{"id":"bgbl1-1992-33-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":33,"date":"1992-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_33.pdf#page=3","order":3,"title":"Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel (26. StrÄndG)","law_date":"1992-07-14T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                1255\nSechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel\n(26. StrÄndG)\nVom 14. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit,\ndie mit ihrem Aufenthalt in ·einem fremden Land\nverbunden ist, oäer\nArtikel 1                             2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt           aufzunehmen oder fortzusetzen.\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar                (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch\n1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert:                   strafbar.\"\n1. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Förderung der Prostitu-     5. § 181 wird wie folgt gefaßt:\ntion in den Fällen des§ 180a Abs. 3 bis 5 und\" durch\ndie Wörter „Menschenhandel(§ 180b) und schwerer\"                                          ,,§ 181\nersetzt.                                                                      Schwerer Menschenhandel\n(1) Wer eine andere Person\n2. § 138 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                      1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\n„5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen                  Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortset-\ndes§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,\".                              zung der Prostitution bestimmt,\n2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit\n3. § 180 a Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.                              Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\nÜbel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der\n4. Nach § 180 a wird folgender § 180 b eingefü_gt:                    Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem frem-\n,,§ 180b                                den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen\nzu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person\nMenschenhandel                                vornehmen oder von einer dritten Person an sich\n(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögens-               vornehmen lassen soll, oder\nvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer              3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf-\nZwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-                  losigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden\nstitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu            Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird              der Prostitution zu bestimmen,\nbestraft, wer auf eine andere Person seines Vermö-\ngensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der            wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nHilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden       Jahren bestraft.\nLand verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu brin-              (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ngen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen        strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\"\noder von einer dritten Person an sich vornehmen las-\nsen soll.\n6. In § 181 b wird die Angabe,,, 180a Abs. 3 bis 5, der\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu           §§ 181 und 181 a\" durch die Angabe „und der§§ 180b\nzehn Jahren wird bestraft, wer                                 bis 181 a\" ersetzt.","1256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2                          durch die Wörter „schweren Menschenhandel nach § 181\nÄnderung der Strafprozeßordnung                  Abs. 1 Nr. 2, 3\" ersetzt.\nIn § 100 a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der                              Artikel 3\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1                             Inkrafttreten\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nist, werden die Wörter „Menschenhandel nach § 181 Nr. 2\"    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sser-Sc h narren berge r\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}