{"id":"bgbl1-1992-34-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":34,"date":"1992-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_34.pdf#page=23","order":8,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1992-07-16T00:00:00Z","page":1323,"pdf_page":23,"num_pages":14,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                             1323\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. Juli 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der\nzu 2.   des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,\nMilch-Garantiemengen-Verordnung vom 16. Juli 1992\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des\n(BGBI. 1S. 1322) wird nachstehend der Wortlaut der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung in der seit dem 1. April 1992              Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                     Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nberücksichtigt:                                                      machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991         zu 3.  des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,\n(BGBI. 1 S. 1034),                                               jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie\n2. die am 27. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom           des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\n19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597),                                 Gemeinsamen Marktorganisationen,\n3. die am 6. November 1991 in Kraft getretene Verord-        zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2\nnung vom 28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043),              und 5. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch-\n4. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung              führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2384),                  zu 6.  des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in\n5. die am 20. März 1992 in Kraft getretene Verordnung               Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in\nvom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499),                              Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des\n6. die mit Wirkung vom 1 . April 1992 in Kraft getretene            Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nVerordnung vom 2. April 1992 (BGBI. 1 S. 845).                   Marktorganisationen.\nBonn, den 16. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)\nAbschnitt 1                         nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die\nLieferung nach dem 1. April 1 ~84 aufgenommen, erfolgt\nAllgemeine Vorschriften                    die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-\nger dann liefert.\n§ 1\n(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\nAnwendungsbereich                        dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der               Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-          des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-\nerzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeu-   formel:\nger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rah-       (Anlieferungsmenge 1983- Anlieferungsmenge 1981) x 33\nmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und                           Anlieferungsmenge 1981\nMilcherzeugnisse zu zahlen hat, die er\njedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milch-\n1. an einen Käufer liefert oder                             erzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.                     1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem\n1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.\n§2                              Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz\nerhöht sich\nZuständigkeit\n1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und          zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-        übersteigende, angefangene 1 000 kg,\nwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung\n2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\nzu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\ndesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis\nvon in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen              zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-\nbleibt unberührt.                                               zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene\n1 000 kg,\n4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um\nAbschnitt 2                             3,5 Prozentpunkte.\nMilchanlieferung                          (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-\nmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt\n§3                              1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch\nGrundsatz                               als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-\nmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten\nIm Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem              60 000 kg und\nMilcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen\n(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert      2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50\nwerden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge,                vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren\nvermindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über-            Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg\nschreiten.                                                      war.\n§4                              Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als\n50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr\n(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der     als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1\nihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-   nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\nerzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die    um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-\ndem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18         fangene 1 000 kg.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1325\n(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer-    menge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine Zahlung\nten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte        ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milch-\nund teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt  erzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die\nentsprechend.                                                  Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milch-\nerzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.\n(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-\nschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger              (3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert um\nbis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit.        den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil, werden\nferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum          mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom Hundert für die Zeit\n1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober          vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für\n1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-      den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\nzollamt mit.                                                  gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\nund Haushaltsmittel eine Vergütung von 238,60 DM je\n§ 4a\n1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nStillegung der Anlieferungs-Referenzmenge              ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\n(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit         renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand.\nAblauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Mit           (4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit\nBeginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom Hundert         Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit\nder Referenzmenge stillgelegt, die dem Milcherzeuger zu       vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Für\ndiesem Zeitpunkt zustand.                                     den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\n(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil der   gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\nReferenzmenge wird eine Vergütung in sieben Jahres-            und Haushaltsmittel eine Vergütung von 199,80 DM je\nraten von je 144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.         1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nersten Halbjahr 1991 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\n(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die   renzmenge mit Beginn des 1. April 1990 zustand.\nVergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden\nHaushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je              (5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit\n1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist         Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Zeit\nbis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers      vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für\nzuständige Hauptzollamt zu richten.                           den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\n(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, begin-  und Haushaltsmittel eine Vergütung von 164,80 DM je\nnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die Refe-        1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nrenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand.               ersten Halbjahr 1992 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\nAbschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können            renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.\nbereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung\nstehenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden.                     (6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden, vor-\nbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten\nerfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April\n§ 4b                             1992 4, 74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992\nAussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge               ausgesetzt.\n(1) Unabhängig von§ 4a werden von jeder zugeteilten\nReferenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom                                          § 4c\nHundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März                       Berechnung und Bescheid\n1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz-\nmenge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur                 (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach\nVerfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü-           Maßgabe der §§ 4 a und 4 b Abs. 1 den stillgelegten und\ntung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur         den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag          sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-\nvon 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge              minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der\nangehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr      Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.\n1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit          Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil\nAblauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus-       der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den\ngeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu-           Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum\ngers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh-          31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen\nrung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung       in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung\nfür den Markt freigesetzt worden ist.                         bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-\ngelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge\n(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit         kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß\nBeginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit vom     die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge\n1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für den       unzutreffend sei.\nausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maßgabe\nder zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel und               (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten\nHaushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 1 000 kg         Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,\nReferenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten          daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres\nHalbjahr 1989 an den Milcherzeuger; dem die Referenz-         1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.","1326                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2              (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nstillgelegten und den nach § 4b Abs. 3 ausgesetzten Teil       und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im\nder Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß            Sinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-\ndie Mitteilungen an die Milcherzeuger und die zuständigen      nahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt\nHauptzollämter bis zum 31. Mai 1990 erfolgen.                  folgendes:\n(4) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 4 ausgesetzten      1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,                menge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-\ndaß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres               telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1990 treten.               Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen\nhaben.\n(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 5 ausgesetzten    2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,                der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar\ndaß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres               aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1991 treten.               Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-\n(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 ausgesetzten        menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,               (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\ndaß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres           und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992 treten.           oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-\n(7) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt-       nahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden und\nzollamt erteilt über die nach den §§ 4a und 4b Abs. 1           wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen\nbis 5 zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen            von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nBescheid.                                                       Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\nerreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die\nsich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit\n§5                               dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die\nErgänzung der Anlieferungs-Referenzmenge                 genannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu ver-\nstehen.\n(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder\n1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31 . März 1984             (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nMilch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4            und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,\nAbs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4         3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne\nAbs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2            des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für\nfolgendes mit:                                                  die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge\n1. Name und Anschrift der Käufer,                               zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze,\nvervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz, ergibt,\n2. die jeweiligen Lieferzeiträume,                              sofern\n3. die jeweiligen Milchmengen,                                  1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von\n4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit           50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nes sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han-             Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\ndelt.                                                          erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-\nwertsteuer zu verstehen sind, und\n(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der\nBerechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den               2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,\nAnlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.                    wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen\nBaumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht\n§6                                   voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-\nAnlieferungs-Referenzmenge                           gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst\nbei besonderen Situationen                          nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die\nErhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den\n(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in           30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach                werden.\nMaßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-\nchende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen                 (Sa) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen\nder Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz-      Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im\nmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete              Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer\nMenge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.                 geliefert hat.\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978            (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs-          nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983\nplanes nach der Richtlinie 721159/EWG (ABI. EG Nr. L 96         durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,\nS. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung              so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der\nder Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert             Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15\nbewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte      vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983\nvolle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge            bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur\nzugrunde gelegt.                                                der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1327\nmenge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne                                § 6a\ndes Artikels ·12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)                Anlleferungs-Referenzmenge bei Gewährung\nNr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG               der Nlchtvermarktungs- oder Umstellungsprämle\nNr. L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche\nGrenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei        (1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)\ndem die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2           Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89\nbis 5 a gegeben sind.                                      vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt und\nzuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom\n(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3      13. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 150 S. 35) geändert worden\nbis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder      ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcherzeuger die\neinem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger       Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen wiederaufge-\nverlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der  nommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf Antrag die\nvon dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den          diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 1 der Verord-\nBetrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert   nung (EWG) Nr. 857/84 zustehende vorläufige spezifische\nAnlieferungs-Referenzmenge. Die vorläufige spezifische\nverminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung\nReferenzmenge entspricht der um 15 vom Hundert\nzugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des\ngekürzten Milchmenge, für die der Prämienanspruch nach\nAbsatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand oder\nnommene Milchleistung erheblich unter dem von dem\nerworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-\nKontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.\nnung (EWG) Nr. 857/84 bleibt unberührt. Der Antrag hat\ndem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe      und Forsten im B_undesanzeiger bekanntgemachten\ndes Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)     Muster zu entsprechen. Sofern nach den bis zum 26. Juli\nNr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur        1991 geltenden Vorschriften eine spezifische Anliefe-\nVerfügung:                                                 rungs-Referenzmenge bereits zugeteilt worden ist,\nSchleswig-Holstein:                          3 760Tonnen   berechnet der Käufer die spezifische Anlieferungs-Refe-\nHamburg:                                        25Tonnen   renzmenge nach Satz 2 ohne Antrag neu. Der Käufer teilt\ndie Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem\nNiedersachsen:                             10 570 Tonnen   Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständi-\nBremen:                                         40Tonnen   gen Hauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landes-\nNordrhein-Westfalen:                         6 520Tonnen   recht zuständigen Stelle mit.\nHessen:                                      3 950Tonnen      (2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem\nnach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 3 der Verordnung\nRheinland-Pfalz:                             2 730Tonnen\n(EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische\nBaden-Württemberg:                           8 800Tonnen   Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen\nSaarland:                                      290Tonnen   Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.\nBerlin:                                          5Tonnen\n§7\nBayern:                                    23 310 Tonnen\nVerkauf, Verpachtung, Vererbung\nIhnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in           (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den\ndiesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom      Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-\nHundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2  gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung       Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-\n(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenz-           wandten oder Ehegatten, bei Hofüberga~e im Wege\nmengen zur Verfügung:                                      der vorweggenommenen Erbfolge und bei Ubergang der\nSchleswig-Holstein:                        11 600 Tonnen   Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im\nWege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Ver-\nHamburg:                                        74 Tonnen  fügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der\nNiedersachsen:                             32 597 Tonnen   Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April\nBremen:                                        130Tonnen   1984 stattgefunden hat.\nNordrhein-Westfalen:                       20 109 Tonnen      (1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-\noder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück-\nHessen:                                    12 173 Tonnen   gewährt, so wird die übergehende Referenzmenge, soweit\nRheinland-Pfalz:                             8 418 Tonnen  sie nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3\nBaden-Württemberg:                         27 139 Tonnen   Satz 1 zweite Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\nzugeteilt worden ist, zugunsten .~er Bundesrepublik\nSaarland:                                      888Tonnen   Deutschland freigesetzt, wenn der Ubergang vor Ablauf\nBerlin:                                         18 Tonnen  der in den in § 1 genannten Rechtsakten insoweit vorgese-\nBayern:                                    71 854 Tonnen   henen Frist erfolgt.\n(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\nFerner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe      gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\nder in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren Gunsten  vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-\nfreigesetzten Referenzmengen zur Verfügung; die Vertei-    sen, geht, unbeschadet des Absatzes 3, ein dem Teil des\nlung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonats-      Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil, höch-\nzeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt,    stens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf den\nin dem die Referenzmenge freigesetzt worden ist.           Käufer oder Pächter über.","1328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,         Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen\ndie Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder         eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen\nPachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine             Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der\nReferenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.        an denselben Käufer .liefert, zur Nutzung überlassen. Jede\nIst der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-     Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von\nber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser        mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-\nZeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann             rungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.\nkeine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem\n5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,\nÜberlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom\nwenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nübergeben oder überlassen worden ist. Die übergehende\nim Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich\nReferenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3 a Abs. 1\nabgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-\nletzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der\nbarung muß dem Käufer innerhalb der in den in § 1 ge-\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden ist, zugun-\nnannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist, während\nsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt, wenn\ndes achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum\nder Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten\n31. Dezember 1991, zur Registrierung vorliegen.\nRechtsakten insoweit vorgesehenen Frist erfolgt.\n(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-\n(3a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\ngen innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\nerzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertra-\nvorgeschriebenen Frist, während des. achten Zwölfmo-\nges, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist,\nnatszeitraumes jedoch bis zum 31. Dezember 1991, und\nnach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurück-\nberechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum gel-\ngewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine\ntenden Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden\nReferenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden\nund des Übernehmenden neu.\nFläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,\nhöchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den            (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt\nVerpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und        auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-\nder Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der           genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch ent-\nPächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter             geltlich bezieht.\nnachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milch-                                       § 7b\nerzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder\nZuteilung\nangewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens\nnicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\n5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach\nMaßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter überge-                (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die\nhende Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3a             im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden\nAbs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite              sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt\nVariante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wor-          entsprechend. Satz 1 gilt während des achten Zwölfmo-\nden ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-        natszeitraumes nur für die in§ 16a genannten Milcherzeu-\nsetzt, wenn der Übergang vor Ablauf der in den in § 1            ger. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der Summe der\ngenannten Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist                einzelbetrieblich nicht genutzten Referenzmengen zur\nerfolgt. Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1             Summe der über die Anlieferungs-Referenzmenge hinaus\nerfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des § 2a              gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungs-Refe-\nAbs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabe-         renzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile in\nvergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgelt-          dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nlich zugeteilt worden sind.                                      beziehen, dürfen nur anderen Milcherzeugern, deren\nBetrieb ganz oder teilweise in diesem Gebiet liegt, zuge-\n(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\nteilt werden; dies gilt für Anlieferungs-Referenzmengen,\nPachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-\ndie sich auf Betriebe oder Betriebsteile außerhalb dieses\nsen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter\nGebietes beziehen, entsprechend.\nzurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang\nbei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2                  (2) Nicht genutzte vorläufige Referenzmengen, die auch\nSatz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht      nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Anlieferungen, die\nvor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen         die bei einem Käufer zugeteilten vorläufigen Referenz-\ndie Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf-            mengen übersteigen, verrechnet werden konnten, können\ngabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch-            während des achten Zwölfmonatszeitraumes auch über\nstens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch            den Bereich eines Käufers hinaus anderen Milcherzeugern\nzustehende Referenzmenge über.                                   im Sinne des § 16 a zugeteilt werden. Für die Zuteilung gilt\nAbsatz 1 Satz 3 entsprechend. Zum Zwecke der Berech-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf Rechtsverhältnisse     nung teilt jeder Käufer dem für seinen Betrieb .zuständigen\nmit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.                      Hauptzollamt bis zum 30. April 1992\n1. die Summe der bei der Abgabeanmeldung nach § 11\n§ 7a\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legenden vorläufigen\nZeitweilige Überlassung                             Referenzmengen,\nder Anlieferungs-Referenzmenge\n2. die Summe der während des achten Zwölfmonatszeit-\n(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehen-              raumes auf diese Referenzmengen hin erfolgten Anlie-\nden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweiligen                 ferungen sowie","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                  1329\n3. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Sum-              welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-\nmen                                                           halt auf ihn übergegangen sind,\nmit. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzoll-     4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu\namt teilt dem Käufer mit, welche Referenzmengen, ausge-            mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\ndrückt in einem Vomhundertsatz, in dem in Satz 2 genann-           stammt,\nten Verhältnis zugeteilt werden können.\n5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor\ndem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-\n§8                                    ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,\nAnlieferungs-Referenzmengen                          sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend\nbei Aufnahme der Lieferung                          machen will,\n(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und       6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine\nvor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für        Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,\ndie Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle\n7. im Falle des§ 6a Abs. 1,\nder Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der\nvor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate.              a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-\nraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Ver-\n(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983             ordnung (EWG) Nr. 1078/77 innerhalb der in den in\nbis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die         § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Fri-\nStelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu                     sten oder nach den dort vorgeschriebenen T ermi-\nberechnende Menge:                                                     nen abgelaufen ist,\nDie vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte                b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-\nMenge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis             marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig\nzwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem                    abgetreten hat,\nZeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der\nGesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in             c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des\ndem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.              Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-\noder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch\n(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als              ganz oder teilweise bewirtschaftet,\ndurchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die\nd) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-\ngesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert\nvermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß Ar-\nangerechnet.\ntikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG)\n(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin-              Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zugrunde gelegt\ndung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch-                  worden ist,\nerzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur              e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der\nAnwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge                         Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil\nergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz-                 der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-\nmenge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers                 schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,\nund der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle\numfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die                  f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-\nübergegangene Referenzmenge.                                           renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb\nerzeugen kann,\n§9                                 8. im Falle des§ 6a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise                      Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und die\nUnterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in § 4 Abs. 1 genannten            beruht.\nKäufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch\nDer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der\nerzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm\nzuständigen Landesstelle gestellt werden.\nder andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.\n(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von             (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen         erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                           gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,\nbestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-\n1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im             sichtigt.\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein solches\nEreignis eingetreten ist und die Milcherzeugung hier-         (3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der\nvon nachhaltig betroffen wurde,                            bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß\n2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-      er den Wechsel berücksichtigt.\nzungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe-          (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei\nrungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel-          der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur\nmenge zu berücksichtigen ist,                              berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen\n3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,             und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von           Er hat .diese sieben Jahre aufzubewahren.","1330                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                              5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-\nrenzmenge,\nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n6. die nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\n(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers        mengen.\noder aus sonstigem Grund die Referenzmenge erneut, teilt     Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei\ner diese innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und        Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die\ndem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-       Bundeskasse Bremen ab.\namt sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - dem\nBundesamt mit.                                                                           § 12\n(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser                        Mehrere Käufer\nVerordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung\n(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-\nvorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die\nnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den\nNeuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen            Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-\nAngaben mit.                                                 genden Aufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcher-\n(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger                zeuger auf eine vorläufige Referenzmenge oder eine\ngewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-          andere Referenzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer\nmenge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den          innerhalb und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsver-\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Fest-       trages genannten Gebietes, so darf er\nsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neube-       1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge\nrechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maß-                hin nur einen Käufer· innerhalb des in Artikel 3 des\ngabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der           Einigungsvertrages genannten Gebietes,\nzuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht        2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin\nersetzt oder angegriffen werden.                                 nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes\nbestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der\n§ 11                              Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.\nErhebung der Abgabe\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm\n( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-       bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender-       gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an\nmonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.     andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-\nFür die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-       schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1\nhene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-      gilt entsprechend.\nden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende\nAbschnitt 3\nFettgehalt zugrunde zu legen.\nDirektverkauf\n(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-\nmenge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein-                                  § 13\nschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt                           Grundsatz\nvon den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den\ninsoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen.                  Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem\nMilcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\n(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der      im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar\nAbgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt,     an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-\nvon dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt,  verkaufs-Referenzmenge überschreiten.\nin Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das\nLieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate                                       § 14\nzurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch                        Direktverkaufs-Referenzmenge\nStellung einer anderen Sicherheit abwenden.\n(1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb          nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf         fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\njedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten       erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31 . Dezem-\nZwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei-           ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\nfacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende    zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder\nDaten enthält:                                               Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                    pftichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach\nden in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz-        Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für\nmenge,                                                  seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des           rungsantrag zu stellen.\nFettgehaltes,                                              (2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und die\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-      §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-\nminderung der Anlieferungsmenge,                        Referenzmengen entsprechend.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1331\n§ 15                             vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, um die\ndie vorläufige Referenzmenge mit Beginn des achten\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nZwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde. Für den in\nDer Direktverkäufer hat                                    Satz 1 genannten stillgelegten Teil der Referenzmenge\n1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-      wird eine einmalig zu zahlende Vergütung von 988,80 DM\ngen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und        je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt\ninnerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\n2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich      schriebenen Frist an den Milcherzeuger, dem die Refe-\nauf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des          renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.\nzweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-\nden Kalenderjahres aufzubewahren.                            (2) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von\nAbsatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenzmenge\n§ 16                             mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes 4,5 vom\nErhebung der Abgabe                        Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte\nAnlieferungsmenge 1989, für die Zeit vom 1. April 1991 bis\nDie Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für       zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für den nach Satz 1\nseinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1       ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird eine Vergü-\ngenannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom              tung von 494,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.\nBundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster           Die Zahlung erfolgt innerhalb der in den in § 1 genannten\nentsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge-       Rechtsakten vorgeschriebenen Fristen an den Milcherzeu-\nben. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Bremen           ger, dem die Referenzmenge mit Beginn des 1. April 1991\nabzuführen.                                                   zustand. Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem\nMilcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vorläu-\nAbschnitt 4                           figen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezogen auf\ndie um 12,5 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge\nBesondere Bestimmungen für Milcherzeuger                 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 ausgesetzt; vorläufige\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages              Referenzmengen, die nach§ 16e Abs. 3 aus der Reserve\ngenannten Gebiet                         zugeteilt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Für\nden nach Satz 4 ausgesetzten Teil der Referenzmenge\n§ 16a                             wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-\nAllgemeines                           schaftsmittel\nDiese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb     1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge\nganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-         als Vergütung und\ntrages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet       2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1 genannte\nliegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie-       Abgabenregelung durch die dort genannten Rechts-\nbes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                      akte verlängert wird, die jeweils nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten höchstzulässige Vergütung\n§ 16b\ngewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden\nVorläufige Referenzmenge,                     Vergütungen werden, sobald die jeweils anzuwendenden\nGrundsatz und Berechnung                      landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch Rechtsakte\ndes Rates oder der Kommission der Europäischen\n(1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne        Gemeinschaften festgesetzt worden sind, durch den Bun-\ndes § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig           desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nzugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Refe-\njährlich im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Zahlung\nrenzmenge entspricht der um 25,5 vom Hundert gekürzten        erfolgt, beginnend mit dem Jahr 1992, jeweils innerhalb\nMilchmenge, die der Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989        des letzten Kalendervierteljahres an den Milcherzeuger,\nan einen Käufer geliefert hat. Die vorläufige Referenz-       dem die Referenzmenge am 6. November 1991 zustand.\nmenge wird von dem Käufer berechnet, dem der Milch-\nerzeuger Milch oder Milcherzeugnisse zu Beginn des ach-          (3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von\nten Zwölfmonatszeitraumes liefert.                            Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Referenz-\n(2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt nach       menge, vorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechts-\nMaßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte.                      akten erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des\n1. April 1992 5,42 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April\n(3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge und      1992 ausgesetzt; die Aussetzung nach § 16 c Abs. 2\nden Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach dem vom         Satz 4 bleibt unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die\nBundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster           nach § 16e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind,\nbis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er die Summe der     werden nicht ausgesetzt.\nvorläufigen Referenzmengen bis zum genannten Datum\ndem Bundesamt sowie dem für den Betrieb des Käufers              (4) Für die Berechnung des nach den Absätzen 1 und 2\nzuständigen Hauptzollamt mit.                                 Satz 1 stillgelegten und ausgesetzten Teils der Referenz-\nmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 und 7 mit\n§ 16c                             der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der dort\ngenannten Daten des Jahres 1987 der 30. April 1991 tritt.\nStillegung und Aussetzung; Vergütung\nFür die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4 ausgesetzten\n(1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b genannte    Teils der Referenzmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c\nKürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5           Abs. 1 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die","1332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nStelle der dort genannten Daten des Jahres 1987 der          des Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teil-\n1. Dezember 1991 tritt. Für die Berechnung des nach Ab-      weisen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-\nsatz 3 ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für        genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden\ndas Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 mit der Maßgabe entspre-       Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung\nchend, daß an die Stelle der dort genannten Daten des         oder Übernahme in dem genannten Zeitraum erfolgt ist.\nJahres 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992\ntreten.                                                                                    § 16g\n§ 16d                                    Übertragung der vorläufigen Referenzmenge\nMitteilungspflichten bei Käuferwechsel                  § 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht\nanzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-\nSofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalender-     läufige Referenzmenge während des neunten Zwölf-\njahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, sofern es       monatszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Berech-         chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der\nnung der vorläufigen Referenzmenge zugrunde zu legen          Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine\nist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 Satz 3 genannten      zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen zur\nKäufer geliefert haben, gilt§ 5 mit der Maßgabe entspre-      Nutzung nach § 7a ist ausgeschlossen. Die Übertragung\nchend, daß der durchschnittliche monatliche Fettgehalt für    vorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des in\ndie jeweiligen Lieferzeiträume mitzuteilen ist.               Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes\nerfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständi-\n§ 16e                              gen Landesstelle bescheinigt worden ist.\nAnlieferungs-Referenzmenge\nbei besonderen Situationen                                                  § 16h\nNachweis- und Mitteilungspflichten\n(1) Auf Milcherzeuger im Sinne des § 16a ist§ 6 für den\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten             (1) Für Milcherzeuger im Sinne des§ 16a gilt§ 9 Abs. 2\nGebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des    Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend,\nBetriebes nicht anzuwenden.                                   daß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum 1. Juli 1991 gestellt werden\n(2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch-        soll.\nerzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter\n(2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16 a hat dem\nwird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge\nzugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der           Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-\nBetrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläufige   gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-\nReferenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle      weisen\nder Auflösung oder Teilung einer landwirtschaftlichen Pro-    1. im Falle des § 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine\nduktionsgenossenschaft sowie bei deren Umwandlung im              vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift\nWege des Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die              zusteht,\nMilcherzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstel-       2. im Falle des § 16f, daß die Voraussetzungen für die\nlung der Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüg-           Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach\nlich der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.                    dieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchanlie-\nferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrunde zu legen\n(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-        ist,\ngungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land\n3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,\nBerlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenz-\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nmengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 und des\nwelchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-\nArtikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nhalt auf ihn übertragen worden sind.\nNr. 857/84; die Länder teilen die während des neunten\nZwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufigen Referenz-          (3) Im Falle des § 16e Abs. 2 teilt die zuständige\nmengen bis zum 1. Februar 1993 dem Bundesminister für         Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit.                    renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die\nMitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für\n§ 16f                              diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.\nMilchanlieferung durch Dritte                      (4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige Referenz-\nmengen entsprechend; ferner teilt der Käufer dem Bun-\nSoweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar 1990    desamt die Summe der übertragenen sowie der nach\nbis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftlichen          § 16e Abs. 2 freigesetzten vorläufigen Referenzmengen\nProduktionsgenossenschaft ausgeschieden ist und gegen         mit.\ndiese einen Anspruch auf Ausstattung mit einer vorläu-                                     § 16i\nfigen Referenzmenge erworben hat, wird bei der Berech-\nDirektverkaufs-Referenzmengen\nnung seiner Referenzmenge nach § 16 b die Milchanliefe-\nrung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft          Milcherzeuger im Sinne des § 16 a können Direktver-\nim Kalenderjahr 1989 zu einem seinem Anspruch entspre-        kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von\nchenden Teil zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei der     bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhalten.\nAuflösung oder Teilung von landwirtschaftlichen Produk-       Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcherzeuger\ntionsgenossenschaften, bei der Umwandlung von land-           durch das für ihren Betrieb zuständige Hauptzollamt. § 14\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege          ist nicht anzuwenden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1333\nAbschnitt 5                           sieht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\nSchlußvorschriften                        rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-\nlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige\n§ 17                              Stelle verlangt.\nÄquivalenzmengen für Käse                         (2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum\nDie Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt          45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-\nfestgesetzt:                                                 monatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im Bun-\ndesanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:\nHartkäse                                            12,70 kg\n1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,\nSchnittkäse                   bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\n2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,\nSchnittkäse         mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg\n3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Referenz-\nHalbfester Schnittkäse\nmengen,\nund Weichkäse                 bis 1o % Fett i. Tr. 11,00 kg\n4. (weggefallen)\nHalbfester Schnittkäse\nund Weichkäse       mit mehr als 10 % Fett i. Tr.    8,80 kg 5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,\ndenen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der\nFrischkäse                    bis 1 o % Fett i. Tr.  5,00kg\nMilcherzeugung bewilligt worden ist,\nFrischkäse          mit mehr als 1O % Fett i. Tr.    4,60kg  6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anlieferungs-\nSauermilch- und Kochkäse                            10,00 kg     Referenzmengen.\n§ 20\n§ 18\n(weggefallen)\nAnpassung der Referenzmengen\nDie Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich                                      § 21\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene                               Übergangsregelung\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.             (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984\nbraucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\n§ 19                              14. Dezember 1984 abzuführen.\nMitwirkungs- und Duldungspflichten                     (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2\nNr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-\n(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,           den ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer\nMilcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-      insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer\nlen das Betreten des Betriebes während der üblichen          verlangt.\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\n§ 22\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-                           (Inkrafttreten)","1334                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                    ······························ kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                    ······························ kg\nSteigerung 09er Verminderung                                                        ······························%\n2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                        4                %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981          + ······························%\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                              + ······························%\nKürzung                                                                             ······························%\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                    .............................. kg\nKürzung .................... %                                                      ······························ kg\nZwischensumme                                                                       ······························ kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 %       +······························kg\nReferenzmenge                                                                       ······························ kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                        .............................. kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge           x\n100                                    .............................. %\nAnlieferung 1983\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                .............................. % Fett","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                             1335\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                      .............................................................. kg Milch\nJuli bis September                                  .............................................................. kg Milch\nOktober bis Dezember                                .............................................................. kg Milch\nJanuar bis März                                     .............................................................. kg Milch\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung\nwird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollter:, Sie\n- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates\nvom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom\n16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\n- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.","1336                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu§ 5 Abs. 1)\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)                                                 (Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch habe in der Zeit vom ........................................................................ bis ....................................................................... .\nan den Käufer .....................................................................................................................................................................\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von .. ... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. .. .... ... .. . % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)"]}