{"id":"bgbl1-1992-37-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":37,"date":"1992-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_37.pdf#page=16","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Hackfleisch-Verordnung","law_date":"1992-07-24T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1412                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hackfleisch-Verordnung\nVom 24. Juli 1992\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und           4. In § 7 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nNr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                  gefaßt:\nständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,\n,,Abweichend. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-\n1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nKennzeichnu'ngsverordnung sind nicht tiefgefrorene\n22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-\nVerbraucher bestimmten Fertigpackungen unver-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und\nschlüsselt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nzu verbrauchen sind, durch die Angabe „verbrauchen\nS. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im\nbis ...\" zu kennzeichnen. Das späteste Verbrauchs-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\ndatum bei nicht tiefgefrorenen und das äußerste Min-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\ndesthaltbarkeitsdatum bei tiefgefrorenen Erzeugnissen\ndarf die in § 5 festgesetzten Fristen nicht über-\nschreiten.\"\nArtikel 1\nÄnderung der Hackfleisch-Verordnung\n5. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nDie Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1\nS. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung                                        ,,§ 15\nvom 13. März 1984 {BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geän-                         Besondere Abgabebeschränkungen\ndert:                                                                     In nach § 8 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung\nzugelassenen Betrieben oder Abgabestellen dürfen nur\n1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten\n,,(4) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung_             Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Verkehr\nin der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\"                gebracht werden.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    6. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na} Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                ,,Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse in Fertig-      § 6 Abs. 5 Erzeugnisse in den Verkehr bringt.\"\npackungen, die nach den Vorschriften der Fleisch-\nhygiene-Verordnung hergestellt und gekennzeich-\n7. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2, 3\nnet worden sind.\"\noder 4\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt\" das\nWort „ferner\" eingefügt.                                  8. § 20 wird gestrichen.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „drei Monate\"\ndurch die Worte „sechs Monate\" ersetzt.\nArtikel 2\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                                Außerkrafttreten von Vorschriften\na} Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.                      § 15 der Hackfleisch-Verordnung tritt am 31. Dezember\nt?)  Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                           1995 außer Kraft.\n,,(5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht                                    Artikel 3\nden Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, dür-\nInkrafttreten\nfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen\nBezeichnungen nicht in den Verkehr gebracht wer-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden.\"                                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1992                                    1413\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)\nVom 27. Juli 1992\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraftver-                          § 6 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             tenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968\n10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 6 zuletzt geändert                       (BGBI. 1 S. 1364) in der jeweils geltenden Fassung\ndurch Artikel 30 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom                            befreit. Der Fahrzeugführer hat einen von der zuständi-\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der Bundes-                         gen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer\nminister für Verkehr:                                                           seinen Sitz hat, ausgestellten Nachweis über den Zu-\ngang des Unternehmers zum Beruf des Güterkraftver-\nkehrsunternehmers entsprechend den Rechtsvorschrif-\nArtikel 1                                    ten der Europäischen Gemeinschaften im Kraftfahr-\nDie Verordnung über den grenzüberschrei,enden kom-                         zeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\nbinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198)                        Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.\nwird wie folgt geändert:                                                            (2) Unternehmer aus Staaten außerhalb der Europäi-\nschen Gemeinschaften können An- und Abfuhren im\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Wörter                            kombinierten Verkehr durchführen, wenn ihnen in\n,,Deutschen Bundesbahn\" ersetzt durch die Wörter „zu-                      Durchführung internationaler Abkommen eine beson-\nständigen Eisenbahn\".                                                      dere Genehmigung dafür erteilt ist.\"\n2. § 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                         4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel-                                                 ,,§ 5\ntungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes le-                          Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ist\ndiglich zwischen Belade- oder Entladestelle und                       die Beförderung auf der Straße mit einem Kraftfahr-\neinem innerhalb eines Umkreises von höchstens                         zeug, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-\neinhundertfünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen                      schen Gemeinschaften zugelassen ist, von der Geneh-\nBinnenhafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).\"                     migungspflicht für den Güterfernverkehr nach § 8\nAbs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und für den\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                                  grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach § 6\nAbs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreiten-\n,,§ 4                                    den Güterkraftverkehr befreit, wenn\n(1) Im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr                       1. das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Gren-\nist die Beförderung auf der Straße durch einen Unter-                           ze überschreitet oder\nnehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen                        2. das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn oder dem Bin-\nGemeinschaften niedergelassen ist und die Voraus-                               nenschiff mitbefördert und nur eine An- oder Abfuhr\nsetzungen für den Zugang zum Beruf und für den                                  durchgeführt wird.\"\nZugang zum Markt für den Güterkraftverkehr erfüllt, von\nder Genehmigungspflicht für den Güterfernverkehr\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 8 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und\nfür den grenzüberschreitenden Güternahverkehr nach                           ,,(2) In den Fällen der§§ 4 und 5 hat der Fahrzeugfüh-\nrer bei der Anfuhr außerhalb der Nahzone eine Reser-\nvierungsbestätigung der Eisenbahnverwaltung oder\n*) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 91/224/EWG\ndes Schiffahrttreibenden oder der von ihnen beauftrag-\ndes Rates vom 27. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/130/EWG\nüber die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen          ten Stellen im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Ver-\nim kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr.          langen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung\nL 103 S. 1).                                                                auszuhändigen.\"","1414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                          ,,b) § 4 Abs. 1 Satz 2 den dort bezeichneten Nach-\nweis,\".\n,,§ 7                                b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die\nDie An- und Abfuhr auf der Straße innerhalb des                  Buchstaben c und d.\nGeltungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes sind\nvon der Tarifpflicht ausgenommen.\"                           8. § 9 wird gestrichen, der bisherige § 1O wird § 9.\n7. § 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngefügt:                                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}