{"id":"bgbl1-1992-32-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":32,"date":"1992-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_32.pdf#page=12","order":7,"title":"Neufassung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)","law_date":"1992-07-13T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)\nVom 13. Juli 1992\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 1992\n(BGBI. 1 S. 1246) wird nachstehend der Wortlaut der Achten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verord-\nnung - 8. BlmSchV) in der ab 18. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1 . August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1987\n(BGBI. 1 S. 1687),\n2. den am 18. Juli 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen zu 1. auf Grund des § 23 Abs. 1 und\nder§§ 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu 2. auf Grund des\n§ 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes.\nBonn, den 13. Juli 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)\n§ 1                              1. sie die zulässigen Geräuschemissionswerte nach § 3\nnicht überschreiten,\nAnwendungsbereich\n2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und        beigefügt ist und\nden Betrieb von Rasenmähern.\n3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.\n(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind\nmotorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras             (2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel\nbestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei-        (LwA) sowie Schalldruckpegel (lpA) am Bedienerplatz.\nden bewirkt wird.\n§3\n(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf\n1. land- oder forstwirtschaftliche Geräte,                             Zulässige Geräuschemissionswerte\n2. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die       (1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach\nPflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen     Schnittbreite des Rasenmähers:\nFlächen bestimmt sind,\nSchnittbreite                  Zulässiger Schalleistungspegel\n3. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha-\ndes Rasenmähers                in Dezibel (A), bezogen auf ein\nnismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens                                     Pikowatt\ndafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben\nwird,                                                   bis              50 cm             96\nüber 50 cm bis 120 cm             100\n4. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat\nüber            120 cm            105\nmehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.\nDer Schalleistungspegel wird nach Anhang I der Richtlinie\n§2                               84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur\nInverkehrbringen                        Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmä-\n(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen         hern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geändert durch die\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr          Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI.\ngebracht werden, wenn                                       EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992                                           1249\n(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als      (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in\n120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am Bedie-    der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben\nnerplatz 90 Dezibel (A).                                   werden, die\n(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird nach     1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger\nAnhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung             als 88-Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zuläs-       zeichnet sind, oder\nsigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABI. EG Nr.     2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr\nL 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG          gebracht worden und mit einem Emissionswert von\ndes Rates vom 22. März 1988 (ABI. EG Nr. L 81 S. 71 ),           weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.\nermittelt.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\n(4) Werden die Anhänge der in Absatz 1 und Absatz 3     men von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit\ngenannten Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser    unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des\nRichtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so     Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu\ngelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäi-    befürchten sind.\nschen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die\nÄnderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie          (4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum\nbestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie      Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp-\nvom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung fol-  findlicher Gebiete, bleiben unberührt.\ngenden Monats an.\n§7\n§4\nOrdnungswidrigkeiten\nÜbereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n(1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer      Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nBescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der in § 3     lich oder fahrlässig\nAbs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die\n1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nÜbereinstimmung des Rasenmähers mit den Anforderun-\nschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die\ngen der Richtlinie zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in\ndeutscher Sprache abzufassen und dem Rasenmäher bei-             a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3\nzufügen; sie kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem                Abs. 1 den zulässigen Schalleistungspegel über-\nGarantieschein wiedergegeben werden.                                 schreiten oder\n(2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung               b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schallei-\nsind Prüfprotokolle, die für den Rasenmähertyp von Meß-              stungspegel gekennzeichnet sind, oder\nstellen ausgestellt werden. Die Meßstellen werden von den   2. Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.\nzuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.\nPrüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied-        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften bekannt-            Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach        fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen\nSatz 1 gleich.                                              wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,\ndie\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3\n§5                                  den zulässigen Schalldruckpegel am Bedienerplatz\nKennzeichnung                              überschreiten oder\nDer Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen-    2. entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalldruckpe-\nmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkenn-             gel am Bedienerplatz gekennzeichnet sind.\nzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) aus-\ngedrückten und vom Hersteller gewährleisteten Schall-                                           §8\nleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie bei\nRasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm                  Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\nden in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruckpegel am\n(1) (Inkrafttreten)\nBedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal, nach An-\nhang III der in§ 3 Abs. 3 genannten Richtlinie anzugeben.       (2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Rasenmä-\nher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung*) erst-\nmalig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 gilt entspre-\n§6                            chend, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung\ngeändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkraft-\nRegelung des Betriebs                     tretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des ln-\n(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt-    kr_afttretens der ÄnderLJngsverordnung.\nschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von\n19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht     *) Diese Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. August 1987\nbetrieben werden.                                              in Kraft getreten."]}