{"id":"bgbl1-1992-36-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=6","order":4,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"1992-07-23T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["1370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                3. Luftschiffe\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n4. Segelflugzeuge\n5. Motorsegler\nArtikel 1                                 6. Frei- und Fesselballone\n7. Drachen\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nm~?hung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt               8. Rettungsfallschirme\ngeandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar               9. Flugmodelle\n1992 (BGBI. 1 S. 178), wird wie folgt geändert:\n10. Luftsportgeräte\n1. Die Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach           11. sonstige für die Benutzung des Luftraums\ndem 4. Unterabschnitt wie folgt. gefaßt:                           ·bestimmte Geräte.\n„5. Unterabschnitt Flugplankoordinierung                     Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper\nund Flugsicherung                     27 a-27 d         gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum\nbefinden.\"\n6. Unterabschnitt Enteignung              28\n7. Unterabschnitt\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nGemeinsame Vorschriften                29-32b\".\n,,(5) Auf das Personal für die Flugsicherung\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,\n,,§ 1                               b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der\nflugsicherungstechnischen Einrichtungen\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr•\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz         sind Absatz 1 Satz 1 , 2 Nr. 1 bis 3 und· Absatz 3\nund durch die zu seiner Durchführung erlassenen              entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner\nRechtsvorschriften beschränkt wird.                          der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß\neiner Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.\"\n(2) Luftfahrzeuge sind\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. Flugzeuge\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-\n2. Drehflügler                                                  fahrer\" die Wörter „oder Personal für die Flug-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1371\nsicherung mit dem Ziel des Erwerbs der Erlaubnis\"      3. häufige vergleichbare Flüge vor weniger häufigen\neingefügt.                                                  Flügen während einer gesamten Flugplanperiode,\n4. Flüge_ nach Instrumentenflugregeln vor Flügen\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung\"\nnach Sichtflugregeln.\ndie Wörter „der Luftfahrer\" eingefügt.\n(2) Von der Vorrangregelung kann abgewichen wer-\n5. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4 des      den aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbe-\nGesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\"          sondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen\nersetzt durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 und 4'.'.            Verkehrsinteressen, der Verpflichtungen aus völker-\nrechtlichen Verträgen, der Erfordernisse des regiona-\n6. a) In § 12 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 1 und § 18a              len Luftverkehrs und des Geschäftsflugverkehrs.\nAbs. 1 und 2 werden die Wörter „Bundesanstalt\nfür Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter „für                                   § 27c\ndie Flugsicherung zuständige Stelle\" beziehungs-\n(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten\nweise „für die Flugsicherung zuständigen Stelle\".\nund flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.\nb) § 12 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:         (2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:\n„a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um            1 . die Flugsicherungsbetriebsdienste,       zu   denen\nden Flughafenbezugspunkt eine Höhe von                  gehören\n25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafen-\nbezugspunkt), \".                                        a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung\nund Lenkung der Bewegungen im Luftraum und\nauf den Rollflächen von Flugplätzen,\n7. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender neuer\n5. Unterabschnitt eingefügt:                                      b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung\nder Luftraumnutzung,\n„5. Unterabschnitt\nc) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetter-\nFlugplankoordinierung und Flugsicherung                       beratung,\n§ 27a                                  d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst\nfür Luftfahrzeuge,\n(1) Flugplankoordinierung dient der vorausplanen-\nden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten                e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-\nauf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungs-                      nen;\nkapazität.                                                    2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen\ngehören\n(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flugplätze\nnach § 27 d Abs. 1 und für Flugplätze, bei denen die               a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme\nNachfrage nach Start- und Landezeiten die Flugplatz-                   der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,\nund Flugsicherungskapazität voraussichtlich zumin-                 b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-\ndest zeitweise übersteigt.                                             wachung der flugsicherungstechnischen Ein-\n(3) Start- und Landezeiten werden auf Antrag dUrch                richtungen,\nErlaubnis einzelfallweise oder für die Dauer einer                c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungs-\nFlugplanperiode zugewiesen. Die Erlaubnis ist nur zu                  programme in der elektronischen Datenver-\nversagen, wenn die planbare Kapazität nicht ausreicht                 arbeitung für die Flugsicherung;\noder andere Flüge Vorrang haben. Aus der Zuwei-\n3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und\nsung entsteht kein Rechtsanspruch gegen die Flug-\nEinrichtungen für die Flugsicherung;\nsicherung auf Einhaltung der zugewiesenen Start- und\nLandezeit.                                                   4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-\nten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die\n(4) Für Flugplätze mit Flugplankoordinierung                  Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung\nbestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver-                von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.\nnehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Lan-\ndes und nach Anhörung des betreffenden Flugplatz-                (3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-\nunternehmers und der für die Flugsicherung zuständi-         sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur\ngen Stelle die Anzahl der in einer Zeiteinheit im voraus     Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nplanbaren Starts und Landungen (Koordinierungseck-           Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu\nwert). Der Koordinierungseckwert kann auf verschie-          löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Auf-\ndene Luftverkehrsarten aufgeteilt werden.                    gaben nicht mehr benötigt werden.\n§ 27b                                                        § 27d\n(1} Vorrang .haben:                                         (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu\nerforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtun-\n1 . Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-            gen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei\nsonen oder Sachen vor anderen Flügen,                   denen der Bundesminister für Verkehr einen Bedarf\n2. bereits früher koordinierte Flüge vor erstmals            aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspoliti-\ngeplanten Flügen,                                       schen Interessen anerkennt.","1372                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen                 gaben nach Artikel 87 a des Grundgesetzes blei-\nder für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erfor-             ben unberührt.\"\nderlichen Umfang verpflichtet,\nb) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 2 hinter\n1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für                ,,§ 27 Abs. 1\" Wort und Zahl „und 2\" gestrichen.\nZwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu\nc) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nerhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur\ngefaßt:\nVerfügung zu stellen und die Verlegung und\nInstandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren                „Der Bundesminister der Verteidigung kann von\nGrundstücken zu dulden,                                        der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der\nErfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Ein-\n2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nan den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu\nabweichen;\".\nermöglichen,\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit        14. § 31 wird wie folgt geändert:\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen\nund zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistun-        a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „über die\ngen zu erbringen und die notwendige Entsorgung                 Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz\"\nsicherzustellen.                                               gestrichen, das Wort „bleiben\" durch „bleibt\"\nersetzt.\nAußerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die\nAnlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStart- und Landevorgang dienen.                                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Fall-\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach                    schirmabspringer\" gestrichen; nach dem Wort\nAbsatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flug-                        „Luftfahrtgerät\" wird ein Beistrich gesetzt und\nplatzunternehmern von der für die Flugsicherung                         werden die Wörter „ausgenommen Luftsport-\nzuständigen Stelle erstattet.                                           geräte\" nebst einem ihnen folgenden Beistrich\neingefügt.\n(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Ab-\nsatz 1 vom Bundesminister für Verkehr nicht aner-                  bb) In Nummer 4 werden nach der Klammer\nkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu                    ,,(§ 6)\" die Wörter „sowie die Genehmigung\nLasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf                         der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut-\nandere Weise die volle Deckung der Kosten ohne                          zungsordnung\" eingefügt.\nInanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flug-              cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Drehflüg-\nsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechni-                      lern oder Flugzeugen\" ersetzt durch das Wort\nsche Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorge-                      ,,Luftfahrzeugen\".\nhalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen\ndd) In Nummer 13 werden nach der Klammer\nVoraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flug-\n,,(§ 25)\" die Wörter „ausgenommen die Ertei-\nsicherung nicht beeinträchtigt werden. Über den\nlung der Erlaubnis zum Starten und landen für\nAntrag entscheidet der Bundesminister für Verkehr.\nnicht motorgetriebene Luftsportgeräte\" einge-\nAbsatz 2 ist anzuwenden.\"\nfügt.\n8. Der bisherige 5. Unterabschnitt wird 6. Unterabschnitt,            ee) Nummer 15 wird aufgehoben.\nder bisherige 6. Unterabschnitt wird 7. Unterabschnitt.            ff)   Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer\n15 eingefügt:\n9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der                       „ 15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der\nLuftfahrtbehörden\" die Wörter „und der für die Flug-                           Koordinierungseckwerte (§ 27 a Abs.\nsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt.                                       4);\"..     .\n10. § 29a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                gg) In Nummer 16 werden die Wörter „Bundesan-\n,,§ 27d bleibt unberührt.\"                                              stalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „für\ndie Flugsicherung zuständigen Stelle\" ersetzt.\n11. In § 29 b Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Luft-                hh) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\nfahrtbehörden\" die Wörter „und die für die Flugsiche-\n„18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit\nrung zuständige Stelle\" eingefügt.\ndiese nicht der Bundesminister für Ver-\nkehr aufgrund gesetzlicher Regelung\n12. In § 29 c Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „im Gel-                             selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die\ntungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dien-                          für die Flugplankoordinierung, die Flug-\nstes\" gestrichen.                                                              sicherung und die Luftsportgeräte\nzuständigen Stellen im Rahmen ihrer\n13. § 30 wird wie folgt geändert:\nAufgaben ausüben.\"\na) In Absatz 2 wird nach dem ersten Satz der fol-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt\ngende neue Satz eingefügt:\nfür Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter „der für\n„Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung           die Flugsicherung zuständigen Stelle\". Nach der\nnach § 27 c mit Ausnahme der örtlichen Flugsiche- .           Zahl „ 12\" wird eingefügt ,, , ausgenommen die\nrung an den militärischen Flugplätzen; die notwen-            Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flug-\ndigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Auf-                 platzbenutzungsordnungen, \".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                             1373\n15. Nach§ 31 werden folgende§§ 31 a bis 31 d eingefügt:              der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilen-\nden oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung· für\n,,§ 31 a                               Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggä-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,             ste noch Fracht befördert werden.\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-             Die Vorschrift des§ 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-\ndesrates natürliche oder juristische Personen des pri-       gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-\nvaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 27 a               rungsunternehmens anzuwenden.\ngenannten Aufgaben der Flugplankoordinierung zu\nbeauftragen (Flugplankoordinator).\n§ 31 C\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n§ 31 b                             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      desrates juristische Personen des privaten Rechts mit\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusam-\ndesrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,         menhang mit der Benutzung des Luftraums durch\nderen Anteile ausschließlich vom Bund gehalten wer-          Luftsportgeräte zu beauftragen:\nden, mit der Wahrnehmung von in § 27c genannten              1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),\nAufgaben der Flugsicherung zu beauftragen (Flug-\nsicherungsunternehmen). Absatz 2 Satz 2 bleibt               2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),\nunberührt.                                                   3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung {§ 5),\n(2) Wenn der Bundesminister für Verkehr einen            4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen\nBedarf im Sinne des § 27 d Abs. 1 anerkennt, ist das             außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für\nFlugsicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsiche-               nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,\nrungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische\n5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\nEinrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide aus-\nsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt\nschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-\nim Falle des § 27 d Abs. 4, soweit nicht der Bundes-\nnen (§ 29 Abs. 1),\nminister für Verkehr geeignete natürliche Personen\nmit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach                 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung\n§ 27 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftrag-           der Luftfahrtverwaltung.\nten unterstehen der Fachaufsicht des Flugsicherungs-\nunternehmens.                                                                         § 31d\n(3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4              (1) Die Beauftragung nach den §§ 31 a bis 31 c ist\nSatz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen               nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt\nKostengläubiger, soweit nicht etwas anderes                  und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße\nbestimmt ist. Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne         Erfüllung der Aufgabe bietet. Sind diese Vorausset-\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu           zungen nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne\ndem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung              Entschädigung zurückgezogen.\ndes Internationalen Übereinkommens über Zusam-\nmenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON-                 (2) Die Beauftragten nach den §§ 31 a und 31 c\nTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseiti-            arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministers für\ngen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug-             Verkehr und unterstehen seiner Rechts- und Fach-\nsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69)            aufsicht. Die Beauftragte nach § 31 b untersteht der\ntritt das Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der        Rechtsaufsicht des Bundesministers für Verkehr und\nBundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas               seiner Fachaufsicht bei der Wahrnehmung der Auf-\nanderes bestimmt ist.                                        gaben nach § 27 c Abs. 2 Nr. 1. Der Bundesminister\nfür Verkehr kann im Falle des § 31 c die Rechts- und\n(4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei           Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.\nInanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten              Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage\nund Streckennavigationseinrichtungen der Flugsiche-          von Aufzeichnungen aller Art verlangen. Vertreter der\nrung bei der Benutzung des Luftraums der Informa-            Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und\ntionsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit          Betriebsräume des Beauftragten während der Dienst-\nsie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der          zeit zu betreten.\nOrganisation EUROCONTROL festgelegt sind, wer-\nden dem Flugsicherungsunternehmen durch den                     (3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver-\nBund erstattet. Entsprechendes gilt für die Inan-            fahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das\nspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der               Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungs-\nFlugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27 d .        vollstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem\nAbs. 1 genannten Flughäfen durch                             Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\na) militärische    Luftfahrzeuge    der NATO-Mitglied-          (4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im\nstaaten;                                                Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.\nHilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-\nb) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit-          sichtsbehörde. In den Fällen der§§ 31 b und 31 c ist\ngliedstaaten, die von Kosten befreit sind;              die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,\nc) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-              vertreten durch den Beauftragten, zu richten, im Falle\nflügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach         des § 31 a gegen die Bundesrepublik Deutschland,","1374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\nvertreten durch den Bundesminister für Verkehr; ist im                     desminister der Verteidigung, soweit mit ihnen\nFalle des § 31 b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person                      Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem\nbeauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik                      Bundesminister des Innern, soweit mit ihnen\nDeutschland zu richten, vertreten durch das Flug-                          Flüge des Bundesgrenzschutzes oder der\nsicherungsunternehmen.\"                                                    Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen\nwerden sollen.\"\n16. § 32 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der\nZustimmung des Bundesrates, wenn sie der\naa) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.                    Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen\nbb) In Satz 1 Nr. 4 werden am Anfang nach dem                  der        Internationalen    Zivilluftfahrt-Organisation\nWort „Personen\" die Wörter ,,(ausgenommen                 (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Rechtsverord-\nPersonal für die Flugsicherung)\" eingefügt.               nungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit\ndes Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit\ncc) In Satz 1 wird die Nummer 11 aufgehoben.\noder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die\ndd) In Satz 1 Nr. 13 Satz 1 werden die Wörter                  Durchführung der Verhaltensvorschriften nach\n,,dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flug-             Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung\nsicherung,\" gestrichen. Nach dem letzten Satz             der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrt-\nder Nummer 13 wird angefügt:                              personal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln.\n,,In der Rechtsverordnung können die Kosten-              Der Bundesminister für Verkehr kann die Ermächti-\nbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die                 gung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2\nKostenschuldnerschaft, der Umfang der zu                  und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung\nerstattenden Auslagen und die Kostenerhe-                 der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffent-\nbung abweichend von den Vorschriften des                  lichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Ein-\nVerwaltungskostengesetzes geregelt werden.                zelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf-\nSoweit die Rechtsverordnung Kosten für Auf-               und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1\ngaben der Luftfahrtbehörden nach § 29 c                   Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luft-\nregelt, kann sie eine Auskunftspflicht der                fahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Flug-\nKostenschuldner über die Zahl der betroffenen             sicherung übertragen.\"\nFluggäste sowie über Art und Umfang der                c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nbeförderten Gegenstände enthalten,\".\n,,(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ohne\nee) In Satz 1 wird die Nummer 14 gestrichen.                    Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\nff)  In Satz 1 Nr. 16 wird der Punkt durch einen                gen über\nBeistrich ersetzt; folgende Nummern werden                 1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung\nangefügt:                                                        und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des\n,, 17. die zur Durchführung der Flugplankoordi-                  sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung\nnierung nach den §§ 27 a und 27 b not-                   und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;\nwendigen Einzelheiten, insbesondere,               2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der\nan welchen Flugplätzen Start- und                        Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flug-\nLandezeiten zu koordinieren sind, wel-                   sicherung und der Flugsicherungsausrüstung\nche Luftverkehrsarten der Koordinie-\nan Bord;\nrungspflicht unterliegen, die Verfahren\nzur Durchführung der Flugplankoordinie-            3. Art und Durchführung der Flugsicherung;\nrung und zur Erhebung der Kosten für\n4. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-\nihre Inanspruchnahme sowie die Ausge-\nnung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichti-\nstaltung der Vorrangregelung,\ngen Personals für die Flugsicherung und seiner\n18. die Genehmigung der Regelungen der                       Ausbilder, die Art, den Umfang und die fachli-\nEntgelte für das Starten, landen und                    chen Voraussetzungen der Erlaubnisse sowie\nAbstellen von Luftfahrzeugen und für die                 das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse\nBenutzung von Fluggasteinrichtungen                      und Berechtigungen und deren Rücknahme\nauf Flugplätzen.\"                                       und Widerruf oder Beschränkung;\ngg) In Satz 3 sind zu streichen der Beistrich nach              5. die Ausbildung von Personal für die Flugsiche-\ndem Wort „Finanzen\" und die Wörter „Rechts-                      rung und den Betrieb entsprechender Ausbil-\nverordnungen nach Nummer 11 im Einverneh-                       dungsstätten;\nmen mit dem Bundesminister der Verteidi-\ngung\".                                                    6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die\nhh) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Num-                       Inanspruchnahme\nmern 13 und 14\" ersetzt durch die Wörter                        a) von Diensten und Einrichtungen der Flug-\n,,nach der Nummer 13\".                                               sicherung,      ·\nii)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      b) der Flugplankoordinierung.\n,, Rechtsverordnungen nach Nummer 17 wer-                       Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß\nden erlassen im Einvernehmen mit dem Bun-                       der gesamte Aufwand für die Flugsicherung","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1375\nund für die Flugplankoordinierung gedeckt wird.               nach dem Wort „Fluglärm\" werden die Wörter\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 3, 4 zweiter                  „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung\nHalbsatz und Satz 5 gilt entsprechend. In der                 durch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nRechtsverordnung kann festgelegt werden, daß             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmi-\ndie Kosten von dem Flugsicherungsunterneh-                    gungsbehörde\" die Wörter „oder die für die\nmen oder von EUROCONTROL beziehungs-                          Flugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt.\nweise von dem Flugplankoordinator erhoben\nwerden können.                                       d) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Flugver-\nkehrskontrolle zuständigen Behörde\" ersetzt durch\nRechtsverordnungen, die sich auf die Art und                 die Wörter „für die Flugverkehrskontrolle zuständi-\nBeschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Ein-             gen Stelle\".\nrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-\nfür die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie die für die\nhen, sind im Benehmen mit dem Bundesminister\nFlugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt.\nfür Post und Telekommunikation zu erlassen.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden im           f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Lärmschut-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung              zes\" die Wörter „oder zur Verringerung der Luftver-\nund Wissenschaft erlassen; die Regelungen des                unreinigung durch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nBerufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.\"\n19. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\ngeändert:                                                 „Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem\nUnfall\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Post- und\nFernmeldewesen\" ersetzt durch die Wörter            a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchst-\n,, Post und Telekommunikation\".                            gewicht,\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                                   - bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht\ndurch Verbrennungsmotor angetrieben werden\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                             können, bis 750 Kilogramm Gewicht\nbis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,\n17. § 32a wird wie folgt geändert:\nb) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-            fallen, bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millio-\nfügt:                                                         nen Deutsche Mark,           ·\n,,Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft-               c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm\nverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der                 Gewicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu\nBeratende Ausschuß Empfehlungen ausspre-                      7,5 Millionen Deutsche Mark,\nchen.\"\nd) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               Gewicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu\n,,(3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens                15 Millionen Deutsche Mark,\neinmal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter          e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm\nVorlage einer Tagesordnung ein. Halten der Bun-               Gewicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu\ndesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-              40 Millionen Deutsche Mark,\nsicherheit und der Bundesminister für Verkehr die\nf) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm\nEmpfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet\nGewicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark.\"\noder nicht durchführbar, so ist_ dies dem Ausschuß\nunter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.\"\n20. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 27 Abs. 2\" ersetzt.\n18. § 32 b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-       21. § 63 wird wie folgt gefaßt:\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie der für die\nFlugsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt; nach                                    ,,§ 63\ndem Wort „Fluglärm\" werden die Wörter „und\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge\"\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\neingefügt.\ndieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-           wird,\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie die für die\n1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,\nFlugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt; nach\ndie ihm übertragen sind oder für die der Bundes-\ndem Wort „Lärmschutzgründen\" werden die Wör-\nminister für Verkehr zuständig ist, sowie für Ord-\nter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung\nnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahr-\ndurch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             begangen werden,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmi-              2. der Bundesminister für Verkehr im Bereich der\ngungsbehörde\" die Wörter „sowie der für die             Aufgaben, die nach den §§ 31 a bis 31 c den dort\nFlugsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt;            genannten natürlichen oder juristischen Personen","1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3     In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „der\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-     Bundesanstalt für Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter\nsprechend,                                           ,,der für die Flugsicherung zuständigen Stelle\".\n3. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der\nihr übertragenen Aufgaben.\"\nArtikel 7\nArtikel 2\nGesetz\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-              zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge-                  der Bundesanstalt für Flugsicherung\nändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt\n§ 1\ngeändert:\n(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für\n1. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und die             Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder\nBundesanstalt für Flugsicherung\" gestrichen.              aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeit-\npunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundes-\nanstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei\n2. In § 63 werden in der Nummer 2 der Beistrich am Ende\ndem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flug-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgeho-\nsicherung in dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31 b\nben.\nAbs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwen-\ndet werden.\nArtikel 3\n(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luft-\n1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt\nfahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nZulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter\nnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbe-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\nsoldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen\n18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) geändert wor-\nden ist, wird aufgehoben.                                 Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen\nvom 22. März 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert\n2. Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-      durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1\nzes von der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem       S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministers für\nLuftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 32 Abs. 3     Verkehr für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes ohne Zustimmung           für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung\ndes Bundesrates erlassenen Rechtsverordnungen wer-        und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie\nden rückwirkend auf den Tag ihres jeweiligen lnkraft-     sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über\ntretens in Kraft gesetzt. Diese Rechtsverordnungen        die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch\nkönnen auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen         über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.                   sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten\nFunktionen weiter verwendet werden.\nArtikel 4\n§2\nDas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in\n(1) Für die Beamten des gehobenen Flugverkehrskon-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ntrolldienstes und für die Beamten in Aufsichtsfunktionen\n96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndes Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete\ndert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember\n53. Lebensjahr die Altersgrenze.\n1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird aufgehoben.\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortfüh-\nrung des Dienstes erfordern und die Tauglichkeit für den\nArtikel 5\ndienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von\nDas Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus-           § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes der Bun-\nübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bun-       desminister für Verkehr im Einzelfall den Eintritt in den\ndes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-     Ruhestand für jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die\nmer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt      Vollendung des 56. Lebensjahres, hinausschieben.\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom\n(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugverkehrs-\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-\ndert:                                                         kontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Erreichens der\nAltersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand\ntreten, erhöht. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt,\n1. In § 6 wird die Nummer 5 aufgehoben;                       wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit\noder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt\n2. in§ 9 wird die Nummer 5 aufgehoben.                        in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 41 Abs. 2\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist;\ndies gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod die\nArtikel 6\nFolge eines Dienstunfalles im Sinne des§ 31 des Beam-\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündun-       tenversorgungsgesetzes ist. Die Erhöhung beträgt bei Ein-\ngen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBI. 1               tritt in den Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjah-\nS. 1919) wird wie folgt geändert:                             res 13, 125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                             1377\nzüge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten,                                  Artikel 8\nder mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 53. Lebens-\njahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um        Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nden sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit, die        Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2298),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom\nüber diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach § 14\n21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den\nFällen des Satzes 2 findet§ 13 Abs. 1 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf            1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „die in § 4 a Abs. 1\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-        des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-\nbezüge nicht übersteigen.                                       rung genannten Beamten sowie für\" gestrichen.\n( 4) Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember      2. In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , § 66\n1994 erhalten Beamte des gehobenen Flugverkehrskon-              Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a Abs. 3 des\ntrolldienstes den Ausgleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des         Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\"\nBeamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48                   ersetzt durch die Wörter „sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits mit Erreichen der             Abs. 6\".\nAltersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhe-\nstand wegen dringender dienstlicher Rücksichten zur Auf-\nrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs hinaus-                                 Artikel 9\ngeschoben worden ist.\n§ 2 Abs. 6 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom\n(5) In den Fällen des § 85 Abs. 1 des Beamtenversor-      25. September 1990 (BGBI. 1S. 2106) wird wie folgt geän-\ngungsgesetzes beträgt die Erhöhung bei Eintritt in den       dert:\nRuhestand mit Vollendung des 53. Lebensjahres fünf vom\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermin-       1. Die Datumsangabe „31. Dezember 1992\" wird durch\ndert sich bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem       die Angabe „31. Dezember 1994\" ersetzt.\nweiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt\nbeim späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Absatz 3        „Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts\nSatz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2        eine juristische Person des privaten Rechts mit der\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch für den in              Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut,\nAbsatz 1 genannten Personenkreis. Zu den in § 53 a               gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend.\"\nAbs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genann-\nten Regelungen gehören auch die des Absatzes 3 und\nseiner Vorgängervorschriften. Das Ruhegehalt darf fünf-                                Artikel 10\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des\nbezüge nicht übersteigen.\nLuftverkehrsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten aller\n(6) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf           Vorschriften dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-\nLebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den            sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die\nRuhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2           Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-            laufenden Ordnungszeichen versehen.\ngabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nsich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert                                  Artikel 11\nerhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die           (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nnach Satz 1 maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\nzüge zu erhöhen sind.                                         den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\n(7) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im            (2) Die nachstehenden Vorschriften treten am 1. Januar\nSinne des § 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes          1993 in Kraft:\nzugrunde, ist der Anwendung des § 53 a des Beamtenver-        1. Artikel 1 :\nsorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu legen,\ndas sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden            Nummer 2 (§ 1), Nummer 3 (§ 4 Abs. 5), Nummer 4\nRecht ergäbe, wenn dies günstiger ist.                           Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Abs. 1\nSatz 3), Nummer 6 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2 Satz 3,\n§ 16a Abs. 1, § 18 a Abs. 1 und 2), in Nummer 7 §§ 27 c\n§3                                  und 27 d, Nummer 9 (§ 29 Abs. 1 Satz 1), Nummer 10\n(§ 29 a Satz 3), Nummer 11 (§ 29 b Abs. 2), Nummer 14\nPersonen, die das Flugsicherungsunternehmen von der\nBuchstabe a (§ 31 Abs. 1 Satz 3), in Nummer 14\nBundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die\nBuchstabe c Satz 1 (§ 31 Abs. 3), Nummer 16 Buch-\nals Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flug-\nstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4),\nsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaub-\nnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG. Dasselbe gilt für            in Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Satz 1\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 1), in Nummer 21 § 63\nandere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben                 Nr. 2 bezüglich der Beauftragung nach § 31 b;\naus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren.              2. Artikel 2, 4 bis 8.","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 19 (§ 37 Abs. 1        (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 30\nSatz 1) tritt am ersten Tage des siebenten auf die Verkün-   Abs. 2 Satz 2 neu) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Le utheu sse r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                            1379\nGesetz\nzur Festlegung des Anwendungsbereiches\nund zur Durchführung der Verordnung {EWG) Nr. 1191/69\nin der Fassung der Verordnung {EWG) Nr. 1893/91\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nIn § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im\nArtikel 1\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ver-\nÄnderung· des Personenbeförderungsgesetzes               öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 24 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverord-\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird fol-\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690),\ngender Absatz 3 angefügt:\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:                      ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\n1. In § 57 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:      nung den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)\nNr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung\n,,7. über den Anwendungsbereich und die Durchfüh-          der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Ra-       20. Juni 1991 über das vorgehen der Mitgliedstaaten bei\ntes vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verord-    mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen\nnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni       Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-\n1991 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei      und Binnenschiffsverkehrs festzulegen, soweit diese Ver-\nmit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbun-   ordnung es zuläßt. In der Rechtsverordnung kann vorge-\ndenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisen-      sehen werden, daß die zuständige Landesbehörde durch\nbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, soweit   Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in\ndiese Verordnung es zuläßt;\".                        der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 für die\nUnternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Be-\n2. Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 8            trieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten\nbis 10.                                                    beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des\nBundesministers für Verkehr für anwendbar erklären\n3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          kann.\"\n,,(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7\nkann vorgesehen werden, daß die zuständige Landes-                                   Artikel 3\nbehörde die in der Rechtsverordnung des Bundes-\nInkrafttreten\nministers für Verkehr genannten Unternehmen vom\nAnwendungsbereich dieser Verordnung durch Rechts-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nverordnung ausnehmen kann.\"                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}