{"id":"bgbl1-1992-36-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=3","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"1992-07-23T00:00:00Z","page":1367,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1367\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         gen Rebsorte\" durch die Worte „Inverkehrbrin-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            gen von Standardpflanzgut der jeweiligen\nRebsorte zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt;\nArtikel 1                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes                            ,,(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985                      sorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Mitglied-\n(BGBI. 1S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes              staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt ge-              mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehr-\nändert:                                                               bringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen\nZwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung\n1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,\nwenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten\na) Satz 2 wird gestrichen;\nZeitraum von höchstens einem Jahr gestattet\nb) in Satz 3 werden die Worte „Eine weitere Art darf\"            wird.\"\ndurch die Worte „Eine Art darf in das Artenver-\nzeichnis\" ersetzt.                                      5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nges\" gestrichen;\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Absatz 2 werden\nb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen von\ngestrichen;\nSaatgut\" werden durch die Worte „Inverkehrbrin-\nb) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:                              gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken\"\n„ 18. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch            ersetzt.\ndas Internationale Übereinkommen vom\n2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen-       6. § 7 wird wie folgt geändert:\nzüchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) gegründe-        a) In der Überschrift wird das Wort „noch\" gestrichen;\nten Internationalen Verbandes zum Schutz\nvon Pflanzenzüchtungen ist. \"                      b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Anerkennung von Saatgut einer Sorte,\na) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-                1. deren Zulassung beantragt ist oder\nges\" gestrichen;                                             2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entspre-\nchendes Verzeichnis eines anderen Mitglied-\nb) in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nstaates beantragt ist und deren Erhaltungs-\n,,gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerb-\nzüchtung im Inland durchgeführt wird,\nlichen Zwecken\" ersetzt;\nauch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes-             des Saatgutes prüfen.\"\nsortenamt für Sorten, deren Zulassung oder deren\nEintragung in ein der Sortenliste entsprechendes       7. § 10 wird wie folgt geändert:\nVerzeichnis eines anderen Mitgliedstaates bean-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ntragt worden ist, das Inverkehrbringen von Saatgut\nzu gewerblichen Zwecken genehmigen und hierfür                         ,,Im Ausland erzeugtes Saatgut\";\nHöchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmi-              b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngung mit den zum Schutz des Verbrauchers erfor-\nderlichen Auflagen zu verbinden.\"                              ,,(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland\nerzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbe-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     standes im Inland anerkannt werden\n1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem\na) In Absatz 1 werden\nVorstufensaatgut erwachsen ist,\naa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die Worte „auf               2. als Zertifiziertes Saatgut,\nGrund einer Rechtsverordnung\" gestrichen\nwenn eine der Prüfung des Feldbestandes im\nund\nInland gleichstehende Prüfung ergeben hat, daß\nbb) in Satz 2 die Worte „gewerbsmäßige Inver-                der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen\nkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweili-         entspricht.\";","1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich                     reich dieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\"\ndieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.               ersetzt;\nd) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                       jeweils die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbrin-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                     gen\" durch die Worte „Inverkehrbringen zu\ngewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-\nsorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Mit-        11. In § 16 werden die Worte „Geltungsbereich dieses\ngliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverord-         Gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inver-\nkehrbringen                                            12. In § 17 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte „im\n1. von Standardsaatgut,\nAusland\" ersetzt.\n2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiede-\nnen Formen auch unter Beschränkung auf\nbestimmte Formen,                                 13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei              a) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb des\nzur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaf-                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die\nfenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbe-                Worte „im Ausland\" ersetzt;\nsondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und            b) in Nummer 4 werden die Worte „als Zertifiziertes\nGesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in                  Saatgut\" gestrichen;\nbezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.                        c) in Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „gewerbs-\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf 1            mäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen Zwek-.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das                  ken\" ersetzt.\nInverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum\nvon höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer 14. In § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 23 und 24 Abs. 1\nsolchen Verordnung können die nach Absatz 1                 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig\" durch die\nfestgesetzten Anforderungen herabgesetzt wer-               Worte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nden.\";\nb) in Absatz 3 werden die Worte „gewerbsmäßige             15. § 25 wird wie folgt geändert:\nInverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut\"\na) In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßige\"\ndurch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut als               gestrichen;\nBehelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nb) das Wort „gewerbsmäßig\" wird durch die Worte\n,,zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils                 16. In § 26 Satz 1 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort\naa) das Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte                  „gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen\n„zu gewerblichen Zwecken\" und                         Zwecken\" ersetzt.\nbb) die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\ndurch das Wort „Inland\"                         17. § 30 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt;                                                    ,,4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-\nneten Sorten, wenn sie in einem anderen Mitglied-\nb) in Absatz 6 werden                                                staat die Voraussetzung des landeskulturellen\nWertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste\naa) jeweils vor den Worten „in den Verkehr bringt\"\nentsprechendes Verzeichnis eingetragen worden\ndas Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte\nsind und der Antragsteller beantragt, die Sorte\n„zu gewerblichen Zwecken\" und\nohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzu-\nbb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen                     lassen,\".\nvon Standardsaatgut\" durch die Worte „Inver-\nkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerb-      18. § 42 wird wie folgt geändert:\nliehen Zwecken\"\na) In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 Satz 3 werden\nersetzt.                                                        jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-\nzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt;\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                  b) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\"                 bereich dieses Gesetzes\" durch die Worte „in\ndurch die Worte „zu gewerblichen\" ersetzt;                      einem Mitgliedstaat\" ersetzt.\nb) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\n19. In § 44 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte „außer-\nstabe aa und cc werden jeweils die Worte „den\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" durch\ngesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.\ndurch die Worte „das gesamte Inland\" ersetzt;\nc) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und     20. In § 52 Abs. 6 werden die Worte „gewerbsmäßige\nAbsatz 2 werden jeweils die Worte „Geltungsbe-               Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte\" durch die","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                                  1369\nWorte „ Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte zu                   kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach\ngewerblichen Zwecken\" ersetzt.                                      Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach\nNummer 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn\n21. § 54 wird wie folgt geändert:                                       es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt.\nDas Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die\nfür die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getrof-\nWorte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag\nfen hat.\"\nausländischer oder supranationaler Stellen\" einge-\nfügt;                                                  23. Die§§ 63 und 64 werden gestrichen;§ 65 wird§ 63.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-                                     Artikel 2\nster der Finanzen\" durch die Worte „den Bun-                •·\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft\"                   nd\nA erung des Sortenschutzgesetzes\nersetzt;                                           Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985\nbb) die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze     (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nersetzt:                                      · Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBI. 1 S. 727), ·wird wie\n,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-    folgt geändert:\nchend vom Verwaltungskostengesetz geregelt      1 _ § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nwerden. In der Rechtsverordnung kanr1 vorge-\nsehen werden, daß Gebühren für die Überwa-          ,,6. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das\nchung einer Sorte nicht erhoben werden,                   Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\nsoweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach               1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI.\n§ 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erho-                1968 11 S. 428) gegründeten Internationalen Ver-\nben wird.\";                                              bandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.\"\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                              2. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die\n22. § 55 wird wie folgt geändert:                                     Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den                 ausländischer oder supranationaler Stellen\" einge-\ngesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes\"                     fügt;                                         .\ndurch die Worte „das gesamte Inland\" ersetzt;             b) Absatz 2 wird wie folgt ge~ndert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-\nster der Finanzen\" durch die Worte „den Bun-\n,,(2) Saatgut von Sorten,\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft\"\n1 . die in einem der Sortenliste entsprechenden                      ersetzt;\nVerzeichnis eines anderen Mitgliedstaates ein-\ngetragen sind,                                           bb) die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz\nersetzt:\n2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat,\ndaß Unterlagen vorliegen, die für die Anerken-                  ,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-\nnung und die Nachprüfung die gleichen Infor-                   chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nmationen ermöglichen wie bei zugelassenen                      werden.\";\nSorten, und                                          c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. bei denen\nArtikel 3\na) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlie-\ngen oder                                                                Inkrafttreten\nb) die Erhaltungszüchtung im Inland durchge-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nführt wird,                                  Kraft.\nDas· vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}