{"id":"bgbl1-1992-32-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":32,"date":"1992-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_32.pdf#page=14","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-07-13T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 13. Juli 1992\nAuf Grund des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungs-                3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig\n14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), zuletzt geändert durch             geworden sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,\nArtikel 35 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1\n4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember\nS. 297), des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsge-\n1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli\nfertig werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.\n1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom         Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes          weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126), des          tete Dusche vorhanden ist, um 1, 15 Deutsche Mark.\n§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe          Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die\nvom 18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt            eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deut-\ngeändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des        sche Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung              von Wärme, soweit die Hausanlage vom Vermieter\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                 instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des       Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein\nWohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um\nvom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433), geändert durch Arti-          1,65 Deutsche Mark.\"\nkel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1              b) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nS. 297), verordnet die Bundesregierung:\n,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-\nreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 12,00\nDeutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im\nArtikel 1                               Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                      für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert\nsind, um 1,20 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich\nfür Wohnungen mit Heizkörpern um 0,95 Deutsche\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der             Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178)              Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet\nwird wie folgt geändert:\nsind, um 1,00 Deutsche Mark.\"\n1. In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-           c) In Absatz 5 wird der Betrag „90 Deutsche Mark\"\nenergie\" die Worte „oder Wasser\" eingefügt.                    durch „ 11 O Deutsche Mark\" ersetzt.\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                            4. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „385 Deutsche Mark\"\ndurch „500 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) In Absatz 2 wird der Betrag „320 Deutsche Mark\"\ndurch „420 Deutsche Mark\" ersetzt.                   5. In Nummer 2 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden die\nb) In Absatz 3 wird der Betrag „45 Deutsche Mark\"           Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-\ndurch „55 Deutsche Mark\" ersetzt.                       dung von Zwischenzählern\" durch die Worte ,, , die\nKosten der Anmietung oder anderer Arten der\n3. § 28 wird wie folgt geändert:                               Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die\nKosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Berechnung und Aufteilung\" ersetzt.\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:\nArtikel 2\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 20,00         Änderung der Neubaumietenverordnung 1970\nDeutsche Mark,\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar        Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der\n1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig      Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2203}\ngeworden sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark,    wird wie folgt geändert:","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992                                1251\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                    Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhält-\na) In Absatz 1 werden die Worte „und die Zählermiete,           nis der Wohnflächen umzulegen.\"\ndie Kosten der Verwendung von Zwischenzählern\"\ndurch die Worte ,, , die Kosten der Anmietung oder     3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:\nanderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-              ,,(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-\nserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-          nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-\nschließlich der Kosten der Berechnung und Auftei-          wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,\nlung\" ersetzt.                                             ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrech-\nnungszeitraum anzuwenden.\"\n„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen\nBenutzung der Wohnungen zusammenhängt, für\nalle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasser-           4. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 Abs. 5 werden die\nzähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnun-       Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-\ngen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unter-          dung von Zwischenzählern\" durch die Worte ,, , die\nschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien              Kosten der Anmietung oder anderer Arten der\numzulegen.\"                                                Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die\nKosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                    Berechnung und Aufteilung\" ersetzt.\n„Die Kosten sind mit dem Maßstab nach Absatz 2\numzulegen.\"\nArtikel 4\n2. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\nÄnderung der Wohngeldverordnung\n,,§ 22a\nUmlegung der Kosten der Müllabfuhr\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\n(1) Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die hierfür   machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 1006), geändert\nzu entrichtenden Gebühren und die Kosten entspre-          durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991\nchender nicht öffentlicher Maßnahmen.                      (BGBI. 1 S. 1250, 1266), w\\rd wie folgt geändert:\n(2) Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maß-\nstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung           1. § 7 Abs. 1 a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach               ,,Von den laufenden Leistungen für den Lebensunter-\ndem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.\"                     halt bleiben die nach Absatz 1 ermittelten Kosten der\nUnterkunft als Einnahme außer Betracht.\"\n3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-   2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-              „Als Tilgungen sind auch die\nwässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,\nist § 21 in der ab dem 1. August 1992 geltenden                a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzah-\nFassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgen-                  lung von Festgeldhypotheken und\nden Abrechnungszeitraum anzuwenden.\"                           b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für\ndie Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden\nist,\nArtikel 3                              in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszu-\nweisen.\"\nÄnderung der Betriebskosten-Umlageverordnung\n3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „22,50 Deutsche\nDie Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni                Mark\" durch „30 Deutsche Mark\" ersetzt.\n1991 (BGBI. 1 S. 1270) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 5\n„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen\nBenutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle                                   Schlu ßvorschriften\nWohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler\nerfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten                                    § 1\nnach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserver-\nbrauch der Wohnparteien umzulegen.\"                                                Bekanntmachung\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\n2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                    Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-\n,,§ 3a                          verordnung, der Neubaumietenverordnung 1970, der\nBetriebskosten-Umlageverordnung und der Wohngeldver-\nKosten der Müllabfuhr\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nDie Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab,      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nder der unterschiedlichen Müllverursachung durch die        machen.","1252                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil       1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36             ·\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. 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