{"id":"bgbl1-1992-35-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":35,"date":"1992-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_35.pdf#page=10","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)","law_date":"1992-07-20T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs-                       Moldavien                       380 DM,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     Niederlande                     100DM,\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das                 Norwegen                        380DM,\nZwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-                       Österreich                      160 DM,\nförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936)                     Polen                           120 DM,\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                      Rumänien                        1800M,\nRussische Föderation            380DM,\nSchweden                        420DM,\nArtikel 1                                                                    290 DM,\nSchweiz\nDie Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei                   Slowenien                       120 DM,\neiner Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des                      Spanien                         210 DM,\nBundesausbildungsförderungsgesetzes            vom   25. Juni            Ukraine                         380DM,\n1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset-               Ungarn                          120 DM,\nzes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt                 Weiß-Rußland                    380DM,\ngeändert:                                                              - in Afrika für\nÄgypten                         230 DM,\n1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt:                 Kamerun                         670 DM,\n„Verordnung                                  Kenia                           120 DM,\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf                        Marokko                         120 DM,\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                        Nigeria                         230DM,\nbei einer Ausbildung im Ausland                        Ruanda                          380 DM,\n(BAföG-Zuschlags V)\".                            Sierra Leone                    180 DM,\nSudan                           230 DM,\n2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt                      Südafrika                       120 DM,\n„Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen                Tansania                        280 DM,\ndes § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe                    Tunesien                        120 DM,\ndieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf                   Uganda                          280 DM,\ngeleistet:\".                                                       - in Amerika für\nArgentinien                     530 DM,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                          230 DM,\nBrasilien\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Chile                           120 DM,\nCosta Rica                      180 DM,\n,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich\nEcuador                         180 DM,\nbei einer Ausbildung\nGuatemala                       180 DM,\n- in Europa für                                                   Jamaika                         180 DM,\nBelgien                                 100 DM,              Kanada                          170 DM,\nBosnien-Herzegowina                     120 DM,              Kolumbien                       180 DM,\nBulgarien                               120 DM,              Mexico                          230DM,\nDänemark                                290DM,               Peru                            450 DM,\nEstland                                 380DM,               Vereinigte Staaten von Amerika\nFinnland                                350DM,               mit Ausnahme der Stadt New York 170 DM,\nFrankreich mit Ausnahme von Paris       120 DM,              Stadt New York                  210 DM,\nParis                                   160 DM,            - in Asien für\nGriechenland                            120 DM,\nArmenien                        380 DM,\nGroßbritannien                          100 DM,\nAserbaidschan                   380 DM,\nIrland                                  100 DM,\nChina                           180 DM,\nIsland                                  490 DM,\nGeorgien                        380 DM,\nItalien                                 160 DM,\nHongkong                        330 DM,\nJugoslawien                             120 DM,\nIndien                          180 DM,\nKroatien                                120 DM,\nIsrael                         260 DM,\nLettland                                380 DM,\nJapan                           910 DM,\nLitauen                                 380 DM,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                                  1359\nLibanon                                 570 DM,  5. § 6 wird wie folgt geändert:\nMalaysia                                180 DM,      a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nKasachstan                              380 DM,\nKirgistan                               380 DM,         „Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer\nPakistan                                180 DM,         Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des\nPhilippinen                             230 DM,         Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-\nSyrien                                  720 DM,         ser Verordnung geleistet.\"\nTadschikistan                           380DM,       b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die\nTürkei                                  120 DM,         Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)\nTurkmenistan                            380 DM,         geändert worden ist,\" durch die Textstelle ,,, die\nUsbekistan                              380 DM,         zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B\n- in Australien/Ozeanien für                                 Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nAustralien                              170 DM,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nNeuseeland                              120 DM.\"\nS. 885, 1134) geändert worden ist,\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so   6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.\ngilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet\ngelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-\nlung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2                                Artikel 2\nAbs. 1 fort.\"                                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit\nder Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-\n4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a\" durch die       räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-\nTextstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2\" ersetzt.          ginnen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","1360                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992\n- 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über            sowie über strukturelle Anpassun-\nden Finanzausgleich zwischen               gen in dem in Artikel 3 des Eini-\nBund und Ländern in der der Be-            gungsvertrages genannten Gebiet\nkanntmachung vom 28. Januar                (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom\n1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94)          24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1\nzugrundeliegenden Fassung, geän-           Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2\ndert durch Gesetz vom 26. April            Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20\n1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822),         Absatz 3 des Grundgesetzes un-\nist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in     vereinbar, soweit darin der Vorab-\nVerbindung mit Artikel 20 Absatz 3         betrag für das Land Bremen gere-\ndes Grundgesetzes unvereinbar,             gelt ist.\nsoweit er bei der Berechnung der\nFehlbeträge die Steuereinnahmen         4. Mit dem Grundgesetz vereinbar\nund die Einnahmen aus der berg-            sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-\nrechtlichen Förderabgabe je Ein-           satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-\nwohner ohne Berücksichtigung der           weit danach die örtlichen Ver-\nAbzugsbeträge für Hafenlasten ge-          brauch- und Aufwandsteuern, die\nmäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes           Konzessionsabgaben der Gemein-\nund der Einwohnerwertung nach              den und die Einnahmen der Ge-\n§ 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er-           meindeverbände nicht in die Be-\nmittelt und soweit er die Aufbrin-         stimmung der Finanzkraftmeßzahi\ngung der Fehlbeträge regelt.               einbezogen sind; § 7, soweit da-\nnach von den Einnahmen nach Ab-\n2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist         satz 1 nicht die Kosten der Sozial-\nmit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des        hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz\nGrundgesetzes unvereinbar.                 3, soweit darin die Abgeltung der\n3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist         Sonderbelastungen, die den Län-\nsowohl in der der Bekanntmachung           dern Bremen und Hamburg aus der\nvom 28. Januar 1988 (Bundesge-             Unterhaltung und Erneuerung ihrer\nsetzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen-        Seehäfen erwachsen, geregelt ist;\nden Fassung als auch in der Fas-           § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in\nsung des Artikel 2 des Gesetzes            Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8\nzum Ausgleich unterschiedlicher            Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O\nWirtschaftskraft in den Ländern            Absatz 3, soweit er allein auf\nvom 20. Dezember 1988 (Bundes-             die Einnahmen der Länder abstellt;\ngesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der        § 11 a Absatz 3, soweit darin der\nFassung des Artikel 6 des Geset-           Vorabbetrag für das Saarland gere-\nzes über Maßnahmen zur Entla-              gelt und für das Land Hamburg kein\nstung der öffentlichen Haushalte           Vorabbetrag vorgesehen ist.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 2. Juli 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                     1361\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992\n- 1 BvR 1467/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom\n31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\nschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990\n(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und\nnichtig, als durch Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag - vom 31 . August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)\na) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember\n1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und\nb) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-\nwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Bauakademie der Deutschen\nDemokratischen Republik oder der Akademie der Landwirtschaftswissen-\nschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und\ndenen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß\nsie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung\nfinden werden, vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden\nMonats enden.\nIm übrigen ist Artikel 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des\nEinigungsvertrages in der aus den Gründen des Beschlusses ersichtlichen\nAuslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 3. Juli 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u sse r-Sc h narren berge r"]}