{"id":"bgbl1-1992-36-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=25","order":7,"title":"Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der \"Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung\"","law_date":"1992-07-24T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                              1389\nGesetz\nüber die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben,\nüber die Tilg~ng von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe,\nzur Anderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen\nund zur Ergänzung des Gesetzes\nüber die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung\"\nVom 24. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDie aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Aus-\ngleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag\ndes auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres\nArtikel 1                           verzinst. Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbe-\nhörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstel-\nGesetz                             lungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der\nüber die nachträgliche Umstellung                   umzustellende Betrag 50 000 Mark der Deutschen Demo-\nvon Mark der Deutschen Demokratischen Republik                 kratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4,\nauf Deutsche Mark                         Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von\nfür Kontoguthaben natürlicher Personen                  rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-\n(Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)                    rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden.\n§ 1                             Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche\nIst für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Um-       Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu\nstellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des  5 Deutsche Mark erheben.\nVertrages vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 548)\n· nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das konto-\nführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am                             Artikel 2\n30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demo-                     Änderung der Verordnung\nkratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark\nüber die Tilgung der Anteilrechte\numzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben\ndes Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen                 von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb\nDemokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum            der Deutschen Demokratischen Republik\n30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen.          an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe\nDie Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des\nVertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssät-             Die Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von\nzen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.                 Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demo-","1390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\nkratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anlei-        1. Nach § 233 wird folgender § 233a eingefügt:\nhe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543), die nach\nAnlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertra-                                ,,§ 233a\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                                   Verjährung\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                (1) Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von\n1194) fortgilt, wird wie folgt geändert:                          Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       (2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjäh-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember            rungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der\n1990\" durch das Datum „31. Dezember 1992\" er-             dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unan-\nsetzt.                                                    fechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren\nTeilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres\nmaßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die\n,,(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist\nVerjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung,\nvom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der\nauf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Lei-\nBankbestätigung über die Umbewertung nachzu-\nstung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalen-\nweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorge-\nderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unan-\nlegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geld-\nfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.\ninstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden,\neinen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte\n(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjäh-\nzu stellen.\"\nrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nlaufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlun-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.\n,,(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteil-\nrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf                (4) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die\nErben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis         Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des\nzu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird        Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\neine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur\nfür Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet              (5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absät-\nwerden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein           ze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nkann auch in Verfahren zur Durchführung des La-            buchs über die Verjährung entsprechend.\"\nstenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener\nVermögensfragen und für staatliche Ausgleichslei-       2. § 251 wird wie folgt geändert:\nstungen nach Nummer 1 der von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der           a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDeutschen Demokratischen Republik abgegebenen                     ,,(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf\nGemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur                     Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen\nRegelung offener Vermögensfragen verwendet                      anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfül-\nwerden.\"                                                        lung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für\nden Ausgleichsfonds mit befreiender Wirkung.\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,,(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nder Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht,                   ,,(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die\nwenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung                   Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs\nnach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt wor-                   auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht\nden ist.\"                                                        vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeit-\npunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die\nZuerkennung des Anspruchs unanfechtbar gewor-\na) In Satz 1 werden die Worte „bis spätestens 31. De-\nden ist.\"\nzember 1991\" gestrichen.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             3. § 290 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die entsprechenden Beträge werden durch die                  ,,(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene\nStaatsbank Berlin ausgezahlt.\"                              Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhalts-\nhilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszu-\nschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zu-\nArtikel 3                                rückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder\nnach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforde-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                         rungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch\nkann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),                die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden;\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli          die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die\n1992 (BGBI. 1 S. 1225), wird wie folgt geändert:                   Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                                1391\ninsbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach§ 289               nach Landesrecht zuständige Stelle Landesbedien-\nnicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rück-                stete zu Vertretern der Interessen des Ausgleichs-\nforderungsanspruch geltend gemacht werden kann,                   fonds bei den Beschwerdeausschüssen und den Ver-\nkann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die lau-               waltungsgerichten der Länder.\"\nfenden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung\nder laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem           9. § 317 wird wie folgt geändert:\nBetrag von monatlich 50 Deutsche Mark zulässig.\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4\nSind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder\neingefügt:\nist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach\nSatz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in                         ,,(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für\nerster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in                    die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines\nzweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschä-                  Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur\ndigung besteht, mit der Hauptentschädigung ver-                        Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadens-\nrechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung                 gebiet des Beweissicherungs- und Feststellungs-\nnicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2)                  gesetzes weggenommen worden sind und für die\num die Überzahlung zu kürzen. Die Befristung nach                      Hauptentschädigung gewährt wurde ·sowie die\nSatz 2 gilt nicht in Fällen der Ausschließung von                     hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Be-\nAusgleichsleistungen nach § 360.\"                                     zeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.\n(3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe\n4. § 306 wird wie folgt gefaßt:                                          oder Entschädigung von Vermögenswerten zu-\n,,§ 306                                   ständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere\nAngaben zu übermitteln, soweit diese zur Durch-\nLandesbehörden\nführung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe\nIm Bereich der Länder werden von der nach Lan-                    oder Entschädigung des Vermögenswertes erfor-\ndesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entspre-                   derlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift\nchenden landesrechtlichen Regelung von der durch                      sind insbesondere Angaben über die Höhe des\ndie Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der                   festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines\nbestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landes-                      Mehrfachschadens, über die für den Vermögens-\nausgleichsämter errichtet.\"                                           wert zuerkannte Hauptentschädigung, über den\nnach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rück-\n5. § 308 wird wie folgt geändert:                                        forderungsbetrag sowie die Angabe des Geschä-\ndigten oder des Leistungsempfängers. Das Aus-\na) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\ngleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                    Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1\n,,(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen wer-               genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.\nden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichs-                        (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten\namt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle                 nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Ent-\nbestellt.\"                                                       schädigung des jeweiligen Vermögenswertes\nverwenden.\"\n6. § 309 wird aufgehoben.                                           b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\nc) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz ange-\n7. In § 310 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-\nfügt:\nfaßt:\n„Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein\n,,(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\nkann auch in Verfahren verwendet werden, die der\nVorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der\nRückgabe, Freigabe oder Entschädigung wegge-\nVorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei\nnommener Wirtschaftsgüter dienen.\"\nder der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisit-\nzer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem\nVorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische         10. In § 322 Satz 2 werden nach dem Wort „beteiligt\" das\nWahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflich-               Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter\nten.                                                             ,,soweit über einen Rechtsbehelf zu entscheiden ist\"\neingefügt.\n(3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht\nzuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich\n11. § 326 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndes Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisit-\nzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von\nwem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisit-          12. § 327 wird wie folgt geändert:\nzer bestellt werden. Die Beisitzer werden für vier Jahre         a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nbestellt, soweit nicht Landesrecht etwas anderes be-                 „bei diesen gebildeten Ausschüssen\" durch das\nstimmt.\"                                                             Wort „Beschwerdeausschüssen\" und in Satz 3 die\nWörter „bei diesen gebildeten Ausschüsse\" durch\n8. § 316 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           das Wort „Beschwerdeausschüsse\" ersetzt.\n,,Im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesaus-                 b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die\ngleichsamtes bestellt die oberste Landesbehörde, bei                 Wörter „bei diesen gebildeten Ausschüssen\" durch\nder das Landesausgleichsamt gebildet ist, oder die                   das Wort „Beschwerdeausschüssen\" ersetzt.","1392                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n13. In § 328 werden die Wörter „bei diesen gebildeten                 schieden hat, dem bei diesem Ausschuß bestellten\nAusschüsse\" durch das Wort „Beschwerdeausschüs-                  Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds be-\nse\" ersetzt.                                                     kanntzugeben.\"\n14. § 330 wird wie folgt geändert:                            18. Nach § 332 wird folgender § 332a angefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-                                ,,§ 332a\nten Ausschüsse\" durch das Wort „Beschwerde-                                 Aufgebotsverfahren\nausschüsse\" ersetzt.\n(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden wer-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde-       den, weil die Person, der die Entscheidung zuzustel-\nten Ausschüssen\" durch das Wort „Beschwerde-            len wäre, nicht ermittelt werden kann, so findet ein\nausschüssen\" ersetzt.                                   Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin be-\nzeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus\ndem Antrag.\n15. Nach § 330 wird folgender § 330a angefügt:\n(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde\n,,§ 330a\nerlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzuneh-\nMitwirkungspflichten                       men\n(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie            1. Gegenstand und Datum des Antrags,\nihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren\npersönliche und sachliche Verhältnisse für die Lei-          2. Name und letzte bekannte Anschrift der Antrag-\nstung von Bedeutung sind, haben                                   steller,\n1. alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für          3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist,\ndie Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der       4. die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag späte-\nAusgleichsbehörden der Erteilung der erforder-               stens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu\nlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,                    machen,\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Lei-         5. der Hinweis. daß die nicht geltend gemachten\nstung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,               Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebots-\n3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der              trist erlöschen.\nAusgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen                 (3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle,\noder ihrer Vorlage zuzustimmen,                          die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist,\n4. auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztli-          und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu\nchen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen,              veröffentlichen.\nsoweit diese für die Entscheidung über die Lei-             (4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Mona-\nstung erforderlich und für den Betroffenen zumut-        te n~ch der Veröffentlichung des Aufgebots im Bun-\nbar sind. Die§§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und§ 349          desanzeiger betragen.\nAbs. 5 Satz 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-\n(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zuläs-\nsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter\nsig.\nLeistungen.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn\n(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind\nüber die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder\nauf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.\nKriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder\n(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1             die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit\nnicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des          Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann,\nSachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert,             weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen\nkann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurück-        wäre, nicht ermittelt werden kann. Mit dem Ablauf der\ngefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese          Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche gegen den\nFolge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwir-       Ausgleichsfonds.\"\nkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten an-\ngemessenen Frist nachgekommen sind.\"\n19. § 334 wird wie folgt geändert:\n16. In§ 331 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei diesen gebilde-\nten Ausschüsse\" durch das Wort „Beschwerdeaus-                    ten Ausschüssen\" durch das Wort „Beschwerde-\nschüsse\" ersetzt.                                                 ausschüssen\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „bei diesen gebilde-\n17. § 332 wird wie folgt geändert:\nten Ausschüsse\" durch das Wort „Beschwerde-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         ausschüsse\" ersetzt.\n„Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der\nBeschwerdeausschüsse über Ausgleichsleistun-         20. § 335 wird wie folgt geändert:\ngen ergehen auf amtlichem Formblatt.\"                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           ,,(1) Über die Gewährung von Ausgleichsleistun-\n,,Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzu-            gen entscheidet das Ausgleichsamt durch Be-\nstellen und, soweit der Beschwerdeausschuß ent-                scheid.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                              1393\nb} Absatz 2 wird aufgehoben.                                   worden, so ist für Mängel und Schäden ein Abschlag\nvon dem der Schadensfeststellung zugrunde gelegten\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        Einheitswert zu gewähren, soweit nach den Vorschrif-\nten des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für\n21. § 336 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      eine Neufeststellung erfüllt sind. Wertminderungen an\nWirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unter-\n„Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen\nliegen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei Schadens-\neines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen.\"\nausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz in\n22. In § 341 werden die Wörter „bei diesen gebildeten               Geld oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrund-\nAusschüssen\" durch das Wort „Beschwerdeaus-                     stücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe\nschüssen\" ersetzt.                                              ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistun-\ngen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in\nDeutscher Mark dem bei der Zuerkennung der Haupt-\n23. Nach § 342 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag ge-\nfügt:\ngenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht         Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den\nwiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember                   Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deut-\n1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen               schen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik\nwird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2              umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominal-\nNr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Aus-               betrag vor der Umstellung angesetzt.\ngleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu be-\n(4) Übersteigt der zuerkannte und erfüllte End-\nrücksichtigen.\"\ngrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Ab-\nsatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der überstei-\n24. § 343 wird wie folgt geändert:                                 gende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 be-\na} In Absatz 1 werden die Wörter „der Leiter des               rechneten Zinszuschlages zurückzufordern. In den\nAusgleichsamtes\" durch die Wörter „das Aus-              Fällen des§ 249a ist bei einer Freigabe von Sparanla-\ngleichsamt\" ersetzt.                                     gen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zu-\nsätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag)\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die\nBerechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmali-\n,,(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der\nge Erfüllung von Hauptentschädigung für das betref-\n§§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschieben-       fende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz\nde Wirkung.\"\nmaßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des\n§ 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Erhöhungs-\n25. Nach § 348 und nach der Überschrift „Vierzehnter               betrag nach § 246 Abs. 2 und ein darauf entfallender\nAbschnitt\" wird folgender § 349 eingefügt:                     Zuschlag nach § 248 bleiben bei der Berechnung des\n,,§ 349                             zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt.\nRückforderung bei Schadensausgleich                Der Rückforderungsbetrag darf den Wert der erlang-\nten Schadensausgleichsleistung in Deutscher Mark\n(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel         nicht übersteigen. Bei den geleisteten Zahlungen an\ngewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der                Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen,\nAbsätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21 a Abs. 2 des·            an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaf-\nFeststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine            fung von Hausrat hat es sein Bewenden.\nRückforderung entfällt, soweit andere gesetzliche Vor-\nschriften vorsehen, daß Entschädigungsleistungen                    (5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger\noder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter               von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere\nAusgleichsleistungen gekürzt werden oder daß hierfür            Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die\nbei Rückgabe des betreffenden Vermögenswertes eine              Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Empfän-\nAbgabe zu entrichten ist.                                       ger von Schadensausgleichsleistungen sind ver-\npflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde an-\n(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist           zuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen\nder Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu be-                Angaben zu machen. Die Rückforderung ist nach Ab-\nrechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Scha-              lauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die\ndens, soweit er ausgeglichen ist, ergeben würde. Für            Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und\ndie Bemessung des Schadens sind die Vorschriften                von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt\ndes Feststellungsgesetzes und des Beweissiche-                  hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996,\nrungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. De-             ausgeschlossen. Die Frist kann durch schriftliche Mit-\nzember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.                     teilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.\"\n(3) Bei Rückgabe eines weggenommenen Wirt-            26. § 350 wird wie folgt geändert:\nschaftsgutes wird vermutet, daß der festgestellte\na) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Ausgleichs-\nSchaden in voller Höhe ausgeglichen ist. Wird glaub-\nausschüssen und\" gestrichen.\nhaft gemacht, daß seit Eintritt des Schadens eine\nWertminderung eingetreten ist und ist im Zeitpunkt der         b) In Absatz 3 werden die Wörter „Schöffen und Ge-\nRückgabe kein niedrigerer als der der Schadensfest-                 schworenen\" durch die Wörter „ehrenamtlichen\nstellung zugrunde gelegte Einheitswert festgestellt                 Richter\" ersetzt.","1394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n27. § 350a wird wie folgt geändert:                               zes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Voru\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nschritten zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwen-\n,,(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren         dung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und\nErben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel        Feststellungsgesetzes über die Organisation und das\nerhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach          Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lasten-\ndiesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwal-               ausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 gelten-\ntungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht.            den Fassung anzuwenden.\nDer Rückforderungsanspruch kann außer in den\nFällen des§ 349 und vorbehaltlich des Absatzes 2\nnur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des\nKalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte,\ngeltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn                                   Artikel 3b\nJahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen\ndie Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten                                 Änderung\nhaben.\"                                                              des Flüchtlingshilfegesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\n,,(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichs-        machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681), zuletzt\nfonds können mit allen Ausgleichsleistungen sowie     geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\nmit allen nach anderen Rechtsvorschriften für den     (BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:\ngleichen Schaden zustehenden Leistungen, aus-\ngenommen laufende Zahlungen an Kriegsscha-\n1. Die §§ 3 bis 9 und 17 bis 20 a werden aufgehoben.\ndenrente (§§ 261 ff.), verrechnet werden. Dies gilt\nauch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen\nFristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr gel-     2. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\ntend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel er-           gefaßt:\nhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Haupt-           ,,Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht stän-\nentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu ver-         dig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält.\nrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungs-          § 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach         entsprechend.\"\n§ 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend\nzu kürzen. § 290 bleibt unberührt.\"                   3. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 21\n28. Nach § 350d wird folgender neuer § 350e eingefügt:                               Aufbringung der Mittel\n,,§ 350e                                Die Aufwendungen fur die Leistungen nach Ab-\nschnitt III trägt der Bund.\"\nÜberleitung von Rechtsbehelfsverfahren\nWird aufgrund einer Entscheidung, die vor dem 31.\n4. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nJuli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des\nAusgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anru-                                     ,,§ 22\nfung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die                                   Durchführung\n§§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346          Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vor-\nin der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung ab-           schriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils\nweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.\"                 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\n29. In § 360 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-          5 _ Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\nchen.\n,,§ 22a\nÜbergangsvorschriften\nAnsprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfege-\nArtikel 3a                               setzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992\nAufhebung                                zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend\ngemacht werden.\"\ndes Beweissicherungs-\nund Feststellungsgesetzes\n1. Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                                        Artikel 3c\n(BGBI. 1S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),                                    Änderung\nwird aufgehoben.                                                           des Feststellungsgesetzes\n2. Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Fest-             Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nstellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Geset-   machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               · 1395\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 1985       2. § 9 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 629), wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) Absatz 6 wird Absatz 5.\n1. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 335 bis 342\"\n„Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter\ntätig.\"                                                             durch das Zitat ,,§§ 233a, 317, 335 bis 342, 349,\n350 a und 350 b\" ersetzt.\n2. In § 30 Abs. 1 werden die Wörter „bei diesen gebildeten\nAusschüssen\" durch das Wort „Beschwerdeaus-\nschüssen\" ersetzt.                                                                   Artikel 3e\n3. § 32 wird wie folgt gefaßt:                                                          Änderung\ndes Reparationsschädengesetzes\n,,§ 32\nVerfahren vor den Feststellungsämtern\nDas Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\n(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungs-     (BGBI. 1S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 19 des\namt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter            Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317), wird\nHalbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landes-           wie folgt geändert:\nausgleichsamt durch Bescheid.\n1. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Dreizehnten\" die\n(2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am           Wörter „und Vierzehnten\" eingefügt.\nFeststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes.\"                                           2. § 52 wird aufgehoben.\n4. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          3. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:\n,,(1) Die Feststellungsbehörden erheben von Amts                                      ,,§ 55a\nwegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung\nVerjährung\nnotwendig sind. § 330 a des Lastenausgleichsgesetzes\ngilt entsprechend.\"                                                Für die Verjährung von Leistungen nach diesem\nGesetz gilt § 233 a des Lastenausgleichsgesetzes ent-\n5. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „vor den Fest-                 sprechend.\"\nstellungsbehörden und Feststellungsausschüssen\"\ngestrichen.\nArtikel 4\n6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter des                               Änderung\nFeststellungsamtes und der Feststellungsausschuß\"                     des Gesetzes über die Errichtung\ndurch die Wörter „Das Feststellungsamt\" und das Wort              der „Staatlichen Versicherung der DDR\n,,entscheiden\" durch das Wort „entscheidet\" ersetzt.\nin Abwicklung\"\n7. In§ 38 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 3\" durch die\nDas Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-\nAngabe ,,§ 32 Abs. 2\" ersetzt.\ncherung der DDR in Abwicklung\" vom 23. September 1990\n(BGBI. II S. 885, 991) wird wie folgt geändert:\n8. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für das Aufgebotsverfahren gilt § 332 a des La-    1. § 3 erhält folgende Fassung:\nstenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\n,,§ 3\nAufgabe der Anstalt\nAufgabe der Anstalt ist\nArtikel 3d                                1) die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die\nnach § 2 auf sie übertragen worden sind,\nÄnderung\n2) die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von\ndes Währungsausgleichsgesetzes\nPersonen aus Schadensfällen, die vor dem 10. Au-\ngust 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nDas Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                 ges vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 889)\nkanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2059),                   genannten Gebiet von nicht zu ermittelnden Kraft-\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                     fahrzeugen verursacht worden sind, nach Maßgabe\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:               der für die Behandlung von Ansprüchen gegen un-\nbekannte Kraftfahrzeug-Halter bestehenden Unbe-\nkannt-Regelung der ehemaligen Staatlichen Ver-\n1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                         sicherung der Deutschen Demokratischen Republik\n,,§ 251 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt            in der Fassung vom November 1987 - 4247/01 -\nentsprechend.\"                                                     Ag 708/66/87.","1396                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolllarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nDie Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben                                    gesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) errich-\nanderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits                                    tete Treuhandanstalt.\"\ngetroffenen Vorkehrungen werden beibehalten.\"\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                                                                                       Artikel 5\n,,§ 9                                                                Inkrafttreten\nKosten\nDie aus § 3 folgenden Kosten und die Kosten der                                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhand-                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nSeilers"]}