{"id":"bgbl1-1992-36-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=16","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes","law_date":"1992-07-23T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Wohngeldsondergesetzes und des Wohngeldgesetzes\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                2. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       oder zur Aufbringung der Belastung gegenüber-\nstehen.\"\nArtikel 1                           6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Wohngeldsondergesetzes                                                   ,,§ 9\nDas Wohngeldsondergesetz vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1                            Begriff des Jahreseinkommens\nS. 1250) wird wie folgt geändert:                                     Zum Jahreseinkommen rechnen:\n1. Einkünfte aus\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Land- und Forstwirtschaft,\n„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis                    b) Gewerbebetrieb,\neinschließlich 31. Dezember 1994 zur wirtschaftlichen              c) selbständiger Arbeit,\nSicherung angemessenen und familiengerechten\nWohnens auf einen vor dem 1. Februar 1994                          d) Kapitalvermögen,\ngestellten Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes                     e) Vermietung und Verpachtung;\nWohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den\nWohnraum sowie zu den Kosten für Wärme und                     2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein-\nWarmwasser gewährt.\"                                               schließlich der Versorgungsbezüge entsprechend\nAnlage 6;\n2. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „Anlagen 1 bis         3. Arbeitslosen-, Unterhalts- ·und Übergangsgeld so-\n1O\" durch das Wort „Anlagen\" ersetzt.                              wie die in der Anlage 7 aufgeführten Einnahmen;\n4. Renten und Bezüge entsprechend Anlage 8, mit\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Miet-                  Ausnahme der Grundrenten nach dem Bundes-\nzuschuß\" die Worte „für den von ihm genutzten                     versorgungsgesetz;\nWohnraum\" eingefügt.\n5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Drit-\nten empfangener laufender Unterhalt und Leistun-\n4. In § 6 Abs. 2 wird der folgende Satz 2 eingefügt:                 gen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz.\"\n„Als Belastung sind auch wiederkehrende Leistungen\nfür die Nutzung des Grundstückes zu berücksichtigen,       7. § 10 wird wie folgt geändert:\ndas nicht im Eigentum des für einen Lastenzuschuß\nAntragberechtigten (§ 3 Abs. 2 und 3) steht.\"                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 Buchstaben a\n5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  bis c genannten Einkünfte weder nachgewiesen\nnoch glaubhaft gemacht werden kann, ist hierfür\n,,(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer             ein Betrag von 12 000 Deutsche Mark anzuset-\nBetracht,                                                         zen.\"\n1. als sie auf Wohnraum entfällt, der                          b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\na) ausschließlich gewerblich oder beruflich be-                ,,(3) Abgezogen wird ein Betrag in Höhe von\nnutzt wird;                                               1. 6,5 vom Hundert von\na) Einkünften im Sinne des § 9 Nr. 1 und\nb) einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich\nzum Gebrauch überlassen ist. übersteigt das                   b) Einnahmen im Sinne des § 9 Nr. 3 bis 5\nEntgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf                      sowie im Sinne des Absatzes 2,\ndiesen Wohnraum entfallende anteilige Miete              2. 25 vom Hundert von Einnahmen aus nicht-\noder Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe\nselbständiger Arbeit (§ 9 Nr: 2).\"\nabgesetzt. Auf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 ent-\nsprechend anzuwenden;                                 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                                    1381\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nHeizungsart\n,,(5) Von dem nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-\nten Betrag sind Aufwendungen zur Erfüllung                                               Einzel-\nZentral-    Fern-\nZeitraum            raum-\ngesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 11) und                                        heizung\nheizung    heizung\nFreibeträge (§ 11 a) abzusetzen. Der danach· ver-\nbleibende Betrag ist das Jahreseinkommen.\"                                                       Deutsche Mark\n8. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:                        1. Oktober 1991\nbis 30. September 1993       1,00       1,eo       2,50\n,,§ 11 a\nFreibeträge                               1. Oktober 1993\nbis 30. September 1994       0,60       1,20       1,70\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-\nden abgesetzt von den Einnahmen eines                             1. Oktober 1994\n1. Antragberechtigten, der allein mit Kindern zusam-              bis 31. Dezember 1994        0,30       0,60       0,90\nmen wohnt, für jedes Kind unter 12 Jahren, für das\neine Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz\noder im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskinder;.       13. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „31. Dezember 1993\"\ngeldgesetzes gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe          durch die Angabe „31. Dezember 1994\" ersetzt.\nvon 1 200 Deutsche Mark, wenn der Antragberech-\ntigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht    14. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zuste-\nnur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist,                 hen\" die Worte „oder im Falle eines Antrages ·dem\n2. Schwerbehinderten ein Freibetrag von 3 000 Deut-             Grunde nach zustehen würden\" eingefügt.\nsche Mark bei einem Grad der Behinderung\n15. Nach § 26 werden folgende §§ 27 und 28 angefügt:\na) von 100 oder\n,,§ 27\nb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehin-\nVerlängerung\nderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des\nder Geltungsdauer von Bewilligungsbescheiden\n§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfege-\nsetzes ist.                                              (1) Die Geltungsdauer vori Bewilligungsbescheiden,\nderen Bewilligungszeitraum am 30. September 1992\n(2) Erreichen die nach Anwendung der §§ 9 bis 11\nendet, verlängert sich kraft Gesetzes bis zum Ablauf\nund des Absatzes 1 Nr. 1 zu berücksichtigenden Ein-\ndes 31. Dezember 1992.\nnahmen nicht den Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2, so\nist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahresein-              (2) Die Geltungsdauer von Bewilligungsbescheiden,\nkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das                  deren Bewilligungszeitraum am 31. Oktober 1992\nnach Anwendung der §§ 9 bis 11 sowie des Absat-                 oder am 30. November 1992 endet, verlängert sich\nzes 1 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen              kraft Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember\nhat.\"                                                           1992. Hierbei bemißt sich der Zuschlag für Wärme\nund Warmwasser für den Zeitraum vom 1. Oktober\n1992 bis 31. Dezember 1992 nach § 21 Abs. 1 Satz 1\n9. In§ 12 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nin der ab 1. August 1992 geltenden Fassung dieser\nund folgende Nummer 3 angefügt:\nVorschrift.\n,,3. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen,              (3) Bei Bewilligungsbescheiden, deren Bewilli-\ndie keine Familienmitglieder im Sinne des§ 4 sind,       gungszeitraum am 31. Dezember 1992 oder später\neine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt,            endet, bemißt sich kraft Gesetzes für den Zeitraum ab\nbesser gestellt wäre als im Rahmen eines Fami-            1. Oktober 1992 der Zuschlag für Wärme und Warm-\nlienhaushalts entsprechender Größe; das Beste-           wasser nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August\nhen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet,          1992 geltenden Fassung dieser Vorschrift.\nwenn der Antragberechtigte und die Personen\nWohnraum gemeinsam bewohnen.\"                                                       § 28\nVorschüsse\n10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Wohngeldempfängern, denen Wohngeld bis\n,,(1) Das Wohngeld wird für längstens zwölf Monate            31. Dezember 1992 bewilligt worden ist und die im\nbewilligt (Bewilligungszeitraum).\"                              Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Januar 1993\neinen Antrag auf erneute Bewilligung von Wohngeld\n11. In § 18 werden                                                . stellen, kann für die Monate Januar 1993 bis ein-\na) in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „31. Januar 1993\"              schließlich März 1993 jeweils ein Vorschuß in Höhe\ndurch die Angabe „31. Januar 1994\" und                     des ihnen nach § 27 für den Monat Dezember 1992\nbewilligten Wohngeldes gewährt werden.\nb) in Absatz 2 Satz 4 die Angabe „31. Januar 1993\"\ndurch die Angabe „31. Januar 1994\"                            (2) Der Vorschuß ist auf das zustehende Wohngeld\nanzurechnen. Soweit er dieses Wohngeld übersteigt\nersetzt.                                                        oder eine Leistung nicht zusteht, ist der Vorschuß vom\nAntragberect\"1tigten nach Maßgabe des § 42 Abs. 2\n12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt                und Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu\ngefaßt:                                                         erstatten.\"","1382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n16. In der Anlage 1 wird                                                    b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-\nwohnern.\"      ·\na) die letzte Spalte durch folgende Spalten ersetzt:\n480       520                                   18. In der Anlage 3 wird\nbis      und\n520      mehr 3 )\na) die letzte Spalte durch folgende Spalten ersetzt:\n720       760\n425       460                                                bis       und\n394       427                                                760     mehr 3 )\n363       394\n331       361                                               580       613\n300       327                                               549       581\n267       293                                               519       550\n235       259                                               491       521\n200       223                                               463       492\n165       186                                               434       462\n130       149                                               406       433\n94      111                                               377       403\n57       72                                               349       373\n20       33                                               320       344\n292       314\n263       284\nb) folgende Anmerkung 3 angebracht:                                   234       254\n„3 ) Die Spalte „520 und mehr\" ist anzuwenden bei                 204       223\nWohnraum\n175       193\n146       163\na) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder                 116      132\n87      101\nb) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-                     57        71\nwohnern.\"                                                28        40\n17. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nb) folgende Anmerkung 3 angebracht:\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt:                  „3 ) Die Spalte „760 und mehr\" ist anzuwenden bei\n,,2100 - 2200\".                                                     Wohnraum\nb) Die letzte Spalte wird durch folgende Spalten er-                    a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder\nsetzt:\nb) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-\n600       640                                                     wohnern.\"\nbis       und\n640     mehr 3 )                                19. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt:\n501       534\n472       504                                           ,,3500 - 3600\".\n443       474                                       b) Die letzte Spalte wird durch folgende Spalten er-\n414       444                                           setzt:\n385       414\n356       383                                                840       880        920\n326       353                                                 bis       bis       und\n297       322                                                880      920 3 )   mehr 3 )\n268       291\n237       260                                                725       760       795\n205       226                                                697       732       766\n173       193                                                669       702       735\n140       159                                                644       676       708\n107       125                                                618       650       681\n74       90                                                593       624       654\n40       55                                                568       598       627\n20                                                543       571       600\n517       545       573\nc) folgende Anmerkung 3 wird angebracht:                              492       519       546\n467       493       519\n„3 ) Die Spalte „640 und mehr'' ist anzuwenden bei                441       467       492\nWohnraum                                                    416       441       465\na) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder                391       414       438","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1383\n840        880         920                                          960        1000     1040     Steige-\nbis       bis         und                                           bis        bis     und      rungs-\n880       920~)       mehr 3 )                                      1000      1040 3 ) mehr 3)   betrag\n129        135      149        14\n365        388         411\n103        109      122        13\n340       362          384\n77         83      95        12\n315       336          356\n289                                                                   52         57      68        11\n309          329\n264                                                                   26         31      41        10\n283          302\n238                                                                                      14        10\n257          275\n213       230          248\n187       204          220                                  cc) folgende Anmerkung 3 angebracht:\n162       177          193\n136       151          166                                      ,,3) Die Spalten „ 1000 bis 1040\" und „ 1 040 und\n111       124          138                                            mehr\" sind anzuwenden bei Wohnraum\n85        98         111                                            a) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21)\n59        72          84                                               oder\n34        45          56                                            b) in Gemeinden mit 100 000 und mehr\n19          29                                                Einwohnern.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Anmerkung 3 wird angebracht:                            aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n3\n,, ) Die Spalten „880 bis 920\" sowie „920 und mehr\"                  ,,2. Bei Wohnkosten von mehr als 1080 Deut-\nsind anzuwenden bei Wohnraum                                          sche Mark wird für jede weiteren angefan-\na) mit Zentral- oder Fernheizung (§ 21) oder                          genen 40 Deutsche Mark, höchstens je-\nb) in Gemeinden mit 100 000 und mehr Ein-                             doch 120 Deutsche Mark für das sechste\nwohnern.\"                                                          und jedes weitere Familienmitglied, der\nWert der· vorletzten Spalte um den ent-\n20. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                         sprechenden Wert der letzten Spalte er-\na) In Absatz 1 werden                                                         höht. Sind nach Anmerkung 3 die Spalten\n„ 1000 bis 1040\" und „ 1040 und mehr\" nicht\naa) die Vorspalte um folgende Zeile ergänzt:                               anzuwenden, findet Satz 1 bei Wohnko-\n,,4000 - 4100\",                                                      sten von mehr als 1000 Deutsche Mark\nAnwendung, wobei sich der Wert der Spal-\nbb) die vorletzte und die letzte Spalte durch folgen-\nte „960 bis 1000\" um 9en entsprechenden\nde Spalten ersetzt:\nWert der letzten Spalte erhöht.\"\n960       1000        1040     Steige-                 bb) In Nummer 3 werden die Zahl „4000\" durch die\nbis       bis        und       rungs-                     Zahl „4100\" ersetzt und folgender Satz 2 ein-\n1000     1040'1)    mehr 3 )    betrag                     gefügt:\n795       812         846         34                       „Sind nach Absatz 1 Anmerkung 3 die Spalten\n769       785         819         34                       „ 1 000 bis 1040\" und „ 1 040 und mehr\" nicht\n743       759         792         33                       anzuwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\n718       734         765         31                       die Zahl „4100\" durch die Zahl „4000\" ersetzt\n692       708         739         31                       wird.\"\n667       682         712         30\n641       656         685         29            21. Nach der Anlage 5 werden folgende Anlagen 6 bis 8\n616       630         658         28                angefügt:\n590       604         632         28                „Anlage 6\n564       578         605         27                (zu§ 9 Nr. 2)\n539       552         578         26\n513       526         551         25                 1. Abfindung\n488       500         525         25                 2. Anwärterbezüge\n462       474         498         24\n437       448         471         23                 3. Ausbildungsvergütung\n411       422         444         22                 4. Besoldung (Gehalt, Lohn, Vergütung)\n385       396         417         21\n5. Betriebsrente\n360       370         391         21\n334       344         364         20                 6. Gratifikationen\n308       318         337         19                 7. Provisionen\n283       292         310         18\n257       266         283         17                 8. Ruhe- und Unfallruhegehalt sowie Ruhegeld\n231       240         256         16                 9. Tantiemen\n206       214         229         15\n10. Trennungsgeld\n180       188         203         15\n154       162         176         14                11. Urlaubsgeld","1384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n12. Versorgungsbezüge                                                                  Artikel 2\n13. Waisengeld                                                         Änderung des Wohngeldgesetzes\n14. Wartegeld                                                Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n15. Weihnachtsgeld                                         chung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1433), geändert durch\nArtikel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1\n16. Witwengeld                                             S. 297, 334), mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545),\nAnlage 7                                                   wird wie folgt geändert:\n(zu § 9 Nr. 3)\n1. Altersübergangsgeld                                   1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden\n2. Arbeitslosenhilfe                                         a) die Worte „wenn § 18 anzuwenden ist\" durch die\nWorte „wenn oder soweit § 18 anzuwenden ist\"\n3. Eingliederungsgeld\nersetzt und\n4. Konkursausfallgeld                                        b) die Worte ,,(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni\n5. Krankengeld                                                  1991 - BGBI. 1 S. 1250)\" gestrichen.\n6. Kurzarbeitergeld\n2. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird der zweite Satz gestrichen.\n7. Mütterunterstützung oder Mutterschaftsgeld, so-\nweit sie das Erziehungsgeld übersteigen\n3. In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zuste-\n8. Schlechtwettergeld                                        hen\" die Worte „oder im Falle eines Antrages dem\n9. Überbrückungsgeld                                         Grunde nach zustehen würden\" eingefügt.\n10. Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-\n4. § 42 wird wie folgt geändert:\nhaltssicherungsgesetz\n11. Verletztengeld                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. Versorgungskrankengeld                                        aa) In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nstrichen.\n13. Vorruhestandsgeld\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ 1. Februar 1993\nAnlage 8                                                               bis 31. Dezember 1994\" durch die Angabe\n(zu§ 9 Nr. 4)                                                         ,, 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 1995\" er-\nsetzt.\n1. Altersgeld aus der Altershilfe für Landwirte\ncc) Die Tabelle in Nummer 3 Satz 3 (§ 32 Abs. 1\n2. Altersrente                                                       Satz 3) wird wie folgt gefaßt:\n3. Ausgleichsrente\nVom-\n4. Bergmannsrente                                                                     Zeitraum                hundert-\nsatz\n5. Berufsschadensausgleich\n1. Oktober 1991 bis 30. September 1993    50\n6. Berufsständische Versorgungsrente wegen Alters\noder Erwerbsunfähigkeit                                            1. Oktober 1993 bis 30. September 1994    35\n1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995     25\n. 7. Berufsunfähigkeitsrente\n8. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten\ndd) In Nummer 4\n9. Elternrente\n- Buchstabe a wird die Angabe „ 1. Februar\n10. Erwerbsunfähigkeitsrente                                               1993 bis 31. Dezember 1994\" durch die An-\n11. Erziehungsrente                                                        gabe „ 1. Februar 1994 bis 31. Dezember\n1995\" ersetzt,\n12. Hinterbliebenenrente      (Witwen-,    Witwer- und\nWaisenrente)                                                    - Buchstabe b wird die Angabe „bis 31. De-\nzember 1994\" durch die Angabe „bis\n13. Knappschaftsausgleichsleistung                                         31 . Dezember 1995\" ersetzt.\n14. Knappschaftsrente\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n15. Landabgaberente der Altershilfe für Landwirte\naa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.\n16. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und\nGesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz\nwie folgt gefaßt:\nverweisen\n„2. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\n17. Verletztenrente\nso wie der vorstehenden Nummer 1 mit der\n18. Zusatzleistungen, Zusatzrenten oder Zusatzver-                          zugehörigen Rechtsverordnung aufzuhe-\nsorgung auf Grund Höherversicherung in der ge-                        ben, sobald in dem in Artikel 3 des Eini-\nsetzlichen Rentenversicherung oder durch alle                         gungsvertrages genannten Gebiet die Mie-\nArten von Zusatz- und Sonderversorgungs-                              ten mit denen im übrigen Bundesgebiet ver-\nsystemen\".                                                            gleichbar sind.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                                     1385\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.                     d) In Absatz 5 wird die Angabe „ 1. Februar 1993 bis\nzum 30. Juni 1995\" durch die Angabe „1. Februar\ndd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 mit der\n1994 bis zum 30. Juni 1995\" ersetzt.\nMaßgabe, daß die Verweisung auf „Nummer 5\"\ndurch die Verweisung auf „Nummer 3\" ersetzt\nwird.                                                                        Artikel 3\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt ge-                Neufassung des Wohngeldsondergesetzes\nfaßt:                                                                    und des Wohngeldgesetzes\nDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\nHeizungsart\nund Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldsonder-\nEinzel-                      gesetzes sowie des Wohngeldgesetzes ohne die An-\nZentral-     Fern-\nZeitraum          raum-\nheizung    heizung\nlagen 1 bis 8 in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung\nheizung                      im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDeutsche Mark\nArtikel 4\n1. Februar 1994\nbis 30. September 1994      0,60      1,20       1,70                          Inkrafttreten\n1. Oktober 1994                                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nbis 31. Dezember 1995       0,30      0,60      0,90    1. August 1992 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 bis 8, 16 bis 21 tritt\nam 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}