{"id":"bgbl1-1992-36-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":36,"date":"1992-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Beratung in Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit","law_date":"1992-07-23T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil  1\nGesetz\nzur Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts\nfür Beratung in Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. § 97 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                             a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wird die Verweisung ,,§ 53\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3a\" jeweils durch die Verweisung\nÄnderung der Strafprozeßordnung                          ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b\" ersetzt.\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt         b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1992              „Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht\n(BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:                          Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweige-\nrungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nHebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam\n1. § 53 wird wie folgt geändert:\neiner Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 a folgende Num-                 die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53\nmer 3 b eingefügt:                                            Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen\n,,3 b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelab-             erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser\nhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine          Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind.\"\nBehörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder\nStiftung des öffentlichen Rechts anerkannt\noder bei sich eingerichtet hat, über das, was\nihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden                            Artikel 2\noder bekanntgeworden ist;\".\nInkrafttreten\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung „Absatz 1 Nr. 2 bis\n3a\" durch die Verweisung „Absatz 1 Nr. 2 bis 3b\"          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzbiatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uthe usser-Sch narren be rg er\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1367\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         gen Rebsorte\" durch die Worte „Inverkehrbrin-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            gen von Standardpflanzgut der jeweiligen\nRebsorte zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt;\nArtikel 1                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes                            ,,(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985                      sorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Mitglied-\n(BGBI. 1S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes              staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt ge-              mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehr-\nändert:                                                               bringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen\nZwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung\n1 . § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,\nwenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten\na) Satz 2 wird gestrichen;\nZeitraum von höchstens einem Jahr gestattet\nb) in Satz 3 werden die Worte „Eine weitere Art darf\"            wird.\"\ndurch die Worte „Eine Art darf in das Artenver-\nzeichnis\" ersetzt.                                      5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nges\" gestrichen;\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Absatz 2 werden\nb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen von\ngestrichen;\nSaatgut\" werden durch die Worte „Inverkehrbrin-\nb) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:                              gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken\"\n„ 18. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch            ersetzt.\ndas Internationale Übereinkommen vom\n2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen-       6. § 7 wird wie folgt geändert:\nzüchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) gegründe-        a) In der Überschrift wird das Wort „noch\" gestrichen;\nten Internationalen Verbandes zum Schutz\nvon Pflanzenzüchtungen ist. \"                      b) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Anerkennung von Saatgut einer Sorte,\na) In der Überschrift wird das Wort „Gewerbsmäßi-                1. deren Zulassung beantragt ist oder\nges\" gestrichen;                                             2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entspre-\nchendes Verzeichnis eines anderen Mitglied-\nb) in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nstaates beantragt ist und deren Erhaltungs-\n,,gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerb-\nzüchtung im Inland durchgeführt wird,\nlichen Zwecken\" ersetzt;\nauch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes-             des Saatgutes prüfen.\"\nsortenamt für Sorten, deren Zulassung oder deren\nEintragung in ein der Sortenliste entsprechendes       7. § 10 wird wie folgt geändert:\nVerzeichnis eines anderen Mitgliedstaates bean-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ntragt worden ist, das Inverkehrbringen von Saatgut\nzu gewerblichen Zwecken genehmigen und hierfür                         ,,Im Ausland erzeugtes Saatgut\";\nHöchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmi-              b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngung mit den zum Schutz des Verbrauchers erfor-\nderlichen Auflagen zu verbinden.\"                              ,,(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland\nerzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbe-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     standes im Inland anerkannt werden\n1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem\na) In Absatz 1 werden\nVorstufensaatgut erwachsen ist,\naa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die Worte „auf               2. als Zertifiziertes Saatgut,\nGrund einer Rechtsverordnung\" gestrichen\nwenn eine der Prüfung des Feldbestandes im\nund\nInland gleichstehende Prüfung ergeben hat, daß\nbb) in Satz 2 die Worte „gewerbsmäßige Inver-                der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen\nkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweili-         entspricht.\";","1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) in Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich                     reich dieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\"\ndieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.               ersetzt;\nd) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                       jeweils die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbrin-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                     gen\" durch die Worte „Inverkehrbringen zu\ngewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, wenn die Ver-\nsorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Mit-        11. In § 16 werden die Worte „Geltungsbereich dieses\ngliedstaat nicht gesichert ist, durch Rechtsverord-         Gesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inver-\nkehrbringen                                            12. In § 17 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte „im\n1. von Standardsaatgut,\nAusland\" ersetzt.\n2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiede-\nnen Formen auch unter Beschränkung auf\nbestimmte Formen,                                 13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei              a) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb des\nzur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaf-                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die\nfenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbe-                Worte „im Ausland\" ersetzt;\nsondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und            b) in Nummer 4 werden die Worte „als Zertifiziertes\nGesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in                  Saatgut\" gestrichen;\nbezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.                        c) in Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „gewerbs-\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf 1            mäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen Zwek-.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das                  ken\" ersetzt.\nInverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum\nvon höchstens einem Jahr gestattet wird; in einer 14. In § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 23 und 24 Abs. 1\nsolchen Verordnung können die nach Absatz 1                 wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig\" durch die\nfestgesetzten Anforderungen herabgesetzt wer-               Worte „zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nden.\";\nb) in Absatz 3 werden die Worte „gewerbsmäßige             15. § 25 wird wie folgt geändert:\nInverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut\"\na) In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßige\"\ndurch die Worte „Inverkehrbringen von Saatgut als               gestrichen;\nBehelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\nb) das Wort „gewerbsmäßig\" wird durch die Worte\n,,zu gewerblichen Zwecken\" ersetzt.\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils                 16. In § 26 Satz 1 und § 27 Satz 1 wird jeweils das Wort\naa) das Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte                  „gewerbsmäßig\" durch die Worte „zu gewerblichen\n„zu gewerblichen Zwecken\" und                         Zwecken\" ersetzt.\nbb) die Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\ndurch das Wort „Inland\"                         17. § 30 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt;                                                    ,,4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-\nneten Sorten, wenn sie in einem anderen Mitglied-\nb) in Absatz 6 werden                                                staat die Voraussetzung des landeskulturellen\nWertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste\naa) jeweils vor den Worten „in den Verkehr bringt\"\nentsprechendes Verzeichnis eingetragen worden\ndas Wort „gewerbsmäßig\" durch die Worte\nsind und der Antragsteller beantragt, die Sorte\n„zu gewerblichen Zwecken\" und\nohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzu-\nbb) die Worte „gewerbsmäßige Inverkehrbringen                     lassen,\".\nvon Standardsaatgut\" durch die Worte „Inver-\nkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerb-      18. § 42 wird wie folgt geändert:\nliehen Zwecken\"\na) In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 Satz 3 werden\nersetzt.                                                        jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-\nzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt;\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                  b) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig\"                 bereich dieses Gesetzes\" durch die Worte „in\ndurch die Worte „zu gewerblichen\" ersetzt;                      einem Mitgliedstaat\" ersetzt.\nb) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\n19. In § 44 Abs. 2 und 5 werden jeweils die Worte „außer-\nstabe aa und cc werden jeweils die Worte „den\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\" durch\ngesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.\ndurch die Worte „das gesamte Inland\" ersetzt;\nc) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und     20. In § 52 Abs. 6 werden die Worte „gewerbsmäßige\nAbsatz 2 werden jeweils die Worte „Geltungsbe-               Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte\" durch die","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                                  1369\nWorte „ Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte zu                   kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach\ngewerblichen Zwecken\" ersetzt.                                      Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach\nNummer 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn\n21. § 54 wird wie folgt geändert:                                       es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt.\nDas Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die\nfür die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getrof-\nWorte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag\nfen hat.\"\nausländischer oder supranationaler Stellen\" einge-\nfügt;                                                  23. Die§§ 63 und 64 werden gestrichen;§ 65 wird§ 63.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-                                     Artikel 2\nster der Finanzen\" durch die Worte „den Bun-                •·\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft\"                   nd\nA erung des Sortenschutzgesetzes\nersetzt;                                           Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985\nbb) die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze     (BGBI. 1 S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nersetzt:                                      · Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBI. 1 S. 727), ·wird wie\n,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-    folgt geändert:\nchend vom Verwaltungskostengesetz geregelt      1 _ § 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nwerden. In der Rechtsverordnung kanr1 vorge-\nsehen werden, daß Gebühren für die Überwa-          ,,6. Verbandsstaat: Staat, der Mitglied des durch das\nchung einer Sorte nicht erhoben werden,                   Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\nsoweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach               1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI.\n§ 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erho-                1968 11 S. 428) gegründeten Internationalen Ver-\nben wird.\";                                              bandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.\"\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                              2. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die\n22. § 55 wird wie folgt geändert:                                     Worte „und für die Prüfung von Sorten auf Antrag\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „den                 ausländischer oder supranationaler Stellen\" einge-\ngesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes\"                     fügt;                                         .\ndurch die Worte „das gesamte Inland\" ersetzt;             b) Absatz 2 wird wie folgt ge~ndert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Bundesmini-\nster der Finanzen\" durch die Worte „den Bun-\n,,(2) Saatgut von Sorten,\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft\"\n1 . die in einem der Sortenliste entsprechenden                      ersetzt;\nVerzeichnis eines anderen Mitgliedstaates ein-\ngetragen sind,                                           bb) die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz\nersetzt:\n2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat,\ndaß Unterlagen vorliegen, die für die Anerken-                  ,,Die zu erstattenden Auslagen können abwei-\nnung und die Nachprüfung die gleichen Infor-                   chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nmationen ermöglichen wie bei zugelassenen                      werden.\";\nSorten, und                                          c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. bei denen\nArtikel 3\na) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlie-\ngen oder                                                                Inkrafttreten\nb) die Erhaltungszüchtung im Inland durchge-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nführt wird,                                  Kraft.\nDas· vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 23. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                3. Luftschiffe\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n4. Segelflugzeuge\n5. Motorsegler\nArtikel 1                                 6. Frei- und Fesselballone\n7. Drachen\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nm~?hung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt               8. Rettungsfallschirme\ngeandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar               9. Flugmodelle\n1992 (BGBI. 1 S. 178), wird wie folgt geändert:\n10. Luftsportgeräte\n1. Die Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt nach           11. sonstige für die Benutzung des Luftraums\ndem 4. Unterabschnitt wie folgt. gefaßt:                           ·bestimmte Geräte.\n„5. Unterabschnitt Flugplankoordinierung                     Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper\nund Flugsicherung                     27 a-27 d         gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum\nbefinden.\"\n6. Unterabschnitt Enteignung              28\n7. Unterabschnitt\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nGemeinsame Vorschriften                29-32b\".\n,,(5) Auf das Personal für die Flugsicherung\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,\n,,§ 1                               b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der\nflugsicherungstechnischen Einrichtungen\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr•\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz         sind Absatz 1 Satz 1 , 2 Nr. 1 bis 3 und· Absatz 3\nund durch die zu seiner Durchführung erlassenen              entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner\nRechtsvorschriften beschränkt wird.                          der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß\neiner Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.\"\n(2) Luftfahrzeuge sind\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. Flugzeuge\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-\n2. Drehflügler                                                  fahrer\" die Wörter „oder Personal für die Flug-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1371\nsicherung mit dem Ziel des Erwerbs der Erlaubnis\"      3. häufige vergleichbare Flüge vor weniger häufigen\neingefügt.                                                  Flügen während einer gesamten Flugplanperiode,\n4. Flüge_ nach Instrumentenflugregeln vor Flügen\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung\"\nnach Sichtflugregeln.\ndie Wörter „der Luftfahrer\" eingefügt.\n(2) Von der Vorrangregelung kann abgewichen wer-\n5. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4 des      den aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbe-\nGesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\"          sondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen\nersetzt durch die Angabe ,,§ 27d Abs. 1 und 4'.'.            Verkehrsinteressen, der Verpflichtungen aus völker-\nrechtlichen Verträgen, der Erfordernisse des regiona-\n6. a) In § 12 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 1 und § 18a              len Luftverkehrs und des Geschäftsflugverkehrs.\nAbs. 1 und 2 werden die Wörter „Bundesanstalt\nfür Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter „für                                   § 27c\ndie Flugsicherung zuständige Stelle\" beziehungs-\n(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten\nweise „für die Flugsicherung zuständigen Stelle\".\nund flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.\nb) § 12 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:         (2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:\n„a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um            1 . die Flugsicherungsbetriebsdienste,       zu   denen\nden Flughafenbezugspunkt eine Höhe von                  gehören\n25 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafen-\nbezugspunkt), \".                                        a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung\nund Lenkung der Bewegungen im Luftraum und\nauf den Rollflächen von Flugplätzen,\n7. Nach dem 4. Unterabschnitt wird folgender neuer\n5. Unterabschnitt eingefügt:                                      b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung\nder Luftraumnutzung,\n„5. Unterabschnitt\nc) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetter-\nFlugplankoordinierung und Flugsicherung                       beratung,\n§ 27a                                  d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst\nfür Luftfahrzeuge,\n(1) Flugplankoordinierung dient der vorausplanen-\nden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten                e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-\nauf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungs-                      nen;\nkapazität.                                                    2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen\ngehören\n(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flugplätze\nnach § 27 d Abs. 1 und für Flugplätze, bei denen die               a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme\nNachfrage nach Start- und Landezeiten die Flugplatz-                   der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,\nund Flugsicherungskapazität voraussichtlich zumin-                 b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Über-\ndest zeitweise übersteigt.                                             wachung der flugsicherungstechnischen Ein-\n(3) Start- und Landezeiten werden auf Antrag dUrch                richtungen,\nErlaubnis einzelfallweise oder für die Dauer einer                c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungs-\nFlugplanperiode zugewiesen. Die Erlaubnis ist nur zu                  programme in der elektronischen Datenver-\nversagen, wenn die planbare Kapazität nicht ausreicht                 arbeitung für die Flugsicherung;\noder andere Flüge Vorrang haben. Aus der Zuwei-\n3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und\nsung entsteht kein Rechtsanspruch gegen die Flug-\nEinrichtungen für die Flugsicherung;\nsicherung auf Einhaltung der zugewiesenen Start- und\nLandezeit.                                                   4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-\nten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die\n(4) Für Flugplätze mit Flugplankoordinierung                  Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung\nbestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver-                von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.\nnehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Lan-\ndes und nach Anhörung des betreffenden Flugplatz-                (3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-\nunternehmers und der für die Flugsicherung zuständi-         sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur\ngen Stelle die Anzahl der in einer Zeiteinheit im voraus     Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nplanbaren Starts und Landungen (Koordinierungseck-           Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu\nwert). Der Koordinierungseckwert kann auf verschie-          löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Auf-\ndene Luftverkehrsarten aufgeteilt werden.                    gaben nicht mehr benötigt werden.\n§ 27b                                                        § 27d\n(1} Vorrang .haben:                                         (1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu\nerforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtun-\n1 . Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-            gen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei\nsonen oder Sachen vor anderen Flügen,                   denen der Bundesminister für Verkehr einen Bedarf\n2. bereits früher koordinierte Flüge vor erstmals            aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspoliti-\ngeplanten Flügen,                                       schen Interessen anerkennt.","1372                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen                 gaben nach Artikel 87 a des Grundgesetzes blei-\nder für die Flugsicherung zuständigen Stelle im erfor-             ben unberührt.\"\nderlichen Umfang verpflichtet,\nb) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 2 hinter\n1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für                ,,§ 27 Abs. 1\" Wort und Zahl „und 2\" gestrichen.\nZwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu\nc) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nerhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur\ngefaßt:\nVerfügung zu stellen und die Verlegung und\nInstandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren                „Der Bundesminister der Verteidigung kann von\nGrundstücken zu dulden,                                        der Stellungnahme dieser Länder hinsichtlich der\nErfordernisse des zivilen Luftverkehrs nur im Ein-\n2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nan den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu\nabweichen;\".\nermöglichen,\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit        14. § 31 wird wie folgt geändert:\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen\nund zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistun-        a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „über die\ngen zu erbringen und die notwendige Entsorgung                 Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz\"\nsicherzustellen.                                               gestrichen, das Wort „bleiben\" durch „bleibt\"\nersetzt.\nAußerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die\nAnlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStart- und Landevorgang dienen.                                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und Fall-\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach                    schirmabspringer\" gestrichen; nach dem Wort\nAbsatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flug-                        „Luftfahrtgerät\" wird ein Beistrich gesetzt und\nplatzunternehmern von der für die Flugsicherung                         werden die Wörter „ausgenommen Luftsport-\nzuständigen Stelle erstattet.                                           geräte\" nebst einem ihnen folgenden Beistrich\neingefügt.\n(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Ab-\nsatz 1 vom Bundesminister für Verkehr nicht aner-                  bb) In Nummer 4 werden nach der Klammer\nkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu                    ,,(§ 6)\" die Wörter „sowie die Genehmigung\nLasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf                         der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut-\nandere Weise die volle Deckung der Kosten ohne                          zungsordnung\" eingefügt.\nInanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flug-              cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Drehflüg-\nsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechni-                      lern oder Flugzeugen\" ersetzt durch das Wort\nsche Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorge-                      ,,Luftfahrzeugen\".\nhalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen\ndd) In Nummer 13 werden nach der Klammer\nVoraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flug-\n,,(§ 25)\" die Wörter „ausgenommen die Ertei-\nsicherung nicht beeinträchtigt werden. Über den\nlung der Erlaubnis zum Starten und landen für\nAntrag entscheidet der Bundesminister für Verkehr.\nnicht motorgetriebene Luftsportgeräte\" einge-\nAbsatz 2 ist anzuwenden.\"\nfügt.\n8. Der bisherige 5. Unterabschnitt wird 6. Unterabschnitt,            ee) Nummer 15 wird aufgehoben.\nder bisherige 6. Unterabschnitt wird 7. Unterabschnitt.            ff)   Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer\n15 eingefügt:\n9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der                       „ 15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der\nLuftfahrtbehörden\" die Wörter „und der für die Flug-                           Koordinierungseckwerte (§ 27 a Abs.\nsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt.                                       4);\"..     .\n10. § 29a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                gg) In Nummer 16 werden die Wörter „Bundesan-\n,,§ 27d bleibt unberührt.\"                                              stalt für Flugsicherung\" durch die Wörter „für\ndie Flugsicherung zuständigen Stelle\" ersetzt.\n11. In § 29 b Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Luft-                hh) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\nfahrtbehörden\" die Wörter „und die für die Flugsiche-\n„18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit\nrung zuständige Stelle\" eingefügt.\ndiese nicht der Bundesminister für Ver-\nkehr aufgrund gesetzlicher Regelung\n12. In § 29 c Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „im Gel-                             selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die\ntungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dien-                          für die Flugplankoordinierung, die Flug-\nstes\" gestrichen.                                                              sicherung und die Luftsportgeräte\nzuständigen Stellen im Rahmen ihrer\n13. § 30 wird wie folgt geändert:\nAufgaben ausüben.\"\na) In Absatz 2 wird nach dem ersten Satz der fol-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt\ngende neue Satz eingefügt:\nfür Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter „der für\n„Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung           die Flugsicherung zuständigen Stelle\". Nach der\nnach § 27 c mit Ausnahme der örtlichen Flugsiche- .           Zahl „ 12\" wird eingefügt ,, , ausgenommen die\nrung an den militärischen Flugplätzen; die notwen-            Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flug-\ndigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Auf-                 platzbenutzungsordnungen, \".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                             1373\n15. Nach§ 31 werden folgende§§ 31 a bis 31 d eingefügt:              der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilen-\nden oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung· für\n,,§ 31 a                               Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggä-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,             ste noch Fracht befördert werden.\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-             Die Vorschrift des§ 8 Abs. 4 des Verwaltungskosten-\ndesrates natürliche oder juristische Personen des pri-       gesetzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-\nvaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 27 a               rungsunternehmens anzuwenden.\ngenannten Aufgaben der Flugplankoordinierung zu\nbeauftragen (Flugplankoordinator).\n§ 31 C\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n§ 31 b                             durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,      desrates juristische Personen des privaten Rechts mit\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusam-\ndesrates eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,         menhang mit der Benutzung des Luftraums durch\nderen Anteile ausschließlich vom Bund gehalten wer-          Luftsportgeräte zu beauftragen:\nden, mit der Wahrnehmung von in § 27c genannten              1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),\nAufgaben der Flugsicherung zu beauftragen (Flug-\nsicherungsunternehmen). Absatz 2 Satz 2 bleibt               2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),\nunberührt.                                                   3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung {§ 5),\n(2) Wenn der Bundesminister für Verkehr einen            4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und landen\nBedarf im Sinne des § 27 d Abs. 1 anerkennt, ist das             außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für\nFlugsicherungsunternehmen verpflichtet, Flugsiche-               nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,\nrungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische\n5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf\nEinrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide aus-\nsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt\nschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-\nim Falle des § 27 d Abs. 4, soweit nicht der Bundes-\nnen (§ 29 Abs. 1),\nminister für Verkehr geeignete natürliche Personen\nmit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach                 6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung\n§ 27 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftrag-           der Luftfahrtverwaltung.\nten unterstehen der Fachaufsicht des Flugsicherungs-\nunternehmens.                                                                         § 31d\n(3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4              (1) Die Beauftragung nach den §§ 31 a bis 31 c ist\nSatz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen               nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt\nKostengläubiger, soweit nicht etwas anderes                  und hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße\nbestimmt ist. Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne         Erfüllung der Aufgabe bietet. Sind diese Vorausset-\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu           zungen nicht mehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne\ndem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung              Entschädigung zurückgezogen.\ndes Internationalen Übereinkommens über Zusam-\nmenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCON-                 (2) Die Beauftragten nach den §§ 31 a und 31 c\nTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseiti-            arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministers für\ngen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flug-             Verkehr und unterstehen seiner Rechts- und Fach-\nsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69)            aufsicht. Die Beauftragte nach § 31 b untersteht der\ntritt das Flugsicherungsunternehmen an die Stelle der        Rechtsaufsicht des Bundesministers für Verkehr und\nBundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas               seiner Fachaufsicht bei der Wahrnehmung der Auf-\nanderes bestimmt ist.                                        gaben nach § 27 c Abs. 2 Nr. 1. Der Bundesminister\nfür Verkehr kann im Falle des § 31 c die Rechts- und\n(4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei           Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.\nInanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten              Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage\nund Streckennavigationseinrichtungen der Flugsiche-          von Aufzeichnungen aller Art verlangen. Vertreter der\nrung bei der Benutzung des Luftraums der Informa-            Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und\ntionsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit          Betriebsräume des Beauftragten während der Dienst-\nsie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der          zeit zu betreten.\nOrganisation EUROCONTROL festgelegt sind, wer-\nden dem Flugsicherungsunternehmen durch den                     (3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver-\nBund erstattet. Entsprechendes gilt für die Inan-            fahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das\nspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der               Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungs-\nFlugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27 d .        vollstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem\nAbs. 1 genannten Flughäfen durch                             Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\na) militärische    Luftfahrzeuge    der NATO-Mitglied-          (4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im\nstaaten;                                                Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.\nHilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-\nb) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit-          sichtsbehörde. In den Fällen der§§ 31 b und 31 c ist\ngliedstaaten, die von Kosten befreit sind;              die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland,\nc) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-              vertreten durch den Beauftragten, zu richten, im Falle\nflügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach         des § 31 a gegen die Bundesrepublik Deutschland,","1374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\nvertreten durch den Bundesminister für Verkehr; ist im                     desminister der Verteidigung, soweit mit ihnen\nFalle des § 31 b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person                      Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem\nbeauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik                      Bundesminister des Innern, soweit mit ihnen\nDeutschland zu richten, vertreten durch das Flug-                          Flüge des Bundesgrenzschutzes oder der\nsicherungsunternehmen.\"                                                    Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen\nwerden sollen.\"\n16. § 32 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der\nZustimmung des Bundesrates, wenn sie der\naa) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.                    Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen\nbb) In Satz 1 Nr. 4 werden am Anfang nach dem                  der        Internationalen    Zivilluftfahrt-Organisation\nWort „Personen\" die Wörter ,,(ausgenommen                 (ICAO) dienen. Das gleiche gilt für Rechtsverord-\nPersonal für die Flugsicherung)\" eingefügt.               nungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit\ndes Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit\ncc) In Satz 1 wird die Nummer 11 aufgehoben.\noder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die\ndd) In Satz 1 Nr. 13 Satz 1 werden die Wörter                  Durchführung der Verhaltensvorschriften nach\n,,dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flug-             Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung\nsicherung,\" gestrichen. Nach dem letzten Satz             der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrt-\nder Nummer 13 wird angefügt:                              personal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln.\n,,In der Rechtsverordnung können die Kosten-              Der Bundesminister für Verkehr kann die Ermächti-\nbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die                 gung zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2\nKostenschuldnerschaft, der Umfang der zu                  und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung\nerstattenden Auslagen und die Kostenerhe-                 der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffent-\nbung abweichend von den Vorschriften des                  lichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Ein-\nVerwaltungskostengesetzes geregelt werden.                zelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf-\nSoweit die Rechtsverordnung Kosten für Auf-               und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1\ngaben der Luftfahrtbehörden nach § 29 c                   Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luft-\nregelt, kann sie eine Auskunftspflicht der                fahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Flug-\nKostenschuldner über die Zahl der betroffenen             sicherung übertragen.\"\nFluggäste sowie über Art und Umfang der                c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nbeförderten Gegenstände enthalten,\".\n,,(4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt ohne\nee) In Satz 1 wird die Nummer 14 gestrichen.                    Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\nff)  In Satz 1 Nr. 16 wird der Punkt durch einen                gen über\nBeistrich ersetzt; folgende Nummern werden                 1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung\nangefügt:                                                        und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des\n,, 17. die zur Durchführung der Flugplankoordi-                  sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung\nnierung nach den §§ 27 a und 27 b not-                   und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;\nwendigen Einzelheiten, insbesondere,               2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der\nan welchen Flugplätzen Start- und                        Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flug-\nLandezeiten zu koordinieren sind, wel-                   sicherung und der Flugsicherungsausrüstung\nche Luftverkehrsarten der Koordinie-\nan Bord;\nrungspflicht unterliegen, die Verfahren\nzur Durchführung der Flugplankoordinie-            3. Art und Durchführung der Flugsicherung;\nrung und zur Erhebung der Kosten für\n4. die Anforderungen an die Befähigung und Eig-\nihre Inanspruchnahme sowie die Ausge-\nnung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichti-\nstaltung der Vorrangregelung,\ngen Personals für die Flugsicherung und seiner\n18. die Genehmigung der Regelungen der                       Ausbilder, die Art, den Umfang und die fachli-\nEntgelte für das Starten, landen und                    chen Voraussetzungen der Erlaubnisse sowie\nAbstellen von Luftfahrzeugen und für die                 das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse\nBenutzung von Fluggasteinrichtungen                      und Berechtigungen und deren Rücknahme\nauf Flugplätzen.\"                                       und Widerruf oder Beschränkung;\ngg) In Satz 3 sind zu streichen der Beistrich nach              5. die Ausbildung von Personal für die Flugsiche-\ndem Wort „Finanzen\" und die Wörter „Rechts-                      rung und den Betrieb entsprechender Ausbil-\nverordnungen nach Nummer 11 im Einverneh-                       dungsstätten;\nmen mit dem Bundesminister der Verteidi-\ngung\".                                                    6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die\nhh) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Num-                       Inanspruchnahme\nmern 13 und 14\" ersetzt durch die Wörter                        a) von Diensten und Einrichtungen der Flug-\n,,nach der Nummer 13\".                                               sicherung,      ·\nii)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      b) der Flugplankoordinierung.\n,, Rechtsverordnungen nach Nummer 17 wer-                       Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß\nden erlassen im Einvernehmen mit dem Bun-                       der gesamte Aufwand für die Flugsicherung","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                               1375\nund für die Flugplankoordinierung gedeckt wird.               nach dem Wort „Fluglärm\" werden die Wörter\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 3, 4 zweiter                  „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung\nHalbsatz und Satz 5 gilt entsprechend. In der                 durch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nRechtsverordnung kann festgelegt werden, daß             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genehmi-\ndie Kosten von dem Flugsicherungsunterneh-                    gungsbehörde\" die Wörter „oder die für die\nmen oder von EUROCONTROL beziehungs-                          Flugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt.\nweise von dem Flugplankoordinator erhoben\nwerden können.                                       d) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Flugver-\nkehrskontrolle zuständigen Behörde\" ersetzt durch\nRechtsverordnungen, die sich auf die Art und                 die Wörter „für die Flugverkehrskontrolle zuständi-\nBeschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Ein-             gen Stelle\".\nrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-\nfür die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie die für die\nhen, sind im Benehmen mit dem Bundesminister\nFlugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt.\nfür Post und Telekommunikation zu erlassen.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 werden im           f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Lärmschut-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung              zes\" die Wörter „oder zur Verringerung der Luftver-\nund Wissenschaft erlassen; die Regelungen des                unreinigung durch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nBerufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.\"\n19. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\ngeändert:                                                 „Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem\nUnfall\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Post- und\nFernmeldewesen\" ersetzt durch die Wörter            a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchst-\n,, Post und Telekommunikation\".                            gewicht,\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                                   - bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht\ndurch Verbrennungsmotor angetrieben werden\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                             können, bis 750 Kilogramm Gewicht\nbis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark,\n17. § 32a wird wie folgt geändert:\nb) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-            fallen, bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millio-\nfügt:                                                         nen Deutsche Mark,           ·\n,,Zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft-               c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 Kilogramm\nverunreinigungen durch Luftfahrzeuge kann der                 Gewicht bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu\nBeratende Ausschuß Empfehlungen ausspre-                      7,5 Millionen Deutsche Mark,\nchen.\"\nd) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:               Gewicht bis 5 700 Kilogramm Gewicht bis zu\n,,(3) Der Beratende Ausschuß tagt mindestens                15 Millionen Deutsche Mark,\neinmal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter          e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 Kilogramm\nVorlage einer Tagesordnung ein. Halten der Bun-               Gewicht bis 14 000 Kilogramm Gewicht bis zu\ndesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-              40 Millionen Deutsche Mark,\nsicherheit und der Bundesminister für Verkehr die\nf) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 Kilogramm\nEmpfehlungen des Ausschusses für nicht geeignet\nGewicht bis zu 100 Millionen Deutsche Mark.\"\noder nicht durchführbar, so ist_ dies dem Ausschuß\nunter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.\"\n20. In § 58 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 27 Abs. 2\" ersetzt.\n18. § 32 b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-       21. § 63 wird wie folgt gefaßt:\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie der für die\nFlugsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt; nach                                    ,,§ 63\ndem Wort „Fluglärm\" werden die Wörter „und\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge\"\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\neingefügt.\ndieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Geneh-           wird,\nmigungsbehörde\" die Wörter „sowie die für die\n1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,\nFlugsicherung zuständige Stelle\" eingefügt; nach\ndie ihm übertragen sind oder für die der Bundes-\ndem Wort „Lärmschutzgründen\" werden die Wör-\nminister für Verkehr zuständig ist, sowie für Ord-\nter „oder zur Verringerung der Luftverunreinigung\nnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahr-\ndurch Luftfahrzeuge\" eingefügt.\nzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             begangen werden,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Genehmi-              2. der Bundesminister für Verkehr im Bereich der\ngungsbehörde\" die Wörter „sowie der für die             Aufgaben, die nach den §§ 31 a bis 31 c den dort\nFlugsicherung zuständigen Stelle\" eingefügt;            genannten natürlichen oder juristischen Personen","1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3     In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „der\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent-     Bundesanstalt für Flugsicherung\" ersetzt durch die Wörter\nsprechend,                                           ,,der für die Flugsicherung zuständigen Stelle\".\n3. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der\nihr übertragenen Aufgaben.\"\nArtikel 7\nArtikel 2\nGesetz\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-              zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge-                  der Bundesanstalt für Flugsicherung\nändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt\n§ 1\ngeändert:\n(1) Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für\n1. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und die             Flugsicherung, die nicht aus dem Beamtenverhältnis oder\nBundesanstalt für Flugsicherung\" gestrichen.              aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind vom Zeit-\npunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundes-\nanstalt für Flugsicherung ab Beamte und Arbeitnehmer bei\n2. In § 63 werden in der Nummer 2 der Beistrich am Ende\ndem Luftfahrt-Bundesamt und nehmen Aufgaben der Flug-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgeho-\nsicherung in dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31 b\nben.\nAbs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwen-\ndet werden.\nArtikel 3\n(2) Für die Beamten und Arbeitnehmer bei dem Luft-\n1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt\nfahrt-Bundesamt nach Absatz 1 sind die bestehenden\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nZulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter\nnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Bundesanstalt für Flugsicherung nach dem Bundesbe-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\nsoldungsgesetz, nach der Verordnung zur vorläufigen\n18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) geändert wor-\nden ist, wird aufgehoben.                                 Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen\nvom 22. März 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert\n2. Die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-      durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1\nzes von der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem       S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministers für\nLuftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 32 Abs. 3     Verkehr für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung\nSatz 3 des Luftverkehrsgesetzes ohne Zustimmung           für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung\ndes Bundesrates erlassenen Rechtsverordnungen wer-        und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie\nden rückwirkend auf den Tag ihres jeweiligen lnkraft-     sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über\ntretens in Kraft gesetzt. Diese Rechtsverordnungen        die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch\nkönnen auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen         über den 31. Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.                   sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten\nFunktionen weiter verwendet werden.\nArtikel 4\n§2\nDas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in\n(1) Für die Beamten des gehobenen Flugverkehrskon-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ntrolldienstes und für die Beamten in Aufsichtsfunktionen\n96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndes Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete\ndert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember\n53. Lebensjahr die Altersgrenze.\n1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird aufgehoben.\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortfüh-\nrung des Dienstes erfordern und die Tauglichkeit für den\nArtikel 5\ndienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von\nDas Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus-           § 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes der Bun-\nübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bun-       desminister für Verkehr im Einzelfall den Eintritt in den\ndes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-     Ruhestand für jeweils ein Jahr, jedoch nicht über die\nmer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt      Vollendung des 56. Lebensjahres, hinausschieben.\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom\n(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugverkehrs-\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-\ndert:                                                         kontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Erreichens der\nAltersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand\ntreten, erhöht. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt,\n1. In § 6 wird die Nummer 5 aufgehoben;                       wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit\noder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt\n2. in§ 9 wird die Nummer 5 aufgehoben.                        in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 41 Abs. 2\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist;\ndies gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod die\nArtikel 6\nFolge eines Dienstunfalles im Sinne des§ 31 des Beam-\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkündun-       tenversorgungsgesetzes ist. Die Erhöhung beträgt bei Ein-\ngen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBI. 1               tritt in den Ruhestand mit Vollendung des 53. Lebensjah-\nS. 1919) wird wie folgt geändert:                             res 13, 125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1992                             1377\nzüge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten,                                  Artikel 8\nder mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 53. Lebens-\njahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um        Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nden sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit, die        Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2298),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom\nüber diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach § 14\n21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den\nFällen des Satzes 2 findet§ 13 Abs. 1 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf            1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „die in § 4 a Abs. 1\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-        des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-\nbezüge nicht übersteigen.                                       rung genannten Beamten sowie für\" gestrichen.\n( 4) Für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember      2. In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , § 66\n1994 erhalten Beamte des gehobenen Flugverkehrskon-              Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a Abs. 3 des\ntrolldienstes den Ausgleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des         Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\"\nBeamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48                   ersetzt durch die Wörter „sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits mit Erreichen der             Abs. 6\".\nAltersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhe-\nstand wegen dringender dienstlicher Rücksichten zur Auf-\nrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs hinaus-                                 Artikel 9\ngeschoben worden ist.\n§ 2 Abs. 6 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom\n(5) In den Fällen des § 85 Abs. 1 des Beamtenversor-      25. September 1990 (BGBI. 1S. 2106) wird wie folgt geän-\ngungsgesetzes beträgt die Erhöhung bei Eintritt in den       dert:\nRuhestand mit Vollendung des 53. Lebensjahres fünf vom\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermin-       1. Die Datumsangabe „31. Dezember 1992\" wird durch\ndert sich bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem       die Angabe „31. Dezember 1994\" ersetzt.\nweiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt\nbeim späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Absatz 3        „Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts\nSatz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2        eine juristische Person des privaten Rechts mit der\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch für den in              Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut,\nAbsatz 1 genannten Personenkreis. Zu den in § 53 a               gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend.\"\nAbs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genann-\nten Regelungen gehören auch die des Absatzes 3 und\nseiner Vorgängervorschriften. Das Ruhegehalt darf fünf-                                Artikel 10\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des\nbezüge nicht übersteigen.\nLuftverkehrsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten aller\n(6) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf           Vorschriften dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-\nLebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den            sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die\nRuhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2           Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-            laufenden Ordnungszeichen versehen.\ngabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nsich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert                                  Artikel 11\nerhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die           (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nnach Satz 1 maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbe-           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\nzüge zu erhöhen sind.                                         den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\n(7) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im            (2) Die nachstehenden Vorschriften treten am 1. Januar\nSinne des § 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes          1993 in Kraft:\nzugrunde, ist der Anwendung des § 53 a des Beamtenver-        1. Artikel 1 :\nsorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu legen,\ndas sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden            Nummer 2 (§ 1), Nummer 3 (§ 4 Abs. 5), Nummer 4\nRecht ergäbe, wenn dies günstiger ist.                           Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Abs. 1\nSatz 3), Nummer 6 Buchstabe a (§ 12 Abs. 2 Satz 3,\n§ 16a Abs. 1, § 18 a Abs. 1 und 2), in Nummer 7 §§ 27 c\n§3                                  und 27 d, Nummer 9 (§ 29 Abs. 1 Satz 1), Nummer 10\n(§ 29 a Satz 3), Nummer 11 (§ 29 b Abs. 2), Nummer 14\nPersonen, die das Flugsicherungsunternehmen von der\nBuchstabe a (§ 31 Abs. 1 Satz 3), in Nummer 14\nBundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die\nBuchstabe c Satz 1 (§ 31 Abs. 3), Nummer 16 Buch-\nals Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flug-\nstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4),\nsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaub-\nnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG. Dasselbe gilt für            in Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Satz 1\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 1), in Nummer 21 § 63\nandere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben                 Nr. 2 bezüglich der Beauftragung nach § 31 b;\naus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren.              2. Artikel 2, 4 bis 8.","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 19 (§ 37 Abs. 1        (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 30\nSatz 1) tritt am ersten Tage des siebenten auf die Verkün-   Abs. 2 Satz 2 neu) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\ndung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Le utheu sse r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}