{"id":"bgbl1-1992-34-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":34,"date":"1992-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/34#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_34.pdf#page=37","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)","law_date":"1992-07-16T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                1337\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner\nvon Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige\nin Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)\nVom 16. Juli 1992\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der                                          Zweiter Abschnitt\nFassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1                                 Amtszeit des Heimbeirates           §\nS. 763) verordnet der Bundesminister für Familie und\nSenioren:                                                             Amtszeit                                             12\nNeuwahl des Heimbeirates                             13\nArtikel 1                                Erlöschen der Mitgliedschaft                         14\nNachrücken der Ersatzmitglieder                      15\nDie Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von\nAltenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für                                            Dritter Abschnitt\nVolljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom\nGeschäftsführung des Heimbeirates\n19. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt geändert:\nVorsitzender                                         16\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            Sitzungen des Heimbeirates                           17\n„Verordnung                             Beschlüsse des Heimbeirates                          18\nüber die Mitwirkung der Heimbewohner                    Sitzungsniederschrift                                19\nin Angelegenheiten des Heimbetriebs                    Tätigkeitsbericht des Heimbeirates                   20\n(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)\".\nKosten und Sachaufwand des Heimbeirates              21\n2. Die Inhaltsübersicht wird nach der Eingangsformel\nVierter Abschnitt\neingefügt und wie folgt gefaßt:\nStellung der Heimbeiratsmitglieder\n„Inhaltsübersicht\nEhrenamtliche Tätigkeit                              22\nErster Teil                           Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot            23\nHeimbeirat und Heimfürsprecher                                                                         24\nVerschwiegenheitspflicht\nErster Abschnitt\nFünfter Abschnitt\nBildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten\nHeimfürsprecher\n§\nBestellung des Heimfürsprechers                      25\nWahl von Heimbeiräten\nAufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers        26\nAufgaben der Träger                                     2\nBeendigung der Tätigkeit                             27\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                        3\nStellung und Amtsführung des Heimfürsprechers        28\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                          4\nWahlverfahren                                           5                                 zweiter Teil\nBestellung des Wahlausschusses                          6\nMitwirkung\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                  7                des Heimbeirates und des Heimfürsprechers\nMithilfe des Leiters                                    8        Aufgaben des Heimbeirates                            29\nWahlschutz und Wahlkosten                               9        Mitwirkung bei Entscheidungen                        30\nWahlanfechtung                                         10        Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen   31\nMitteilung an die zuständige Behörde                   11        Form und Durchführung der Mitwirkung des\nHeimbeirates                                         32\nAbweichende Bestimmungen für die Bildung des\nHeimbeirates                                           11a       Mitwirkung des Heimfürsprechers                      33","1338                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritter Teil                        9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften    §          „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\nOrdnungswidrigkeiten                                     34          Vorsitzenden.\"\nInkrafttreten                                            35\".\n10. In § 20 wird das Wort „Kalenderjahr\" durch das Wort\n,,Amtsjahr\" ersetzt.\n3. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt ge-             11. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfaßt:\n„Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden\n,,Heimbeirat und Heimfürsprecher\".                    Personen entsprechend.\"\n4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               12. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt\n,,(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie              eingefügt:\nHeimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für                                       „Fünfter Abschnitt\njeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt\nHeimfürsprecher\nsind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich\nvereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das                                               § 25\nLos.\"\nBestellung des Heimfürsprechers\n(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen\n5. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.\nHeimfürsprecher zu bestellen, sobald die Vorausset-\nzungen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des\n6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes gegeben sind.\n,,(1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behör-                 (2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers\nde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12\nbeträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zuläs-\ngenannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Mona-\nsig.\nte nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines\nHeimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht                  (3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden,\ngebildet worden, so hat dies der Träger des Heims der                wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten\nzuständigen Behörde unter Angabe der Gründe un-                      und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur\nverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zustän-             Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muß von der\ndige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger                      zuständigen Behörde und dem Träger des Heims\nund Leiter des Heims in geeigneter Weise auf die                    unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustim-\nBildung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht                mung des Bestellten.\ndie besondere personelle Struktur der Bewohner-                        (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und\nschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegen-                     dem Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der\nsteht.\"                                                             Träger des Heims hat die Bewohner in geeigneter\nWeise von der Bestellung zu unterrichten.\n7. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:\n(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\n,,§ 11a\nAbweichende Bestimmungen                                                     § 26\nfür die Bildung des Heimbeirates                                            Aufhebung\nder Bestellung des Heimfürsprechers\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-\nchungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2,                      (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung auf-\nder Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der              zuheben, wenn\nZahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahl-                  1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das\nberechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen                      Amt nicht mehr erfüllt,\nund der Zahl der Wahlberechtigten nach§ 6 zulassen,\nwenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermög-                  2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten\nlicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktions-                  verstößt,\nfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.\"                  3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder\n4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\n(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit\n,,Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nach-             zwischen dem Heimfürsprecher und den Heimbewoh-\nrichtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der           nern nicht mehr möglich ist.\nSitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesord-               (3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.\nnung einzuladen.\"\nb) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.                                                       § 27\nBeendigung der Tätigkeit\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDie Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit\nNach dem Wort „Bewohner\" sind die Worte „oder\ndritte Personen\" einzufügen.                                   1. Ablauf seiner Amtszeit,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                  1339\n2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige         17. § 28 wird § 32 und wie folgt geändert:\nBehörde nach § 26.                                        a) In Absatz 2 wird das Wort „ausreichend\" durch die\nWorte „ausreichend und rechtzeitig\" ersetzt.\n§ 28\nStellung und Amtsführung                      b) In Absatz 3 wird der Bezug „26 und 27\" durch den\ndes Heimfürsprechers                             Bezug „30, 31\" ersetzt.\n(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfür-       18. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:\nsprechers gelten die§§ 20, 21 Abs. 2 sowie§§ 23 und\n24 entsprechend.                                                                          ,,§ 33\nMitwirkung des Heimfürsprechers\n(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.                         Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des\nHeimfürsprechers entsprechend.\"\n(3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers\nentstehenden erforderlichen Kosten werden von dem          19. § 29 wird § 34 und wie folgt geändert:\nTräger des Heims übernommen.\na) In Nummer 1 wird „oder 3\" gestrichen.\n(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur\nAusübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewäh-                b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern                  „4. entgegen § 23, auch in Verbindung mit § 28\nin Verbindung zu setzen.\"                                               Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den\nHeimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Auf-\n13. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-                     gaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit\nfaßt:                                                                    benachteiligt oder begünstigt,\".\n„Mitwirkung des Heimbeirates                    c) In Nummer 5 wird „28\" durch „32\" ersetzt.\nund des Heimfürsprechers\".\n20. Die§§ 30 und 31 werden aufgehoben.\n14. § 25 wird § 2~ und in Nummer 4 wie folgt geändert:\n21. § 32 wird§ 35.\n,,26 und 27\" wird durch „30, 31\" ersetzt.\n22. In § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8,\n§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 14, § 17 Abs. 2 und 3, § 21,\n15. § 26 wird § 30 und wie folgt geändert:\n§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 werden jeweils die\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Änderung\"                  Worte „die Einrichtung\", ,,der Einrichtung\", ,,einer ande-\ndie Worte „der Musterverträge für Bewohner und\"           ren Einrichtung\", ,,die Einrichtungen\", ,,der Einrichtun-\neingefügt.                                                gen\", ,,Einrichtungen\", ,,Einrichtung\", ,,eine Einrich-\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                              tung\", ,,einer Einrichtung\" und „der Einrichtung oder\nihrer\" durch die Worte „das Heim\", ,,des Heims\", ,,dem\n,,6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,\".             Heim\", ,,Heime\", ,,Heim\", ,,eines Heims\", ,,des Heims\noder seiner\", ,,einem Heim\", ,,einem anderen Heim\",\n,,ein Heim\" und „Heimen\" ersetzt.\n16. § 27 wird § 31 und wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                                       Artikel 2\n„Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1\ngenannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des        Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den\nWortlaut der Heimmitwirkungsverordnung in der vom In-\nHeims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat\nkann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens-       krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nund Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger\nein Jahresabschluß aufgestellt worden ist, Einsicht\nin den Jahresabschluß verlangen.\"                                                Artikel 3\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bau\" die                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWorte „zum Erwerb,\" eingefügt.                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juli 1992\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}