{"id":"bgbl1-1992-36-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=22","order":6,"title":"Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter","law_date":"1992-07-24T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen,\nNotarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter\nVom 24. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nKenntnis im Sinne des § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsan-\nwaltsordnung und des § 16 Abs. 1 des Rechtsanwaltsge-\nsetzes besteht nicht über Tatsachen, die bei der Zulas-\nErster Abschnitt                         sung zur Rechtsanwaltschaft in der Annahme rechtlicher\nRechtsanwälte                           Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind.\n§4\n§ 1\nDie Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Un-\n(1) Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das\nterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der\nKollegium oder durch den Minister der Justiz der Deut-\nVorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwen-\nschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulas-\nden zur Prüfung, ob Rechtsanwaltszulassungen zu wider-\nsungen zur Rechtsanwaltschaft werden widerrufen, wenn\nrufen oder zurückzunehmen sind, weil sich der Rechtsan-\nsich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor\nwalt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn we-\ndem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig ge-\ngen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nmacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf\noder der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit einer\ndes Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grund-\nTätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter\nsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ins-\ndes Staatssicherheitsdienstes unwürdig erscheinen läßt,\nbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als\nden Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.\nhauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staats-\nsicherheitsdienstes verstoßen hat.\n(2) Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das\n·Kollegium oder durch den Minister der Justiz der Deut-                                zweiter Abschnitt\nschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulas-\nsungen zur Rechtsanwaltschaft werden mit Wirkung für die                                    Notare\nZukunft zurückgenommen, wenn sich der Rechtsanwalt\nvor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht                                        §5\nhat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des\nRechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der              Vor dem 30. Juni 1990 vom Minister der Justiz der\nMenschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere        Deutschen Demokratischen Republik berufene Notare\nim Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher          sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach ihrer Persön-\noder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes    lichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind, weil sie\nverstoßen hat.                                                  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der\n. Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit\n§2                               einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitar-\nbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.\nNach dem 14. September 1990 aber vor dem 3. Oktober\n1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demo-\nkratischen Republik ausgesprochene Zulassungen zur                                            §6\nRechtsanwaltschaft werden mit Wirkung für die Zukunft             Nach dem 29. Juni 1990 aber vor dem 3. Oktober 1990\nzurückgenommen, wenn die Zulassung nach dem im Zeit-           vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen\npunkt der Entscheidung geltenden Recht zu versagen war,         Republik bestellte Notare sind des Amtes zu entheben,\nweil der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht        wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gelten-\nhat, das ihn wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der          den Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit insbesondere im        geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der\nZusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher             Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere\noder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes   im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher\nunwürdig erscheinen ließ, den Beruf eines Rechtsanwalts        oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes\nauszuüben.                                                     verstoßen haben.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1387\n§7                              entscheidet das nächsthöhere Gericht durch unanfechtba-\nTatsachen, die bei der Bestellung zum Notar in der         ren Beschluß. Ist das nächsthöhere Gericht ein oberstes\nAnnahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet          Bundesgericht oder ist die Entscheidung von einem ober-\nworden sind, gelten nicht als bei der Entscheidung bekannt    sten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein an-\ngewesen.                                                      derer Spruchkörper des Gerichts, das die Entscheidung\ngetroffen hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 kein\n§8                              zuständiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesge-\nricht, in dessen Bezirk die Entscheidung getroffen worden\nDie Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Un-\nist; in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tritt an die\nVorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwen-\nStelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des\nden zur Prüfung, ob Notare des Amtes zu entheben sind,\nBezirksgerichts, soweit noch kein Oberlandesgericht be-\nweil sie wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der\nsteht.\nMenschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusam-\nmenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffi-                                 § 11\nzieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nach ihrer\nPersönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind.             Die §§ 9 und 1O gelten auch für ehrenamtliche Richter,\ndie gewählt oder berufen werden oder worden sind nach\nder Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Rich-\nter vom 1. September 1990 (GBI. 1 Nr. 62 S. 1553}, die\nDritter Abschnitt                      nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8\nEhrenamtliche Richter                      des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapi-\ntel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des\n§9                             Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\n(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht    S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen\nberufen werden, wer                                           Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42\n1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der           S. 637).\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder\n2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffiziel-                        Vierter Abschnitt\nler Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehe-\nmaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne\nÄnderung anderer Vorschriften, Inkrafttreten\ndes § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2272) oder als diesen                                      § 12\nMitarbeitern nach§ 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Ge-                       Änderung der Verordnung\nsetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehren-         über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis\namtlichen Richters nicht geeignet ist.\nDie Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-\n(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu die-     ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 475), geän-\nsem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche            dert durch die Verordnung vom 22. August 1990 (GBI. 1\nErklärung verlangen, daß bei ihm die Voraussetzungen           Nr. 57 S. 328), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\ndes Absatzes 1 nicht vorliegen.                                Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n§ 10                             23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) mit\nMaßgaben fortgilt und durch § 24 des Gesetzes vom\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt ab-\n26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147) geändert worden ist, wird\nzuberufen, wenn nachträglich in § 9 Abs. 1 bezeichnete\nwie folgt geändert:\nUmstände bekannt werden.\nNach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\n(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die\nim übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Rich-                                   ,,§ 24a\nters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3                       Ermittlung des Sachverhalts;\nund 4 nichts anderes bestimmt ist.                                           personenbezogene Informationen\n(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein           (1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachver-\nAbberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden         halt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel,\nist und der dringende Verdacht besteht, daß die Voraus-        die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich\nsetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen, kann das für die           hält.\nAbberufung zuständige Gericht anordnen, daß der ehren-\namtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung         (2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Notar soll\ndas Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist                  bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit\nunanfechtbar.                                                  es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwen-\ndung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewäh-\n(4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unan-          rung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die\nfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche Richter kann bin-       Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der\nnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung           Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.\ndie Feststellung beantragen, daß die Voraussetzungen           Der Bewerber oder Notar ist auf diese Rechtsfolge hinzu-\ndes § 9 Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag         weisen.","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene          sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-\nInformationen, die für die Amtsenthebung eines Notars         stehen.\"\naus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf\neiner Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur                                      § 13\nEinleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Ver-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nhaltens oder Verletzung von Amtspflichten von Bedeutung\nKraft.\nsein können, der für die Entscheidung zuständigen Stelle\nübermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des          (2) Die Landesjustizverwaltungen dürfen den Widerruf\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentli-    oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwalt-\nche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffe-       schaft nur für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttre-\nnen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn be-         ten dieses Gesetzes auf die §§ 1 und 2 stützen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sch narren berge r"]}