{"id":"bgbl1-1992-33-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":33,"date":"1992-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_33.pdf#page=35","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (4. BBankGÄndG)","law_date":"1992-07-15T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. juli 1992                              1287\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\n(4. BBankGÄndG}\nVom 15. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               6. des Landes Hessen,\n7. des Landes Nordrhein-Westfalen,\nArtikel 1\n8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im                9. des Freistaates Sachsen und des Landes\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1,                  Thüringen.\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch das Gesetz vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481 ),        b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                           „ 1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern\nsowie mit öffentlichen Verwaltungen im Land\n1. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das                 oder in den Ländern,\".\nWort „sechs\" ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                    „Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus\ndem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem\n,,(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine            weiteren Vorstandsmitglied.\"\nHauptverwaltung mit der Bezeichnung Landes-\nzentralbank für den Bereich                             d) Im Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stelle\" durch die\nWörter „Stellen der beteiligten Länder\" ersetzt.\n1. des Landes Baden-Württemberg,\n2. des Freistaates Bayern,\n3. der Länder Berlin und Brandenburg,                3. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder          a) Im Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch die\nNiedersachsen und Sachsen-Anhalt,                      Zahl „vierzehn\" ersetzt.\n5. der Freien und Hansestadt Hamburg und                b) Im Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem\nder Länder Mecklenburg-Vorpommern und                  Handel,\" die Worte „der Versicherungswirtschaft,\nSchleswig-Holstein,                                    der Freien Berufe,\" eingefügt.","1288                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Im Absatz 3 wird das Wort „Landesregierung\"                 2. Schatzwechsel,' deren Aussteller der Bund, eines\ndurch das Wort „Landesregierungen\" ersetzt.                      der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sonderver-\nmögen des Bundes oder ein Land ist;\n4. Im § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 10 und 11               3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-\nAbs. 1 und 2\" durch die Angabe ,,§§ 9, 15 und 16\"                   rungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner\nersetzt.                                                            Sondervermögen oder ein Land ist;\n4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                       bungen.\"\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                 8. Im § 22 wird nach der Angabe ,,§ 19\" die Angabe\n,,c) Schuldverschreibungen und Schuldbuch-            ,,Abs. 1\" eingefügt.\nforderungen in Form unverzinslicher\nSchatzanweisungen, deren Aussteller der       9. § 24 wird wie folgt geändert:\nBund, ein Sondervermögen des Bundes\noder ein Land ist, zu höchstens drei Viertel     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nihres Nennbetrages,\".                                  ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet\nbb) Im Buchstaben d wird das Wort „festverzins-                 der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kredit-\ninstituten und Versicherungsunternehmen Dar-\nliche\" durch das Wort „sonstige\" ersetzt.\nlehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforde-\ncc) Im Buchstaben e wird das Wort „festverzins-                 rungen\nliche\" gestrichen.\n1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      von Ausgleichsforderungen oder\n,,(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungs-              2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom\nvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die                     18. Mai 1990 über die Schaffung einer Wäh-\nVoraussetzungen für Refinanzierungs- und Offen-                      rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nmarktgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 und                         der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\n§ 21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bun-                      schen Demokratischen Republik in Verbindung\ndesbank bis zum 31. Dezember 1992 bei Geschäf-                       mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990\nten mit Kreditinstituten von den Erfordernissen                      (BGBI. 1990 II S. 518, 550)\nabsehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21\nvorgeschrieben sind, und auch andere als die dort               gewähren, soweit und solange es zur Aufrecht-\ngenannten Geschäfte mit Kreditinstituten betrei-                erhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfän-\nben.\"                                                           ders erforderlich ist.\"\nb) Im Absatz 2 wird die Angabe „in Absatz 1\" durch\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                      die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1\" ersetzt.\na) Im Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Num-\nmer 2 und erhält folgende Fassung:                      10. Der Abschnitt Sa wird aufgehoben.\n„2. mit dem Bund, den Sondervermögen des\nBundes, den Ländern und anderen öffent-          11. § 32 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4\nbis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; für          ,,Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Inter-\ndiese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den           esse der Bank handelt, den Mitgliedern des Zentral-\nSondervermögen des Bundes mit Ausnahme                bankrats von diesem, anderen Bediensteten der Bank\nder Deutschen Bundespost POSTBANK und                 von dem Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf\nden Ländern keine Kosten und Gebühren be-            die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen\nrechnen.\"                                             kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Ver-\nnehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des\nb) Im Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-            Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit er-\nfaßt:                                                       fordern.\"\n„Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und\ndie Länder sollen Schuldverschreibungen und             12. § 39 erhält folgende Fassung:\nSchatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche\nBundesbank begeben;\".                                                                   ,,§ 39\nÜbergangsvorschrift für die Vorstände\n7. § 21 erhält folgende Fassung:                                           der Landeszentralbanken und die Beiräte\n,,§ 21                                 (1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. Novem-\nber 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren\nGeschäfte am offenen Markt\nBereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verän-\nDie Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des                dern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Äm-\nGeldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen             tern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertrag-\nund verkaufen:                                                 lich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ru-\n1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1             hegehalt und anschließend die vertragliche Regel-\nNr. 1 entsprechen;                                          versorgung.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                           1289\n(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte             Sie sind nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20\nbei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.\"                 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a anzurechnen.\"\n13. § 42 erhält folgende Fassung:                              14. § 42a wird aufgehoben.\n,,§ 42\nAusgabe von Liquiditätspapieren                15. § 45 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank                                           ,,§ 45\nauf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche                        Übergangsvorschrift für die POSTBANK\nSchatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstat-                Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen\ntung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum            Kosten und Gebühren im Sinne des § 20 bis zum\nHöchstbetrag von 50 Milliarden Deutsche Mark zur               31. Dezember 1993 nicht berechnet werden.\"\nVerfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei\nder Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund\nverpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditäts-\nArtikel 2\npapieren zu erfüllen.\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\n(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspa-\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der vom\npiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nbesonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nzur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall\nzurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet wer-\nden.\nArtikel 3\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.          Dieses Gesetz tritt am 1. November 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}