{"id":"bgbl1-1992-35-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":35,"date":"1992-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_35.pdf#page=6","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung","law_date":"1992-07-20T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1354                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen\nLandwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1240), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 2a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2a\nFür die Jahre 1990, 1991 und 1992 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte ein-\nheitliche Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils\n90 Deutsche Mark.\"\n2. § 4 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                                1355\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Sol-                     ~ die Zeit eines Urlaubs ohne Geld- und Sach-\ndatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch                     lichen Belangen dient, bis zur Dauer von ins-\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1                      gesamt 2 Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht,\nS. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom                    wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissen-\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden                          schaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei\nsind, verordnet die Bundesregierung:                                        Fraktionen des Deutschen Bundestages oder\nder Landtage erteilt wurde.\nArtikel 1                                   Während des Urlaubs müssen Aufgaben wahrge-\nnommen werden, die dem Dienstgrad des Solda-\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der                    ten entsprechen. Der Bundesminister der Verteidi-\nBekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1S. 996, 1739),                  gung hat das Vorliegen der Voraussetzungen bei\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                     Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen.\n18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt\n(6) Bei der Beförderung der nicht wehrpflichtigen\ngeändert:\nfrüheren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die\nnach § 51, § 51 a Abs. 1 und § 54 Abs. 5 des\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                                      Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen\nDem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                      herangezogen werden, finden die für die Beförde-\nrung von Angehörigen der Reserve geltenden Vor-\n,,Angehörige der Reserve werden in das Dienstver-\nschriften Anwendung.\"\nhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf\nZeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienst-\ngrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts         3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nanderes bestimmt ist.\"                                        ,,3. eine Abschlußprüfung in einem staatlich an-\nerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. § 12 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt:\n,,§ 12\n„Für frühere Soldaten der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-                      Beförderung der Unteroffizieranwärter\ndienst leisten und denen ein höherer Dienstgrad               Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\nverliehen werden soll, gelten die Bestimmungen             Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von 6 Monaten\nder Verordnung zur Überleitung von Dienstgraden            zulässig. Die Beförderung zum Unteroffizier setzt eine\nder Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-              Dienstzeit von einem Jahr, davon mindestens\narmee auf Dienstgrade der Bundeswehr vom                   6 Monate in einem Gefreitendienstgrad voraus. Der\n29. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2393) entsprechend.\"           Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung abzulegen. § 9\nb) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.                        Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n5. § 13 b wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit in einem\n,,§ 13b\nvorläufigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser\nDienstgrad endgültig verliehen worden ist. Ferner                          Einstellung als Feldwebel\ngilt als Dienstzeit                                           (1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Feld-\n1. die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffent-     webel kann eingestellt werden für technische oder\nlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-            entsprechende fachliche Spezialverwendungen\nlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von           1. im Truppendienst, wer die Meisterprüfung oder die\nAufgaben der Entwicklungshilfe,                           Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker","1356                                      Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1992, Teil 1\nin einem der Verwendung entsprechenden staat-                  rung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit\nlich anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,               dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\"\n2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie\nFühren der Berufsbezeichnung Krankenpfleger                    folgt gefaßt:\noder Krankenschwester besitzt.                                    ,,(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                               der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nzum Offizier eignen (§ 5 Abs. 4 Satz 3), so entfällt\nder Zusatz „Offizieranwärter (OA)\". Anstelle des\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\nDienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-\nIn Absatz 6 werden die Wörter „Im Sanitätsdienst\"                   fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,\ndurch die Wörter „Im Truppen- und im Sanitätsdienst\"                Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\"\nersetzt.\n10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                ,,(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-\n,,(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Abschlußprü-        den Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des\nfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf            militärfachlichen Dienstes zulässig:\nmit Erfolg abgelegt haben, wenn er nicht das Zeugnis\nzum Fähnrich                              nach 1 Jahr,\nüber den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand                zum Oberfähnrich                          nach 2 Jahren,\nbesitzt.\"                                                       zum Leutnant                              nach 3 Jahren.\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                   offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum\nOberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\neinem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbil-\n,,(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die            dungs- und Beförderungszeit der nach § 30 Abs. 2\neine wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfor-        zugelassenen Anwärter kann die vor der Zulassung\ndern, kann als Offizieranwärter eingestellt werden,        zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende\nwer einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbil-              Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung\ndungsgang abgeschlossen hat.\"                              zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet\nb) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                       werden.\"\n„Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten           11. § 34 wird wie folgt geändert:\nkönnen bis zu 9 Monate einer berufspraktischen\nTätigkeit, die Voraussetzung für ein wirtschaftswis-       In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder Offizier\nsenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an           auf Zeit\" gestrichen.\neiner Fachhochschule oder an einer gleichstehen-\nden Hochschuleinrichtung oder zum Erwerb der          12. § 36 wird wie folgt geändert:\nBefähigungszeugnisse AGW oder CIW ist, und                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nWehrdienstzeiten bis zu 8 Monaten angerechnet\nwerden.\"                                                   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern,,§ 28\nAbs. 1 Nr. 1\" das Semikolon durch ein Komma\n9. § 30 wird wie folgt geändert:\nersetzt und die Wörter ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ;\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                         angefügt.\n,,(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskon-                  bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 4\ntrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu die-                   Nr. 1,\" gestrichen.\nser Laufbahn zugelassen werden, wer\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter,,§ 12 Satz 1,\"\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                        durch die Wörter ,,§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,\"\n2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1                           ersetzt.\nNr. 1 besitzt,                                       c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers                 ,,(2) Für Soldaten im Grundwehrdienst und Ange-\nerreicht hat und                                           hörige der Reserve trifft die Entscheidung über\n4. erfolgreich an einer Eignungsfeststellung teilge-             Ausnahmen nach Absatz 1 der Bundesminister der\nnommen hat.\"                                               Verteidigung.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n13. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:\n,,(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere\nden Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den                                              ,,§ 39\nDienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den                     (1) liegen die nach § 3 des Gesetzes über die\nDienstgrad Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere füh-          Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom\nren im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum              20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2376) geforderten\nFähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum            Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienst-\nOberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur Beförde-          verhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Sol-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                           1357\ndaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offi-                          Artikel 2\nziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\"            Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters","1358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil i\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf bei einer Ausbildung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(1. BAföG-ZuschlagsVÄndV)\nVom 20. Juli 1992\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs-                       Moldavien                       380 DM,\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     Niederlande                     100DM,\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der zuletzt durch das                 Norwegen                        380DM,\nZwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-                       Österreich                      160 DM,\nförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936)                     Polen                           120 DM,\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                      Rumänien                        1800M,\nRussische Föderation            380DM,\nSchweden                        420DM,\nArtikel 1                                                                    290 DM,\nSchweiz\nDie Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf bei                   Slowenien                       120 DM,\neiner Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des                      Spanien                         210 DM,\nBundesausbildungsförderungsgesetzes            vom   25. Juni            Ukraine                         380DM,\n1986 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Artikel 3 des Geset-               Ungarn                          120 DM,\nzes vom ~1 . Juni 1988 (BGB! . 1 S. 829), wird wie folgt                 Weiß-Rußland                    380DM,\ngeändert:                                                              - in Afrika für\nÄgypten                         230 DM,\n1. Die Überschrift der Verordnung wlrd wie folgt gefaßt:                 Kamerun                         670 DM,\n„Verordnung                                  Kenia                           120 DM,\nüber die Zuschläge zu dem Bedarf                        Marokko                         120 DM,\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                        Nigeria                         230DM,\nbei einer Ausbildung im Ausland                        Ruanda                          380 DM,\n(BAföG-Zuschlags V)\".                            Sierra Leone                    180 DM,\nSudan                           230 DM,\n2. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt                      Südafrika                       120 DM,\n„Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen                Tansania                        280 DM,\ndes § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe                    Tunesien                        120 DM,\ndieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf                   Uganda                          280 DM,\ngeleistet:\".                                                       - in Amerika für\nArgentinien                     530 DM,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                          230 DM,\nBrasilien\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Chile                           120 DM,\nCosta Rica                      180 DM,\n,,(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich\nEcuador                         180 DM,\nbei einer Ausbildung\nGuatemala                       180 DM,\n- in Europa für                                                   Jamaika                         180 DM,\nBelgien                                 100 DM,              Kanada                          170 DM,\nBosnien-Herzegowina                     120 DM,              Kolumbien                       180 DM,\nBulgarien                               120 DM,              Mexico                          230DM,\nDänemark                                290DM,               Peru                            450 DM,\nEstland                                 380DM,               Vereinigte Staaten von Amerika\nFinnland                                350DM,               mit Ausnahme der Stadt New York 170 DM,\nFrankreich mit Ausnahme von Paris       120 DM,              Stadt New York                  210 DM,\nParis                                   160 DM,            - in Asien für\nGriechenland                            120 DM,\nArmenien                        380 DM,\nGroßbritannien                          100 DM,\nAserbaidschan                   380 DM,\nIrland                                  100 DM,\nChina                           180 DM,\nIsland                                  490 DM,\nGeorgien                        380 DM,\nItalien                                 160 DM,\nHongkong                        330 DM,\nJugoslawien                             120 DM,\nIndien                          180 DM,\nKroatien                                120 DM,\nIsrael                         260 DM,\nLettland                                380 DM,\nJapan                           910 DM,\nLitauen                                 380 DM,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1992                                  1359\nLibanon                                 570 DM,  5. § 6 wird wie folgt geändert:\nMalaysia                                180 DM,      a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nKasachstan                              380 DM,\nKirgistan                               380 DM,         „Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer\nPakistan                                180 DM,         Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 des\nPhilippinen                             230 DM,         Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach die-\nSyrien                                  720 DM,         ser Verordnung geleistet.\"\nTadschikistan                           380DM,       b) In Satz 2 wird die Textstelle,,, die zuletzt durch die\nTürkei                                  120 DM,         Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)\nTurkmenistan                            380 DM,         geändert worden ist,\" durch die Textstelle ,,, die\nUsbekistan                              380 DM,         zuletzt durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B\n- in Australien/Ozeanien für                                 Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nAustralien                              170 DM,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nNeuseeland                              120 DM.\"\nS. 885, 1134) geändert worden ist,\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so   6. § 7 wird gestrichen; § 8 wird§ 7.\ngilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet\ngelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Rege-\nlung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2                                Artikel 2\nAbs. 1 fort.\"                                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 mit\nder Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeit-\n4. In § 5 wird die Textstelle ,,§ 13 Abs. 2a\" durch die       räume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1992 be-\nTextstelle ,,§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2\" ersetzt.          ginnen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}