{"id":"bgbl1-1992-32-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":32,"date":"1992-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_32.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)","law_date":"1992-07-13T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992                            1241\nVerordnung\nüber Kosten beim Bundesbeauftragten\nfür die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)\nVom 13. Jull 1992\nAuf Grund des§ 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Geset-                                §5\nzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2272) in Verbin-\nKostenschuldner\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der          (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nBundesminister des Innern:\n1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-\nsten sie vorgenommen wird;\n§ 1\n2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundes-\nGeltungsbereich                            beauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftrag-\nFür Amtshandlungen des Bundesbeauftragten für die           ten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen    3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\nDeutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag-            haftet.\nter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffent-\nlichen Stellen nach den §§ 20 und 21 des Stasi-Unter-         (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-\nlagen-Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen)       ner.\nnur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.\n§6\n§2\nVorauszahlung, Rücknahme von Anträgen\nKosten\n(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden      Kostenvorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der\nKostenverzeichnis.                                         Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des\nVorschusses abhängig machen.\n(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren er-\nhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf         (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung\nDeutsche Mark, werden sie nicht erhoben.                   zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-\ntung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht be-\n(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine\nendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als\nGebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-\nAbs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt un-\nberührt.                                                 · handlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt\nsich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis\n§3                             zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder\nMindestbetrag einer Gebühr, Abrundung              es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies\nder Billigkeit entspricht.\nDer Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche\nMark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzu-\nrunden.\n§7\n§4\nUnrichtige Sachbehandlung,\nKostenbefreiung                                            Kostenermäßigung\nVon der Zahlung der Kosten sind befreit:                   (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\n1. Betroffene und Dritte im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 des durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären,\nStasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte     werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die\nerteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen       durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder\ngewährt wird;                                          Vertagung eines Termins entstanden sind.\n2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in           (2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn\ndenen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.     dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes Zahlungspf!ichtigen oder sonst aus Billigskeitsgründen                             §8\ngeboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach                            Inkrafttreten\nden §§ 13 bis 15 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die\nSätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nunberührt.                                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1992\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992                                         1243\nKostenverzeichnis\nA. Gebühren\nGebührenbetrag\nNummer                                       Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\n1.                      Auskünfte\n1.                Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begün-\nstigte im Einzelfall\na)           im Falle, daß Unterlagen vorhanden                                         150,-\nb)           im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden                                    50,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n2.                Schriftliche Auskünfte an nahe Angehörige Vermiß-\nter oder Verstorbener im Einzelfall\na)           im Falle, daß Unterlagen vorhanden                                          25,-\nb)           im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden                                    10,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n3.                Schriftliche Auskünfte an nicht-öffentliche Stellen im\nEinzelfall\na)           im Falle, daß Unterlagen vorhanden                                          75,-\nb)           im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden                                    25,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nII.                     Einsichtnahme\n1.                Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte\nim Einzelfall\na)           Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche\nAuskunft                                                                   140,-\nb)           Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher\nAuskunft                                                                    40,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n2.                Einsichtnahme durch nahe Angehörige Vermißter\noder Verstorbener im Einzelfall\na)           Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche\nAuskunft                                                                    20,-\nb)           Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher\nAuskunft                                                                    10,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n3.                Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen im\nEinzelfall\na)           Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche\nAuskunft                                                                    70,-\nb)           Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher\nAuskunft                                                                    20,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-\nUnterlagen-Gesetz).","1244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGebührenbetrag\nNummer                                       Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nIII.                     Herausgabe\n1.                Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder\nBegünstigte im Einzelfall\na)            Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                     30,-\nb)            Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                    10,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n2.                 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte\nund nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener\nim Einzelfall\na)            Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                     10,-\nb)            Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                    10,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n3.                 Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche\nStellen im Einzelfall\na)            Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme                                     15,-\nb)            Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme                                    10,-\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nB. Auslagen\n1. Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an\na) Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter                                   je DIN A4-Kopie\noder Verstorbener                                                                 von Papiervorlagen\n0,05 DM\nje DIN A3-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,10 DM\nReproduktionen\nvon verfilmten Akten\nje Seite 0, 15 DM\nb) Mitarbeiter*), Begünstigte und                                                     je DIN A4-Kopie\nnicht-öffentliche Stellen                                                        von Papiervorlagen\n0,20 DM\nje DIN A3-Kopie\nvon Papiervorlagen\n0,30 DM\nReproduktionen\nvon verfilmten Akten\nje Seite 0,50 DM\n2. Herstellung von Filmkopien                                                              in voller Höhe\n3. Aufwand für besondere Verpackung                                                        in voller Höhe\nund Beförderung\n*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-\nUnterlagen-Gesetz).                                                                             ·","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992                  1245\nZweite Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen\nnach dem Bundessozialhilfegesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 13. Juli 1992\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem\nOrganisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet der Bundes-\nminister für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe\nder Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkommens-\ngrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es be-\ntragen\n1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 696 Deutsche Mark;\n2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 348 Deutsche Mark;\n3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 255 Deutsche Mark;\n4. das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen\n696 Deutsche Mark;\n5. der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 830 Deutsche Mark;\n6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1250 Deutsche Mark;\n7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2025 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1992\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}