{"id":"bgbl1-1992-35-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":35,"date":"1992-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_35.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 2/92)","law_date":"1992-07-20T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr' 1992\nfür die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n{Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 2/92)\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund des § 1 Abs . 2 des Fördergesetz.es vom             anpassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II          machung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) befinden,\nKapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-\nvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom       3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-\n23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,         gesellschaften und Personengemeinschaften nach\nAbsatz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungsein-\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-               heiten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten\nminister der Finanzen:                                           in der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-\nschen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-\nden im Jahr ergeben,\n§ 1\nZweck der Anpassungshilfen                    4.. natürliche und juristische Personen sowie Personen-\ngesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen\nGebiet können zur Überbrückung von Anpassungsschwie-             bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-\nrigkeiten in der Landwirtschaft und Binnenfischerei, die         schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens\nsich durch den Wegfall steuerlicher Ausgleichsleistungen         ausschließen,\nergeben, im zweiten Halbjahr 1992 im Rahmen der im\n5. juristische Personen und Personengesellschaften, die\nBundeshaushalt 1992 zur Verfügung stehenden Mittel\ndie Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsge-\nAnpassungshilfen gewährt werden.\nnossenschaften nach den Vorschriften des Landwirt-\nschaftsanpassungsgesetzes nicht ordnungsgemäß\n§2                                  durchführen und dadurch die Wiedereinrichtung land-\nBegünstigte                              wirtschaftlicher Betriebe erheblich behindern.\n(1) Anpassungshilfen können gewährt werden\n§3\n1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die land-                       Dungeinheitengrenze\nwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder        Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 dürfen nur\nTierbestände halten, sowie\ngewährt werden, wenn der jährlich je Hektar landwirt-\n2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-     schaftlich genutzter Fläche ausgebrachte Wirtschafts-\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die ein      dünger tierischer Herkunft die drei Dungeinheiten ent-\nUnternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der      sprechende Menge nicht überschreitet (Dungeinheiten-\nSpeisefischerzeugung dient.                             grenze). Die Dungeinheiten sind nach Maßgabe der\nAnlage 1 nach den Tierbeständen zu berechnen. Dabei\n(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-\nsind die landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Zeitpunkt\nschen Personen sowie Personengesellschaften und Per-        der Antragstellung sowie die Viehbestände nach § 4\nsonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die       Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. Zur landwirtschaftlich\nihren Betriebssitz zum Zeltpunkt der Antragstellung in dem  genutzten Fläche des Unternehmens nach Satz 3 zählen\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet        auch landwirtschaftlich genutzte Flächen Dritter, auf denen\nhaben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschafts-   das Unternehmen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft\ngebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirt-         umweltverträglich ausbringt. Davon sind landwirtschaftlich\nschaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen   genutzte Flächen, auf die mehrere Unternehmen Dung\nTiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus      ausbringen, nach der jeweils vereinbarten Ausbringungs-\ndie Speisefischerzeugung betrieben wird.                    menge nur anteilig zuzurechnen. Stillgelegte Flächen\n(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind                 werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Ebenso\nwerden Dungeinheiten, welche das Unternehmen nach-\n1. juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-      weislich anders als durch Ausbringen auf landwirtschaft-\neigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-\nlich genutzte Flächen verwendet, nicht berücksichtigt. Bei\nligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel\nÜberschreiten der Dungeinheitengrenze können Anpas-\nbeträgt,\nsungshilfen nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft\n2. juristische Personen, die sich in Auflösung gemäß § 41    gemacht wird, daß im Durchschnitt des Jahres 1992 die\nSatz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschafts-     Dungeinheitengrenze nicht überschritten wird.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                               1351\n§4                              Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nHöhe der Anpassungshilfen                    mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksich-\ntigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkann-\n(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführ-    ten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich\nten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tier-            aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundes-\nhaltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in    anzeiger bekanntgegeben.\nder Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur\nErnte 1992 stillgelegten Flächen.\n§5\n(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-                  Zuständigkeit und Kostentragung\nten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in\nder Binnenfischerei sind                                          (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\n1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-      sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-\nlung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-\nden (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.\nlich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte\n1992,                                                        (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.\n2. in der Tierhaltung\na) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem                                       §6\n1. Mai 1992 gegründet worden sind, der Durch-                                   Verfahren\nschnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli 1992\nan gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach          (1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nKategorien,\n(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum\nb) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem        31. August 1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden\n30. April 1992 gegründet worden sind, der zum        zu stellen.\nZeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand\nin der Landwirtschaft nach Kategorien,                   (3) In dem Antrag sind anzugeben\n1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,\n3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im             Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-\nBereich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstel-         tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur-\nlung; dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer\narten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in\nPerson, wenn diese die Arbeitsleistung einer mit              der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten\nbetrieblichen Arbeiten voll beschäftigten und voll lei-\njeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,\nstungsfähigen Arbeitskraft erbringt; Teilzeitbeschäfti-\ngungen werden mit entsprechenden Teilwerten berück-      2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-\nsichtigt.                                                     schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3,\n(3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich       3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-\nzusammen aus einem Grundbetrag und einem zusätz-                    punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung\nlichen Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl             beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-\nbegünstigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers             nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-\nfestgelegt werden.                                                  sungsgesetz befindet,\n4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem 1. Mai\n(4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten\n1992 gegründet worden sind, der Durchschnittsbe-\nentspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen\nstand der Monate Mai, Juni und Juli 1992 an gehal-\nArbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr\ntenen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,\ngeteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen\nhinter dem Komma zu runden.                                   5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\n(5) Der kalkulatorische Arbeitsbedart ist                       30. April 1992 gegründet worden sind, der zum Zeit-\npunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der\n1 . in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-          Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung\ngungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-              und der Rechtsvorgänger,\nbedarf je Erzeugungseinheit,\n6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von\n2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-          drei Dungeinheiten gemäß § 3 überschreitet, ob und\ngungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-\nwenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch-\nschnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit\nschnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht\nnach Anlage 2 zu berechnen.                                        mehr überschritten wird.\n(6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im zweiten         Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach den\nHalbjahr 1992 beträgt bei ßfJgünstigten mit 0,3 bis unter     Nummern 1 bis 6 auf Verlangen der Bewilligungsbehörde\nzwei Fördereinheiten jeweils 2 500 DM je Fördereinheit,      glaubhaft zu machen.\nbei Begünstigten mit zwei und mehr Fördereinheiten\njeweils 5 000 DM unabhängig von der Zahl der Förderein-           (4) Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaft-\nheiten.                                                       licher Produktionsgenossenschaften entstanden sind,\nhaben der Bewilligungsbehörde auf Verlangen Unterlagen\n(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas-         über die ordnungsgemäße Erfüllung von Abfindungs-\nsungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für      ansprüchen nach § 44 des Landwirtschaftsanpassungs-","1352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngesetzes vorzulegen; dies können insbesondere die letzte                                 §8\nBilanz sowie auch die für die Abfindungen maßgeblichen\nMuster\nBilanzen und ein verbindlicher Zeitplan über die Befriedi-\ngung der Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder, die               Für den Antrag nach § 6 Abs. 1 können die Länder\neinen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, sein.   Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nMuster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten\n§7                               werden, sind diese zu verwenden.\nBewilligungsbescheid\n§9\nDie Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen\nInkrafttreten\ndurch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-\nsungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nMark abzurunden.                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                                                        1353\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nDer Berechnung der Dungeinheit\nsind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:\nTiergruppen                                                                      Tiere je Oungeinheit\nKälber (bis drei Monate)                                                                       9\nJungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre)                                                   3\nRinder (über zwei Jahre)                                                                       1,5\nZuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg                                                               3\nSchweine über 20 kg                                                                            7\nSchafe, Ziegen                                                                                 7\nPferde                                                                                         1,5\nLegehennen                                                                                 100\nJunghennen                                                                                 300\nMasthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                         300\nMastenten                                                                                  150\nMastputen, Mastgänse                                                                       100\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 1 und 5)\nKalkulatorischer Arbeitsbedarf\nje Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1)\nKalkulatorischer\nBegünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten\nArbeitsbedarf\n1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche)                                                                                                         je ha\n1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen                                                                                                   19\n1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln)                                                                                       86\n1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen)                                                                               190\n1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbau!ichen Kulturen)                                                              935\n1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste\neinschließlich Pilzbeettlächen in Kulturräumen                                                                                 10 367\n1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche                                                                                                        25\n1.7 Tabak                                                                                                                                   902\n1.8 Hopfen                                                                                                                                  523\n1.9 sonstige Handelsgewächse                                                                                                                 80\n1.10 Dauergrünland                                                                                                                           15\n1.11 Rebland                                                                                                                                824\n1.12 Baumschulen                                                                                                                          1 064\n1.13 Obstanlagen                                                                                                                            284\n2. Tierische Produktion (Stück}                                                                                                               je Stück\n2.1      Kälber bis zu 6 Monaten                                                                                                             27\n2.2      Milchkühe                                                                                                                           80\n2.3      alle anderen Rinder                                                                                                                 18\n2.4      Zuchtsauen (ab 1. Belegung)                                                                                                         33\n2.5      alle anderen Schweine (ohne Ferkel)                                                                                                  5\n2.6      Schafe, Ziegen                                                                                                                      11\n2.7      Pferde (einschl. Ponys)                                                                                                             90\n2.8      Legehennen (ab 6 Monate)                                                                                                             0,30\n2.9      Junghennen (bis 6 Monate)                                                                                                            0,15\n2.1 O    Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                                                                   0,10\n2.11     Gänse, Enten, Truthühner                                                                                                             0,90\n2.12     Bienenvölker                                                                                                                         9\n3. Binnenfischerei (AK-Einheit)                                                                                                                1 575 2)\nje AK-Einheit\n1) Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.\n2) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten.","1354                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen\nLandwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1240), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 2a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2a\nFür die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte ein-\nheitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils\n90 Deutsche Mark.\"\n2. § 4 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}