{"id":"bgbl1-1992-34-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":34,"date":"1992-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/34#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_34.pdf#page=40","order":10,"title":"Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung","law_date":"1992-07-16T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["1340                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung\nVom 16. Juli 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und\nPflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 16. Juli\n1992 (BGBI. 1 S. 1337) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver-\nordnung in der ab 23. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 1976 in Kraft getretene Verordnung über die Mitwirkung der\nBewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh-\nrige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1\ns. 1819),\n2. die am 23. Juli 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 5 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1873),\nzu 2. des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763).\nBonn, den 16. Juli 1992\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1341\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Heimbewohner\nin Angelegenheiten des Heimbetriebes\n(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          Beschlüsse des Heimbeirates                            18\nHeimbeirat und Heimfürsprecher                   Sitzungsniedersch ritt                                 19\nTätigkeitsbericht des Heimbeirates                     20\nErster Abschnitt                        Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates                21\nBildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten\nVierter Abschnitt\n§\nStellung der Heimbeiratsmitglieder\nWahl von Heimbeiräten\nAufgaben der Träger                                       2      Ehrenamtliche Tätigkeit                                22\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                          3      Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot              23\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                            4      Verschwiegenheitspflicht                               24\nWahlverfahren                                             5\nFünfter Abschnitt\nBestellung des Wahlausschusses                            6\nHeimfürsprecher\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                    7\nMithilfe des Leiters                                      8      Bestellung des Heimfürsprechers                        25\nWahlschutz und Wahlkosten                                 9      Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers          26\nWahlanfechtung                                           10      Beendigung der Tätigkeit                               27\nMitteilung an die zuständige Behörde                     11      Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers          28\nAbweichende Bestimmungen für die\nBildung des Heimbeirates                                                                    zweiter Teil\n11 a\nMitwirkung des Heimbeirates\nzweiter Abschnitt                                           und des Heimfürsprechers\nAmtszeit des Heimbeirates                    Aufgaben des Heimbeirates                             29\nAmtszeit                                                 12      Mitwirkung bei Entscheidungen                         30\nNeuwahl des Heimbeirates                                 13      Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen    31\nErlöschen der Mitgliedschaft                             14      Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates 32\nNachrücken der Ersatzmitglieder                          15      Mitwirkung des Heimfürsprechers                       33\nDritter Abschnitt                                                   Dritter Teil\nGeschäftsführung des Heimbeirates                          Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften\nVorsitzender                                             16      Ordnungswidrigkeiten                                  34\nSitzungen des Heimbeirates                               17      Inkrafttreten                                         35\nErster Teil                            aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden\nvon den Bewohnern der Heimen gewählt.\nHeimbeirat und Heimfürsprecher\n(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte\nErster Abschnitt                            gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewoh-\nner besser gewährleistet wird.\nBildung und Zusammensetzung\nvon Heimbeiräten\n§2\n§ 1                                                   Aufgaben der Träger\nWahl von Heimbeiräten\nDie Träger des Heims haben auf die Bildung von Heim-\n(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten           beiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfül-\ndes Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des          lung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bil-\nGesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen            dung von Heimbeiräten nicht berührt.","1342                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§3                                   (2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                    sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen\nHeimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtig-\n(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag        ten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksich-\nauf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Be-              tigt werden.\nwohner).\n(3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfa-\n(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag       cher Stimmenmehrheit.\nmindestens zwei Monate das Heim bewohnen.\n§8\n§4                                                     Mithilfe des Leiters\nZahl der Heimbeiratsmitglieder                       Der Leiter des Heims hat die Vorbereitung und Durch-\nführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell\nDer Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel\nund sächlich zu unterstützen, insbesondere dem Wahlaus-\n6 bis   20 Bewohnern     aus einem Mitglied (Heim-          schuß die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel-\nsprecher),                                      len und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n21 bis 50 Bewohnern        aus  drei Mitgliedern,\n51 bis 150 Bewohnern       aus  fünf Mitgliedern,\n151 bis 250 Bewohnern        aus  sieben Mitgliedern,                                          §9\nüber       250 Bewohnern     aus  neun Mitgliedern.                            Wahlschutz und Wahlkosten\n(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder\n§5                               durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Ge-\nwährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt wer-\nWahlverfahren                           den.\n( 1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit-\n(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der\ntelbarer Wahl gewählt.                                         Träger des Heims.\n(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech-\ntigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag ist                                         § 10\nvon mindestens drei Wahlberechtigten zu unterstützen.                                  Wahlanfechtung\n(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie\n(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter des\nHeimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für jeden\nHeims können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom\nBewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die\nTage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an ge-\nBewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.\nrechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten,\nBei Stimmengleichheit entscheidet das Los.\nwenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,\ndie Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-\n§6                               den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfech-\ntung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das\nBestellung des Wahlausschusses                    Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden\n(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit         konnte.\nbestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus-          (2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige\nschuß und einen von ihnen als Vorsitzenden.                    Behörde.\n(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des\nHeimbeirates kein Wahlausschuß, so hat ihn der Leiter                                        § 11\ndes Heims zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte                    Mitteilung an die zuständige Behörde\nnicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat\nder Leiter Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl-          (1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behörde\nausschusses zu bestellen.                                      innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12 ge-\nnannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Monate nach\nBetriebsaufnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu\n§7\nunterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                 hat dies der Träger des Heims der zuständigen Behörde\nunter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In die-\n(1) Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahlvor-\nsen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusam-\nschläge und die Zustimmungserklärung der Vorgeschlage-\nmenarbeit mit Träger und Leiter des Heims in geeigneter\nnen zur Annahme einer Wahl einzuholen, Ort und Zeit der\nWeise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken,\nWahl zu bestimmen, eine Liste der Wahlvorschläge aufzu-\nsofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewoh-\nstellen und diese Liste sowie den Gang der Wahl be-\nnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.\nkanntzugeben. Er hat ferner die Wahlhandlung zu über-\nwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis                (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor\nin einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl     Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wäh-\nhat er in dem Heim durch Aushang oder in anderer geeig-         len ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der\nneter Weise bekanntzumachen.                                    die Neuwahl begründenden Tatsachen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                                 1343\n§ 11 a                               (2) Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen\nAbweichende Bestimmungen                        der von diesem gefaßten Beschlüsse.\nfür die Bildung des Heimbeirates\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-                                     § 17\nchungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der                         Sitzungen des Heimbeirates\nZahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl\nder einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtig-           (1) Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sit-\nten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl       zungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die\nder Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch          Verhandlung. Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und\ndie Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abwei-        nachrichtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der Sit-\nchungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heim-        zung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-\nbeirates nicht beeinträchtigen.                               laden.\n(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei-\nrates oder des Leiters des Heims hat der Vorsitzende eine\nzweiter Abschnitt\nSitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Be-\nAmtszeit des Heimbeirates                          ratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.\n§ 12                                (3) Der Leiter des Heims ist vom Zeitpunkt der Sitzung\nrechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen der\nAmtszeit                            Leiter ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.\nDie regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt             (4) Der Heimbeirat kann beschließen, daß die Bewohner\nzwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl        oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der\noder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat be-        Sitzung teilnehmen können.\nsteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.\n§ 13                                                          § 18\nNeuwahl des Heimbeirates                                     Beschlüsse des Heimbeirates\nDer Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl         ( 1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfa-\nder ursprünglich gewählten Mitglieder um mehr als die          cher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.\nHälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nHeimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt        sitzenden.\nbeschlossen hat.\n(2) Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens\n§ 14                              die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\nErlöschen der Mitgliedschaft\nDie Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch                                         § 19\n1. Ablauf der Amtszeit,                                                           Sitzungsniederschrift\n2. Niederlegung des Amtes,\nÜber jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Nie-\n3. Ausscheiden aus dem Heim.                                  derschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteil-\nnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmen-\n§ 15                             mehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift\nist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu\nNachrücken der Ersatzmitglieder\nunterzeichnen.\n(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so tritt\nein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied                                § 20\ndes Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.                                Tätigkeitsbericht des Heimbeirates\n(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht gewählten       Der Heimbeirat hat einmal in jedem Amtsjahr den Be-\nBewohnern der Vorschlagsliste entnommen. Der nicht ge-        wohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigneter Weise zu\nwählte Bewohner mit der nächsthöheren Stimmenzahl tritt       erstatten.\nals Ersatzmitglied ein.\n§ 21\nKosten und Sachaufwand des Heimbeirates\nDritter Abschnitt\nGeschäftsführung des Heimbeirates                           (1) Der Träger des Heims gewährt dem Heimbeirat die\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen. Die\nhierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Träger des\n§ 16\nHeims.\nVorsitzender\n(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög-\n(1) Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus        lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere Plät-\nseiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.      ze für Anschläge zur Verfügung zu stellen.","1344                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierter Abschnitt                         1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt\nnicht mehr erfüllt,\nStellung der Heimbeiratsmitglieder\n2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver-\n§ 22                                 stößt,\nEhrenamtliche Tätigkeit                    3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder\n4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.\nDie Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent-\ngeltlich.                                                       (2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufhe-\nben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen\n§ 23                            dem Heimfürsprecher und den Heimbewohnern nicht mehr\nmöglich ist.\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot\n(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.\nDie Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung\nihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit\nnicht benachteiligt oder begünstigt werden.                                               § 27\nBeendigung der Tätigkeit\n§ 24\nDie Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit\nVerschwiegenheitspflicht\n1 . Ablauf seiner Amtszeit,\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeira-    2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Be-\ntes haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes be-               hörde nach § 26.\nkanntgewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Still-\nschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den                                      § 28\nübrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die                      Stellung und Amtsführung\nnach § 17 Abs. 4 teilnehmenden Personen entspre-                                 des Heimfürsprechers\nchend.\n(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre-\n(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für    chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 sowie §§ 23 und 24\nAngelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind         entsprechend.\noder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand-\nlung bedürfen.                                                   (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.\nFünfter Abschnitt                             (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste-\nhenden erforderlichen Kosten werden von dem Träger des\nHeimfürsprecher                           Heims übernommen.\n§ 25                               (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus-\nübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und\nBestellung des Heimfürsprechers                 ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbin-\n(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen        dung zu setzen.\nHeimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun-\ngen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes\ngegeben sind.\nzweiter Teil\nMitwirkung des Heimbeirates\n(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers\nbeträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.\nund des Heimfürsprechers\n(3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer                                 § 29\nnach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den\nsonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses                       Aufgaben des Heimbeirates\nAmts geeignet ist. Er muß von der zuständigen Behörde           Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:\nund dem Träger des Heims unabhängig sein. Die Bestel-\nlung bedarf der Zustimmung des Bestellten.                   1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern\ndes Heims dienen, bei dem Leiter oder dem Träger des\n(4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem             Heims zu beantragen,\nTräger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der Träger des\n2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entge-\nHeims hat die Bewohner in geeigneter Weise von der\ngenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhand-\nBestellung zu unterrichten.\nlungen mit dem Leiter oder in besonderen Fällen mit\n(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.                              dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,\n3. die Eingliederung der Bewohner in dem Heim zu för-\n§ 26                                 dern,\nAufhebung                           4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den\nder Bestellung des Heimfürsprechers                     §§ 30, 31 mitzuwirken,\n(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzu-      5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu bestel-\nheben, wenn                                                       len (§ 6),","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992                               1345\n6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten                                    § 32\n(§ 20).                                                                 Form und Durchführung\nder Mitwirkung des Heimbeirates\n§ 30\n(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Be-\nMitwirkung bei Entscheidungen                 mühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwi-\nDer Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters      schen Bewohnern, Leiter und Träger des Heims bestimmt\noder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:          sein.\n(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat\n1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Be-\ndurch den Leiter oder durch den Träger des Heims ausrei-\nwohner und der Heimordnung,\nchend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit\n2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,                  auch fachlich zu beraten.\n3. Änderung der Heimkostensätze,                             (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30,\n4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,         31 hat der Leiter oder der Träger des Heims mit dem\nHeimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem\n5. Freizeitgestaltung,                                    Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des\n6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,                 Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorberei-\ntung der Entscheidungen einzubeziehen.\n7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des\nHeimbetriebes,                                           (4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind\n8. Zusammenschluß mit einem anderen Heim,                 vom Leiter oder vom Träger des Heims in angemessener\nFrist zu bescheiden.\n9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder\n§ 33\nseiner Teile,\nMitwirkung des Heimfürsprechers\n10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand-\nsetzungen des Heims.                                     Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfür-\nsprechers entsprechend.\n§ 31\nDritter Teil\nMitwirkung\nbei Leistung von Finanzierungsbeiträgen\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften\n(1) Wenn im Zusammenhang mit der Unterbringung                                       § 34\neines Bewohners in dem Heim von ihm oder von Dritten zu\nseinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger ge-                         Ordnungswidrigkeiten\nleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der         Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des\nAufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem    Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nHeimbeirat sind zu diesem Zweck die erforderlichen Infor-\nmationen zu geben. Der Träger hat insbesondere anhand        1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuß nicht bestellt\nder in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche           oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durch-\nLage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat          führung der Wahl erforderliche personelle oder sächli-\nkann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und              che Unterstützung nicht gewährt,\nErtragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahres-    2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin-\nabschluß aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresab-       dert oder beeinflußt,\nschluß verlangen.                                            3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung\nunterläßt,\n(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind\n4. entgegen§ 23, auch in Verbindung mit§ 28 Abs. 1, ein\nalle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein-\nbarte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur           Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder we-\nInstandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des\ngen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,\nHeims erbracht worden sind.\n5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer\n(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle      Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.\nAnsprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung\nvon Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch\nVerrechnung, Rückzahlung oder in sonstiger Weise erlo-                                   § 35\nschen sind.                                                                         (Inkrafttreten)"]}