{"id":"bgbl1-1992-32-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":32,"date":"1992-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_32.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordnung)","law_date":"1992-07-13T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1246                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T eii i\nVerordnung\nzur Änderung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordnung) *)\nVom 13. Juli 1992\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzge-                                    chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                                    den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern\n1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung und                                 (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geändert durch die Richt-\nauf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes                                  linie 88/181/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 81 S. 71 ),\nvom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der Bundes-                                ermittelt.\"\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nAusschusses für technische Arbeitsmittel im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                                              In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „der in Absatz 2\ngenannten Richtlinie\" durch die Worte „der in Absatz 1\nund Absatz 3 genannten Richtlinie\" ersetzt.\nArtikel 1\nIn Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\nÄnderung der Rasenmäherlärm-Verordnung\n„Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die\nDie Rasenmäherlärm-Verordnung vom 23. Juli 1987                                      Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so\n(BGBI. 1 S. 1687) wird wie folgt geändert:                                              gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Ver-\nöffentlichung folgenden Monats an.\"\n1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 1 gestrichen. Die\nbisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1                                  4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbis 4.\nIn Absatz 1 wird der Strichpunkt nach dem Wort „be-\nstätigen\" durch einen Punkt ersetzt. Die Wörter „dies\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                          gilt nicht für Spindelmäher\" werden gestrichen.\nDer bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In Absatz 1                                   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwerden die Worte „den zulässigen Schalleistungspegel\nnach § 3 Abs. 1\" durch die Worte „die zulässigen                                    „Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung sind\nGeräuschemissionswerte nach § 3\" ersetzt.                                           Prüfprotokolle, die für den Rasenmähertyp von Meß-\nstellen ausgestellt werden.\"\nEs wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungs-                              5. § 5 wird wie folgt gefaßt:\npegel (LwA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bediener-\n,,§ 5\nplatz.\"\nKennzeichnung\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                             Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem\nRasenmäher gut sichtbar und dauerhaft die Hersteller-\nIn der Überschrift wird das Wort „Schalleistungspegel\"                              kennzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel\ndurch das Wort „Geräuschemissionswerte\" ersetzt.                                    (A) ausgedrückten und vom Hersteller gewährleisteten\nDem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                        Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie\nbei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als\n„Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der\nRichtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September                                   120 cm den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruck-\npegel am Bedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal,\n1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nnach Anhang 111 der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie\ngliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel\nanzugeben.\"\nvon Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geän-\ndert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom\n22. März 1988 (ABI. EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.\"                              6. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                                ,,§ 7\nOrdnungswidrigkeiten\n,,(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr\nals 120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am                                   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\nBedienerplatz 90 Dezibel (A).\"                                                      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\nNach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\n,,(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird\nschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,\nnach Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Anglei-\ndie\n•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 88/180/EWG und 88/181/               a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3\nEWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schall-\nAbs. 1 den zulässigen Schalleistungspegel über-\nleistungspegel von Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 81 S. 69 und L 81 S. 71 ).                      schreiten oder","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 17. Juli 1992                                1247\nb) entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schallei-          reich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle\nstungspegel gekennzeichnet sind, oder                   des Zeitpunktes des lnkrafttretens dieser Verord-\nnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens der\n2. Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.                     Änderungsverordnung.\"\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des       b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Ver-                                 Artikel 2\nkehr bringt, die                                             Neufassung der Rasenmäherlärm-Verordnung\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3         Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nAbs. 3 den zulässigen Schalldruckpegel am Bedie-     torsicherheit kann den Wortlaut der Rasenmäherlärm-Ver-\nnerplatz überschreiten oder                          ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverord-\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schall-      nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndruckpegel am Bedienerplatz gekennzeichnet           bekanntmachen.\nsind.\"                                                                          Artikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. § 8 wird gestrichen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n8. Der bisherige§ 9 wird § 8 mit folgenden Maßgaben:        Kraft. Soweit die Achte Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) -\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                       8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die\n,,(2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf      durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1\nRasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-     S. 1298) geändert worden ist, nicht mit Ablauf des 31. Juli\nordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.     1987 außer Kraft getreten ist, tritt sie mit Ablauf des\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der Anwendungsbe-      17. Juni 1992 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}