndes Gesetzes                                     Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n§ 73g         Haftungsbescheid\nAnlage 4\n§ 73h         (weggefallen)\n(weggefallen)\nZu § 51 des Gesetzes\nAnlage 5\n§ 74          Rücklage für Preissteigerung\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über\n§§ 74a und 75 (weggefallen)\nTage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\n§ 76          Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-\nlung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-\nAnlage 6\nnahme bestimmter Baumaßnahmen durch\nLand- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-\nDurchschnittssätzen zu ermitteln ist             mögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                1421\n§§ 1 bis 3                                                     §§ 8 und 8a\n(weggefallen)                                                   (weggefallen)\nZu § 3 des Gesetzes                                                                         § 8b\nWirtschaftsjahr\n§4\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf\nSteuerfreie Einnahmen                         Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverord-        Monaten umfassen, wenn\nnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von        1 . ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-\nEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ver-          äußert wird oder\nanlagung anzuwenden.\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen\nauf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüs-\n§5                                    sen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Bei\n(weggefallen)                                Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalen-\nderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abwei-\nchendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein\nanderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-\n§6                                    jahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-\nmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe\nund Veräußerung eines Betriebs\n§ Be\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei\nder Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsver-\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\nmögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-                  (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung          Gesetzes ist bei Betrieben mit\noder des Erwerbs des Betriebs.\n1 . einem Futterbauanteil vom 80 von Hundert und mehr\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt         der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeit-\nbei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebs-          raum vom 1. Mai bis 30. April,\nvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebs-         2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1 . Oktober bis\nvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung              30. September.\ndes Betriebs.\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,\nwenn daneben in geringem Umfang noch eine andere\n§7\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.\nUnentgeltliche Übertragung eines Betriebs,              Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1 . Januar 1955\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils            ein anderes als die in§ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder\noder einzelner Wirtschaftsgüter,                  in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören                  haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr\nbestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines\nMitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertra-            (2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine\ngen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisheri-       Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirt-\ngen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschafts-        schaftsjahr bestimmen.\ngüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den\nVorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der                (3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des\nRechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.                  § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und\nForstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-           oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und\nschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in       regelmäßig Abschlüsse machen.\ndas Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen\nübertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als\nAnschaffungskosten, den er für das einzelne Wirtschafts-                                      §9\ngut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.                                     (weggefallen)\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-                                            § 9a\nstanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1)\nAnschaffung, Herstellung\noder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der\nAbsätze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungs-                  Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr\nkosten zugrunde zu legen.                                       der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.","1422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                                                        § 11 C\nAbsetzung für Abnutzung                                Absetzung für Abnutz1Jng bei Gebäuden\nim Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes\n(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sin~e des § _7\n(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages    Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein\ngenannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am             Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung ent-\n21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind           sprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nut-\nim Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der        zungsdauer beginnt\nAbsetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel-         1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\nlungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die              21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem\nsich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des                  21. Juni 1948;\nD-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nGliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten\n20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der\nFassung ergeben würden. In dem Teil des Landes Berlin,              Fertigstellung;\nin dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990\ngalt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.  3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\n20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der\n(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines                  Anschaffung.\nBetriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören,         Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des            des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die\n21 . Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16    Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im\nAbs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der          Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des\n§ 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im        20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,           Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947;\nveröffentlichten bereinigten Fassung treten.                    soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebs-\nvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948\njeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948\n§ 10a\njeweils der 6. Juli 1959.\nBemessung der Absetzungen                         (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung                 Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außer-\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen                 gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung\ngehörenden Wirtschaftsgütern,                   vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948            Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalen-\nangeschafft oder hergestellt hat                 derjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden,         kosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Abset-\nnicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten     zung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche\nGebiet belegenen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor        Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige\ndem 21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind      ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude\nfür die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder             nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem\nSubstanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-           niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\nlungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheits-\nwert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt,                                 § 11 d\nzuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten                                      Absetzung\nHerstellungskosten zugrunde zu legen. In Reichsmark                   für Abnutzung oder Substanzverringerung\nfestgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer                  bei nicht zu einem Betriebsvermögen\nReichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.                              gehörenden Wirtschaftsgütern,\n(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grund-          die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\ngesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1         (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des              den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgelt-\n21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des          lich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für\n20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.                        Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-       kosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim\nden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden        Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten\nEinheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte ·Ein-      würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der\nheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der              vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten\n19. November 1947 treten. Soweit nach Satz 1 für die           und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-              maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des\nstanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist,            Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch\nsind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am               den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom\n6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.                     Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen\nvorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten\nAbsetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut\nnoch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze\n§§ 11 bis 11 b                       1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung\n(weggefallen)                        und für erhöhte Absetzungen entsprechend.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                             1423\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf         (2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind          Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\nAbsetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.        (BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 12                           24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113) ist § 15 der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1 S. 1801 },\n(weggefallen)                       geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1\nS. 526), weiter anzuwenden.\nZu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n§§ 16 bis 21\n§ 13\n(weggefallen)\nBegünstigter Personenkreis\nim Sinne der §§ 7 e und 1Oa des Gesetzes\nZu § 7 e des Gesetzes\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können\nRechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen\n§ 22\n1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),\nBewertungsfreiheit\n2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),\nfür Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenenge-                 und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nsetz),\n(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen      Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,\n(§ 4 Bundesvertriebenengesetz),                         daß sich\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-      1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1 Buch-\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in           staben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation\nden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen                 zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lager-\ndiejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf            räume oder\nGrund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlas-         2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-\nsene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rech-              stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-\nten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenen-             menhängenden üblichen Kontorräume befinden,\ngesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehö-\nrigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist        wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der\ndurch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des          Herstellungskosten entfallen.\nBundesvertriebenengesetzes zu erbringen.                        (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes ist\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von         auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezem-\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesver-         ber 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der\ntriebenengesetz), so können                                  in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.\n1. § 7e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-           (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die     Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in§ 7e\nbis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt     Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil\nworden sind, und                                        Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder\n2. § 10a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-         Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-\nmenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die      liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfrei-\nBefugnis erloschen ist,                                 heit des § 7e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der\nWohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Abset-\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Num-\nmer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft-     zungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen,\nlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Er-             wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken die-\nnende Teil 33½ vom Hundert übersteigt.\nlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des\nGesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten          (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des§ 7e\nTeilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der         Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche\nHerstellung ist der Tag der Fertigstellung.                  Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer\nzur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffen-\n§ 14                           heit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-\ntung - bestimmt sind.\n(weggefallen)\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nZu § 7 b des Gesetzes                                        gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie\ndie bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht über-\n§ 15                           schreitet.\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,               (6) § 9 a gilt entsprechend.\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n§§ 23 bis 28\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein\nGebäude baut oder bauen läßt.                                                        (weggefallen)","1424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZu § 1O des Gesetzes                                         von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte mit\neinem Grad der Behinderung von mindestens 95. Die\nvöllige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach\n§ 29\ndem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid\nAnzeigepflichten                        der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nbei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen            zuständigen Behörde nachzuweisen.\n(1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versicherungsun-\nternehmen auch in den Fällen, in denen der Sicherungs-                                   § 30\nnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland\nhat, haben nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nfür ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20            (1) Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\nAbgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in        Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit die-\ndenen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem           ser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist\n13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darle-       (§ 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem\nhen eingesetzt werden, die den Betrag von 50 000 DM          31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-\nübersteigen.                                                  rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibei-\n(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine         trag (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der\nVeranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenord-           Vertragsdauer\nnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor     1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der\ndem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsver-               Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-\nträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser nach dem                 cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht\n31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 13a              wird oder\nSatz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember\n1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen             2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt,\nohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibeitrag (§ 1O Abs. 5        so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-\nNr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer              raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-           verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berech-\nzahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist    nen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuer-\noder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige        pflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte. Der\nRentenleistung erbracht wird oder                        Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten\nSteuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt         Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nwird.                                                    (Nummern 1 und 2) ist der Einmaibeitrag insoweit als nicht\n(3) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung          geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände verwirk-\nzuständigen Finanzamt (§ 20 Abgabenordnung) unverzüg-         licht ist.\nlich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparverträgen         (2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1\n(§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn          auch durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug\nJahren seit dem Vertragsabschluß                              von Beiträgen zu Lebensversicherungen nach§ 10 Abs. 2\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt             des Gesetzes zu versagen ist.\nwird,\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt                                   § 31\nwerden oder\nNachversteuerung bei Bausparverträgen\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-\ntreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung       (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 des\nvon Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die Nachver-        Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-\nsteuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers         abschluß\n(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt worden, so    1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\nhat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere               oder werden\nAnzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bau-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nsparvertrag entgegen der abgegebenen Erklärung ver-\noder\nfügt.\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abge-\nDas gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch-          treten oder beliehen,\nstaben a und c bis e des Gesetzes.\nso ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-\n(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung     sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung von\nzuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenordnung) die Abtre-         Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche Bei-\ntung und die Beleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich         träge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende\nanzuzeigen.                                                   gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird\noder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder\n(5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen,\nbeliehen werden.\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet\nwerden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.               (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,\n(6) Als völlig erwerbsunfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buch-     1. wenn es sich um Fälle des§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchsta-\nstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein         ben a und c bis e des Gesetzes handelt,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1425\n2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem        versteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen.\nBausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder       Wird die Steuerbegünstigung des § 1O a Abs. 1 des\ndie auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge        Gesetzes für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für        in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\nden Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 Ab-         Summe der bis dahin nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als\ngabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der Abtre-     Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht nachver-\ntung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die    steuerten Beträge im Steuerbescheid besonders festzu-\nNachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende       stellen.\neine Erklärung des Erwerbers über die Verwendungs-\nabsicht beibringt.                                                                   § 46\nNachversteuerung der Mehrentnahmen\n§ 32\nÜbertragung von Bausparverträgen                     (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3\nauf eine andere Bausparkasse                   besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten\nBetrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-           spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber       festzustellen.·\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag\nabgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus       (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt\ndem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als   innerhalb des in § 1O a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\nRückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-        bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Betracht,\ngenden Bausparkasse unmittelbar an die übernehmende          als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders\nBausparkasse überwiesen werden.                              festgestellter Betrag vorhanden ist.\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den\n§§ 33 bis 44                         Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Entnahmen\n(weggefallen)                        im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des § 4 a\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschafts-\njahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend.\nZu § 1O a des Gesetzes\n(4) Im Fall des§ 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der\nMehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe\n§ 45                            der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen\nSteuerbegünstigung                       Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen.\ndes nicht entnommenen Gewinns                   Gewinne und Entnahmen aus den land- und forstwirt-\nim Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes             schaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwen-\ndung des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2\n(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung       letzter Satz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch\ndes § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist                          für die Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.\n1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der\nim Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn,            (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des\nBetriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an\n2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 des Gesetzes der nicht     einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.\nentnommene Gewinn des im Veranlagungszeitraum\nendenden Wirtschaftsjahrs\nmaßgebend.                                                                                § 47\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber                         Steuerbegünstigung\nmehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder                    des nicht entnommenen Gewinns\nmehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von                 im Fall des § 1O a Abs. 3 des Gesetzes\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebe-\ntrieben, so kann die Steuerbegünstigung des § 1o a Abs. 1        (1) _Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung\ndes Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen          des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus\nGewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrie-     selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund\nben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-          dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene\nsetzung für die Anwendung des § 1O a Abs. 1 des Geset-       Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach § 45\nzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne nach§ 4 Abs. 1      Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. Im\noder § 5 des Gesetzes ermittelt werden. Gewinne aus          übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3\nLand- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus            entsprechend.\nGewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die\nAnwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer\nFälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Fest-\nBetracht, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu\nstellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der\nermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nVeranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbstän-\n(3) Der nach § 1O a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderaus-    diger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnah-\ngabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den       men aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder\nVeranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in      Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 46\nAnspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nach-         Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZu § 10 b des Gesetzes                                          § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der\nBetriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom\n§ 48                             Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen\nwerden.\nFörderung\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher            (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausga-\nund der als besonders förderungswürdig                   ben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke                     Stamm verkauft wird.\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche,       (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Absätze\nreligiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des              1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der\n§ 1O b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der Abgaben-         Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten\nordnung.                                                         unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung\nabgegolten.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichne-\nten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwaltungs-                (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des\nvorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des           Gewinns aus Waldverkäufen..\nBundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nwürdig anerkannt worden sein.                                    Zu § 13 a des Gesetzes\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn                                          § 52\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Per-\nErhöhte Absetzungen\nson des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche\nnach § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten,\nDienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist\nderen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird\nund bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem\nder in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke                Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes sind\nverwendet wird, oder                                         auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a des\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1              Gesetzes zulässig.\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-            Zu § 17 des Gesetzes\nmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten\nBetrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwen-\n§ 53\ndet. In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im\nAusland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-                             Anschaffungskosten\nrium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck                 bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\nfällt, zur Spendenannahme verpflichtet.\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-          21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-\ndesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausga-           fungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die\nben im Sinne des § 1O b des Gesetzes als steuerbegün-            endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die\nstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des              Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.             · Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden\nkönnen; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslands-\n§ 49                            vermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor\n(weggefallen)                         der Rückgabe der Veräußerungsertös und bei Veräuße-\nrung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rück-\ngabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin\n§ 50\ntritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April\nÜberleitungsvorschritt zum Spendenabzug                   1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für\ndie in § 43 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Einfüh-\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 *)\nrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\nals besonders förderungswürdig anerkannt worden sind,\nZölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\nbleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\n(BGBI. 1S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem             1959.\n1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,\n§ 54\nbleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\n(weggefallen)\nZu § 13 des Gesetzes\nZu § 22 des Gesetzes\n§ 51\n§ 55\nErmittlung der Einkünfte\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                                         Ermittlung\ndes Ertrags aus Leibrenten in besonderen fällen\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur\nBuchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach             (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden\nFällen auf Grund der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des\n*) Im Land Berlin: 22. August 1951.                              Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                                           1427\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen                                                                     Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nbegonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955                                                                 in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nBeschränkung der Laufzeit                     des Gesetzes zu entnehmen,\nvollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßge-                         der Rente auf ... Jahre\nDer\nwenn der Rentenberechtigte\nErtragsanteil\nbend;                                                                     ab Beginn des Rentenbezugs                    zu Beginn des Rentenbezugs\nbeträgt\n(ab 1. Januar 1955,                         (vor dem 1. Januar 1955,\nvorbehaltlich\nfalls die Rente                                falls die Rente\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer                            vor diesem Zeitpunkt\nder Spalte 3\nvor diesem Zeitpunkt\n••• V. H.\nanderen Person als des Rentenberechtigten abhängt.                          zu laufen begonnen hat)                         zu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr\nDabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Num-                                                                             vollendet hatte\nmer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\n2                          3\njahr dieser Person maßgebend;\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehre-                                     34                  46                         46\nrer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der                                      35                  47                         45\nRente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar                                       36                  48                         43\n1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maß-                                  37-38                  49                         42\ngebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst                                     39                  50                         41\nSterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten                                    40                  51                         40\nPerson, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt                                 41-42                  52                         39\nSterbenden erlischt.                                                                    43                  53                         38\n(2) Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte                                     44                  54                         36\nZeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der                                45-46                  55                         35\nLebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen                                     47-48                  56                         34\nBegrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der                                       49                  57                         33\nnachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist ent-                                     50-51                  58                         31\nsprechend anzuwenden.                                                                     52-53                  59                         30\n54-55                  60                         28\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle             56-57                  61                         27\nin § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nBeschränkung der Laufzeit\nDer\ndes Gesetzes zu entnehmen,                 58-59                   62                         25\nder Rente auf ... Jahre\nab Beginn des Rentenbezugs\nErtragsanteil\nwenn der Rentenberechtigte\nzu Beginn des Rentenbezugs\n6Q-62                   63                         23\nbeträgt\n(ab 1. Januar 1955,\nvorbehaltlich\n(vor dem 1. Januar 1955,                 63-64                   64                         21\nfalls die Rente                             falls die Rente\nvor diesem Zeitpunkt\nder Spalte 3\n•.• V. H.\nvor diesem Zeitpunkt                  65-67                   65                         19\nzu laufen begonnen hat)                      zu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr\n68-70                   66                         17\nvollendet hatte                    71-74                   67                         15\n2                           3                          75-77                   68                         13\n78-82                   69                         11\n1               0                     entfällt                        83-87                   70                           9\n2               2                         97                          88-93                   71                           6\n3               5                         90                     mehr als 93               Der Ertragsanteil ist immer der\n4               7                         86                                               Tabelle in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-\n5               9                         83                                               stabe a des Gesetzes zu ent-\n6             10                          81                                               nehmen.\n7             12                          79\n8             14                          76\n9             16                          74\n10              17                          73\n11              19                          71               Zu § 25 des Gesetzes\n12              21                          69\n13              22                          68                                                  § 56\n14              24                          66\n15              25                          65                                       Steuererklärungspflicht\n16              26                          64\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\n17              28                          62\nEinkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalen-\n18              29                          61               derjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen\n19              30                          60               abzugeben:\n20              31                          60\n21              33                          58               1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die\n22              34                          57                  Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorge-\n23              35                          56                  legen haben und von denen keiner die getrennte Ver-\n24              36                          55                  anlagung nach § 26 a des Gesetzes oder die beson-\n25              37                          54                  dere Veranlagung nach§ 26c des Gesetzes wählt,\n26              38                          53                  a} wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselb-\n27              39                          52                        ständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-\n28              40                          51                       nommen worden ist, bezogen und der Gesamtbe-\n29              41                          51                       trag der Einkünfte mehr als 11 555 Deutsche Mark\n30              42                          50                        betragen hat,\n31              43                          49\n32              44                          48                  b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte\n33              45                          47                        aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein","1428                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen             Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes\nhat und\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als                                        § 61\n54 216 Deutsche Mark betragen hat oder                         Antrag auf anderweitige Verteilung\nbb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6                  der außergewöhnlichen Belastungen\ndes Gesetzes in Betracht kommt;                                  im Fall des § 26 a des Gesetzes\n2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die                Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als außerge-\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht         wöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nvorgelegen haben,                                          abzuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes)\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als            kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-\n5 777 Deutsche Mark betragen hat und darin keine       den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden,\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen     weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\nein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthal-        nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag\nten sind,                                               des anderen Ehegatten als genügend ansehen.\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein                                  §§ 62 bis 62 b\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten                                  (weggefallen)\nsind und\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als                                       § 62c\n27 108 Deutsche Mark betragen hat oder                  Anwendung der §§ 7 e und 1O a des Gesetzes\nbb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6                   bei der Veranlagung von Ehegatten\ndes Gesetzes in Betracht kommt.\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der beson-\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum          deren Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des\nSchluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein           Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung der\nverbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.            §§ 7 e und 1 O a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte,\nder diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, zu\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\ndem durch diese Vorschriften begünstigten Personenkreis\nSteuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr\ngehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\n(Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Ein-\nGewinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der die\nkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben, soweit\nin § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nfür diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuer-\nerfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark\nabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).\ngeltend machen. Übersteigen bei dem nach § 26 a des\nSteuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nGesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes beson-\ndes Außensteuergesetzes erfüllen, haben eine jährliche\nders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamtrechts-\nSteuererklärung über ihre sämtlichen im abgelaufenen\nnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Veranla-\nKalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Ein-\ngung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach\nkünfte abzugeben.\n§ 1 O a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung durch-\nzuführen. Die Nachversteuerung kommt innerhalb des\n§§ 57 bis 59\n§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeit-\n(weggefallen)                         raums so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45\nAbs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag\n§ 60                              vorhanden ist. Im Fall der getrennnten Veranlagung ist\nhierbei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-\nUnterlagen zur Steuererklärung\nanlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen\n(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des            veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf\nGesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine            nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt ver-\nAbschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchfüh-      anlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.\nrung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine         (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nAbschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden             (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der\nBücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch-        §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden\nführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrech-         Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften\nnung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine            begünstigten      Personenkreis    gehört.   Die   Steuer-\nHauptabschlußübersicht beizufügen.                             begünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in\n(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den        diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des\nsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese     § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000\nAnsätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen            Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachversteue-\nden steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-          rung von Mehrentnahmen nach § 1 O a Abs. 2 des Geset-\npflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften        zes ist in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei\nentsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.                  einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1\nbesonders festgestellter Betrag für Veranlagungszeit-\n(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungs-    räume, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\nbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizu-  getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veran-\nfügen.                                                         lagt worden sind, vorhanden ist.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                              1429\n§ 62 d                           Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des\nSchwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\ngeltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nbis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\n(3) Ist der Behinderte verstorben und kann ein Nachweis\n(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-\nnach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht werden, so\nlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste\ngenügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme\nderjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in\nvon seiten der für die Durchführung des Bundesversor-\ndenen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zusam-\ngungsgesetzes zuständigen Behörden. Diese Stellung-\nmen oder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt\nnahme hat das Finanzamt einzuholen.\nworden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für\nVerluste geltend gemacht werden, die der getrennt veran-         (4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos\" und „blind\"\nlagte Ehegatte erlitten hat.                                  werden durch einen Ausweis nach dem Schwerbehinder-\ntengesetz, der mit den Merkzeichen „H\" oder „BI\" gekenn-\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durch-\n(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Ver-\nführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\nlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verluste\nBehörde mit deri entsprechenden Feststellungen nachge-\nderjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in\nwiesen.\ndenen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes getrennt\noder nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagt wor-                                  §§ 66 und 67\nden sind. liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgegli-                                   (weggefallen)\nchene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem\nEhegatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 10 d\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.\nZu § 34 b des Gesetzes\n§§ 63 und 64\n§ 68\n(weggefallen)\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nZu § 33 b des Gesetzes                                             (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das\nBetriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nut-\n§ 65                            zungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 spätestens auf den Anfang des drittletzten\nNachweis der Voraussetzungen                     Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirt-\nfür die Inanspruchnahme der Pauschbeträge                schaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des\ndes § 33 b des Gesetzes                       Gesetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen\n(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme             sind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der\neines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 2              Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nund 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:                           schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\n1. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-\nstens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem       (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben\nSchwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid          genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk\nder für die Durchführung des Bundesversorgungsge-          auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in\nsetzes zuständigen Behörde,                                dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden\n2. für Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weni-         Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn\nger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,           Jahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt\nmit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebs-\na) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung       gutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\ndes    Bundesversorgungsgesetzes         zuständigen\nBehörden auf Grund eines Feststellungsbescheids           (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b Abs. 4\nnach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes          Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Aner-\noder,                                                  kennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaft-\nb) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den             liche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. Die Länder\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-      bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des\nfende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid        öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen\noder den entsprechenden Bescheid.                      haben.\nDie Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß eine\nÄußerung darüber enthalten, ob die Behinderung zu einer         Zu § 34 c des Gesetzes\näußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körper-\nlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen\n§ 68 a\nBerufskrankheit beruht.\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\n(2) Als Nachweis über dcls Vorliegen einer Behinderung\nund den Grad der Behinderung genügen auch die vor dem              Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\n20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für              festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-\nSchwerkriegsbeschädigte,           Schwerbeschädigte     oder   spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur bis","1430                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die                              §§ 71 und 72\nEinkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stam-\n(weggefallen)\nmen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nso sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländi~\nsehen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat       Zu § 50 des Gesetzes\ngesondert zu berechnen.\n§ 73\n§ 68 b\nSondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\nNachweis über die Höhe\nder ausländischen Einkünfte und Steuern                 Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\nPersonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nder ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und\nZahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-\na\nlage verloren haben, können § 10 des Gesetzes anwen-\nden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen\nsprechender Urkunden (z. 8. Steuerbescheid, Quittung\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben\nüber die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer\nund inländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf\nfEemden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte\nGrund im Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder\nUbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\nnach § 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im\nInland aufbewahrt werden.\n§ 68c\nNachträgliche Festsetzung                   Zu § 50 a des Gesetzes\noder Änderung ausländischer Steuern\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuer-                             § 73 a\nbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn                        Begriffsbestimmungen\neine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranla-\ngungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Ertei-        (1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Gesetzes\nlung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nach-    sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder\nträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine   ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.\nhöhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c des   Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheber-\nGesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkom-     rechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273)\nmensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamt-       geschützt sind.\nbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der          (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nSteuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstat-     Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe\ntet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen       des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-\nFinanzamt unverzüglich mitzuteilen.                         blatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach        bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf            der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1,\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder     2), des Gebrauchsmustergesetzes in· der Fassung der\nnicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei.     Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24)\nund des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)\n§ 69                             geschützt sind.\n§ 73 b\n(weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 73c\nZu § 46 des Gesetzes\nZeitpunkt des Zufließens\n§ 70\nim Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen               Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im\nSinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubi-\nBetragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des    ger zu\nGesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nmen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,           bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nso ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die      2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-\nbezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfal-       übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:\nlenden Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes) und        bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden\nBetrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (Härteaus-   3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\ngleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher      bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-\nsein als die nach Satz 1 verminderten Einkünfte.                schüsse.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                              1431\n§ 73d                            § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerab-\nzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütungen auf\nAufzeichnungen, Steueraufsicht\nGrund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt\n(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder      steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an\nder Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes       die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und\n(Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus      mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an\nden Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein                   einen anderen Rechtsträger abführt und die obersten\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundes-\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen\nministers der Finanzen einwilligen, daß dieser andere\nGläubigers (Steuerschuldners),\nRechtsträger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-      Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den\ngen in Deutscher Mark,                                  Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die         sowie die §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.\nVergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,\n§ 73g\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen\nSteuer.                                                                       Haftungsbescheid\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-           (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder\nmensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen,       abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem\ndie bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu        Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort bezeich-\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und         neten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von\nabgeführt worden sind.                                       dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\n§ 73 e                            Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbe-\nEinbehaltung, Abführung und Anmeldung                haltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig angemel-\nder Aufsichtsratsteuer                    det hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder\nund der Steuer von Vergütungen                  einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflich-\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes              tung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\n§ 73 h\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\njahres einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von                             (weggefallen)\nVergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nunter der Bezeichnung „Steuerabzug von Aufsichtsrats-\nvergütungen\" oder „Steuerabzug von Vergütungen im\nSinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\"         Zu § 51 des Gesetzes\njeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden\nMonats an das für seine Besteuerung nach dem Einkom-                                        § 74\nmen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\nRücklagg für Preissteigerung\nder Schuldner keine l<örperschaft und stimmen Betriebs-\nund Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal-        (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-\ntene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis         zes ermitteln, können in Wirtschaftsjahren, die vor dem\nzum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach             1. Januar 1990 enden, für die Roh-, Hilfs- und Betriebs-\nSatz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung            stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und\nüber den Gläubiger und die Höhe der Aufsichtsratsvergü-      Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren\ntungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4        Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am\ndes Gesetzes und die Höhe des Steuerabzugs zu über-           Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder\nsenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug       Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-\nauf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-         angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hun-\nbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen      dert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung\nist. Die Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von          eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\neinem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben       Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.\nsein. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder\nunbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die      (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist\nEinbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der       der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen- oder\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschafts-\nGläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abga-\nbenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines       güter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorange-\nEinkommens zuständigen Finanzamts nachweist, daß er          gangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert die-\nunbeschränkt steuerpflichtig ist.                            ses Preises niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis\n(Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs.\n§ 73 f\nSteuerabzug                              (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis\nzur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung\nin den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes\ndes nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf die\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder        am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausge-\ndas Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des        wiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes","1432                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerte-         und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe\nten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist ein   eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-\nWirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des           ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-\nWirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den     jahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschafts-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden,         jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nso darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur           Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von\nHöhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des           insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen.\nnach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in\nder Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt.           (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2\nLiegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-     ist, daß\nderbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so       1 . der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der\nkann eine Rücklage nicht gebildet werden.                          Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirt-\nschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befin-      2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-\nden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder-               telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstel-\nbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1         lung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzierung der\nbis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Preissteige-             Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung\nrung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-              dem Steuerpflichtigen bestätigt.\nfungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die\nist, in das das im Zustand der Be- oder Verarbeitung\nWirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbe-\nbefindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-\nweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.           bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs .1991/92 angeschafft\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis   oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Ab-\nzum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirt-         satz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen\nschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt          werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92\nwesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerun-      gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und\ngen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine Auflösung       für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nzu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.                  gütern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenom-\nmen werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1        dauer auszugehen.\nist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der\n§ 77\nBuchführung verfolgt werden können.\n(weggefallen)\n§§ 74 a und 75\n§ 78\n(weggefallen)\nBegünstigung der Anschaffung\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter\n§ 76\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\nBegünstigung der Anschaffung                            durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter                    nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\ndurch Land- und Forstwirte, deren Gewinn                  (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des\nnicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist          Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder\nHerstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach         nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\n§ 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den         schaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nAufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser        Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder ·\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli-           Herstellung\nchen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-\n1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern 25 vom Hundert,\nweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\nAnschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden     2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und\nWirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und             Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern 15 vom\nzwar                                                              Hundert\n1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn\ninsgesamt 50 vom Hundert,                                abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zur     können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung\nHöhe von insgesamt 30 vom Hundert                        der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent-   und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen\nsprechend.                                                   und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe\neines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbau-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte     ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu\nkönnen bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung         25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der\nder Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1        Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwen-\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen          den.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                              1433\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen           1951 (BGBI. 1 S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steuer-\nBeträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht            änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und          Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember\nForstwirtschaft führen.                                       1966 (BGBI. 1 S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu\ndiesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgüter     Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\nin Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des             besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitun-\nWirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt wer-    gen schließen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus,\nden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in            es sei denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung\nAnspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirt-          ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3\nschaftsjahrs 1991/92 gegeben werden.\naufgeführt ist.\n(5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.\n§ 81\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\n§ 79\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\n(weggefallen)\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-\nzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern\n§ 80                            des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter            und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirt-\ndes Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,              schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\nderen Preis auf dem Weltmarkt                   vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen\nwesentlichen Schwankungen unterliegt                vornehmen, und zwar\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Verord-        gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö-           2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\ngens für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990              mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nenden, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt ent-\nGesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der         sprechend.\nbis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder\ndem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nfungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Für das erste Wirt-    ist,\nschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet,            1. daß die Wirtschaftsgüter\nkann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom Hundert und\nfür die darauffolgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom             a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,\nHundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-               Braunkohlen- und Erzbergbaues\nren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)                 aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-\nangesetzt werden.                                                         anlagen, auch in der Form von Anschluß-\nschachtanlagen,\n(2) Voraussetzungen für die Anwendung des Absatzes 1\nist, daß                                                              bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die\nErweiterung des Grubengebäudes und den\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt                 durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden Anla-\nworden ist,                                                          gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbei-                 bestehender Sehachtanlagen,\ntet oder verarbeitet worden ist,                                 cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der Haupt-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertraglich               schacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbau-\ndas mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko über-                 förderung, im Streckenvortrieb, in der Gewin-\nnommen hat,                                                          nung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfüh-\nrung und Wasserhaltung sowie in der Aufberei-\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland\ntung,\nbefunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das\nInland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als            dd) für die Zusammenfassung von mehreren\nerbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens                    Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland befin-                 Förderschachtanlage oder\ndet und                                                          ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gruben-\n5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten                     felder und Feldesteile,\naus der Buchführung ersichtlich sind.\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzberg-\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Num-               baues\nmer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durchfüh-                 aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in\nrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fas-                      Form von Anschlußtagebauen,\nsung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\n(BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer-                  bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden\nänderungsgesetz 1966 vorn 23. Dezember 1966 (BGBI. 1                      Tagebauen,\nS. 702). Die nach § 4 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes in            cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September                           legung und Gewinnung der Lagerstätte oder","1434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndd) für die Wiederinbetriebnahme         stillgelegter      im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbin-\nTagebaue                                              dung an das Heizsystem,\nangeschafft oder hergestellt werden und                   3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von der            diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entwe-\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten             der unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizi-\nStelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              tätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-\nWirtschaft bescheinigt worden ist.                             tätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im\nInland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen ver-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in              wendet wird, einschließlich der Anbindung an das Ver-\nAnspruch genommen werden                                           sorgungssystem des Gebäudes,\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei         4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage               Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung               durch Gärung unter Sauerstoffabschluß entsteht, wenn\nbezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens             dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen\nüber Tage,                                                    ·Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den          serbereitung in einem solchen Gebäude des Steuer-\nin der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten              pflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbin-\nWirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens.             dung an das Versorgungssystem des Gebäudes,\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in              5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-\nAnspruch genommen werden bei im Geltungsbereich die-               gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen\nser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini-           Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-\ngungsvertrages genannten Gebiets                                   und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkes-\nsels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-\n1. vor dem 1 . Januar 1990 angeschafften oder hergestell-\neinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine\nten Wirtschaftsgütern,\nÄnderung der Abgasanlage in einem im Inland belege-\n2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem                       nen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigen-\n1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten            tumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor\nWirtschaftsgütern,                                         Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses\nb) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen              Gebäudes begonnen worden ist,\nauf Anschaffungskosten und entstandenen Teilher-      an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des\nstellungskosten,                                      Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung\nwenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die      im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren\nWirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung be-  jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf\ngonnen hat.                                               dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\n(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten     des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-\nVorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Gel-            nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-    lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufge-         ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß-\nwendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hun-          gebenden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für\ndert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt       die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß\nwerden.                                                       das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli\n§ 82                              1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt,\n(weggefallen)                         wenn der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit der\nErrichtung des Gebäudes möglich war.\n§ 82 a                                (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenom-\nmen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investi-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\ntionszulage gewährt wird.\nund Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nfür bestimmte Anlagen und Einrichtungen                   (3) Sind die Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne\nbei Gebäuden                           des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-        einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im\nkosten                                                        eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert\nwird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die\n1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland        Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die\nbelegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung            Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden;\neinschließlich der Anbindung an das Heizsystem erfor-     sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen\nderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwie-       worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu\ngend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Ver-       verteilen. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur\nbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme         Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Wohnung, wenn\ngespeist wird,                                            keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die\n2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranla-          Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist.\ngen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem           § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1435\n§ 82 b                            inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deut-\nBehandlung                            sche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von\ngrößeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden                40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und\nbei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeit-\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für     raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren\ndie Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung     treten.\ndes Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermö-\ngen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen,                                           § 82g\nabweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis                Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nfünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient über-                    für bestimmte Baumaßnahmen\nwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-\nzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die                 Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus\nHälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zurech-       Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht\nnung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden Räu-            gedeckten Herstellungskosten für Modernisierungs- und\nmen gilt § 7 b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend.              lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau-\ngesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,\n(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-          Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des  Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,\nErhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Wer-           künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten\nbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein            bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigen-\nGebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht        tümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen\nmehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.                     gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude\nin einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet wor-\nsonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-\nden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b\nwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-\nverteilen.\nzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden\n§§ 82 c bis 82 e                       Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a\n(weggefallen)                        Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,\nwenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustän-\ndigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen\n§ 82 f\nim Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,         Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-\ndie der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge          derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung\nauch deren Höhe zu enthalten.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Geset-\nzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirt-                                 § 82 h\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den                                (weggefallen)\nvier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen\nbis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten vomehmen. § 9 a gilt entsprechend.                                      § 82 i\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist                            bei Baudenkmälern\nAbsatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in\nungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden              (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landes-\nist.                                                           rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach             Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaß-\nAbsatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die         nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren       Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert        zung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in\nwerden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies entspre-      Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind,\nchend.                                                         an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessen-\nden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits          und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-         Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzuneh-\nstellungskosten in Anspruch genommen werden.                    men, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß\ndie Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäu-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Han-\ndes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäude-\ndelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem\nteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\n1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt werden.\nein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der          anzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht\nSeefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die      die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil\nzur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder                einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach\nSachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwen-          den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit\ndung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland               geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den\nbestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe       Herstellungskosten .der Gebäudeteile und Maßnahmen\nentsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in ein           vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur","1436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der              (4) § 82 a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in\nGruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2     Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach\ngilt entsprechend.                                             dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992\nverwirklicht worden sind. Auf Tatbestände, die im Gel-\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-\ngenommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraus-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirk-\nsetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den\nlicht worden sind, ist\nGebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungs-\nkosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht            1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbau-\nzuständigen oder von der Landesregierung bestimmten                ten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von des-\nStelle nachweist.                                                  sen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt\n§§ 82 kund 83                             worden sind,\n(weggefallen)                        2. § 82 a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum\n1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden,\ndie vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden\nsind,\n3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum\nSchlußvorschriften                           1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden,\ndie vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,\n§ 84                            4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume\nAnwendungsvorschriften                           vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwen-\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,             den, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen wor-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt           den sind,\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu-          5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-\nwenden.                                                            chung vom 24. Juli 1986 für Veranlagungszeiträume\n(1 a) Die§§ 8 und 8 a der Einkommensteuer-Durchfüh-            vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwen-\nrungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntma-                 den, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden\nchung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1239) sind letztmals           sind,\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem                6. § 82 a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli 1985\n1 . Januar 1990 endet.                                             fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzu-\n(2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nwenden.\nwenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirt-\nschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist         (4 a) § 82 d der Einkommensteuer-Durchführungsver-\n§ 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-          ordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausge-\nverordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung              baute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die\nvom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden.          im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\n(2 a) Die §§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn der\nnach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 her-\nSteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\ngestellt oder angeschafft worden sind.\nenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem\n1. Januar 1990 begründet hat und                                  (5) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\n1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das Gebäude        steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung der\nvor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen     Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1\nBegründung hergestellt hat und die Herstellungs- oder     S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\nTeilherstellungskosten vor dem 1. Januar 1993 ent-        das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des\nstanden sind oder                                         Gesetzes erstmals anzuwenden ist.\n2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 20\n(6) § 82 g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach\nVeranlagungszeiträume seit der erstmaligen Begrün-\ndem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem\ndung vergangen sind und es sich um einen Veranla-         Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in\ngungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum 1993           Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-\nhandelt.\nschlossen worden sind. Auf Maßnahmen, die vor dem\n(2 b) § 62 c ist letztmals in Verbindung mit§ 10 a Abs. 1,  1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\n3 und 4 des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum              ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1992, soweit eine Nachversteuerung nach § 1o a Abs. 2          genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist§ 82g\ndes Gesetzes erfolgt, für den Veranlagungszeitraum 1995        in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter\nund in Verbindung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor     anzuwenden.\ndem 1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder Teil-\nherstellungskosten anzuwenden.                                    (7) § 82 h in der durch die Verordnung vom 19. Dezem-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten Fassung ist erst-\n(3) § 74 a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-         mals auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem\nnung 1986 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-       Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in\nden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.                         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                              1437\nschlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsauf-          (9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich       nung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem\ndieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Eini-   1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\ngungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der      ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nMaßgabe anzuwenden, daß der noch nicht berücksichtigte        genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-\nTeil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das           wenden, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhal-\nGebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als    tungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.          mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsaus-\nAuf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Gel-           gaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-\n(1 0) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nschlossen worden sind, ist§ 82 h in der vor diesem Zeit-\ndem 31. Dezember 1990 beginnt. Für Wirtschaftsjahre, die\npunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nvor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in\n(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen     Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor            anzuwenden.\ndem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Ver-                                    § 85\nordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.                                 (gegenstandslos)","1438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Aniagevermögens\nim Sinne des§ 76 Abs.1 Nr.1 und des§ 78 Abs.1 Nr.1\n1.   Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs-        21.      Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von lanc;t-\nschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und                     und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nAnhängegeräte sowie Gabelstapler\n22.     Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\n2.   Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und                      Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen\nGeräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege                 und Geräte für den Wegebau und die Wegeinstand-\n3.   Schlepper und Motorseilwinden und die zugehöri-                haltung\ngen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gar-      23.      Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\nten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwin-            anlagen\nden auch für Landwirtschaft, Holzrückemaschinen\n24.      Entrappungsmaschinen\nund -geräte\n25. a) Gewächshäuser, Frühbeetanla-\n4.   Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zusatz-\ngen und Dungbereitungsanlagen\ngeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-\ndrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfachge-           b) Heizungs-, Belichtungs-, Schat-\nräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher                      tierungs-, Beregnungs-, Belüf-\ntungs- und Hängeeinrichtungen\n5.   Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämp-\nsowie Arbeits- und Kulturtische\nfung von Schädlingen und Frostschäden\nin Gewächshäusern oder Früh-\n6.   Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschi-               beetanlagen\nnen\n26.      Getreidesilos im Zusammen-\n7.   Vorrats- und Sammelerntemaschinen                              hang mit der Haltung von Mäh-                wenn sie\ndreschern                                    Betriebs-\n8.   Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-                                                           vorrichtungen\ndünger                                                27.      Gärfutterbehälter                            sind*)\n9.   Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger             28.      Dungstätten,         Jauchegruben,\n10.   Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver-                Gülleanlagen und Mistsilos\npackungsmaschinen und Schrotmühlen                    29.      Schattenhallen,           Überwinte-\n11.   Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-                  rungsräume und Vorkeimräume\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                29a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\n12.   Keltern, Pressen und Filtriergeräte                            toffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschulerzeugnissen und gärtneri-\n13.   Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül-                 schen Erzeugnissen\nlung im Obst- und Weinbau\n29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutzhüt-\n14.   Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und\nten und Unterkunftswagen\nHerbstbütten\n30.      Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitun-\n15.   Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, Ent-\ngen und ähnliche Anlagen)\nrindungs- und Entastungsmaschinen\n31.      Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\n16.   Kulturzäune in der Forstwirtschaft\nausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwek-\n17.    Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati-                ken dienen können\nsche) einschließlich der erforderlichen baulichen\n32.      Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für die\nAnlagen\nGeflügelhaltung\n18.    Siloanlagen für Futter, Kühlanlagen zum Einfrieren\n33.      Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und\nvon Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft\nauf Weiden\n19.    Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für land-\n34.      Futtermischanlagen\nund forstwirtschaftliche Erzeugnisse\n20.    Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla-         *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Nr. 1\ngen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks            Buchstaben a und b.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                  1439\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2\nA. Baumaßnahmen                                        C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                    der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei          Errichtung von\nder Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung                  a) Getreidesilos oder Schüttböden im\nZusammenhang mit der Haltung             wenn sie nicht\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen                  von Mähdreschern                         Betriebs-\nvorrichtungen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen             b) Gärfutterbehältern\nsind*)\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene               anlagen und Mistsilos\nGebäude (z. B. in Scheunen)\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-\n2. Verbesserung der Stallgebäude                                  toffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen\na) Einbau größerer Fenster                                     Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungs-\nräumen\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen                               D. Sonstige Baumaßnahmen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,               1. Errichtung von\nDecken und Fußböden                                       a) Schattenhallen, Überwinterungs-]              . .\nräumen und Vorkeimräumen            wenn sie nicht\nBetriebs-\nb) Gewächshäusern einschließlich vorrichtungen\nHeizungs- und Belichtungsein- sind*)\nrichtungen\nB. Baumaßnahmen im Rahmen\nder Technisierung und Rationalisierung der Innenwirtschaft       c) Waldarbeiter- und Geräte-\nschutzhütten\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-\nzwecken                                                  2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\nAbfüllanlage im Obst- und Weinbau\n2. Neubau, Anbau und Einbau von MelkständeP und             3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und\nMilchkammeranlagen                                           Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Ver-\ngärung, Abfüllung, Aufber~itung, Sortierung, Verpak-\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen             kung und Lagerung im Obst- und Weinbau\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und              4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortier-\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern         hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\nund öffentliche Wege)\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Moderni-\nsierung von Ställen                                      *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29a.","1440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen              17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sinne             Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-\nder Unterpositionen 1006 1091, 1006 1099 und                   schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare\n1006 20 des Zolltarifs, Buchweizen, Hirse, Hartweizen          Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\nim Sinne der Unterposition 1001 10 des Zolltarifs\n18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe      und  Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Zolltarif Kapitel       (auch Stuhlrohr)\n8 bezeichneten Art, deren Wassergehalt durch einen\nnatürlichen oder künstlichen Trocknungsprozeß zur        19. Seidengarne, Seidenkammzüge\nGewährleistung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erd-\n20. Hadern und Lumpen\nnüsse, Johannisbrot, Gewürze, konservierte Süd-\nfrüchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,       21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\nPfirsichkerne                                                 schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate                                seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe\nund Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-\n5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie            festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen,\nÖlsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle               Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Platin,\nund Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin               Indium, Osmium, Palladium, Rhodium und deren Vor-\n6. Rohdrogen, ätherische Öle                                     stoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der\n7. Wachse, Paraffine                                             eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verar-\nbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrot (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest\nZerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe\n23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackroh-              roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-\nstoffe; Kasein                                                 fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                              synthetisches Diamantpulver, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                       24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, N~turkork, Zellstoff,          schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\nLinters (nicht spinnbar)\n25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl,        Pellets   von\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                    Tapioka-(Cassava-, Maniok-)Chips\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser Wirt-\nschaftsgüter                                              27. Sintermagnesit","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                               1441\nAnlage 4\n(weggefallen)\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb\ndes Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-\nbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nüber Tage in Anspruch genommen werden, die zu den\nfolgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-\nbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil-\nfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbe-\nreitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtun-\ngen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verlade-\neinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Gruben-\nholzwirtschaft\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und\nWasserhaltung\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-\nwirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten\nHilfe\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;\nim Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anla-\ngen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,\nwenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehö-\nren\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb          den; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-\ndes Braunkohlen- und Erzbergbaues für die folgenden            wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomoti-\nWirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in            ven sowie Transportbandanlagen mit den Auf- und\nAnspruch genommen werden:                                      Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtun-\ngen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwer-\n1. Grubenaufschluß\nken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die\n2. Entwässerungsanlagen                                        Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip-            satzes erfüllen\npung der Abraummassen sowie der Förderung und            4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nBewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer        Ersten Hilfe\nbesonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse\ndes Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion     5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im\nnur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für         Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen\nandere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet wer-           nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören"]}