{"id":"bgbl1-1992-34-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":34,"date":"1992-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_34.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)","law_date":"1992-07-15T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels\nund anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität\n(OrgKG)\nVom 15. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe\ndurch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt\nist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Ver-\nArtikel 1                             fall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens\nkann geschätzt werden.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),                   (2) § 42 gilt entsprechend.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:                    (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im\nFall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermö-\n1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt:                        gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß\n„Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine          der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindest-\nVermögensstrafe verhängt.\"                                  maß ein Monat.\"\n2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt:           3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,- Vermögensstrafe -                        ,,(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Ver-\nmögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben\n§ 43a\neiner lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe\nVerhängung der Vermögensstrafe                    von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im\n(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so         übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfol-\nkann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer        gen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt wer-","Nr. 34 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                 1303\nden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor-             8. Der bisherige§ 73d wird zu§ 73e.\nschreibt oder zuläßt.\"\n9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte ,,§ 73d Abs. 2\"\n4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                      durch die Worte ,,§ 73e Abs. 2\" ersetzt.\n,,(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem\n§ 43a Anwendung findet, oder im Fall des§ 52 Abs. 4         10. In§ 76 werden die Worte „in den§§ 73a oder 74c\"\nals Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige             durch die Worte „in§§ 73a, 73d Abs. 2 oder§ 74c\"\nFreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so           ersetzt.\nkann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu\nbildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögens-            11. § 150 erhält die Überschrift „ Vermögensstrafe, Erwei-\nstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehre-            terter Verfall und Einziehung\" und wird wie folgt ge-\nrer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so              ändert:\nwird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe\nerkannt. § 43 a Abs. 3 gilt entsprechend.                       a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der\n(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.\"                    Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149\nAbs. 1 und des § 152 a sind die §§ 43 a, 73 d anzu-\n5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           wenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande\nhandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-\n,,Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre,              cher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann\nbei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des                       anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig\nTäters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig                        handelt.\"\nTagessätze nicht übersteigen;§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt\nentsprechend.\"                                                  b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird\nAbsatz 2.\n6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen        12. § 152 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nund Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der                 ,,(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nfrüheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzu-\nerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entschei-         13. Nach § 181 b wird folgender § 181 c eingefügt:\ndung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn\n,,§ 181 C\ndie Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren\nEntscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens                          Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall\ndes Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung                     In den Fällen der§§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 sind\nübersteigt.\"                                                    die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als\nMitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-\n7. Nach § 73c wird folgender§ 73d eingefügt:                       ten Begehung solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist\nauch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbs-\n,,§ 73d                             mäßig handelt.\"\nErweiterter Verfall\n(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz       14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbegangen worden, das auf diese Vorschrift verweist,               ,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die\nso ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen              §§ 43a, 73d anzuwenden.\"\ndes Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die\nUmstände die Annahme rechtfertigen, daß diese\n15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:\nGegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen\nerlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden,                                          ,,§ 244a\nwenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur                                Schwerer Bandendiebstahl\ndeshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegen-\nstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt               (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nhat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.                             Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen\n(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes          oder in den Fällen des§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als\nnach der Tat ganz oder teilweise unmöglich gewor-              Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-\nden, so finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinn-             hung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter\ngemäß Anwendung.                                               Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\n(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1           heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nwegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter                (3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden.\noder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,\nerneut über den Verfall von Gegenständen des Täters                  (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine\noder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt               geringwertige Sache bezieht.\"\ndas Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.\n16. In§ 245 wird die Angabe,,§§ 242 bis 244\" durch die\n(4) § 73c gilt entsprechend.\"                                Angabe ,,§§ 242 bis 244a\" ersetzt.","1304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n17. § 260 wird wie folgt gefaßt:                                       (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\n,,§ 260\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nGewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei                vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu          einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-\nzehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei                   gehung einer Geldwäsche verbunden hat.\n1. gewerbsmäßig oder\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leicht-\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten       fertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in\nBegehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei ver-          Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen\nbunden hat,                                              herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\nbegeht.\n(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die             hierdurch eine Straftat zu begehen.\n§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den\n(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.\"\nkönnen eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.\nDie§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als\n18. Nach § 260 wird folgender § 260 a eingefügt:                    Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-\nten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.\n,,§ 260a                              § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter\nGewerbsmäßige Bandenhehlerei                       gewerbsmäßig handelt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied                 (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von           Gegenständen stehen solche gleich, die aus außer-\nRaub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,                   halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-\ngewerbsmäßig begeht.                                           zes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten\nauch am Tatort mit Strafe bedroht sind.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                 (9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer\n1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde\n(3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden.\"                             anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veran-\nlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz\noder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter\n19. Nach § 260a wird folgender § 261 eingefügt:\ndies wußte oder bei verständiger Würdigung der\n,,§ 261                                  Sachlage damit rechnen mußte, und\nGeldwäsche                             2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den\n(1) Wer einen Gegenstand, der aus einem                          in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die\nSicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den\n1. Verbrechen eines anderen,\nsich die Straftat bezieht.\n2. Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\ndes Betäubungsmittelgesetzes oder                           (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1\nbis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\n3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung           Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften\n(§ 129) begangenen Vergehen                             absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenba-\nrung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen\nherrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder         hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hin-\ndie Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Ver-          aus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat\nfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines sol-       eines anderen aufgedeckt werden konnte.\"\nchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahre·n oder mit Geldstrafe\n20. In § 262 wird die Angabe ,,§§ 259 und 260\" durch die\nbestraft.\nAngabe ,,§§ 259 bis 261\" ersetzt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 be-\nzeichneten Gegenstand                                     21. § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n1. sich oder einem Dritten verschafft oder\n1. gewerbsmäßig oder\n2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-\ndet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu            2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-\ndem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt               gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,\nhat.\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              Jahren bestraft.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                 1305\n22. § 285b erhält die Überschrift „Vermögensstrafe, Er-            2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne\nweiterter Verfall und Einziehung\" und wird wie folgt               Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in\ngeändert:                                                          nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie\nbesitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                        Abs. 1 erlangt zu haben.\n,,(1) In den Fällen des§ 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den             strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\"\nFällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.\"\nb) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Ab-       4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3 Nr. 3\"\nsatz 2.                                                   durch die Angabe ,,§ 29a Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c\neingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 30a\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nStraftaten\nDas Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1               (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird\nS. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-        bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge\nnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1S. 712), wird wie folgt          ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt,\ngeändert:                                                          mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29\nAbs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten\nverbunden hat.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder\nzur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch\n§ 30b\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimit-                                   Straftaten\ntel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn           § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn\ndies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen                 eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit\nVerwendung und wegen der unmittelbaren oder mit-            auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im\ntelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich             Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet\nist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlas-        sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.\nsene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres\naußer Kraft.\"                                                                             § 30c\nb) Absatz 3 wird Absatz 4.                                                            Vermögensstrafe\n(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10\n2. § 29 wird wie folgt geändert:                                   ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt\na) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zu vier Jahren\"            nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit\nihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder\ndurch die Angabe „bis zu fünf Jahren\" ersetzt.\nsich in sonstiger Weise verschafft.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4\ngestrichen.                                                    (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist\n§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.\"\n3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\n6. In§ 31 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1\"\n,,§ 29a                             durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30\nStraftaten                           Abs. 1, § 30a Abs. 1\" ersetzt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird\nbestraft, wer                                               7. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. als Person über 21 Jahre                                    a) Die Überschrift erhält die Fassung:\na) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3                               ,,Erweiterter Verfall und Einziehung\".\nAbs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren            b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nabgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verab-\nreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über-               ,,(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden\nläßt oder                                                  1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6\nb) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit                         und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,\nBetäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3                      und\nAbs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel           2. in den Fällen der §§ 29 a, 30 und 30 a.\"\nzu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräu-\nßern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu          c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der\nbringen oder eine dieser Handlungen zu fördern,            Maßgabe, daß die Angabe ,,§§ 29 oder 30\" durch\noder                                                       die Angabe ,,§§ 29 bis 30a\" ersetzt wird.","1306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                                            ,,§ 98a\n.,§ 34                                (1) liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung\nFührungsaufsicht\nIn den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und         1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-\n30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68            oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches).\"                                   fälschung,\n2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes),\nArtikel 3                              3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,\nÄnderung der Strafprozeßordnung                      4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestim-\nmung oder die persönliche Freiheit,\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder\nmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992          6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise\n(BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert:                          organisiert\nbegangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94,\n1. § 68 erhält folgende Fassung:                                110, 161, personenbezogene Daten von Personen,\ndie bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende\n,,§ 68\nPrüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten\n(1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge          maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige\nüber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder                auszuschließen oder Personen festzustellen, die wei-\nGewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die               tere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerk-\nWahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht               male erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet\nhaben, können statt des Wohnortes den Dienstort             werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder\nangeben.                                                     die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf\nandere Weise erheblich weniger erfolgversprechend\n(2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die        oder wesentlich erschwert wäre.\nAngabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere\n(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die\nPerson gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet\nspeichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen\nwerden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder\nDaten aus den Datenbeständen auszusondern und\nDienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift\nden Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.\nanzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Vorausset-\nzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung              (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen\ndem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzu-            Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt\ngeben.                                                      werden können, sind auf Anordnung auch die anderen\nDaten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.\n(3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die\n(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die\nOffenbarung der Identität oder des Wohn- oder Auf-\nspeichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durch-\nenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit\nführt, zu unterstützen.\ndes Zeugen oder einer anderen Person gefährdet\nwird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur                (5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.\nPerson nicht oder nur über eine frühere Identität zu\nmachen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf                                     § 98b\nBefragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die\nTatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind.              (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten\nDie Unterlagen, die die Feststellung der Identität des      dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug\nZeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwalt-          auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wer-\nschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu neh-         den. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-\nmen, wenn die Gefährdung entfällt.                          fen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche\nBestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie\n(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen           nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt\nüber solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in          wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den\nder vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über         zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf\nseine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem             die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken,\nVerletzten, vorzulegen.\"                                    die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermitt-\nlung von Daten, deren Verwendung besondere bun-\ndesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-\n2. In die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf\nBuches werden nach den Worten „Überwachung des\nnicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1\nFernmeldeverkehrs\" ein Beistrich sowie die Worte\nSatz 2 gelten entsprechend.\n„Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz\nVerdeckter Ermittler\" eingefügt.                               (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dür-\nfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch\n3. Nach § 98 werden folgende §§ 98a, 98b und 98c                durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die\neingefügt:                                                   Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                1307\n(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt                  einer der in § 100 a bezeichneten Straftaten be-\nworden, so sind diese nach Beendigung des                           nötigt werden.\"\nAbgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbe-\nzogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen           b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 mit der\nwurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für               Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten „so sind\ndas Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die                 sie\" das Wort „unverzüglich\" eingefügt wird.\ndurch den Abgleich erlangten personenbezogenen\nDaten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis-\nzwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gele-       6. Nach § 100b werden folgende §§ 100c und 100d\ngenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeb~n. die              eingefügt:\nzur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten\nStraftat benötigt werden.                                                               ,,§ 100c\n(1) Ohne Wissen des. Betroffenen\n(4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendi-\ngung einer Maßnahme gemäß § 98 a ist die Stelle zu            1. dürfen\nunterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der              a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt\nVorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen                     werden,\nStellen zuständig ist.\nb) sonstige besondere für Observationszwecke\nbestimmte technische Mittel zur Erforschung\n§ 98c\ndes Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-\nZur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung                    enthaltsortes des Täters verwendet werden,\ndes Aufenthaltsortes einer Person, nach der für                         wenn Gegenstand der Untersuchung eine\nZwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen                     Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und\npersonenbezogene Daten aus einem Strafverfahren\nmit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstrek-               wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die\nkung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten                    Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf\nmaschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende                    andere Weise weniger erfolgversprechend oder\nbesondere bundesgesetzliche oder entsprechende                     erschwert wäre,\nlandesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben\nunberührt.\"                                                   2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-\nnischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet wer-\n4. § 100 a wird wie folgt geändert:                                   den, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht\nbegründen, daß jemand eine in § 100 a bezeich-\na) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils in einer neuen Zeile               nete Straftat begangen hat, und die Erforschung\naa) nach der Angabe „eine Straftat gegen die per-              des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-\nsönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b              haltsortes des Täters auf andere Weise aussichts-\ndes Strafgesetzbuches)\" die Angabe „einen                 los oder wesentlich erschwert wäre.\nBandendiebstahl(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-\ngesetzbuches) oder einen schweren Banden-              (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur\ndiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches)\"           gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Per-\nund                                                 sonen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachver-\nbb) nach der Angabe „eine Erpressung(§ 253 des\nhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des\nStrafgesetzbuches)\" die Angabe „eine ge-            Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgver-\nwerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei\nsprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnah-\n(§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine\nmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen\ngewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des           gegen andere Personen nur angeordnet werden,\nStrafgesetzbuches)\"                                 wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen\neingefügt.                                                ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder\neine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maß-\nb) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                      nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur\n„4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2        Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen\nNr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug         wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder\ngenommenen Vorschrift unter den dort                wesentlich erschwert wäre.\ngenannten Voraussetzungen oder eine Straftat\nnach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder        (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-\n§ 30 b des Betäubungsmittelgesetzes.\"               den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\n5. § 100 b wird wie folgt geändert:\n§ 100d\na) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n( 1) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur\n,,(5) Die durch die Maßnahmen erlangten perso-          durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch\nnenbezogenen Informationen dürfen in anderen               die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152\nStrafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet              des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet wer-\nwerden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswer-            den. § 98 b Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 1 Satz 3,\ntung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung              Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.","1308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\n(2) Personenbezogene Informationen, die durch die         sprechende Urkunden hergestellt, verändert und\nVerwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1             gebraucht werden.\nNr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafver-\nfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden,                                            § 110b\nsoweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt-             (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst\nnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a            nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.\nbezeichneten Straftat benötigt werden.\"                      Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung\nder Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt wer-\n7. § 101 wird wie folgt geändert:                               den, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maß-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         nahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwalt-\nschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung\n,,(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 99,            ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlän-\n100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,        gerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für\n§ 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen,         den Einsatz fortbestehen.\nsobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-\nzwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder          (2) Einsätze,\nLeben einer Person sowie der Möglichkeit der wei-\n1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten\nteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen\nrichten oder\nermittelnden Beamten geschehen kann.\"\n2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung\nb) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:                          betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,\n,,(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen\nüber Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buch-            bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im\nstabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft         Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwalt-\nverwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen,          schaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt          nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüg-\nsind.\"                                                   lich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden,\nwenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt.\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n8. Nach § 110 werden folgende §§ 110 a bis 110 e einge-\nfügt:                                                           (3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann\nauch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehal-\n,,§ 110a                             ten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für\n(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von         die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Ein-\nStraftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tat-          satz zuständig sind, können verlangen, daß die Identi-\nsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine            tät ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in\nStraftat von erheblicher Bedeutung                           einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität\nnach Maßgabe des§ 96 zulässig, insbesondere dann,\n1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-          wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offen-\noder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-         barung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten\nfälschung,                                               Ermittlers oder einer anderen Person oder die Mög-\nlichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten\n2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes(§§ 74a, 120\nErmittlers gefährden würde.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes),\n3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder                                                   § 110c\n4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise               Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer\norganisiert                                              Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des\nBerechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht\nbegangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen           durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-\ndürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden,           gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-\nsoweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr             geführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse\nder Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zuläs-         des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und\nsig, soweit die Aufklärung auf· andere Weise aus-            anderen Rechtsvorschriften.\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auf-\nklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler                                        § 110d\naußerdem eingesetzt werden, wenn die besondere\nBedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere               (1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche\nMaßnahmen aussichtslos wären.                                Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind\nvom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne\n(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizei-          Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffent-\ndienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer       lichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person\nangelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.       sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des\nSie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teil-          Verdeckten Ermittlers geschehen kann.\nnehmen.\n(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über\n(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrecht-            den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei\nerhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen ent-            der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1309\nsie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des               über unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung\nAbsatzes 1 erfüllt sind.                                       ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.\n§ 110e                                  (4) § 111 o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten\nDie durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers            entsprechend.\nerlangten personenbezogenen Informationen dürfen\nin anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur ver-                (5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwalt-\nwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Aus-            schaft und dem Gericht über alle im Rahmen der\nwertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung               Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse,\neiner in § 11 Oa Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt         die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können,\nwerden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt.\"                       Mitteilung zu machen.\"\n9. Nach § 111 n werden folgende §§ 111 o und 111 p           10. § 112 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                     In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 3 oder nach\n,,§ 111 o                           § 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes\" durch die\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-         Worte „Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1\nden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung               des Betäubungsmittelgesetzes\" ersetzt.\neiner Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen die-\nser der dingliche Arrest angeordnet werden.               11. Nach § 163d wird folgender § 163e eingefügt:\n(2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der                                     ,,§ 163e\nZivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrest-                ( 1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich\nanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch             von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der\ndessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes               Personalien zulassen, kann angeordnet werden,\ngehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Auf-              wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die          vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeu-\nHöhe des Betrages bestimmt sich nach den Umstän-              tung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur\nden des Einzelfalles, namentlich nach der voraus-             gegen den Beschuldigten richten und nur dann getrof-\nsichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann              fen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts\ngeschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes           oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters\nsoll die für die Feststellung des Geldbetrages erforder-      auf andere Weise erheblich weniger erfolgverspre-\nlichen Tatsachen enthalten.                                    chend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere\nPersonen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund\n(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer\nbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit\nVermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im\ndem Täter in Verbindung stehen oder eine solche\nVerzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die\nVerbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur\nStaatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so be-\nErforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des\nantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Be-\nAufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf\nstätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann\nandere Weise erheblich weniger erfolgversprechend\njederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.\noder wesentlich erschwert wäre.\n(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Voll-\nziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewir-                (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann\nausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine\nken ist, gilt § 111 f Abs. 1 entsprechend.\nnach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen\n(5) Im übrigen finden § 111 e Abs. 3 und 4, § 111 f        ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht\nAbs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111 g und               bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit\n111 h Anwendung.                                               erheblicher Bedeutung verdächtig ist.\n§ 111 p                                 (3) Im Falle eines Antreffens können auch per-\nsonenbezogene Informationen eines Begleiters der\n(1) Unter den Voraussetzungen des § 111 o Abs. 1           ausgeschriebenen Person oder des Führers eines\nkann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag               ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.\nbelegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwar-\ntenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder                     (4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-\nUmfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen                 tung darf nur durch den Richter angeordnet werden.\ndurch e.ine Arrestanordnung nach § 111 o nicht ge-              Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch\nsichert erscheint.                                              die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die\nStaatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so bean-\n(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Ver-                  tragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der\nmögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach               Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie\nden Umständen, namentlich nach der zu erwartenden               nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt\nHöhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Voll-             wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu\nstreckung sicherzustellen.                                      befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.\"\n(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlag-           12. § 168 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Be-\nschlag genommene Vermögen zu verwalten und dar-                ,,§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.\"","1310                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil       1\n13. § 200 wird wie folgt geändert:                                           urteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Ver-\nhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu\nAbsatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\nvollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht\n„Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen                      zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtli-\ndes § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der                    chen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten\nladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt,                       Rechtszuges.\"\ndessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart\nwerden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhal-        17. Nach§ 459h wird folgende Vorschrift eingefügt:\ntung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt\ndies entsprechend.\"                                                                            ,,§ 459i\n(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe\n14. § 222 wird wie folgt geändert:                                       (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459,\n459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.\nAbsatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\"                           (2) In den Fällen der §§ 111 o, 111 p ist die Maß-\nnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung auf-\n15. § 443 wird wie folgt geändert:                                       zuheben.\"\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n18. § 460 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-\n„Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine\nliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegen-\nGesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese\nstände eines Beschuldigten, gegen den wegen\ndie Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann\neiner Straftat nach\nnicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des\n1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96                  Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nach-\nAbs. 1, den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetz-            träglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt.\"\nbuches,\n19. § 463 a wird wie folgt geändert:\n2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des\nStrafgesetzbuches,                                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der\n3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,                Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anord-\nSatz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6                 nen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich\ndes Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19                  von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung\nAbs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in            der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird.\nVerbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3                 § 163 e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-                  trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die\nwaffen oder                                                  Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist\n4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäu-                     mindestens jährlich zu überprüfen.\"\nbungsmittelgesetzes in Bezug genommenen                  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nVorschrift unter den dort genannten Vorausset-\nzungen oder einer Straftat nach den §§ 29 a, 30\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder§ 30b des Betäu-\nbungsmittelgesetzes                                                             Artikel 4\ndie öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl                   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nerlassen worden ist, können mit Beschlag belegt              In § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-\nwerden.\"                                                 sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nb) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,\n,,Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendi-          wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\ngung der Hauptverhandlung des ersten Rechts-\nzuges aufzuheben.\"                                       „ 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der\nFreiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu\n16. § 457 wird wie folgt geändert:                                        besorgen ist,\".\na) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\n,,(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Ab-                                    Artikel 5\nschnitt bezeichneten Zwecke.\"\nÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; der bisherige\nAbsatz 2 entfällt.                                          In den Überschriften des Sechsten Abschnitts und des\n§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\nc) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n,,(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2   (BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\ndie Vollstreckungsbehörde die gleichen Befug-            vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden\nnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die        ist, werden jeweils die Worte „von Vermögensvorteilen\"\nMaßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Ver-           gestrichen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                  1311\nArtikel 6                             Mark; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stun-\nden aufzurunden. Bei sonstigen Datenverarbeitungs-\nÄnderung\nanlagen wird\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nIn Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes          1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),                für den Einzelfall erforderlichen, besonderen An-\ndas zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C                   wendungsprogramms durch einen Zuschlag von\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August              20 Deutsche Mark für jede Stunde, für die insoweit\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                     nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung iu zahlen\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 954) geändert               ist, abgegolten;\nworden ist, werden nach dem Wort „Ersatzfreiheitsstrafe\"\ndie Worte „nach § 43 des Strafgesetzbuches\" eingefügt.           2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich\ndes hierbei erforderlichen Personalaufwands eine\nRechenpauschale in Höhe von einem Zehnmillion-\nArtikel 7                                  stel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit\nerstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-\nÄnderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954\nSekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle\nIn § 8 Abs. 4 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954             0,05 Deutsche Mark aufzurunden und beträgt höch-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975                    stens 3 Deutsche Mark.\n(BGBI. 1 S. 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des\nGesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert              Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte\nworden ist, wird die Angabe „73d\" durch die Angabe               CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.\n11\n,,73e ersetzt.\n(5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungs-\nanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die\nArtikel 8                             Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren\nÄnderung des Gesetzes                         Kosten (§ 11) nicht sicher feststellbar sind.   11\nüber die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen                  3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nIn§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971                                           Artikel 10\n(BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III          Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nSachgebiet C Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des             Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1\n957) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 111 d\" durch    S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7\ndie Angabe „den §§ 111 d und 111 o der Strafprozeßord-       § 20 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111 p\"          S. 2002), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9                             a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „alle Haupt- und\nÄnderung des Gesetzes                              Nebenstrafen\" durch die Worte „die verhängten\nüber die Entschädigung                             Strafen\" ersetzt.\nvon Zeugen und Sachverständigen\nb) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDas Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und                  „Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren\nSachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung                   Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzu-\nvom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert              tragen.\"\ndurch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:\n2. In § 15 werden\n§ 17 a wird wie folgt geändert:                                  a) das Wort „oder\" nach dem Wort „Strafarrestes\"\ndurch ein Komma ersetzt,\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 95 Abs. 1\"\ndie Angabe ,, , § 98 a\" eingefügt.                           b) nach dem Wort „Jugendstrafe\" die Worte „oder\neiner Vermögensstrafe\" eingefügt.\n2. Als Absätze 4 und 5 werden angefügt:                      3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Freiheits-\n,,(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-       strafe,\" die Worte „der für den Fall der Uneinbringlich-\nverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung            keit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheits-\nwird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die         strafe,\" eingefügt.\nim Einzelfall benutzte Hardware und Software zusam-\nmen mehr als 20 000 Deutsche Mark beträgt. Die Ent-       4. In§ 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe,\"\nschädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsan-           die Worte „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der\n11\nlage mit einer Investitionssumme bis zu 50 000 Deut-         Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe,\nsche Mark für jede Stunde der Benutzung 1O Deutsche          eingefügt.","1312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 11                                                   Artikel 12\nZitiergebot                                                 Inkrafttreten\nDas Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10       Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in\ndes Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge-         Kraft.·\nschränkt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uthe u sse r-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}