{"id":"bgbl1-1992-33-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":33,"date":"1992-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1992-07-14T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":2,"num_pages":46,"content":["1254                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 14. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:\nArtikel 1\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 890), wird wie folgt geändert:\nArtikel 87 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.\nÜber die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch\nBundesgesetz entschieden.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                1255\nSechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel\n(26. StrÄndG)\nVom 14. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit,\ndie mit ihrem Aufenthalt in ·einem fremden Land\nverbunden ist, oäer\nArtikel 1                             2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese\nchung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt           aufzunehmen oder fortzusetzen.\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar                (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch\n1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert:                   strafbar.\"\n1. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Förderung der Prostitu-     5. § 181 wird wie folgt gefaßt:\ntion in den Fällen des§ 180a Abs. 3 bis 5 und\" durch\ndie Wörter „Menschenhandel(§ 180b) und schwerer\"                                          ,,§ 181\nersetzt.                                                                      Schwerer Menschenhandel\n(1) Wer eine andere Person\n2. § 138 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                      1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\n„5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen                  Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortset-\ndes§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,\".                              zung der Prostitution bestimmt,\n2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit\n3. § 180 a Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben.                              Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\nÜbel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der\n4. Nach § 180 a wird folgender § 180 b eingefü_gt:                    Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem frem-\n,,§ 180b                                den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen\nzu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person\nMenschenhandel                                vornehmen oder von einer dritten Person an sich\n(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögens-               vornehmen lassen soll, oder\nvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer              3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf-\nZwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-                  losigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden\nstitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu            Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird              der Prostitution zu bestimmen,\nbestraft, wer auf eine andere Person seines Vermö-\ngensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der            wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nHilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden       Jahren bestraft.\nLand verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu brin-              (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ngen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen        strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\"\noder von einer dritten Person an sich vornehmen las-\nsen soll.\n6. In § 181 b wird die Angabe,,, 180a Abs. 3 bis 5, der\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu           §§ 181 und 181 a\" durch die Angabe „und der§§ 180b\nzehn Jahren wird bestraft, wer                                 bis 181 a\" ersetzt.","1256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2                          durch die Wörter „schweren Menschenhandel nach § 181\nÄnderung der Strafprozeßordnung                  Abs. 1 Nr. 2, 3\" ersetzt.\nIn § 100 a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der                              Artikel 3\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1                             Inkrafttreten\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nist, werden die Wörter „Menschenhandel nach § 181 Nr. 2\"    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uth e u sser-Sc h narren berge r\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                              1257\nGesetz\nzur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vors~hriften\n(Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRAndG)\nVom 14. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-\nArtikel 1                                      lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:\nÄnderung des Vermögensgesetzes                                   „die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-                       einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt;\nchung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 957) wird wie folgt                  sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der\ngeändert:                                                                 notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch\nauf Rückübertragung eines Grundstücks, Ge-\nbäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nohne Beachtung dieser Form eingegangene\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „eingetretener\"                  Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem gan-\ndie Wörter „oder unmittelbar bevorstehender\" ein-                 zen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an\ngefügt.                                                           dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                        gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Er-\nwerber des Anspruchs übertragen wird.\"\n,,Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungs-\nbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des                 bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5\nII. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der                    angefügt:\nAlliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949                  ,,Gehören Vermögensgegenstände, die mit ei-\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 221) ver-                  nem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6\nmutet.\"                                                           zurückzugebenden oder einem bereits zurück-\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                 gegebenen Unternehmen entzogen oder von\nihm später angeschafft worden sind, nicht\naa) Nach dem Wort „gilt\" werden die Wörter „vor-\nmehr zum Vermögen des Unternehmens, so\nbehaltlich seiner Bestimmungen über Zustän-\nkann der Berechtigte verlangen, daß ihm an\ndigkeiten und Verfahren\" eingefügt.                         diesen Gegenständen im Wege der Einzelre-\nbb) In Buchstabe a wird nach dem Semikolon fol-                   stitution in Höhe der ihm entzogenen Beteili-\ngender Halbsatz angefügt:                                   gung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als\nZeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der\n,,Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 blei-\nben unberührt;\".                                            Entziehung des Unternehmens oder der Mit-\ngliedschaft an diesem Unternehmen. Satz 4 ist\n2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                        in den Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 1 entspre-\nchend anzuwenden;§ 6 Abs.·6a Satz 2 gilt in\n,,Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sin-                 diesen Fällen nicht.\"\nne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht\ngeltend gemacht werden, gelten in Ansehung der An-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolge-                 fügt:\norganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit             ,,(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rech-\ndiese keine Ansprüche anmelden, die Conference on               ten an einem Grundstück oder Gebäude erfo~gt\nJewish Material Claims against Germany, lnc. als                dadurch, daß das Amt zur Regelung offener Ver-\nRechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er-           mögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem\nbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sin-            Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu über-\nne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristi-        nehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte\nsche Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische               können nur in Deutscher Mark begründet werden.\nPersonenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6              Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe\naufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wur-               von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung\nde.\"                                                            über die Rückübertragung begründet werden.","1258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nKann das frühere Recht nach den seit dem 3. Okto-       5. Es werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:\nber 1990 geltenden Vorschriften nicht wieder-\nbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begrün-                                       ,,§ 3b\nden, das dem früheren Recht entspricht oder am                           Gesamtvollstreckungsverfahren,\nehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die                        Zwangsversteigerungsverfahren\nErteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypothe-\n(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch\nken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-\ndie Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Ver-\nbuch der Deutschen Demokratischen Republik\nmögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.\nsind als Hypotheken zu begründen. Eine Wieder-\nDies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand\nbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer\neines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1\ndes Grundstücks das zu begründende Grund-\nSatz 1 ist.\npfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forde-\nrung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner              (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung\nnicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den             eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,\nEigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver-              sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsver-\nbunden ist, welche den beim Berechtigten durch              steigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzu-\ndie Nichtbegründung des Rechts entstehenden                 stellen.\nSchaden erheblich überwiegen und der Eigentü-\nmer des Grundstücks dem Berechtigten die durch                                          § 3c\ndie Nichtbegründung des Rechts entstehenden                                  Erlaubte Veräußerungen\nVermögensnachteile ausgleicht.\"                                (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermö-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           genswerten der Treuhandanstalt oder eines Unter-\nnehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Anmeldung             oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt\nnach der Verordnung über die Anmeldung ver-          befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung\nmögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli             der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den\n1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert        Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-\ndurch die 2. Verordnung über die Anmeldung           pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines\nvermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. Au-            anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur,\ngust 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung            wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1\ngenannt -\" durch die Wörter „ein Antrag nach         ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des\n§ 30\" ersetzt.                                       öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ausge-               beherrschte juristische Person des Privatrechts oder\nnommen sind\" ein Komma sowie die Wörter              eine Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der\n„soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2           Anspruch nach § 5 ausgeschlossen ist.\nund 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zu-\n(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des\nlässig sind\" und ein weiteres Komma einge-\nAbsatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräuße-\nfügt.\nrung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung\ncc) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Der Ver-             über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vor-\nfügungsberechtigte ist\" die Wörter eingefügt          behaltlich der Bestimmungen des lnvestitionsvorrang-\n,,zur Liquidation berechtigt und\".                    gesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3.\"\ndd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der         6.  § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nGesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn\na) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Stiftungen\" die\nder Berechtigte bis zum 1. September 1992\nWörter „nach dem 8. Mai 1945\" eingefügt.\nkeinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Ein-\nweisung gestellt hat oder wenn über einen             b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992\n„Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken\nnicht entschieden worden ist.\"\nund Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zu-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 grundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Ok-\ntober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten\n,,(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer\ngeschlossen worden ist, es sei denn, daß\nVerfügung bei dem Amt zur Regelung offener\nVermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermö-                    a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich\ngenswert belegen ist, und, soweit ein Unter-                        beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt\nnehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Re-                     worden ist,\ngelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk                b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des\ndas Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-                        Gesetzes über den Verkauf volkseigener Ge-\nsung) hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung                     bäude vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 157)\nim Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermö-                     erfolgte oder\ngenswertes vorliegt.\"\nc) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in\ne) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.                              einem wesentlichen Umfang werterhöhende\noder substanzerhaltende Investitionen vorge-\n4. § 3a wird aufgehoben.                                                  nommen hat.\"","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                 1259\n7. § 6 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      sten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts\neine Sicherungshypothek äm Grundstück in Höhe des\n,,Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-\nAnspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range\ngung im Register eingetragen war, als in Auflösung\ndes bisherigen Nutzungsrechts.\nbefindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung\nvorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder                   (4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich\nRechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50              auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für\nvom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte             die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung fin-\nauf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen           den die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetz-\nAnspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von                buchs entsprechende Anwendung.\nAnteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabe-                (5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft\nberechtigten angemeldet haben.\"                                oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-\nrechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Ent-\n8.   § 7 wird wie folgt gefaßt:                                    schädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegen-\n,,§ 7                              wärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4\nbleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungs-\nWertausgleich\nberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7 a\n(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des           Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach\nAbsatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtig-           Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des frühe-\nten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnah-             ren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungs-\nmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instand-           fonds zu.\nsetzung des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf\nZuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermö-\nRückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es\ngenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberech-\nsich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die\ntigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalen-\nBeschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden\nderjahr im Durchschnitt 1O 000 Mark der DDR je Ein-\nist.\nheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten\nhaben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1                (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsbe-\nnicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schät-             rechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen\nzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögens-             Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertra-\nwert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung              gung des Eigentums gezogenen Nutzungen. § 16\nnach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter               Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvorranggesetzes\nBerücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö-              bleibt unberührt.\ngenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu                      (8) Ansprüche nach Absatz 2 sind nicht im Verfah-\nschätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittel-           ren nach Abschnitt VI dieses Gesetzes geltend zu\nten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der DDR              machen. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Ge-\nim Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag,            richte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögens-\nsind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur         wert ganz oder überwiegend befindet.\"\nEntscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark\nder DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis\n9. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\n2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag\ndes Berechtigten wird über die Rückübertragung des                                        ,,§ 7a\nVermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn                                      Gegenleistung\nder Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung\n(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-\noffener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in\nhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurück-\nHöhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten\nzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche\nSicherheit geleistet hat.\nStelle der Deutschen Demokratischen Republik oder\n(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person,            an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in\nReligionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung             den Fällen des Absatzes 2, auf Antrag aus dem Ent-\nals gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum                 schädigungsfonds zu erstatten. In Mark der Deut-\n2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeige-                schen Demokratischen Republik gezahlte Beträge\nführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven            sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzu-\nWert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rück-            stellen. Der Erstattungsbetrag wird im Rückübertra-\nübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt            gungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 festgesetzt. Auf\nentsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das              Antrag des Berechtigten erläßt das Amt zur Regelung\nEigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3                   offener Vermögensfragen hierüber einen gesonderten\nSatz 2 und 3 verliert.                                        Bescheid.\n(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von             (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-\nBaumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu                verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädi-\nübernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf                   gung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach\nGrundpfandrechte der in§ 18 Abs. 2 genannten Art zu           Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungs-\nleisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den            berechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichs-\nAbsätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein           mark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark\nGrundstück zurückzuübertragen und von diesem Er-              der Deutschen Demokratischen Republik sind im Ver-\nsatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am         hältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde\nGrundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu lei-               die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem","1260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nStaatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu-               (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung\nblik oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so             gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück\nsteht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshal-          oder Gebäude auf den Eigentümer über.\nber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,\nsoweit sie noch nicht getilgt worden sind.\n(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Ab-                                     § 11b\nsatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten ge-                          Vertreter des Eigentümers\ngenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten                 (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-\nein Recht zum Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein         walteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht\nGrundstück oder Gebäude herauszugeben, so be-                festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung\ngründet das Amt zur Regelung offener Vermögensfra-           des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Land-\ngen zugunsten des Verfügungsberechtigten auf des-            kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren\nsen Antrag eine Sicherungshypothek in Höhe des               Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag\ngemäß Absatz 2 Satz 2 umgestellten Betrages nebst            der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtig-\nvier vom Hundert Zinsen hieraus seit dem Tag der              tes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rück-             des Eigentümers, der auch eine juristische Person\nübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle,             sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle\nsofern die Forderung nicht vorher durch den Berech-           bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht be-\ntigten erfüllt wird.                                          kannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum\n(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungs-         gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Be-\nansprüche nach§ 6 nicht anzuwenden.\"                          schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-\n10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-               gesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die\nschädigung\" die Wörter „in Geld\" eingefügt.                   §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag\n11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 sinngemäß.\n,,In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Ent-\n(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-\nschädigungsfonds zu.\"\nderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist\ndie Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-\n12. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 c einge-             handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzli-\nfügt:                                                         cher Vertreter bisher staatlich verwalteter Unterneh-\n,,§ 11a\nmen.\nBeendigung der staatlichen Verwaltung\n(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte           (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des\nendet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf            Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen\ndes 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11                Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die\nAbs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach           Vertretung gesichert ist.\nInkrafttreten des Gesetzes nach§ 9 ausgeübt werden.\nIst der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Ge-                                        § 11c\nbäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter wei-                        Genehmigungsvorbehalt\nterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu                Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1\nderen Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,              Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen\nwenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des                sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamts zur\nRechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur               Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden.\nSicherung des Anspruchs bei ·dem Grundbuchamt                 Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt\nbeantragt worden ist.                                         dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbe-\n(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich           halt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist.\nverwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk             Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt\nüber die Anordnung der staatlichen Verwaltung ein-            nur auf Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offe-\ngetragen, so wird dieser mit Ablauf des 31, Dezember          ner Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen kön-\n1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt             nen der eingetragene Eigentümer oder seine Erben\nauf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen               Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden\nstaatlichen Verwalters zu löschen.                           kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\n(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an            vorliegen.\"\ntreffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Un-\nklarheit über seine Person den Landkreis oder die        13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nkreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Ver-\nmögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem                                       ,,§ 14a\nBürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf-                              Werterhöhungen\ntrags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die                       durch den staatlichen Verwalter\nErfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens\nbis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm            Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter\ndie Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht            aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 ent-\nmöglich ist.                                                 sprechend.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                               1261\n14. § 16 wird wie folgt geändert:                                       Regelung offener Vermögensfragen beendet, so\n\\\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                     hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Be-\ngünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Re-\n,,Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlosse-          gelung offener Vermögensfragen, in dessen Be-\nne Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-           reich das belastete Grundstück belegen ist, den zu\nhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen             übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch\nSicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem                  Bescheid zu bestimmen. Der Bescheid ergeht ge-\nBerechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie de-              meinsam für sämtliche auf dem Grundstück lasten-\nren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9                 den Rechte gemäß Absatz 5.\nSatz 3 gilt entsprechend.\"\n(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Ver-\n,,(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Be-              anlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt\nscheid gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der                  des Eigentumsverlustes oder durch den staatli-\nNutzungsberechtigte bei Begründung des Nut-                    chen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es\nzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3              sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung\ngewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs-                   einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen\nrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288                 diskriminierenden oder sonst benachteiligenden\nAbs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der              Charakter hat.\nDeutschen Demokratischen Republik. Das Gebäu-                     (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden\nde wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfand-               Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für\nrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts                   den Berechtigten und den Gläubiger des Grund-\nerrichteten Gebäude werden Pfandrechte an den                  pfandrechts selbständig anfechtbar.\nin den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen\nsowie an dinglichen Rechten, die zu deren Siche-                   (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein ver-\ngleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5\nrung begründet werden. Verliert der Nutzungsbe-\noder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Ab-\nrechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts\ndas Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten                  satz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grund-\ndie Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach                    pfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt gegenüber\ndem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter so-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung ein.\"\nwie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; das Wort                   pfandrecht zugrundeliegende Forderung entspre-\n,,bestehende\" wird durch das Wort „fortbestehen-                chend. Handelt es sich um eine Forderung aus\nde\" ersetzt.                                                    einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 1O                   eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbe-\nangefügt:                                                       haltlich einer abweichenden Regelung angemes-\nsen zu entschädigen.       ~\n,,(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und ver-\ngleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von                      (1 O) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwen-\nBaukrediten, die durch den staatlichen Verwalter                dung, wenn das Grundstück nach§ 6 zurücküber-\nbestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2               tragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht,\nergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so                     wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni\nermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistun-             1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der\ngen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht                  Berechtigte gegen denjenigen, der das Grund-\noder eine durch das Recht gesicherte Forderung                  pfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-\nerbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung                  ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in\nzwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigen-                   dem es gemäß den Absätzen .5 bis 9 nicht zu\ntümer und dem Amt zur Regelung offener Vermö-                   übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht\ngensfragen als Vertreter der Interessen des Ent-                Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung\nschädigungsfonds kann etwas Abweichendes ver-                   des Grundpfandrechtes gegen Ablösung der gesi-\neinbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß                 cherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der\neine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-                   vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu\nnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt                      bewilligen.\"\nwurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.\n(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögens-         15. § 17 wird wie folgt geändert:\nfragen bestimmt mit der Entscheidung über die                a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAufhebung der staatlichen Verwaltung den zu\n„War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des\nübernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn\nVertrages nicht redlich im Sinne des§ 4 Abs. 3, so\nnicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte\nist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß\noder der Berechtigte beantragt, vorab über die\n§ 33 Abs. 3 aufzuheben.\"\nAufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-\nscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Re-             b) N<:1ch Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngelung offener Vermögensfragen die das Grund-                   „Dies gilt auch in den Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16\nbuch führende Stelle um Eintragung eines Wider-                 Abs. 3 Satz· 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich\nspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs                    begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch\nzugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche                 Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-\nVerwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur                 standskraft des Rückübertragungsbescheides mit","1262                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertra-           rung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen\ngung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbe-       diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Cha-\nfristet wieder auf.\"                                    rakter hat.\n(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten\n16. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                  Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablöse-\n,,§ 18                            betrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts\nGrundstücksbelastungen                     auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten            (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender\nan Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der        Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind\nBerechtigte für die bei Überführung des Grundstücks         bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem\nin Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte          kapitalisierten Wert anzusetzen.\neinen in dem Bescheid über die Rückübertragung                 (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu\nfestzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ab-        berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichs-\nlösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die         leistungen auf das Recht oder eine dem Recht zu-\njeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5          grundeliegende Forderung oder eine Entschädigung,\nzu bestimmenden und danach in Deutsche Mark um-             die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhal-\nzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid             ten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entspre-\ngesondert auszuweisen sind. Andere als die in den           chend, soweit dem Schuldner die durch das Recht\nAbsätzen 2 bis 4 genannten Rechte werden bei der            gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der\nErmittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im      Deutschen Demokratischen Republik erlassen wor-\nübrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt          den ist.\"\nbleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten\nund dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.         17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b einge-\n(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grund-             fügt:\npfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch                                   ,,§ 18a\nden staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit                     Rückübertragung des Grundstücks\nfolgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der\nDas Eigentum an dem Grundstück geht auf den\nDDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfand-\nBerechtigten über, wenn die Entscheidung über die\nrechtes zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jähr-\nRückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag\nlich für ein Grundpfandrecht\nbei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungs-\n1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten                  ordnung) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt\nbis zu 1O 000 Mark der DDR      4,0 vom Hundert,        worden ist, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur\nbis zu 30 000 Mark der DDR      3,0 vom Hundert,        Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat.\nüber 30 000 Mark der DDR        2,0 vom Hundert;        Das Eigentum geht auf den Berechtigten auch über,\nwenn der Bescheid über die Rückübertragung des\n2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten\nEigentums an dem Grundstück lediglich in Ansehung\nbis zu 10 000 Mark der DDR      4,5 vom Hundert,        der Feststellung des Ablösebetrages nicht unanfecht-\nbis zu 30 000 Mark der DDR       3,5 vom Hundert,        bar geworden ist und der Berechtigte für den Ablöse-\nüber 30 000 Mark der DDR        2,5 vom Hundert;        betrag Sicherheit geleistet hat.\n3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten\n§ 18b\nbis zu 20 000 Mark der DDR       5,0 vom Hundert,\nbis zu 50 000 Mark der DDR       4,0 vom Hundert,                     Herausgabe des Ablösebetrages\nüber 50 000 Mark der DDR        2,5 vom Hundert;           (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts\n4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten                   an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-\ngünstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Her-\nbis zu 40 000 Mark der DDR       5,0 vom Hundert,\nausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit\nbis zu 80 000 Mark der DDR       4,0 vom Hundert,\ndem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unan;.\nüber 80 000 Mark der DDR         2,5 vom Hundert.\nfechtbar festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt\nAls Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeit-            worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den\npunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene              Entschädigungsfonds oder den Berechtigten heraus-\nin sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare           zugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf\nWohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermit-              den Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstig-\ntelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen            te für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen\nabgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder           oder eine Entschädigung vom Staat erhalten hat, oder\neine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht            dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende For-\nworden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß            derung von staatlichen Stellen der Deutschen Demo-\neine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-                 kratischen Republik erlassen worden ist. Der Berech-\nnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde,             tigte kann den auf ein früheres dingliches Recht entfal-\nist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1           lenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-\nbis 4 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf           langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages\nstaatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder              nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das\nnach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den           Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnah-\nstaatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend,          me aus dem Recht hätte entgegenhalten können,\nes sei denn, das Grundpfandrecht diente der Siehe-            dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                 1263\nübertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann                 gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet in-\nnur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung             soweit auch über ein'en etwaigen Widerspruch\ngeltend gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschä-              innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie-\ndigungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund               ßend.\"\neines Auszahlungsbescheides des Entschädigungs-\nfonds.\n21. § 25 wird wie folgt geändert:\n(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nschriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeit-\npunkt der Überführung des Grundstücks in Volksei-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger eines                aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt\n„Für Entscheidungen über Anträge nach den\nals Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an\nseiner Berechtigung bestehen.\n§§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der\nEntschäd.igung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-\n(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forde-                  amt zuständig.\"\nrung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\ndes Ablösebetrages an den Begünstigten oder den\nfügt:\nEntschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fäl-\nlen des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem                   ,,Das Landesamt kann Verfahren, die bei ei-\nBerechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren                    nem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung\nRechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetra-                     offener Vermögensfragen anhängig sind, an\nges als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung                   sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit\naus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel                   Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht\neingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehalt-                mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge\nlich einer abweichenden Regelung angemessen zu                         an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zustän-\nentschädigen.                                                          dige Landesämter können bei Sachzusam-\nmenhang vereinbaren, daß die Verfahren bei\n(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-\neinem Landesamt zusammengefaßt und von\nlegung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages\nist, soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder                diesem entschieden werden.\"\nTeile hiervon anhängig ist, an den Entschädigungs-          c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nfonds herauszugeben.\n,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie-         die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-\ndigt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung            ordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur\nauf den Entschädigungsfonds über.\"                              Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle\nzu übertragen, in denen das zurückzugebende Un-\n18. § 19 wird aufgehoben.                                           ternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art\nund Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-\nrichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder\n19. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nden Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen\n,,Das Antragsrecht wird durch die Aufhebung der staat-          gewerblichen Unternehmens oder den der Land-\nlichen Verwaltung nach § 11 a nicht berührt.\"                   und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.\"\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                           22. Dem§ 27 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wer-          „Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in\nden\" die Wörter „vorbehaltlich des § 29 Abs. 2\"        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\neingefügt.                                             verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung die-\n11\nses Gesetzes erforderlich ist.\n,,Bei Entscheidungen über eine Entschädigung,\nüber die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,\n23. § 29 wird wie folgt geändert:\nüber einen Schadensersatzanspruch nach § 13\nsowie über Ansprüche nach den §§ 7 und 7a              a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .\ngeschieht dies im Auftrag des Bunde·s.\"\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nc) Es werden folgende Sätze angefügt:\n,,(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\n,,Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten,             gensfragen entscheidet über Anträge auf Rück-\ndie dem früheren Amt für den Rechtsschutz des              übertragung von Vermögenswerten, die der treu-\nVermögens der Deutschen Demokratischen Repu-               händerischen Verwaltung nach § 20b des Par-\nblik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur           teiengesetzes der Deutschen Demokratischen Re-\nRegelung offener Vermögensfragen. Dazu gehö-               publik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),\nren insbesondere ausländische Vermögenswerte               zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli\naußer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten              1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II\nvon 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die               Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-\nStelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten          vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\ngetretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in             Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\ndiesem Zusammenhang erbrachte Entschädi-                   (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt,","1264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nunterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe            b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c\nim Einvernehmen mit der unabhängigen Kommis-                  eingefügt:\nsion zur Überprüfung des Vermögens der Parteien\nund Massenorganisationen der Deutschen Demo-                    ,,(1 a) Vergleiche sind zulässig.\nkratischen Republik wahr. Über Widersprüche ent-                  (1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögens-\nscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der                wert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die\nKommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der                Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier\nTreuhandanstalt und der Kommission nach den                    Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere An-\n§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deut-                  gaben zu machen. Die Frist kann verlängert wer-\nschen Demokratischen Republik und den Maßga-                   den, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte\nben des Einigungsvertrages unberührt.\"                         Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-\nden nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen\n24. § 29a wird wie folgt geändert:                                       des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb\nder gesetzten Frist keine näheren Angaben, so\na) Die Überschrift „Sondervermögen des Bundes\"                      wird sein Antrag zurückgewiesen.\nwird durch die Überschrift „Entschädigungsfonds\"\nersetzt.                                                           (1c) Werden Ansprüche nach§ 1 Abs. 6 geltend\ngemacht, so finden für die Todesvermutung eines\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbbe-\n,,(1) Aufwendungen für die in§ 22 Satz 2 bezeich-            rechtigung § 181 des Bundesentschädigungsge-\nneten Leistungen werden von einem nicht rechtsfä-              setzes entsprechende Anwendung.\"\nhigen Sondervermögen des Bundes (Entschädi-\ngungsfonds) erbracht.\"                                    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antragstel-\nlung\" ein Komma und die Wörter „auf Antrag\" so-\nwie nach dem Wort „Anlagen\" ein weiteres Komma\n25. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           eingefügt; dem Absatz wird folgender Satz ange-\n,,(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7             fügt:\nim Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen                     „Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen\nEntscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vor-                      Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen\nschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur               belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter ge-\nzulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung                  nauer Bezeichnung des Antragstellers und des\nder für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die              Vermögenswertes über die Antragstellung zu\nAntragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.\"                unterrichten.\"\n26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                       d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n,,§ 30a                                    aa) Satz 3 wird wie folgt .gefaßt:\nAusschlußfrist                                       ,,Kommt es zu einer Einigung, die den An-\nspruch des Berechtigten ganz oder teilweise\nRückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6\nerledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag ei-\nsowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,\nnen der Einigung entsprechenden Bescheid;\n§§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für\n§ 33 Abs. 4 findet Anwendung.\"\nbewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht\nmehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1                       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nAbs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf\nder der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992                           ,,Die Einigung kann sich auf Gegenstände er-\nbereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls                           strecken, über die nicht im Verfahren nach\ntreten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von                           diesem Abschnitt zu entscheiden ist.\"\nsechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungs-\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nentscheidung ein. Diese Vorschriften finden auf An-\nsprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel-                 ,,(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes\ndeten Anspruchs treten oder getreten sind, keine An-                bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender\nwendung.\"                                                           landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwal-\n27. § 31 wird wie folgt geändert:                                      tungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-\nvollstreckungsgesetzes anzuwenden.\"\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldlei-       28. § 32 wird wie folgt geändert:\nstung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tat-\nsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem                     ,,(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beab-\nAufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des                    sichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und\nAnspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände                 ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei\nzu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be-               Wochen zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit\ndeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn                der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 2 sowie\nder Antragsteller über seine Angaben keine ausrei-              auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.\nchende Aufklärung zu geben vermag oder weitere                  Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der\nAuskünfte verweigert.\"                                          Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                1265\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:             e) Nach Absatz 4 wird tolgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaub-               ,,(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffs-\nhaft darlegt, können Namen und Anschriften der                   register eingetragene Schiffe und im Schiffsbau-\nAntragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt                 register eingetragene Schiffsbauwerke.\"\nwerden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder\nAntragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffen-   31. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nden Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann\n,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamtes nach\nunbeschadet der nach anderen Vorschriften beste-\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren\nhenden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur\nnicht statt; für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1\nRegelung offener Vermögensfragen weist jeden\nSatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\"\nAntragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei\nWochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals\nnach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine\nMitteilung nach Satz 1 beantragt.\"\nArtikel 2\n29. § 33 wird wie folgt geändert:                                                      Anordnung\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nüber die Ablösung früherer Rechte\n- Hypothekenablöseanordnung {HypAblAO) -\n,,(2) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13\nAbs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Ent-\nscheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung                                Abschnitt 1\nfür die Rückübertragung des Eigentums oder die                                   Verfahren\nAufhebung der staatlichen Verwaltung.\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-                                         § 1\neinbarungen\" das Komma und die Wörter „zu an-\nMitteilung\ngemeldeten Rechten im Sinne des § 19\" gestri-\nchen.                                                    In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes\nc) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:          sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf ge-\nmäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge\n„Die§§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung       und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.\nbleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach         Eine Abschrift der Entscheidung ist dem betroffenen Kre-\nMaßgabe des§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 80a            ditinstitut zu übersenden.\nAbs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für\nsofort vollziehbar erklärt werden.\"\n§2\n30. § 34 wird wie folgt geändert:                                                      Umrechnung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          Mark der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhält-\nnis 2 zu 1auf Deutsche Mark umzurechnen.\n,,(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung\nüber die Rückübertragung von Eigentumsrechten\noder sonstigen dinglichen Rechten gehen die                                           §3\nRechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in\ndiesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Satz 1              Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen\ngilt für die Begründung von dinglichen Rechten           (1) In den Fällen des§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-\nentsprechend. Ist die Entscheidung für sofort voll-   gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages\nziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines  nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zu-\nWiderspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.     stimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei\nDer Widerspruch oder die Vormerkung erlischt,         nachgewiesen wurde.\nwenn die Entscheidung unanfechtbar geworden\nist.\"\n(2) Die Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreiti-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                       ger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3\n,,(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und    Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn\nsonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken          die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-\nund Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staat-       felsfrei nachgewiesen wurde.\nlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grund-\nbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des         (3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge\nGrundbuches. Gebühren für die Grundbuchberich-        angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung\ntigung und das Grundbuchverfahren in den Fällen       unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur\ndes § 7a Abs. 3, der §§ 16 und 18a werden nicht       ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-\nerhoben.\"                                             gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht\nbelasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAbweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Mit-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; im Absatz 4     eigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Über-\nwird die Verweisung „4\" durch die Verweisung „3\"      führung des Grundstücks in Volkseigentum durch den\nersetzt.                                             staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonsti-","1266                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten                                   Abschnitt 3\nbelastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme                               Änderungs-\ndem Gesamtgrundstück zugute kam.                                            und Ergänzungsermächtigung\n§8\nAbschnitt 2\nÄnderungs- und Ergänzungsermächtigung\nSicherheitsleistung\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-\n§4                              vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-\nGrundsatz                           tere Einzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9,\n(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensge-        den §§ 18 bis 18b und Abschnitt VI des Vermögensgeset-\nsetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a            zes, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu\ndieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibrin-        regeln oder von den Bestimmungen dieser Anordnung\ngung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsver-         abweichende Regelungen zu treffen.\nsprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.\n(2) Sicherheit ist in Höhe des in dem angefochtenen                                 Artikel 3\nBescheid über die Rückübertragung festgesetzten Ablöse-\nbetrages zu leisten.                                                   Aufhebung des Investitionsgesetzes\nund Folgeregelungen\n(1) Das Investitionsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§5\nmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1 S. 994) wird aufge-\nHinterlegung                         hoben.\nLeistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit       (2) In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von\ndurch Hinterlegung, so kann er auf Grund des auch hin-        Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsge-\nsichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht-       biet vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) wird das\nbar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung            Wort „Investitionsgesetz\" durch das Wort „lnvestitionsvor-\ndes Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und        ranggesetz\" ersetzt.\ndem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-\nlegungsstelle herausverlangen.\nArtikel 4\nÄnderung\n§6                                      der Grundstücksverkehrsverordnung\nGarantie\nDie Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der\noder sonstiges Zahlungsversprechen\nBekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 999) wird\n(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder      wie folgt geändert:\neines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitu-\ntes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut ge-    1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ngenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen\n,,Grundstücksverkehrsordnung (GVO)\".\nunwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des\nAmtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Be-\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\ntrag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid\nfestgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a                                       ,,§ 1\ndes Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten un-                                   Geltungsbereich,\nter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.                                    Genehmigungsanspruch\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-\n(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des              zeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden\nEigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse-           Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer\nbetrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur               Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmi-\nRegelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf,            gung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte\ninnerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des         erteilt werden.\nBetrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht\nnach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen              (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß\ndas Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetzten Be-         Absatz 1 ist nur zu erteilen, wenn\ntrages aufzufordern.                                              1. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-\ngen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,\n§7                                       für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertra-\ngung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes\nSicherheitsleistung in anderen Fällen                       oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach             nicht eingegangen ist oder\n§ 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende               2. der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgeset-\nSicherheit entsprechend.                                               zes) zustimmt oder","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                             1267\n3. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts            4. § 3 wird wie folgt gefaßt:,\ndas Grundstück auf Grund einer Grundstücksver-\n,,§ 3\nkehrsgenehmigung oder Investitionsbescheini-\ngung nach dem lnvestitionsvorranggesetz erwor-                            Inhalt der Entscheidung\nben hat oder                                                 (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu be-\nzeichnen. Die Versagung der Genehmigung ist zu\n4. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts                begründen.\nauf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5                (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den\nSatz 3 oder§ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in           Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden\ndas Grundbuch eingetragen worden ist oder                 werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungs-\nzweck erreicht wird. Sie sind zu begründen.\"\n5. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgeset-\nzes erfolgt.                                          5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nDie Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch er-                                           ,,§ 4\nteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des                   Rücknahme und Widerruf der Genehmigung\nVermögensgesetzes offensichtlich unbegründet er-                   Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-\nscheint.\ngung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ab-\n(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1, ob für            lauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung\ndas Grundstück ein Antrag gemäß § 30 Abs. 1 des                 erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen\nVermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen               nicht darauf gestützt werden, daß der gemäß § 7\nsolchen Antrag vorliegt, bleiben Anträge außer Be-              zuständigen Stelle nach Erteilung der Grundstücks-\ntracht, die die Feststellung eines bestimmten Grund-            verkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1\nstücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das           des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ent-                Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war\nsprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist                 oder über den dort keine Mitteilung vorlag.\"\nund innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Vermögens-\ngesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausreichen-\n6. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\nden Angaben hierzu macht.\n,,Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunter-\n(4) Gehört das Grundstück einem Unternehmen,                nehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücks-\ndarf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch              verkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treu-\nbei dem Landesamt zur Regelung offener Vermö-                  handanstalt erteilt.\"\ngensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen sei-\nnen Sitz (Hauptniederlassung) hat, ein Antrag nach        7. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.\n§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mit-\nteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen        8. Die Überschrift „Abschnitt VII. Analytische Auswer-\nist.                                                           tung des Grundstücksverkehrs\" wird gestrichen.\n(5) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so      9. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nsetzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum\nEintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den                                    ,,§ 20\nAntrag nach§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus.\nVerfahren bei Aufhebung der Genehmigung\nAuf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein ge-\nsonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem lnvesti-                (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige\ntionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuord-                Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmi-\nnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Ver-           gung lassen die Wirksamkeit des genehmigungs-\neinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.\"                pflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt, wenn das Ei-\ngentum an dem Grundstück übertragen oder die Ein-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   tragung der Eigentumsumschreibung oder einer Vor-\nmerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertra-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  gung des Eigentums an dem Grundstück bei dem\n„Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner           Grundbuchamt beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-\nGenehmigung.\"                                            sprechend für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene\nweitere Verfügungen über das Grundstück. In diesen\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:             Fällen kann nach Wirksamwerden des Rechtsge-\nschäfts die Feststellung beantragt werden, daß die\n,,(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist\nVoraussetzungen des § 1 vorgelegen haben oder\nauch ein Teil eines Grundstücks. Der Veräußerung\nMaßnahmen vorgesehen sind, die den Anforderungen\neines Grundstücks stehen gleich:\ndes lnvestitionsvorranggesetzes entsprechen.\n1. die Einräumung oder die Veräußerung eines                (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der\nMiteigentumsanteils an einem Grundstück,             Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber\nverpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grund-\n2. die Übertragung von Teil- und Wohnungseigen-         stück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand\ntum an einem Grundstück.\"                           zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genann-","1268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist                              Artikel 6\nvorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Par-\nGesetz\nteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der\nüber den Vorrang für Investitionen\nErfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung ent-\nbei Rückübertragungsansprüchen\nstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der\nnach dem Vermögensgesetz\nErwerber durfte auf Grund der Umstände der Erteilung\n(lnvestitionsvorranggesetz - lnVorG)\nder Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-\ntrauen.\nAbschnitt 1\n(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1                           Vorrang für Investitionen\nzurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem\n§ 1\nGrundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den\nGrundsatz\nVerfügungsberechtigten übertragen worden ist, der\nAnspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur              Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegen-\nRegelung offener Vermögensfragen gemäß§ 3 Abs. 1         stand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-\ndes Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2          mögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maß-\nAbs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden.         gabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise\nIn diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des§ 7    für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der\ndes Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfü-           Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach\ngungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die          Maßgabe dieses Gesetzes.\nVerwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im\nZeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwen-                                      §2\ndung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und\nAnlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die            Aussetzung der Verfügungsbeschränkung,\nÜbertragung des Eigentums nach dem Vermögensge-                             investive Maßnahmen\nsetz verzichten und statt dessen Zahlung des Erlöses        (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht\noder des Verkehrswertes verlangen, den das Grund-        anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte\nstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung\nhatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiter-        1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet\nveräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte          oder verpachtet,\nverpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Ver-      2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht\nmögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden                 oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine\nSchaden zu ersetzen.\"                                        unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf\nanderen Grundstücken eingeräumt werden kann,\n10. § 25 wird wie folgt gefaßt:                               3. an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Woh-\nnungseigentum begründet und überträgt,\n,,§ 25\n4. auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude er-·\nVerordnungsermächtigung                       richtet, ausbaut oder wiederherstellt\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit    und durch einen lnvestitionsvorrangbescheid festgestellt\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-           wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen\nnung ergänzende Bestimmungen über das Genehmi-           Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks\ngungsverfahren zu erlassen.\"                             oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktions-\nanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.\n(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht\nArtikel 5                           anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte\nÄnderung der Verordnung                        1. ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile\nüber die Anmeldung                             oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses\nvermögensrechtlicher Ansprüche                         verpachtet oder\n2. selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem\nDie Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli-             Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne\ncher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom              Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und\n11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) wird wie folgt ge-             er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur\nändert:                                                           Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrang-\nbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür\n1. § 6 wird aufgehoben.                                           bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Im\nFalle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum                     eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von\n,,18. Oktober 1989\" die Wörter „ohne seine Zustim-             fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit\nmung\" eingefügt und die Wörter „und nach § 6 Absätze           Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.\n1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen\" ge-             (3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des\nstrichen.                                                  Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des\nVorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsäch-\n3. § 8 wird aufgehoben.                                       lichen Handlungen nicht anzuwenden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                              1269\n§3                                  . (2) Den lnvestitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in\nBesonderer Investitionszweck                     diesem Gesetz nichts Abwsichendes bestimmt ist, der\nVerfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so\n(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grund-       wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien\nstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden              Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögens-\nzur                                                             wert liegt.\n1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins-               (3) Vor der Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids\nbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer             muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des\ngewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienst-             Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorha-\nleistungsunternehmens,                                     benplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen\nund Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-\n2. Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung\naussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre\nnicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom\nAbgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder            Art und die vorgesetiene Dauer ihrer Ausführung, einen\nKaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben,\nWiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilien-\nhäuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen          wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert\nMaßnahme,                                                  oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder\nwiederhergestellt werden soll.\n3. Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hier-\nvon veranlaßten lnfrastrukturmaßnahmen.                        (4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II\ndes Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach\nDas Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den           diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt\nbesonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies         mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener\nfür die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.          Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffent-\n(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten         lichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und\nGrundstück des Unternehmens liegt ein besonderer In-            endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entschei-\nvestitionszweck vor, wenn es verwendet wird,                    dung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten\nvon dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf\n1. um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die        dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen\nWettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu         Rechtsschutzes über eine Investitionsbescheinigung an-\nermöglichen oder                                           hängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum\n2. weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er       Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.\ndas Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder            (5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein,\n3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines           dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsge-\nUnternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung          schäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an\nsonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfä-       Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.\nhigkeit oder Überschuldung zu verhindern.\n(3) Die Erteilung eines lnvestitionsvorrangbescheids für                                  §5\ndie beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der\nAnhörung des Anmelders\nBegründung versagt werden, daß anstelle der Veräuße-\nrung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung                   (1) Vor Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids hat\neines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung          die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Ver-\nvon Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt         mögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,\nentsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder            dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,\nVerpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Ver-          in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen\npachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art            ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-\nüblich ist.                                                    sung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rücküber-\ntragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt\nist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für\ninvestive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der\nAbschnitt 2                           Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufü-\nErteilung                            gen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage\ndes lnvestitionsvorrangbescheids                   nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine\nMitteilung.\n§4                                    (2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von\nVerfahren                            zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan\nzu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine\n(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entschei-\nin den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das             dung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern\nbeabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger         nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die\nnach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-        Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet wor-\nsen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vor-         den ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmel-\nhabens bietet, und erteilt darüber einen lnvestitions-          ders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berück-\nvorrangbescheid. Ein solches Verfahren kann nur bis zum         sichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht\n31. Dezember 1995 eingeleitet werden.                           innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.","1270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekün-            (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Ge-\ndigt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es inner-   bäude, muß der lnvestitionsvorrangbescheid dieses ge-\nhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des       mäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgen-\nVorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorha-         de Bestimmungen enthalten:\nbenplans des Anmelders dargelegt wird.                       a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maß-\n(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben,               nahmen,\nwenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu        b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 1O und 12,\nihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens\nc) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erb-\ngefährden würde.\nbaurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflich-\ntung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Ge-\n§6                                  bäudes im Falle des Widerrufs des lnvestitionsvorrang-\nUnterrichtung der Gemeinde                        bescheids aufzunehmen und\n(1) Ist bei einem Grundstück oder Gebäude Verfügungs-     d) bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die\nberechtigter nicht die Gemeinde, in der das Grundstück             Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine nä-\noder Gebäude liegt, so hat sie innerhalb von zwei Wochen           her zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.\nab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Gelegen-         Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu be-\nheit, sich dazu zu äußern, ob ein Verfahren nach § 7 des     zeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.\nVermögenszuordnungsgesetzes eingeleitet oder vorberei-\ntet ist.                                                         (3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der\nVertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Be-\n(2) Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräu-       scheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstra-\nßert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach      fenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das\nden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungs-     Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die er-\npflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.               sten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt\noder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der\n§7                             Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirk-\nsamwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke\nEntscheidung\nund Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unter-\n(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zustän-   nehmen veräußert oder verpachtet werden.\ndige Stelle, ob der lnvestitionsvorrangbescheid für das\nbeabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu\nberücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß glei-                                     §9\nche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt                                  Bekanntgabe\nwie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft                     des lnvestitionsvorrangbescheids\nmacht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den\nVorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derje-           (1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ist den bekannten\nnige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensver-       Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf\nlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht        ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung\nbei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu           abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener\nwerden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleich-      Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder\nwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur         Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz\nVerfügung gestellt wird.                                      (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des lnvesti-\ntionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit\n(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen           der Rückgabe befaßte Stelle. _Eine weitere Abschrift ist,\nbesonderen Investitionszweck kann in einem lnvestitions-      außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädi-\nvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhö-      gungsfonds zu übersenden.\nrenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5\ndes Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur             (2) Der lnvestitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten\nRegelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststel-       Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn\nlung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen\na) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der ent-\nwürde.\nscheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbe-\nhelfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinig-\nAbschnitt 3                               ten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und\nInvestitionsvorrang bescheid\nund investiver Vertrag                    b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buch-\nstabe a verstrichen sind.\n§8\n§ 10\nInhalt\ndes lnvestitionsvorrangbescheids                                          Vollziehung\nund des investiven Vertrages                               des lnvestitionsvorrangbescheids\n(1) In dem lnvestitionsvorrangbescheid wird festgestellt,      Der lnvestitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf\ndaß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den            von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen wer-\nbetroffenen Vermögenswert nicht gilt.                         den. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Ab-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                 1271\nschluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investi-         ve Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Dar-\nven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß          auf ist der Anmelder in dem lnvestitionsvorrangbescheid\nder Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben           hinzuweisen.\nist, oder wenn der Berechtigte nach§ 6a des Vermögens-\ngesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.               (3) Bei Aufhebung eines lnvestitionsvorrangbescheids\nist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unterneh-\nmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,\n§ 11\nbei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach§ 20 der\nWirkung                            Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den\ndes lnvestitionsvorrangbescheids                 Widerruf des lnvestitionsvorrangbescheids bleiben unbe-\nrührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz\n(1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ersetzt die Grund-\nbestehen nicht, wenn\nstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksver-\nkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustim-            1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab\nmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen                     Bekanntgabe des lnvestitionsvorrangbescheids ei-\ndes Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich                   nen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-\nsind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.                   kung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt\nhat oder\n(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach\nAbschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang               b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist\nder Veräußerung auf Grund des lnvestitionsvorrangbe-                    gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und\nscheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsbe-         2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten\nrechtigten wegen Aufhebung des lnvestitionsvorrangbe-               Investition nachhaltig begonnen worden ist.\nscheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investi-\ntionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechts-\ngeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch\nauf.                                                                                     Abschnitt 4\n(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen\nDurchführung der Investition\nInvestitionszweck vermieteten oder verpachteten Grund-            und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben\nstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder\nPachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berech-                                         §13\ntigten übertragen, gelten die §§ 571, 572, 573 Satz 1, die                                Grundsatz\n§§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nentsprechend.                                                      (1) Die investiven Maßnahmen sind innerhalb der fest-\ngesetzten Frist durchzuführen. Bei Unternehmen und den\n(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt   für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für\nworden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des be-          die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchge-\nlasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil-       führt werden. Ein investives Vorhaben gilt als durchge-\noder Wohnungseigentum begründet und übertragen wor-           führt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.\nden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der\nverbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.                       (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfü-\ngungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhö-\n(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten      rung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zu-\ninvestiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetz-       gesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben\nten Frist selbst durch, entfällt ein Anspruch auf Rücküber-   durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar,\ntragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die     kann der lnvestitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und\ninvestive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in           Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zu-\nAnspruch genommen wurde.                                      gesagten Maßnahmen verlangt werden.\n(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwar-\nten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Ab-\nschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.                                        § 14\nVerlängerung der Durchführungsfrist\n§ 12                                  (1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann\nRechtsschutz                          durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhaben-\nund Sicherung von Investitionen                  trägers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden,\nwenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des In-\n(1) Gegen den lnvestitionsvorrangbescheid ist, wenn die     vestors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben\nnächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder           nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der\nBundesbehörde ist, der Widerspruch und die Anfechtungs-        Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Die Entschei-\nklage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.         dung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustel-\n(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung       len.\nkönnen nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe                 (2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die\ndes lnvestitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue         Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu\nTatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht          vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht\nund berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger           durchführen kann sofern ihre Ausführung noch möglich\nnachhaltig mit dem Vorhaben begonnen t1at; neue investi-       ist. Ist die Nichtd~rchführung oder wesentliche Änderung","1272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-        träge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren\nses nicht voraussehbare, dringende betriebliche Erforder-    Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermö-\nnisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungs-     genswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser\npflicht aus dem Vertrag.                                     Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.\nJede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft.\n§ 15                           die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte\nverlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-\nWiderruf                         bare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung\ndes lnvestitionsvorrangbescheids              erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf\n(1) Wird das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß       von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt\ngegen den lnvestitionsvorrangbescheid nicht oder nicht       werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine be-\nmehr für den darin genannten Zweck verwendet, so ist der     stimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter\nlnvestitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten     im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Ein-\noder, wenn noch nicht entschieden ist, des angehörten        haltung einer Frist kündigen.\nAnmelders zu widerrufen. Der Widerruf ist ausgeschlos-          (3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begrün-\nsen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist        dung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berech-\nund seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung        tigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht\nauf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen      veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung\nist.                                                         des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder\n(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts\nZweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsbe-      oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.\nrechtigte den auf Grund des lnvestitionsvorrangbescheids        (4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt,\ngeschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-           ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rücküber-\ngungsfrist kündigen, wenn der lnvestitionsvorrangbe-         tragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Ver-\nscheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestim-     mögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten er-\nmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über        brachte Zahlungen erstattet worden sind.\nWohnraum bleiben unberührt.\n(3) Wird ein lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Ab-                                     § 17\nsatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsbe-                     Wahlrecht des Berechtigten\nrechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet,\nvon den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rech-           Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften\nten Gebrauch zu machen.                                      eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise\nanstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch\nnehmen.\nAbschnitt 5\nAusgleich für den Berechtigten\nAbschnitt 6\n§ 16                                               Besondere Verfahren\nAnspruch des Berechtigten\n§ 18\nauf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes\nVorhaben\n(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Ver-             in Vorhaben- und Erschließungsplänen\näußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes\nnicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung       (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für\noder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungs-         Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vor-\nberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller     haben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer\nauf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert              beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Sat-\n'::ntfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen.      zung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs\nUber diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten          in Verbindung mit§ 55 der Bauplanungs- und Zulassungs-\ndurch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Rege-           verordnung geworden ist. Ein Vorgehen nach den Ab-\nlung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein          schnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.\nErlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Ver-\n(2) Anmelder sind nur nach Maßgabe von § 246a Abs. 1\nkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,\nSatz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 55\nin dem der lnvestitionsvorrangbescheid vollziehbar wird,\nAbs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu\noder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maß-\nbeteiligen. Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur\nnahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte Zahlung\nmit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.\ndes Verkehrswerts verlangen. Wenn eine Dienstbarkeit\nDas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-\nbestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des\nsen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des\nGrundstücks die Wertminderung, welche bei dem belaste-\nVerfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bauge-\nten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit\nsetzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und\neintritt.\nZulassungsverordnung zu benachrichtigen. Es unterrichtet\n(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten ge-     hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von\ngenüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung      Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grund-\ndes Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Er-             stücke.","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                               1273\n(3) Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermö-        dung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann\ngensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung wei-       dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbes-\nterzuführen. Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf     sern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.\nder zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist\n(5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie\nauszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben\neinen Vorhabenplan umfassen.\noder nicht genehmigt wird.\n(6) Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten\n(4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgeneh-\nübertragen werden. Der Zuschlag muß in diesem Fall von\nmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und ande-\ndem Verfügungsberechtigten bestätigt werden. Wider-\nre Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfü-\nspruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten\ngung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder\nzu richten.\noder der Kommunen erforderlich sind.\n(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend.                                        § 20\n(6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die             Vorhaben auf mehreren Grundstücken\nStelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden\n(1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehre-\nWirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\nren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand\nnung gegen die beschlossene Satzung tritt.\nvon Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens-\n(7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die gesetz sind, so kann der lnvestitionsvorrangbescheid für\nAnmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von     alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt\neinem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechen-     werden.\nden Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluß ist\n(2) Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen\nim Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Arti-\nselbständig angefochten werden. In einem verwaltungsge-\nkel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregio-\nrichtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die\nnalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Der Beschluß ist\ndies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröf-\nunanfechtbar.\nfentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an\n§ 19                           beantragen. Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und\neiner auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nÖffentliches Bieterverfahren               ges erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu ver-\n(1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können  öffentlichen. Der Beschluß ist unanfechtbar.\nöffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treu-       (3) Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt\nhandanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung    werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Ein-\nvon Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieter- sicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies\nverfahren). Die Entscheidung über den Zuschlag hat ge-     unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die\ngenüber dem Anmelder die Wirkungen eines lnvestitions-     Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit\nvorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur   dem Zugang dieser Mitteilung.\nEinreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere\nAngebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn,      (4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen\ndaß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben        durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur\nwird, Angebote nachzureichen.                              zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamt-\nvorhaben vergleichbar sind.\n(2) Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des\nBeitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszei-\ntung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthal-                                 § 21\nten:                                                                     Investitionsantrag des Anmelders\n1.    den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,\n(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberech-\n2.    die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit    tigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für\nAngeboten teilzunehmen,                               eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfü-\n3.    den Hinweis, daß Anmelder bei gleichen oder annä-     gungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des An-\nhernd gleichen Angeboten in der Regel den Vorrang     melders einen lnvestitionsvorrangbescheid nach Maßgabe\ngenießen.                                            des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaub-\nhaft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönli-\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur  chen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Ge-\nRegelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das      währ für die Durchführung des Vorhabens bietet. Ist der\nGrundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern,     Verfügungsberechtigte für die Erteilung des lnvestitions-\nob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder     vorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder\nsonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Auffor-        berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungs-\nderung zu übersenden.                                       berechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treu-\nhandanstalt, einen lnvestitionsvorrangbescheid zu bean-\n(4) Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.\ntragen. Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des\nDer Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung\nlnvestitionsvorrangbescheids zum Abschluß des beschei-\nglaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen,\nnigten investiven Vertrages verpflichtet.\nwenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich\noder annähernd gleich ist. Soll ein anderes Angebot den         (2) Ein investiver Zweck liegt in den Fällen des Absat-\nZuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersen-     zes 1 auch vor, wenn Mißstände oder Mängel eines Wohn-","1274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngebäudes durch Modernisierung oder Instandsetzung be-         und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nseitigt werden sollen und die voraussichtlichen Kosten der   weg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsge-\nModernisierung und Instandsetzung im Durchschnitt            setzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über\n20 000 DM für jede in sich abgeschlossene oder selbstän-     den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des\ndig vermietbare Wohnung oder jeden derartigen Ge-            Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-\nschäftsraum überschreiten. Dies gilt nicht für Vorhaben-     dung.\nträger, die nicht Anmelder sind.\n§ 24\n(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmel-\nder investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in                    Zuständigkeitsregelungen, Abgabe\nder Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögens-              (1) Mehrere zuständige Stellen können durch einen\nverlust betroffen war.                                        öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsver-\n(4) Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investi-    fahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Ge-\nver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmel-         setz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen\nder ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang       Stelle getroffen werden. Statt durch einen Vertrag kann die\ndes Antrags an berücksichtigen. Der Anmelder genießt in       Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die\ndiesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche         der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle\nvereinigt werden.\noder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie\nder andere Vorhabenträger.                                        (2) Hat den lnvestitionsvorrangbescheid eine kreisange-\n(5) Wird in dem Verfahren nach Abschnitt II des Vermö-    hörige Stadt oder Gemeinde ·zu erteilen, so kann sie das\ngensgesetzes festgestellt, daß der Anmelder nicht be-         Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einlei-\nrechtigt war, so gibt das mit der Entscheidung befaßte Amt    tung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser\nzur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die         ist an die Abgabe gebunden.\nZahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf.                 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein  Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Ge-\nselbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines frem-        meinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zustän-\nden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Ver-    digkeit dieser Stellen abweichend zu regeln. Die Landesre-\nfahren nach § 4 eingeleitet worden, kann ein Antrag nach      gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-\nAbsatz 1 nicht gestellt werden.                               ordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.\n§ 25\nAbschnitt 7\nSonderregelungen für die Treuhandanstalt\nSchlußbestimmungen\n(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,\n§ 22                             die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren\nsämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar\nGrundstücke und Gebäude nach Liste C                 oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden\nDieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude,     (Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren\nderen Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung        Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertre-\nin die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung         ter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen\nder Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen        nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist\nDemokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die         dann für das Verfahren zuständig.\nBerichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster            (2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die\nfür Grundstücke des ehern. Reichs-, Preußen-, Wehr-           Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhand-\nmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ge-            unternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem\nkennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge          Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang\noder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen            der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist\nsind.                                                         und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt ab-\n§ 23                             gibt.\nGerichtliche Zuständigkeit                       (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für\nGrundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien\n(1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und     und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rück-\nnach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden        übertragungsansprüchen nach der in Anlage II Kapitel II\nwird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwal-        Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\ntungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechts-         31. August 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1150) aufgeführten\nweg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in des-    Maßgabe d sind oder sein können.\nsen Bezirk die Stelle, die den lnvestitionsvorrangbescheid\nerlassen hat, ihren Hauptsitz hat.\n§ 26\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde                    Anwendbarkeit anderer Gesetze\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde            Für das Verfahren zur Erteilung des lnvestitionsvorrang-\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in            bescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrecht-\nVerbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung            licher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                1275\nVerwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustel-                     derungsgesetzes gegenüber einem anderen Betei-\nlungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz                     ligten zu weitergeher\\lden Leistungen verpflichtet\nanzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.                        oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser- die Nich-\ntigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat,\nist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag\nArtikel 7                                   begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten\nÄnderung des Gesetzes                               von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1\nzur Beseitigung von Hemmnissen                             wirksamen Rechtsgeschäft abweichen.\"\nbei der Privatisierung von Unternehmen\nund zur Förderung von Investitionen                    2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:\na) Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nArtikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnis-                                     „Erster Abschnitt\nsen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-\nderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1                                    Allgemeine Vorschriften\".\nS. 766) wird wie folgt geändert:                                   b) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b einge-\nfügt:\n1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt                                          ,,§ 2a\nund folgender Halbsatz angefügt: .\nMoratorium\n„Investitionsbescheinigungen sind, soweit dies nicht\nbereits angeordnet worden ist, sofort vollziehbar.\"                     (1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet belegenen\n2. Es werden folgende Sätze angefügt:                                    Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet beste-\n„Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem                  hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinba-\n29. März 1991 begonnen worden sind, können auch                      rungen und Regelungen:\ndann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor-                   a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Ok-\nschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden,                        tober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen\nwenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3a des                         Baugenehmigung oder sonst entsprechend den\nVermögensgesetzes möglich geworden ist. Eine Inve-                       Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder\nstitionsbescheinigung kann nicht mit der Begründung                      gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder\nangefochten werden, es sei ein Vorgehen nach § 3a                        Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat\ndes Vermögensgesetzes möglich gewesen.\"                                  und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst\nnutzt,\nArtikel 8                                   b) Genossenschaften und ehemals volkseigene\nBetriebe der Wohnungswirtschaft, denen vor\nÄnderung                                         dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestands-\ndes Einführungsgesetzes                                   kräftigen Baugenehmigung oder sonst entspre-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                                  chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staat-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche                        licher oder gesellschaftlicher Organe errichtete\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-                           Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen\nnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                      und -teilflächen zur Nutzung sowie selbständi-\nletzt geändert durch § 32 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni                    gen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen\n1992 (BGBI. 1 S. 1147), wird wie folgt geändert:                             worden waren und von diesen oder ihren\nRechtsnachfolgern genutzt werden,\nc) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits\n1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:\nmit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das\na) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                           bis dahin unter staatlicher oder treuhänderischer\n,,Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt.\"                    Verwaltung gestanden hat, einen Überlassungs-\nvertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die\nb) Nach§ 6 wird folgender§ 7 eingefügt:                                  mit diesem einen gemeinsamen Hausstand füh-\n,,§ 7                                      ren,\nBeurkundungen und Beglaubigungen                       d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Ge-\nbäude gekauft oder den Kauf beantragt hat.\n(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nerfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung              Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung\nist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche            der genannten Rechtsverhältnisse durch besonde-\nBeurkundung oder Beglaubigung von einem Notar                  res Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. De-\nvorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3               zember 1994; die Frist kann durch Rechtsverord-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen                nung des Bundesministers der Justiz einmal verlän-\noder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich            gert werden. Umfang und Inhalt des Rechts bestim-\ndes Grundgesetzes bestellt war.                                men sich im übrigen nach der bisherigen Ausübung.\nIn den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige         gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom\nEntscheidung entgegensteht.                                    31. August 1990 (BGBI. 1,990 II S. 885, 1150) aufge-\n(3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte              führten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1\neines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts                  allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht\nvor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän-               werden.","1276                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird                    gener Betrieb der Wohnungswirtschaft, eine Ar-\ndurch eine Übertragung oder einen Übergang des                     beiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine\nEigentums oder eine sonstige Verfügung über das                    gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder\nGrundstück nicht berührt. Das Recht kann übertra-                  deren jeweiliger Rechtsnachfolger.\ngen werden; die Übertragung ist gegenüber dem\nIn den Fällen des Satzes 4 Buchstaben a und c ist\nGrundstückseigentümer nur wirksam, wenn sie die-\n§ 1000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-\nsem vom Veräußerer angezeigt wird.\nwenden.\n(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten\n(7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für\nZeitraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen\nNutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu\noder vorgenommene Verwendungen nur auf einver-\nähnlichen persönlichen Bedürfnissen. Ein Miet- oder\nnehmlicher Grundlage verlangt werden. Der Eigen-\nPachtvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag an-\ntümer eines Grundstücks ist während der Dauer des\nzusehen.\nRechts zum Besitz nach Absatz 1 verpflichtet, das\nGrundstück nicht mit Rechten zu belasten, es sei                 (8) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grund-\ndenn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder              stückseigentümer sowie sonstigen dinglich Berech-\naufgrund der Entscheidung einer Behörde ver-                  tigten und dem zum Besitz Berechtigten bleiben\npflichtet.                                                    auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendun-\n(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten                 gen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten.\nZeitpunkt findet auf Überlassungsverträge unbe-\nschadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivil-                                         § 2b\ngesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Re-                                      Gebäudeeigentum\npublik keine Anwendung.                                                     ohne dingliches Nutzungsrecht\n(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II                   (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchsta-\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-            ben a und b sind Gebäude und Anlagen landwirt-\nvertrages aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren                 schaftlicher Produktionsgenossenschaften sowie\nnach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-                 Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-\nsungsgesetzes bleiben unberührt. Ein Verfahren                  genossenschaften und von gemeinnützigen Woh-\nnach Abschnitt II des Vermögensgesetzes ist aus-                nungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen\nzusetzen, wenn außer dem Recht zum Besitz nach                  Grundstücken, auch soweit dies nicht gesetzlich\nAbsatz 1 dingliche oder schuldrechtliche Rechte, die            bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grund-\nzum Besitz berechtigen, nicht bestehen oder dieses              stück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt dingli-\nzweifelhaft ist, es sei denn, daß der Nutzer im Sinne           ches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies\nvon § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes unredlich                  besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für\nist.                                                            Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Ge-\n(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Be-                 nossenschaften.\nrechtigten werden nicht berührt. In Ansehung der                  (2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1\nNutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarun-                 entsteht oder nach § 27 des Gesetzes über die\ngen bleiben außer in den Fällen des Absatzes 1                  landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften\nSatz 1 Buchstabe c unberührt. Sie sind in allen                 vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt\nFällen auch weiterhin möglich. Das Recht nach Ab-               durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhe-\nsatz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein-              bung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen\nseitige Erklärung des Grundeigentümers beendet                  Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483)\nwerden, wenn                                                   geändert worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag\na) der Nutzer                                                  des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzule-\ngen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-\naa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteien-\ngrundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden\ngesetzes der Deutschen Demokratischen\ndes Beitritts geltenden sowie später erlassene Vor-\nRepublik eine Massenorganisation, eine\nschriften entsprechend anzuwenden.\nPartei, eine ihr verbundene Organisation\noder eine juristische Person ist und die treu-         (3) Ist nicht festzustellen, ob Gebäudeeigentum\nhänderische Verwaltung über den betreffen-          entstanden ist oder wem es zusteht, so wird dies\nden Vermögenswert beendet worden ist                durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in\noder                                                dessen Bezirk das Gebäude liegt, festgestellt. Das\nVermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.\nbb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinie-\nrung zuzuordnen ist oder                               (4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem be-\ntroffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran,\nb) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem frag-\nso gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß.\nlichen Grund und Boden Gegenstand eines ge-\nrichtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer                (5) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 gilt entspre-\nsind oder                                                chend\nc) es sich um ein ehemals volkseigenes Grund-                     (6) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttre-\nstück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober            ten dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet wor-\n1990 auf einer Rechtsträgerschaft beruhte, es            den, so kann der Sicherungsgeber die Rückübertra-\nsei denn, der Nutzer ist eine landwirtschaftliche        gung Zug um Zug gegen Bestellung eines Grund-\nProduktionsgenossenschaft, ein ehemals volksei-          pfandrechts an dem Gebäudeeigentum verlangen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                              1277\nBestellte Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an             bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze_ ange-\ndem Gebäudeeigentum zu überführen.                                  fügt:\nc) § 4 wird wie folgt geändert:                                        „Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der\nZeitpunkt der Entstehung des Rechts zu ver-\naa) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5                     merken, wenn der Antragsteller diesen in der\nangefügt:                                                       nach der Grundbuchordnung für die Eintragung\n,,(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den                   vorgesehenen Form nachweist. Kann der Ent-\nBestand des Nutzungsrechts unberührt. Auf-                     stehungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden,\ngrund des Nutzungsrechts kann ein neues Ge-                     so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu\nbäude errichtet werden. Ist ein Nutzungsrecht                   vermerken, wenn dieser von den Betroffenen\n11\nnur auf die Gebäudegrundfläche verliehen                        bewilligt wird.\nworden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die\nNutzung des Grundstücks in dem für Gebäude                cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nder errichteten Art zweckentsprechenden orts-                   fügt:\nüblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr                        ,,(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt\nals eine Fläche von 500 m2 • Auf Antrag ist das                 werden, daß ein Mitbenutzungsrecht der in Ab-\nGrundbuch entsprechend zu berichtigen. Ab-                      satz 1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das\nsatz 2 gilt entsprechend.                                       Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem\n(4) Besteht am Gebäude selbständiges                         3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht\nEigentum nach § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3 des                    oder am ehesten entspricht. Ist die Verpflich-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-                       tung zur Eintragung durch rechtskräftige Ent-\nschen Republik, so bleibt ein nach jenem Recht                  scheidung festgestellt, so kann das Recht auch\nbegründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei                     in den Fällen des Satzes 1 mit seinem festge-\ndessen Versteigerung auch dann bestehen,                        stellten Inhalt eingetragen werden.\"\nwenn es bei der Feststellung des geringsten\nGebots nicht berücksichtigt ist.                      e) Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(5) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts            „Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober\nnach § 287 oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der             1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach die-\nDeutschen Demokratischen Republik finden die              sem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auf-\n§§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               lassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober\nAnwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im                  1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs\nGrundbuch eingetragen, so reicht die notariell           der Deutschen Demokratischen Republik über den\nbeurkundete Erklärung des Berechtigten, daß               Eigentumsübergang eingehalten worden sind.\"\ner das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung\nf) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:\nbei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit\nder Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das...                                     ,,§ 9\nGebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder                                        Rangbestimmung\n§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-\n(1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeich-\nschen Demokratischen Republik; das Gebäude\nneten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach\nwird Bestandteil des Grundstücks.\"\ndem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch,\nsoweit sich nicht im folgenden etwas anderes er-\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; die Ver-\ngibt.\nweisung „ 1 und 2\" wird durch die Verweisung\n,,1 bis 5\" ersetzt.                                           (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der\nEintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht\nd) § 5 wird wie folgt geändert:                                   eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem\nZeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des\naa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen\naaa) In Satz 1 wird das Wort „gesetzlichen\"               Vermerk.\ndurch das Wort „landesgesetzlichen\" er-             (3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß\nsetzt.                                           § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nDemokratischen Republik in Verbindung mit§ 3 des\nbbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilge-\nfügt:\nsetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\n,,In der Zwangsversteigerung des Grund-           vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) bleibt\nstücks ist auf die in Absatz 1 bezeichne-         unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen\nten Rechte § 9 des Einführungsgesetzes            bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in\nzu dem Gesetz über die Zwangsverstei-             Anspruch genommen werden. Die Stundungswir-\ngerung und die Zwangsverwaltung in der            kung der Aufbauhypotheken gemäß§ 458 des Zivil-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-            gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-\nrungsnummer 310-13, veröffentlichten              blik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ände-\nbereinigter, Fassung, zuletzt geändert            rung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deut-\ndurch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom          schen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990\n17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) ent-          (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen\nsprechend anzuwenden.\"                            gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.","1278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                               der Zweiten Verordnung über die Durchführung des\nVertretungsbefugnis                        Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom\nfür Personenzusammenschlüsse alten Rechts                7. Januar 1988 (GBI. 1Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn\nvor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den Grund-\n(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grund-            akten ein Ersuchen oder ein Antrag auf Vornahme\nstück einem Personenzusammenschluß zu, dessen                 der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus\nMitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufge-               der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt\nführt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück            worden sind, sind nach der Dritten Durchführungs-\nliegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesge-            verordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August\nsetzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des               1990 (GBI. 1Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor\nPersonenzusammenschlusses und dessen Mitglie-                 dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder\nder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes.                ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes\nErstreckt sich das Grundstück auf verschiedene\nzu den Grundakten gelangt ist.\nGemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungs-\nbehörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpas-                   (2) Das Eigentum an einem anderen als den in\nsungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung             Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im\ndes Personenzusammenschlusses.                               Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform\ngekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttre-\n(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des\nten dieser Vorschriften übertragen,\nPersonenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur\nVerfügung über das Grundstück befugt. Verfü-                  1. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch\ngungsbeschränkungen, die sich aus den Bestim-                     lebende natürliche Person als Eigentümer einge-\nmungen ergeben, denen der Personenzusammen-                        tragen war, dieser Person,\nschluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die\nGemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die                 2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstor-\nVertretung des Personenzusammenschlusses so                        bene natürliche Person als Eigentümer eingetra-\naus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder                 gen war oder die in Nummer 1 genannte Person\nunter Berücksichtigung der Interessen der Allge-                   nach dem 15. März 1990 verstorben ist, derjeni-\nmeinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße-                   gen Person, die sein Erbe ist, oder einer Ge-\nrungserlöses gelten die §§ 666, 667 des Bürger-                    meinschaft, die aus den Erben des zuletzt im\nlichen Gesetzbuchs entsprechend.                                   Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet\nwird.\n(3) Die Rechte der Organe des Personenzusam-\nmenschlusses bleiben unberührt.                              Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des\nFünfzehnten Titels des zweiten Buchs des Bürgerli-\n(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet,          chen Gesetzbuchs anzuwenden.\nwenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungs-\nbehörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung                   (3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjeni-\nhiervon zu den Grundakten des betroffenen Grund-             gen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus\nstücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungs-               der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden\nbefugnis kann von jedem Mitglied des Personen-               ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlich-\nzusammenschlusses beantragt werden. Die Flur-                keiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche\nneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entspre-                Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Über-\nchen, wenn die anderweitige Vertretung des Perso-            tragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine\nnenzusammenschlusses sichergestellt ist.                     Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von\nRechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,            Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.\nwenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe\neines Eigentümers als öffentliches bezeichnet                   (4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind diG\nwird.\"                                                       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nSchuldverhältnisse. anzuwenden. Der Eigentümer\ng) Nach § 1 O wird folgender Zweiter Abschnitt einge-             nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereig-\nfügt:                                                         nung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem\nBerechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des\n„zweiter Abschnitt                         Grundstücks beauftragt.\nAbwicklung der Bodenreform                          (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2\nSatz 1 Nr. 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-\n§ 11\nchen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor\nGrundsatz                              dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen\n(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grund-           Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemein-\nbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekenn-               schaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen De-\nzeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten          mokratischen Republik, so sind diese Person und\nÜbergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Ent-                  ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer.\nscheidung über einen Besitzwechsel nach der                   Maßgeblich ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\n(Ersten) Verordnung über die Durchführung des                 der Zeitpunkt der Bestätigung des Übernahme-Pro-\nBesitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom                tokolls oder der Entscheidung und in den Fällen des\n7. August 1975 (GBI. 1Nr. 35 S. 629) in der Fassung           Absatzes 2 Nr. 1 der Ablauf des 15. März 1990.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                               1279\n§ 12                                   (3) Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2\nBerechtigter                            ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2\nin der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft\nSatz 1 Nr. 1 in nachfolgender Reihenfolge:\ntätig war.\n1. diejenige Person, der das Grundstück oder der\nGrundstücksteil nach den Vorschriften über die                (4) Erfüllen mehrere Personen die in Absatz 1\nBodenreform oder den Besitzwechsel bei Grund-              und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu\nstücken aus der Bodenreform förmlich zugewie-             gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1\nsen oder übergeben worden ist, auch wenn der               Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder\nBesitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen               Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unter-\nworden ist,                                                lag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts\n2. diejenige Person, die das Grundstück oder den             dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und\nGrundstücksteil auf Veranlassung einer staatli-           Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs\nchen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billi-          der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der\ngung wie ein Eigentümer in Besitz genommen,                Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.\nden Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-\nfähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu             (5) Wenn Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nicht\ngehörenden Gärten handelt.                                bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet,\neinem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Mit-\n(2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2        eigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem\nSatz 1 Nr. 2 in nachfolgender Reihenfolge:                  Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem\n1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten           Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur\nHäusern und den dazugehörenden Gärten                    selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vor-\nübergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den\na) diejenige Person, der das Grundstück oder             Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch\nder Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-          besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigen-\nden, nach den Vorschriften über die Bodenre-         tum für den Eigentümer eine insbesondere unter\nform oder den Besitzwechsel bei Grundstük-            Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und\nken aus der Bodenreform förmlich zugewie-            dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte\nsen oder übergeben worden ist, auch wenn             bedeuten würde.\nder Besitzwechsel nicht im Grundbuch einge-\ntragen worden ist,\n§ 13\nb) diejenige Person, die das Grundstück oder\nVerfügungen des Eigentümers\nden Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-\nden, auf Veranlassung einer staatlichen Stel-            (1) Beantragt der Eigentümer nach § 11 Abs. 2\nle oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie        vor dem 31. Dezember 1996 die Vornahme einer\nein Eigentümer in Besitz genommen, den                Eintragung, so übersendet das Grundbuchamt der\nBesitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-           Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und\nfähig ist,                                            dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück\nliegt, jeweils eine Abschrift der Verfügung. Teilt eine\nc) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund\ndieser Stellen innerhalb von zwei Wochen ab Zu-\neiner Entscheidung nach den Vorschriften\ngang der Mitteilung des Grundbuchamts mit, daß\nüber die Bodenreform oder über die Durch-\nder Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die\nführung des Besitzwechsels eingetragenen\nEintragung unter gleichzeitiger Eintragung einer\nEigentümers, der das Haus am Ende des\nVormerkung zugunsten des Berechtigten.\n15. März 1990 bewohnte,\n2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten             (2) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen\nGrundstücken (Schlägen)                                  ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn\na) diejenige Person, der das Grundstück oder             einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nder Grundstücksteil nach den Vorschriften             oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtig-\nüber die Bodenreform oder den Besitzwech-             ten vorhanden ist, sofern dieser nicht niit der Verfü-\nsel bei Grundstücken aus der Bodenreform              gung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu\nförmlich zugewiesen oder übergeben worden             berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeich-\nist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im             net. Der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück\nGrundbuch eingetragen worden ist,                     liegt, darf nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c widersprechen.\nb) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund\neiner Entscheidung nach den Vorschriften\n(3) Die eingetragene Vormerkung der Gemeinde,\nüber die Bodenreform oder über die Durch-\nführung des Besitzwechsels eingetragenen              in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus\nEigentümers, der zuteilungsfähig ist,                 des Landes, in dem das Grundstück liegt, wird von\nAmts wegen gelöscht, wenn diese ihren Wider-\nc) abweichend von den Vorschriften der Dritten           spruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch\nDurchführungsverordnung zum Treuhandge-               das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben\nsetz der Fiskus des Landes, in dem das                wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Wider-\nGrundstück liegt.                                     spruch der Gemeinde, in der das Grundstück bele-","1280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden er-              nungsberechtigte Eigentümer. Mehrere Gläubiger\nklärt. Das Einverständnis ist in der in § 29 der                können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.\nGrundbuchordnung vorgeschriebenen Form nach-\nzuweisen.                                                                                 § 16\nVerhältnis zu anderen Vorschriften,\n(4) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen                              Übergangsvorschriften\nist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich-                (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die\nneten Berechtigten von dem Widerspruch. Diesem\nBestimmungen des Vermögensgesetzes sowie an-\nbleibt die selbständige Sicherung seiner Ansprüche\ndere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhe-\nunbenommen.\nbung staatlicher Entscheidungen oder von Ver-\nzichtserklärungen oder die Rückübertragung von\n§ 14                                 Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die\nVorschriften dieses Abschnitts, insbesondere § 12\nVerjährung\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht be-\nDer Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt               rührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsver-\ninnerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt                    ordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche\nder Eintragung der Vormerkung, spätestens am                    nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1\n2. Oktober 2000.                                                Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige\nAufteilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2\n§ 15\nBuchstabe c wird durch besonderes Bundesgesetz\nentschieden.\nVerbindlichkeiten\n(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere\n(1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-\nmit Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkei-\ngewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentü-\nten über, soweit sie für Maßnahmen an dem Grund-\nmers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das\nstück begründet worden sind. Sind solche Verbind-\nals solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt\nlichkeiten von einem anderen als dem Eigentümer\nals zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren\ngetilgt worden, so ist der Eigentümer diesem zum\nVornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Ab-\nErsatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Ver-\nschnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt\nbindlichkeit für das Grundstück verwendet worden\ndie Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintra-\nsind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichneten\ngung einer Vormerkung zur Sicherung dieses An-\nVerbindlichkeiten und Verpflichtungen zu über-\nspruchs oder die Eintragung dieser Verfügung be-\nnehmen.\nantragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch\n(2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur                 richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; des-\nAufgabe des Eigentums nach Maßgabe des § 928                    sen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er              zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen.\nkann die Erfüllung auf ihn gemäß Absatz 1 überge-                  (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks nach\ngangener Verbindlichkeiten von def!.' Wirksamwer-               § 11 oder sein Aufenthalt nicht festzustell~n u~_d\nden des Verzichts an bis zu ihrem Ubergang nach                 besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentu-\nAbsatz 3 verweigern. Die Erklärung des Eigentü-                rners sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder\nmers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der                die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet\ndas Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen             sich das Grundstück befindet, einen gesetzlichen\nhat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht be-             Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mit-\nkannt ist.                                                     glied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter\nbestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181\n(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des               des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3\nAbsatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-\nBerechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das                 wendung. Im übrigen gelten für die Bestellung u~d\nGrundstück liegt, und dem Gläubiger von Verbind-                das Amt des Vertreters die Bestimmungen des Bur-\nlichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten\ngerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft. ent-\ngehen auf den nach § 12 Berechtigten ~der _den                 sprechend. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigen-\nFiskus des Landes, in dem das Grundstuck hegt,\ntümers abberufen.\nüber, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Ge-\nbrauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12                   (4) Ein Vermerk über die Beschränkungen des\nBerechtigten und den Fiskus des Landes, in dem                 Eigentümers nach den Vorschriften über die Boden-\ndas Grundstück liegt, zum Verzicht auf ihr Aneig-              reform kann von Amts wegen gelöscht werden.\"\nnungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erkl~rt,\nwenn innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine\nÄußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfallen\nAnsprüche nach § 12. Ist der Verzicht erklärt oder                                 Artikel 9\ngilt er als erklärt, so können andere Aneignungsbe-                               Änderung\nrechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebots-              des Vermögenszuordnungsgesetzes\nverfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr\nseit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlaß des       Das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991\nAusschlußurteils wird der beantragende Aneig-           (BGBI. 1 S. 766, 784) wird wie folgt geändert:","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                1281\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n,,Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\ndung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3               ,,(1 a) Die Feststellung nach§ 1 Abs. 1 soll mit der\nund Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertra-              Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4\nges an Bund, Länder, Kommunen oder andere                      verbunden werden. Erfordern Teile der Entschei-\nKörperschaften Vermögenwerte zurückzuübertra-                  dung Nachforschungen, die die Bescheidung an-\ngen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermö-                 derer Teile der Entscheidung nachhaltig verzö-\ngenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö-                   gern, so können diese, soweit möglich, gesondert\ngensgesetzes zu übertragen sind.\"                              beschieden werden. Wird über einen Anspruch\nentschieden, so überträgt die zuständige Behörde\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                 dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich pri-\n,,(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag           vater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird\neines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem             mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam.\nInteresse in den Fällen des Absatzes 1 auch von                Das Eigentum kann auch nach einer selbständig\nAmts wegen.\"                                                   getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurück-\nübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              an dem Gegenstand verfügt worden und der Er-\n11\n,,(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann             werber gutgläubig ist.\nnicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim-              b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c\nmungen über die Zuständigkeit angefochten wer-\neingefügt:\nden.\"\n,,(2a) Ist ein Grundstück mehreren Berechtigten\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                            zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die\nZuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungs-\n,,§ 1a                                 plan entschieden werden. Der Bescheid muß dann\nBegriff des Vermögens                           über die Zuordnung aller Teile des Grundstücks in\n(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset-                 einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entspre-\nzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie                   chend, wenn mehrere Grundstücke in einem zu-\nrechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten                   sammenhängenden Gebiet, die nicht· alle der\n(Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und                      Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden\ndingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden,                     Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen\nbewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie                  sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtig-\nUnternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten,                te, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Ver-\nAnsprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuld-                   fahren zu beteiligen.\nverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung\n(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem\nnach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.\nBescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der\n(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1                   nachweisen muß:\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nRepublik ihr Eigentum an einem Grundstück oder                      1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grund-\nGebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht ge-                        stücke,\nnehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grund-              2. die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeich-\nstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Ge-                         nungen,\nsetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschrif-\nten.§ 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen                3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten\nDemokratischen Republik gilt für diese Grundstücke                      Grundstücke,\nnicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigen-\ntum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch                   4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke\ndann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe                        zu übertragenden und die neu einzutragenden\ndieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.                                Rechte.\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen\nVorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Ein-               Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm\ntragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden                     zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan\ndes Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn              nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bil-\ndas Grundbuch noch nicht berichtigt ist.                           den, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuord-\nnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und\n(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes               Inhalt.zur Übernahme in das Liegenschaftskataster\nVermögen unterliegt Artikel 22 Abs. 1 des Einigungs-               geeignet sein.\nvertrages, wenn es sich nicht in der Rechtsträger-\nschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh-                      (2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2\nnungswirtschaft befand, diesen aber zur Nutzung so-                Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden,\nwie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwal-                  so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines\ntung übertragen worden war. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2               Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit ei-\nbis 6 des Einigungsvertrages gelten entsprechend.\"                 nem der Vermögenszuordnung nach dem Auftei-","1282                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nlungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach                   gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfü-\nden Absätzen 2a und 2b.\"                                       gung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu\nstellen und den Erlös, mindestens aber den Wert\ndes Vermögensgegenstandes dem aus einem un-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                        anfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                    den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten\nauszukehren.\"\n„In den Fällen des§ 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur\nBerichtigung des Liegenschaftskatasters der Zu-\nordnungsplan als amtliches Verzeichnis der               7. § 7 wird wie folgt geändert:\nGrundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).\nIn diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor             a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 1 Abs. 2 des\nder Berichtigung des Liegenschaftskatasters um                   Investitionsgesetzes)\" durch die Wörter ,,(§ 3\nBerichtigung des Grundbuchs ersucht werden.\"                     Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes)\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Grund-             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nstücksverkehrsverordnung in der Fassung des Arti-\nkels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemm-                      ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 2, 3 und 6 Abs. 4\nnissen bei der Privatisierung von Unternehmen                   finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag ist\nund zur Förderung von Investitionen vom 22. März                eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des\n1991 (BGBI. 1S. 766)\" ersetzt durch die Wörter „der             Vorhabens beizufügen. Die Beschreibung muß\nGrundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücks-                    mindestens den Vorhabenträger mit Namen und\nverkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem                      Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-\nBauordnungsrecht\".                                              aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme,\nihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfüh-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       rung sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie\n„In den Fällen des§ 2 Abs. 2b Satz 2 gilt dies auch             viele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesi-\nfür die Eintragung desjenigen, der das Grundstück               chert oder geschaffen und wieviel Wohnraum ge-\nvon dem in dem Bescheid ausgewiesenen Berech-                   schaffen oder wiederhergestellt werden soll. Die\ntigten erwirbt.\"                                                Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.\n(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder\n5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Gebäude, das Gegenstand von Rückübertra-\n,,§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2              gungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten\nund Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.\"                                  auch die übrigen Vorschriften des lnvestitionsvor-\nranggesetzes und die auf seiner Grundlage erlas-\nsenen Vorschriften sinngemäß. Der Bescheid gilt\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         als lnvestitionsvorrangbescheid.\"\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Verfügungen nach Satz 1 unterliegen nicht den          8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\nVorschriften in bezug auf Verfügungen über eige-\nnes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im                                          ,,§ 7a\nRahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflich-                               Kommunale Vorhaben\ntungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im               Der Präsident der Treuhandanstalt wird ermächtigt,\neigenen Namen eingegangen werden. Wird im                   Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrich-\nRahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem             tungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung\nGrundstück oder Gebäude vertraglich überlassen,            der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt\nso gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-             werden, nach Maßgabe des Artikels 21 des Eini-\nsprechend.\"                                                 gungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum\nvon Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-            sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              handanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach\nSatz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunter-\nnehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt\n„der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet\nin entsprechender Anwendung des § 36 des D-Mark-\neiner noch vorzunehmenden Vermessung zu den\nbilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt\nGrundakten zu nehmen.\"\nhaftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über\ndie Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                              setzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,\n,,(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz          Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-\n1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude              zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-\nsowie das Entgelt sind dem Innenministerium des            bezogen wu~den und nicht ohne erhebliche Beein-\nbetreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in          trächtigung des Unternehmens übertragen werden\neiner Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfü-           können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                                   1283\nstücke oder Gebäude). Mit der Übertragung tritt die           Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\" ein-\nKommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das            g~ü~.                                                      .\nGrundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden\nRechtsverhältnisse ein.\"                                                                     §2\nÄnderung der Maßgaben\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                           zur Grundbuchordnung im Einigungsvertrag\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III\nBuchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          (BGBI. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur\nGrundbuchordnung ist in folgender Fassung anzuwen-\n,,(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des\nden:\nPräsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungs-\ngericht an dessen Sitz, auch wenn eine von ihm\n„d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nermächtigte Person entschieden hat.\"\nBeitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-\nblätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-\n10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die\nKenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-\n,,(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 7a können nur bis             buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den An-\nzum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden.\"                      trag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann\nauch der Gebäudeeigentümer stellen.\"\nArtikel 10\n§3\nÄnderung\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes                                             Änderung der Maßgabe\nzu dem Gesetz über Maßnahmen\nDem § 70 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in                          auf dem Gebiete des Grundbuchwesens\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1418), das durch das Gesetz vom 20. Dezem-                  Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2312) geändert worden ist, wird                des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1\nfolgender Absatz 4 angefügt:                                        S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zu dem Gesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwe-\nsens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) wird wie\n,,(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-              folgt gefaßt:\nschaften und andere sozialistische Genossenschaften so-\n. wie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz\n,,3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund-\nbefindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungs-\nbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986)\nrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger\nmit der Maßgabe, daß nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28\nzum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen\nAnwendung finden, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der\nBedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des\nMaßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetra-\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\nges von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark\nan das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das\nder Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu\nbetroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die\nzwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokrati-\nUrkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs\nschen Republik treten.\"\noder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des\nGrundstücks.\"\n§4\nArtikel 11                                          Änderung der Grundbuchordnung\nÄnderung und Ergänzung                              In § 25 Satz 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-\nsonstigen Bundesrechts                          gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10\n§ 1                               des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der\nPrivatisierung von Unternehmen und zur Förderung von\nÄnderung                              Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) geändert\ndes Gesetzes über Maßnahmen                       worden ist, werden hinter dem Wort „Zivilprozeßordnung\"\nauf dem Gebiete des Grundbuchwesens                      die Wörter „oder auf Grund eines Bescheides nach dem\nDas Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des                   Vermögensgesetz\" eingefügt.\nGrundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1\nS. 986) wird wie folgt geändert:\n§5\nÄnderung\nIn § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch                        des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nKriegseinwirkung\" die Wörter „oder im Zusammenhang mit\nbesatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Ent-                 Nach § 28 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\neignungen von Banken oder Versicherungen in dem in                 vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), das zuletzt","1284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\ndurch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember             bezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beein-\n1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird folgender         trächtigung des Unternehmens übertragen werden\n§ 28a eingefügt:                                                   können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-\nstücke oder Gebäude).\n,,§ 28a                                    (2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die\nTreuhandanstalt                              Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das\nGrundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden\nDie Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende\nRechtsverhältnisse ein.\nUnternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzu-\nwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften             (3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die\nüber die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines          Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechen-\nvon der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.\"                  der Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes\nzu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet\nauf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhabe-\nrin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die\n§6\nVorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgeset-\nÄnderung des D-Markbilanzgesetzes                       zes hinaus nicht.\"\nNach § 56d des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971,        2.    In § 2 Satz 2 wird das Wort „Investitionsgesetz\" durch\n1951), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember                das Wort „lnvestitionsvorranggesetz\" ersetzt.\n1991 (BGBI. 1S. 2290) geändert worden ist, wird folgender\n§ 56e eingefügt:\n§8\n,,§ 56e\nÄnderung des Baugesetzbuches\nKredite an Treuhandunternehmen\n§ 134 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-\nDie §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell-     kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),\nschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden       das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des\nauf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertra-      Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nges und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Ge-       mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nsellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt   (BGBI. 1990 II S. 885, 1122) geändert worden ist, wird wie\noder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche   folgt geändert:\ndie Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufest-\nsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie\nnach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich       a)   Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nverbürgt.\"                                                         ,,Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungs-\nrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der\n§7                                  Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers\nÄnderung des Gesetzes                            beitragspflichtig.\"\nzu dem Abkommen vom 16. Mai 1991\nArtikel 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai         b)   Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n,,(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nGrundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem\nschen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit\nErbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem\nder Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom\ndinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1\n12. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1138) wird wie folgt\nSatz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.\"\ngeändert:\n1.   Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n§9\n,,§ 1a                                                  Änderung\nKommunale Einrichtungen                                 des Grunderwerbsteuergesetzes\n(1) Der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1           § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember.\nAbs. 3) wird ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag       1982 (BGBI. 1 S. 177), das zuletzt durch Artikel 27 des\ndurch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Ge-        Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert\nbäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstver-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nwaltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe\ndes Artikels 21 des Einigungsvertrages zu übertragen,\n1.   Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\ndie gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut GmbH über-\ngegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,           „5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21\nGrundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-                 und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum\nzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-               einer Kommune übergegangen ist, wenn der Er-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                              1285\nwerb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Woh-          setz oder die gesetzliche Beendigung der staatlichen Ver-\nnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich aus-   waltung (§ 11 a des Vermögensgesetzes) berühren künfti-\nschließlich in der Hand der übertragenden Kommu-     ge Regelungen über eine Vermögensabgabe in dem vor-\nnen befinden;                                        gesehenen Entschädigungsgesetz nicht.\n6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein\n(4) Artikel 1, 4, 5, 9 und 11 dieses Gesetzes sind auch\nLand, eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\nauf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses\nband, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar\nGesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschlie-\n1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-\nßende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein be-\noder Finanzvermögens nach den Vorschriften der\nstandskräftiger Feststellungsbescheid gemäß§ 31 Abs. 5\nArtikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertra-\nSatz 3 des Vermögensgesetzes in der vor dem Inkrafttre-\ngen wird;\".\nten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt als Entschei-\n2.   Es wird folgende Nummer 7 angefügt:                      dung über die Rückübertragung im Sinne des § 34 des\n„7. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22    Vermögensgesetzes. Artikel 233 § 2a des Einführungs-\nAbs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet keine An-\nder Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrages     wendung auf Nutzungsverhältnisse an Grundstücken, die\nals Grund und Boden in das Eigentum einer Kom-       nach dem 2. Oktober 1990 bereits durch Vereinbarungen\nmune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem       der Beteiligten verbindlich geregelt worden sind.\n1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgenossen-\n(5) Absatz 4 gilt für Artikel 6 entsprechend; erfolgte\nschaft nach der Protokollnotiz Nr. 13 des Eini-\nAnhörungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Investi-\ngungsvertrages erfolgt.\"\ntionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz und\nEntscheidungen nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nArtikel 12\nstehen lnvestitionsvorrangbescheiden nach dem lnvesti-\nVerordnungsermächtigung                   tionsvorranggesetz gleich. Die Frist nach § 12 des lnvesti-\n(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit    tionsvorranggesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu er-          Gesetzes. Artikel 6 § 4 Abs. 5 ist auf Empfänger der\nlassen                                                       Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht an-\nzuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb\n1.   über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen        von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder\nan ungetrennten Hofräumen,                              Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in\n2.   über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfah-      dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.\nrensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung      Artikel 6 § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten nur bis zu dem\ndes Sachenrechts in dem in Artikel 3 des Einigungs-     Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit einer sicheren Feststel-\nvertrages genannten Gebiet entstanden sind.             lung des Berechtigten zu erwarten ist; diesen Zeitpunkt\nstellt der Bundesminister der Justiz nach Anhörung der in\n(2) Diese Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. De-    Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Länder für\nzember 1995.                                                 jedes Land durch Rechtsverordnung fest. Im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-\nArtikel 13                         schaft kann der Bundesminister der Justiz durch Rechts-\nNeubekanntmachung                         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-\nzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 des\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des        lnvestitionsvorranggesetzes regeln und dabei. auch von\nVermögensgesetzes, des Vermögenszuordnungsgeset-             den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen.\nzes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmel-\ndeverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes           (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-           oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an\nmachen.                                                      einem Grundstück übernommene oder wiedereingetrage-\nne dingliche Rechte bleiben durch dieses Gesetz unbe-\nArtikel 14                          rührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung\nÜberleitungsvorschrift                     des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde\nlag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhe-\n(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Ab-    bung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertra-\ntretungen von Rückübertragungsansprüchen verlieren ihre      gung des Eigentums an einem Grundstück bis zum Inkraft-\nWirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten       treten dieses Gesetzes übernommene Grundpfandrechte\nvon dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt         in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über\noder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,         die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in\nin dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, ange-      dem sie gemäß § 16 des Vermögensgesetzes nicht zu\nzeigt worden sind.                                           übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rücküber-\n(2) Mitteilungen nach§ 32 Abs. 5 des Vermögensgeset-      tragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten dieses\nzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 dieses Gesetzes     Gesetzes wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten\ndürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen von dem in          nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus\nAbsatz 1 genannten Zeitpunkt an gemacht werden.              Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes\nHerausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16\n(3) Schon ergangene und künftige Entscheidungen über      Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 des\nvermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensge-          Vermögensgesetzes gelten für Forderungen, die den in","1286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSatz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde              (7) Artikel 3 Nr. 2 ist auch auf Investitionsbescheinigun-\nliegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernom-        gen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung der Be-\nmene oder gemäß Satz 2 wiedereingetragene dingliche          kanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1S. 994) und auf\nRechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8 des Vermögensgesetzes.        Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der\nSicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ver-        Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1\nmögensgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge-       S. 957) anzuwenden.\nsetzes geltenden Fassung können mit einer Frist von drei\nMonaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds ge-                                     Artikel 15\nkündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der                              Inkrafttreten\nFrist die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch nach den\nVorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nstatt.                                                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le uth e u s se r-Sch narren be rg er\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. juli 1992                              1287\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\n(4. BBankGÄndG}\nVom 15. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               6. des Landes Hessen,\n7. des Landes Nordrhein-Westfalen,\nArtikel 1\n8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im                9. des Freistaates Sachsen und des Landes\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1,                  Thüringen.\"\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch das Gesetz vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481 ),        b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                           „ 1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern\nsowie mit öffentlichen Verwaltungen im Land\n1. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das                 oder in den Ländern,\".\nWort „sechs\" ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                    „Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus\ndem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem\n,,(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine            weiteren Vorstandsmitglied.\"\nHauptverwaltung mit der Bezeichnung Landes-\nzentralbank für den Bereich                             d) Im Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stelle\" durch die\nWörter „Stellen der beteiligten Länder\" ersetzt.\n1. des Landes Baden-Württemberg,\n2. des Freistaates Bayern,\n3. der Länder Berlin und Brandenburg,                3. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder          a) Im Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zehn\" durch die\nNiedersachsen und Sachsen-Anhalt,                      Zahl „vierzehn\" ersetzt.\n5. der Freien und Hansestadt Hamburg und                b) Im Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem\nder Länder Mecklenburg-Vorpommern und                  Handel,\" die Worte „der Versicherungswirtschaft,\nSchleswig-Holstein,                                    der Freien Berufe,\" eingefügt.","1288                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Im Absatz 3 wird das Wort „Landesregierung\"                 2. Schatzwechsel,' deren Aussteller der Bund, eines\ndurch das Wort „Landesregierungen\" ersetzt.                      der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sonderver-\nmögen des Bundes oder ein Land ist;\n4. Im § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 10 und 11               3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-\nAbs. 1 und 2\" durch die Angabe ,,§§ 9, 15 und 16\"                   rungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner\nersetzt.                                                            Sondervermögen oder ein Land ist;\n4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                       bungen.\"\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                 8. Im § 22 wird nach der Angabe ,,§ 19\" die Angabe\n,,c) Schuldverschreibungen und Schuldbuch-            ,,Abs. 1\" eingefügt.\nforderungen in Form unverzinslicher\nSchatzanweisungen, deren Aussteller der       9. § 24 wird wie folgt geändert:\nBund, ein Sondervermögen des Bundes\noder ein Land ist, zu höchstens drei Viertel     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nihres Nennbetrages,\".                                  ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet\nbb) Im Buchstaben d wird das Wort „festverzins-                 der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kredit-\ninstituten und Versicherungsunternehmen Dar-\nliche\" durch das Wort „sonstige\" ersetzt.\nlehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforde-\ncc) Im Buchstaben e wird das Wort „festverzins-                 rungen\nliche\" gestrichen.\n1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      von Ausgleichsforderungen oder\n,,(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungs-              2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom\nvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die                     18. Mai 1990 über die Schaffung einer Wäh-\nVoraussetzungen für Refinanzierungs- und Offen-                      rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nmarktgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 und                         der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\n§ 21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bun-                      schen Demokratischen Republik in Verbindung\ndesbank bis zum 31. Dezember 1992 bei Geschäf-                       mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990\nten mit Kreditinstituten von den Erfordernissen                      (BGBI. 1990 II S. 518, 550)\nabsehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21\nvorgeschrieben sind, und auch andere als die dort               gewähren, soweit und solange es zur Aufrecht-\ngenannten Geschäfte mit Kreditinstituten betrei-                erhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfän-\nben.\"                                                           ders erforderlich ist.\"\nb) Im Absatz 2 wird die Angabe „in Absatz 1\" durch\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                      die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1\" ersetzt.\na) Im Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Num-\nmer 2 und erhält folgende Fassung:                      10. Der Abschnitt Sa wird aufgehoben.\n„2. mit dem Bund, den Sondervermögen des\nBundes, den Ländern und anderen öffent-          11. § 32 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4\nbis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; für          ,,Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Inter-\ndiese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den           esse der Bank handelt, den Mitgliedern des Zentral-\nSondervermögen des Bundes mit Ausnahme                bankrats von diesem, anderen Bediensteten der Bank\nder Deutschen Bundespost POSTBANK und                 von dem Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf\nden Ländern keine Kosten und Gebühren be-            die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen\nrechnen.\"                                             kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Ver-\nnehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des\nb) Im Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-            Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit er-\nfaßt:                                                       fordern.\"\n„Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und\ndie Länder sollen Schuldverschreibungen und             12. § 39 erhält folgende Fassung:\nSchatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche\nBundesbank begeben;\".                                                                   ,,§ 39\nÜbergangsvorschrift für die Vorstände\n7. § 21 erhält folgende Fassung:                                           der Landeszentralbanken und die Beiräte\n,,§ 21                                 (1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. Novem-\nber 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren\nGeschäfte am offenen Markt\nBereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verän-\nDie Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des                dern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Äm-\nGeldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen             tern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertrag-\nund verkaufen:                                                 lich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ru-\n1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1             hegehalt und anschließend die vertragliche Regel-\nNr. 1 entsprechen;                                          versorgung.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                           1289\n(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte             Sie sind nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20\nbei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.\"                 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a anzurechnen.\"\n13. § 42 erhält folgende Fassung:                              14. § 42a wird aufgehoben.\n,,§ 42\nAusgabe von Liquiditätspapieren                15. § 45 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank                                           ,,§ 45\nauf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche                        Übergangsvorschrift für die POSTBANK\nSchatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstat-                Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen\ntung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum            Kosten und Gebühren im Sinne des § 20 bis zum\nHöchstbetrag von 50 Milliarden Deutsche Mark zur               31. Dezember 1993 nicht berechnet werden.\"\nVerfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei\nder Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund\nverpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditäts-\nArtikel 2\npapieren zu erfüllen.\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\n(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspa-\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der vom\npiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nbesonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nzur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall\nzurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet wer-\nden.\nArtikel 3\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.          Dieses Gesetz tritt am 1. November 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung eines Nachtrags\nzum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992\n(Nachtragshaushaltsgesetz 1992)\nVom 15. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            4. In§ 14 werden nach den Worten „die Beteiligung an der\nGlobalen Umweltfazilität\" die Worte ,,(GEF) und am\nRegenwald-Treuhandfonds (RFT)\" sowie nach dem\nWort „Weltbank\" ein Komma und die Worte „den Bei-\nArtikel 1                                  trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF)\" ein-\ngefügt.\nDas Haushaltsgesetz 1992 vom 20. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2360) wird wie folgt geändert:\n5. § 17 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 1 wird die Zahl „422 100 000 000\" durch die Zahl              ,,(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\n,,425 100 000 000\" ersetzt.                                      wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\n2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „45 330 000 000\" durch die           Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der ent-\nZahl „40 530 000 000\" ersetzt.                                   wicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Ent-\nwicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Ge-\nmeinschaft unabhängiger Staaten, zur Verwendung für\n3. Dem § 4 werden folgende Absätze 10 und 11 ange-\neine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des\nfügt:\nRechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas\n,,(10) Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis          oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder\n54 sind in Höhe von 4 vom Hundert gesperrt. Die                  zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer\nAusgaben bei Titeln der Obergruppe 55 sind in Höhe               oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\nvon 2 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach               Außenhandelsinformationen (GfAI) länger als ein Jahr\n§ 1O a der Bundeshaushaltsordnung bemißt sich der zu             ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.\"\nsperrende Betrag nach den Ansätzen für die sächlichen\nAusgaben im Wirtschaftsplan. Das Nähere regelt der           6. In § 21 Nr. 3 werden nach dem Wort „Landes\" die Worte\nBundesminister der Finanzen. Soweit die Ausgaben-                „oder zu einem kommunalen Amt zur Regelung offener\nsperre bei einem Titel nicht erbracht werden kann, darf          Vermögensfragen\" eingefügt.\nder Bundesminister der Finanzen den Ausgleich bei\neinem anderen Ausgabetitel zulassen. Titel der Haupt-\nArtikel 2\ngruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich\nnicht herangezogen werden.                                     Der Bundeshaushaltsplan 1992 wird nach Maßgabe des\n(11) Im Einzelplan 14 sind im Bereich des Zivil-        diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags ge-\npersonals mindestens in Höhe der Zahl der im Nach-          ändert.\ntragshaushalt 1992 neu ausgebrachten Planstellen                                      Artikel 3\nund Stellen mit Ablauf des Haushaltsjahres 1992\nPlanstellen und Stellen laufbahngerecht in Abgang zu            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\nstellen.\"                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 33 - Ta~ der AusQabe: Bonn. den 21. Juli 1992 1291\nNachtrag\nzum\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1992\nTeil 1:     Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\nTeil II:    Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1292                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil                         1\nNachtrag zum Gesamtplan                                                           Einnahmen                                         Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                               Bezeichnung                                                                Abgaben\n1992\n1000 DM\n2                                                                 3\nEs treten hinzu:\n01      Bundespräsident und Bundespräsidialamt\n02     Deutscher Bundestag .............................................................. .\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .\n05     Auswärtiges Amt .................................................................. .\n06     Bundesminister des Innern .......................................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ........................................................... .\n08     Bundesminister der Finanzen\n09     Bundesminister für Wirtschaft\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................................... .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .\n14     Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .\n15     Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .\n17     Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .\n18     Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .\n19     Bundesverfassungsgericht .......................................................... .\n20     Bundesrechnungshof .............................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .\n32     Bundesschuld .................................................................... .\n33     Versorgung ...................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .\n36     Zivile Verteidigung ................................................................. .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ .                                                 6 687 500\nSumme Nachtrag .................................................................. .                                                    6 687 500\nBisherige Summe Haushalt 1992 ..................................................... .                                                344 343 050\n1\nNeue Summe Haushalt 1992                 )  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                                  351030550\n·Summe Haushalt 1991 •.............................................................                                                   317 480 850\ngegenüber 1991 - mehr(+ )/weniger(-)- ............................................... .                                             + 33 549 700\n1\n) _ Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 350,2 Milliarden DM.\nZu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 40 530 Millionen DM)= 33 539 Millionen DM.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                          1293\nTeil 1: Haushaltsübersicht                            Einnahmen                   Nachtrag zum Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige             Bisherige         Neue             Gesamt-      gegenüber 1991\neinnahmen        Einnahmen        Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen       einnahmen          mehr(+)\nweniger(-)    Epl.\n1992              1992                1992            1992               1991\n1000 DM          1000 DM              1000 DM         1000 DM            1000 DM          1000 DM\n4                 5                   6               7                  8                9         10\n-                -                     83              83                128  -            45  01\n-                -                  3 227           3 227              2 922  +           305  02\n-                -                     18              18                 18               -   03\n-                -                  1 488           1488               1 451  +            37  04\n-                -                 72 773          72773              74 227  -         1 454  05\n-                -               134 183         134183               93820   +        40 363  06\n-                -               300 973         300 973            294 904   +         6 069  07\n-                -             1 009 125       1 009125           1 125 606   -      116 481   08\n-                -               486 665         486 665            519 862   -        33197   09\n-                -               327 205         327 205            330 701   -         3 496  10\n-           510 000            1 122 222       1632222              933 552   +      698 670   11\n-                -             2 095 559       2 095 559          1 399 181   +      696 378   12\n-                -             9 344 548       9 344 548          9 017 978   +      326 570   13\n-                -               735 045         735 045            860 715   -      125 670   14\n-                -                 86 755          86755              78062   +         8 693  15\n-                -               433 283         433 283            339 977   +        93306   16\n-                -                 24 353          24 353             22 582  +         1 771  17\n-                -                 39 758          39758              36750   +         3008   18\n-                -                    378             378                487  -           109  19\n-                -                    889             889              1 531  -           642  20\n-                -             1 367 212       1 367 212          1287767     +        79 445  23\n-                -             1 114 831       1114 831           1220927     -      106 096   25\n-                -               100 154         100 154              70 610  +        29 544  30\n-                -               393 337         393 337            353 767   +        39 570  31\n-       - 4 800 000          47 321 703       42 521 703         63 698 703   -   21 177 000   32\n-                -                 76000           76000              85000   -         9 000  33\n-                -               145 430         145 430            168 051   -        22 621  35\n-                -                 20 220          20220              23 742  -         3522   36\n22 500          580 000         355 342 583      362 632 583       328 288 979    +   34 343 604   60\n22 500     - 3 710 000          422100 000       425100 000        410 332 000    +   14 768 000\n23 978 674       53 778 276\n24 001174         50 068 276\n22 586 684       70 264 466\n+ 1 414 490     - 20 196 190","1294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNachtrag zum Gesamtplan                                Ausgaben                               Teil 1: Haushaltsübersicht\nSächliche       Militärische\nPersonal-                                               Schulden-\nVerwaltungs-   Beschaffungen,           dienst\nausgaben\nausgaben       Anlagen usw.\nEpl.              Bezeichnung\n1992              1992              1992               1992\n1000 DM            1000 DM          1000 DM             1000 DM\n1                       2                             3                 4                 5                   6\nEs treten hinzu:\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ......................                    -                -                 -                   -\n02   Deutscher Bundestag      ..............                -                -                 -                   -\n03   Bundesrat .......................                      -                -                 -                   -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt .......................                     -            18 000                -                   -\n05   Auswärtiges Amt ..................                  1 360              638                -                   -\n06   Bundesminister des Innern    ..........            -200            -4335                  -                   -\n07   Bundesminister der Justiz ...........                  -                -                 -                   -\n08   Bundesminister der Finanzen    ........        -40 900               3200                 -                   -\n09   Bundesminister für Wirtschaft ........                 -            16 500                -                   -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ..........                  -                -                 -                   -\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ....................                     -               500                -                   -\n12   Bundesminister für Verkehr ..........                  -                -                 -                   -\n13   Bundesminister für Post und\nTelekommunikation ................                     -                -                 -                   -\n14   Bundesminister der Verteidigung    .....       -50 000                  -             30000                   -\n15   Bundesminister für Gesundheit .......                  -             1 000                -                   -\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ....                500           15 800                -                   -\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend ......................               200 510              3226                 -                   -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren .....................                     -               547                -                   -\n19   Bundesverfassungsgericht     ..........                -                -                 -                   -\n20   Bundesrechnungshof       ..............                -                -                 -                   -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ..................                      -                -                 -                   -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ...........                     -             5 000                -                   -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie    ••• • ••••••••••••••                -                -                 -                   -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft .................                     -                -                 -                   -\n32   Bundesschuld ....................                      -                -                 -           -403 600\n33   Versorgung ......................                      -                -                 -                   -\n35   Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ...........                 -                -                 -                   -\n36   Zivile Verteidigung .................                  -                -                 -                   -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ........            250 000           -70 659                 -                   -\nSumme Nachtrag      .................           361 270           -10 583             30 000          -403 600\nBisherige Summe Haushalt 1992 .....          51 311 053         15 338 976       18 324 609          44 725 804\nNeue Summe Haushalt 1992 ........            51672323           15 328 393       18 354 609          44 322204\nSumme Haushalt 1991       .............      50740108           14 896 908       20 121 037          42 536 222\ngegenüber 1991\n- mehr(+ )/weniger(-) - .............       +   932 215        +   431 485      -1766428            + 1785982","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                               1295\nTeil 1: Haushaltsübersicht                                   Ausgaben                       Nachtrag zum Gesamtplan\nZuweisungen                                                                       Neue\nAusgaben         Besondere                       Bisherige                             gegenüber 1991\nund Zuschüsse                                         Summe                                   Gesamt-\n(ohne\nfür       Finanzierungs-\nSpalten\nGesamt-      Gesamt-     ausgaben        mehr(+)\nInvestitionen)\nInvestitionen     ausgaben\n3 bis 9\nausgaben     ausgaben        1991       weniger(-)       Epl.\n1992            1992            1992                            1992         1992\n1000 DM        1000 DM          1000 DM          1000 DM       1000 DM       1000 DM      1000 DM        1000 DM\n7               8                9               10             11           12           13             14          15\n-               -               -               -          29546      29546         29975   -           429   01\n-               -               -               -        931 452     931 452       903 575  +       27 877    02\n-               -               -               -          28 698     28698         25588   +         3110    03\n-               -        -   5 000         13 000        599 836     612 836       633 026  -       20190     04\n19 000              525              -          21 523     3 423 987    3 445 510    3 377 746   +       67764     05\n16 050        - 17 450               -         -5935       8 568 792    8 562 857    8 458 370   +      104 487    06\n-               -               -               -        713 009     713 009       692 639  +       20370     07\n- 12 000          49 700               -                 0   5 784 031    5 784 031    5 532 252   +      251 779    08\n3 000         300 000        - 75 000         244 500    15 436 536   15 681 036   14 559 430   +    1121 606     09\n11 500               -               -          11 500    13 939170    13 950 670   13 869 532   +       81138      10\n- 583 000             4 500              -       -578 000     91 344 777   90 766 777   93 018 090   -    2 251 313     11\n1 800             100              -            1 900   39 974 017   39 975 917   35 459 067   +    4 516 850     12\n3 850         -3 850                -                 0      540 773     540 773       521 891  +       18 882     13\n-            3 000              -        -17 000     52123 795    52106 795    52 534 704   -      427 909     14\n-               -               -            1 000     1050305     1 051 305     1 156 618  -      105 313     15\n1 000     - 100 000                -        -82 700       1422046     1339346       1 279 125  +       60 221    16\n-32 882                -               -         170 854      2 596 222   2 767 076    3 779 381   -   1012305        17\n- 125 000                -               -       -124 453     31940042     31815589     28 283 450   +    3 532139      18\n-               -               -               -          23173      23173         22 431  +           742    19\n-               -               -               -          63 658     63658         64288   -           630   20\n67 570            2 000       - 25 000          44570      8 272 609    8 317179     8110000     +      207179     23\n-               -               -            5000     8185 617     8190 617     8 091 197   +       99420      25\n36 000          54 000               -          90 000     9 254 000    9 344 000    8 432 761   +      911 239    30\n- 61 000          30 000               -        -31 000       6 451 055   6 420 055     6 174 256  +      245 799     31\n2 000 000       1000000                  -       2 596 400    55 099 725   57 696125    50 823 924   +    6 872 201     32\n-               -               -               -    12 039 113   12 039113    10 790 680   +    1248433       33\n-               -               -               -      1430883     1430883       1 638 676  -      207 793     35\n-               -               -               -        937 384     937 384       925 021  +        12 363    36\n294 500      1 665 000     - 1500000            638 841    49 895 749   50 534 590   51 144 307    -     609 717     60\n1 640 388      2 987 525     - 1605000          3 000 000   422100 000 425100 000     410 332 000   +   14 768 000\n226 625 005      65 597 021           177 532\n228 265 393      68 584 546      -1427 468\n224 544 568      65 986137        -8 492 980\n+3 720 825   +   2 598 409     + 7 065 512","1296                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nNachtrag zur\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-               von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                                  Für künftige\nEpl.             Bezeichnung                     gung         1993            1994         1995          Folgejahre      Haushalts-\n1992                                                                       jahre\n1000 DM       1000 DM         1000 DM      1000 DM         1000 DM          1000 DM\n1                       2                         3           4                5            6                7               8\nEs treten hinzu:\n01   Bundespräsidialamt ..............                -             -               -            -                 -               -\n02   Deutscher Bundestag .............                -             -               -            -                 -               -\n03   Bundesrat ......................                 -             -               -            -                 -               -\n04   Bundeskanzleramt ...............                 -             -               -            -                 -               -\n05   Auswärtiges Amt .................                -             -               -            -                 -               -\n06   Bundesminister des Innern .........          84 700       47 460           36160           360               720              -\n07   Bundesminister der Justiz ..........             -             -               -            -                 -               -\n08   Bundesminister der Finanzen .......              -             -               -            -                 -               -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .......    1640500         614 000          514 500      512 000                -               -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ........              -             -               -            -                 -               -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ...............                -             -               -            -                 -               -\n12   Bundesminister für Verkehr    ........        2 000         2 000              -            -                 -               -\n13   Bundesminister für Post\nund Telekommunikation ...........                -             -               -            -                 -               -\n14   Bundesminister der Verteidigung ....             -             -               -            -                 -               -\n15   Bundesminister für Gesundheit    .....           -             -               -            -                 -               -\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...        82 700       42 700           30 000       10 000                -               -\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend .....................                 -             -               -            -                 -               -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren ...................                 -             -               -            -                 -               -\n19   Bundesverfassungsgericht .........               -             -               -            -                 -               -\n20   Bundesrechnungshof .............                 -             -               -            -                 -               -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................              60 000       24000            19000        17 000                -               -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..........            39 500       24500            15 000           -                 -               -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................            10 000         5000             3000         2000                -               -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ................                -             -               -            -                 -               -\n32   Bundesschuld ...................                 -             -               -            -                 -               -\n35   Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte .....................               -             -               -            -                 -               -\n36   Zivile Verteidigung   ...............            -             -               -            -                 -               -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......      1615750          86125           204 625      145 000       1 180 000                -\nSumme Nachtrag ................          3 535150        845 785          822 285      686 300       1 180 720                -\nBisherige Summe\nHaushalt 1992 .....     ' ............  76 900 978    20 256 498      13 271 101     7 769 324      11573151         24 030 904\nNeue Summe\nHaushalt 1992    ..................     80 436 128    21 102 283       14 093 386    8 455 684      12 753 871       24 030 904","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                          1297\nNachtrag zum Gesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBisheriger          Für 1992         Neuer\nBetrag für 1992      treten hinzu  Betrag für 1992\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben ............................. .              422100 000            3 000 000    425100 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-\nmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben\nzur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ............................ .              375 718 000           8 027 000   383 745 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,\nMehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-\nnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-\nmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ..................... .          - 46 382 000            5 027 000  - 41355000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kredit-\nmarkt\n4.1   Einnahmen ............................. .            (124 820 000)     (- 4 800 000)   (120 020 000)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... .        124 820 000       - 12 263 820    112 556180\n4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..                             7 463 820       7 463 820\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. .      (79 490 000)                 (-)   (79 490 000)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. .         79 490 000        - 7463820        72 026 180\n4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04                              7 463 820      7 463 820\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-\nbeträge ..........................•......\nSaldo .................................. .          - 45 330 000            4 800 000  - 40 530 000\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-\nAbgabe ................................ .\n6.    Marktpflege ............................ .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt ......... .          - 45 330 000            4 800 000  - 40 530 000\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen ................. .\n9.2   Zuführungen an Rücklagen ........••........\n10.   Münzeinnahmen ........................ .              - 1052000               227 000      - 825 000\n11.   Finanzierungssaldo ..................... .          - 46 382 000            5 027 000  - 41 355 000","1298                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nNachtrag zum Gesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBisheriger       Für 1992         Neuer\nBetrag für 1992   treten hinzu  Betrag für 1992\n-1000 DM-\n1.      Einnahmen\n1.1     aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1 .1 .1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   94 820 000    - 12 263 820      82 556180\n1.1 .2  kürzerfristig ............................. .                               30 000 000                      30 000 000\n1.2     aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..                                               7 463 820      7 463 820\nSumme1 .............................. .                                    124 820 000        4 800 000    120 020 000\n2.      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-\nmarkt\n2.1     Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von\nmehr als 4 Jahren ........................ .                               (61 734 000)               (-)  (61 734 000)\n2.101   Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-\nversicherung ............................ .\n2.102   Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für\nverspätet vorgelegte oder verlorengegangene\nPrämienschatzanweisungen) ............... .                                 13 650 000                      13 650 000\n2.103   Bundesschatzbriefe ...................... .                                  6 046 000                       6 046 000\n2.104   Schuldbuchkredite ....................... .\n2.105   Schuldscheindarlehen ..................... .                                14 613 000                      14 613 000\n2.106   Bundesschatzanweisungen ................ .                                  10 209 000                      10 209 000\n2.107   Bundesobligationen ...................... .                                 17100 000                       17 100 000\n2.108   Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-\nergänzungsgesetz ........................ .                                      12 000                          12000\n2.109   Ablösungsschuld ......................... .\n2.110   Altsparerentschädigung ................... .\n2.111   Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-\nabkommen) ............................. .\n2.112   Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung\nder Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds\n(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .\n2.113   Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der\nKoka aus Anschlußgebieten ................ .\n2.114   Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-\nforderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-\nleistungen .............................. .                                     104 000                         104 000","Nr. 33 - fag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992                         1299\nBisheriger          Für 1992         Neuer\nBetrag für 1992      treten hinzu  Betrag für 1992\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis\nzu 4 Jahren ............................. .            (17 756 000)                  (-)  (17 756 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ................ .               2 392 000                          2 392 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... .               738 000                           738 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... .           11 483 000                         11 483 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ..................... .             3 143 000                          3 143 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .\nSumme2 .............................. .                 79 490 000                         79 490 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-\nAbgabe ................................ .\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ....             79 490 000                         79 490 000\n5.    Marktpflege ............................ .\n6.    Zusammen ............................. .                79 490 000                         79 490 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt\nveranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ .          45 330 000        - 4 800 000      40 530 000\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sonderver-\nmögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-\nanschlagt) .............................. .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-\nkörperschaften - einschließlich ERP-Sonder-\nvermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-\nanschlagt) .............................. ."]}