{"id":"bgbl1-1992-35-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":35,"date":"1992-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/35#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_35.pdf#page=12","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 11a Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)","law_date":"1992-07-02T00:00:00Z","page":1360,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1360                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992\n- 2 BvF 1/88 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 1O Absatz 3 des Gesetzes über            sowie über strukturelle Anpassun-\nden Finanzausgleich zwischen               gen in dem in Artikel 3 des Eini-\nBund und Ländern in der der Be-            gungsvertrages genannten Gebiet\nkanntmachung vom 28. Januar                (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom\n1988 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 94)          24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. 1\nzugrundeliegenden Fassung, geän-           Seite 1314) mit Artikel 107 Absatz 2\ndert durch Gesetz vom 26. April            Satz 3 in Verbindung mit Artikel 20\n1990 (Bundesgesetzbl. 1Seite 822),         Absatz 3 des Grundgesetzes un-\nist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in     vereinbar, soweit darin der Vorab-\nVerbindung mit Artikel 20 Absatz 3         betrag für das Land Bremen gere-\ndes Grundgesetzes unvereinbar,             gelt ist.\nsoweit er bei der Berechnung der\nFehlbeträge die Steuereinnahmen         4. Mit dem Grundgesetz vereinbar\nund die Einnahmen aus der berg-            sind § 6 in Verbindung mit § 8 Ab-\nrechtlichen Förderabgabe je Ein-           satz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, so-\nwohner ohne Berücksichtigung der           weit danach die örtlichen Ver-\nAbzugsbeträge für Hafenlasten ge-          brauch- und Aufwandsteuern, die\nmäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes           Konzessionsabgaben der Gemein-\nund der Einwohnerwertung nach              den und die Einnahmen der Ge-\n§ 9 Absatz 2 dieses Gesetzes er-           meindeverbände nicht in die Be-\nmittelt und soweit er die Aufbrin-         stimmung der Finanzkraftmeßzahi\ngung der Fehlbeträge regelt.               einbezogen sind; § 7, soweit da-\nnach von den Einnahmen nach Ab-\n2. § 11 a Absatz 2 dieses Gesetzes ist         satz 1 nicht die Kosten der Sozial-\nmit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 des        hilfe abgesetzt werden; § 7 Absatz\nGrundgesetzes unvereinbar.                 3, soweit darin die Abgeltung der\n3. § 11 a Absatz 3 dieses Gesetzes ist         Sonderbelastungen, die den Län-\nsowohl in der der Bekanntmachung           dern Bremen und Hamburg aus der\nvom 28. Januar 1988 (Bundesge-             Unterhaltung und Erneuerung ihrer\nsetzbl. 1 Seite 94) zugrundeliegen-        Seehäfen erwachsen, geregelt ist;\nden Fassung als auch in der Fas-           § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in\nsung des Artikel 2 des Gesetzes            Verbindung mit § 8 Absatz 5, § 8\nzum Ausgleich unterschiedlicher            Absatz 5, § 9 Absätze 2 und 3, § 1O\nWirtschaftskraft in den Ländern            Absatz 3, soweit er allein auf\nvom 20. Dezember 1988 (Bundes-             die Einnahmen der Länder abstellt;\ngesetzbl. 1Seite 2358) sowie in der        § 11 a Absatz 3, soweit darin der\nFassung des Artikel 6 des Geset-           Vorabbetrag für das Saarland gere-\nzes über Maßnahmen zur Entla-              gelt und für das Land Hamburg kein\nstung der öffentlichen Haushalte           Vorabbetrag vorgesehen ist.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 2. Juli 1992\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}