{"id":"bgbl1-1992-37-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=20","order":10,"title":"Zweite Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten (Zweite Grundmietenverordnung - 2. GrundMV)","law_date":"1992-07-27T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber die Erhöhung der Grundmieten\n(Zweite Grundmietenverordnung - 2. GrundMV)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und Abs. 7 des           (3) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 2 verringert\nGesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember         sich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in\n1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapi-      einem Gebäude, dessen\ntel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom       1. Hausflure oder Treppenräume oder\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126)          2. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:          erhebliche Schäden aufweisen.\n(4) Ist ein Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3\n§ 1\nnachträglich beseitigt worden, so kann der Vermieter den\nAllgemeine Mieterhöhung                      entsprechenden Betrag zum Ersten des auf die Erklärung\nfolgenden übernächsten Monats, frühestens jedoch zu\n(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in\ndem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt geltend ma-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für\nchen.\nWohnraum nach § 1 der Ersten Grundmietenverordnung\nvom 17. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1269) ergibt, wird zum                                    §3\n1. Januar 1993 um 1,20 Deutsche Mark je Quadratmeter             freiwillige Mieterhöhung nach Instandsetzung\nWohnfläche monatlich erhöht.\n(1) In bestehenden Mietverhältnissen kann bis zum\n(2) Bei Wohnungen, die am 2. Oktober 1990 nicht mit      1. Januar 1996 schriftlich vereinbart werden, daß nach\neinem Bad ausgestattet waren, verringert sich der Betrag    einer vom Vermieter nach dem 2. Oktober 1990 begonne-\nnach Absatz 1 um 0,30 Deutsche Mark. Er verringert sich     nen erheblichen lnstandsetzungsmaßnahme der nach den\num weitere 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen, die am        §§ 1 und 2 höchstzulässige Mietzins sich um einen be-\n2. Oktober 1990 nicht mit einem Innen-WC ausgestattet       stimmten Betrag erhöht. Die sich daraus ergebende Erhö-\nwaren.                                                      hung der jährlichen Miete darf 5,5 vom Hundert der auf die\n(3) Bei Wohnraum in Einfamilienhäusern in Gemeinden,    Wohnungen entfallenden Kosten der lnstandsetzungs-\ndie am 5. August 1992 mehr als 20 000 Einwohner zähl-       maßnahme nicht übersteigen. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 7 des\nten, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um 0,30 Deut-     Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ist entsprechend\nsche Mark, in Gemeinden, deren Einwohnerzahl erst spä-      anzuwenden. Die Willenserklärung des Mieters wird erst\nter 20 000 übersteigt, von diesem Zeitpunkt an.             wirksam, wenn dem Vermieter nicht innerhalb eines\nMonats ein schriftlicher Widerruf zugegangen ist.\n§2                                  (2) Wird nach dem 31. Dezember 1992 ein Mietvertrag\nMieterhöhung nach der Beschaffenheit               über die Überlassung von Wohnraum neu abgeschlossen,\nso kann wegen erheblicher lnstandsetzungsmaßnahmen\n(1) Der nach § 1 höchstzulässige Mietzins erhöht sich je nach Absatz 1 Satz 1 ein erhöhter Mietzins schriftlich\nQuadratmeter Wohnfläche monatlich                           vereinbart werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwen-\n1. ab 1. Januar 1993 um 0,90 Deutsche Mark, wenn keine      dung.\nSchäden nach Absatz 2 vorhanden sind,                     (3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 und 2 dürfen jede für\n2. ab 1. Januar 1994 um weitere 0,60 Deutsche Mark,         sich und insgesamt ein Drittel des nach den §§ 1 und 2\nwenn keine Schäden nach Absatz 3 vorhanden sind.       höchstzulässigen Mietzinses ohne Erhöhungen für Moder-\nnisierung nicht übersteigen.\n(2) Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 verringert\nsich um jeweils 0,30 Deutsche Mark für Wohnraum in\n§4\neinem Gebäude, dessen\nMieterhöhung für Garagen\n1. Dach,\n2. Fenster oder                                                Ist mit dem Wohnraum eine Garage oder ein ähnlicher\nEinstellplatz vermietet, so kann der Vermieter hierfür ne-\n3. Außenwände                                               ben dem höchstzulässigen Mietzins eine Mieterhöhung in\nerhebliche Schäden aufweisen.                               Höhe von bis zu 15 Deutsche Mark monatlich verlangen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                            1417\n§5                                (2) Zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen\nsind unwirksam.\nHöchstzulässiger Mietzins\n(1) Beim Abschluß von Mietverträgen darf der nach                                   §6\ndieser Verordnung, der Betriebskosten-Umlageverord-                              1nkrafttreten\nnung und § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nzur Regelung der Miethöhe höchstzulässige Mietzins nicht     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nüberschritten werden.                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}