{"id":"bgbl1-1992-31-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":31,"date":"1992-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_31.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über das Verfahren der Erteilung eines Sicherheitszertifikats durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Zertifizierungsverordnung - BSIZertV)","law_date":"1992-07-07T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren der Erteilung eines Sicherheitszertifikats\ndurch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\n(BSI-Zertifizierungsverordnung - BSIZertV)\nVom 7. Juli 1992\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des BSI-Errichtungsgesetzes                                        §3\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2834) verordnet der\nSicherheitskriterien\nBundesminister des Innern nach Anhörung der betroffenen\nWirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Der Bundesminister des Innern macht die vom Bundes-\nminister für Wirtschaft:                                        amt festgelegten Sicherheitskriterien im Bundesanzeiger\nöffentlich bekannt, es sei denn, daß dadurch die Sicherheit\n§ 1                               bestimmter Produktkategorien beeinträchtigt wird oder die\nSicherheitskriterien als Verschlußsache eingestuft sind.\nAntrag\nDas Bundesamt gibt nicht bekanntgemachte Sicherheits-\n(1) Die Erteilung eines Sicherheitszertifikats für informa-  kriterien Herstellern, Vertreibern und sachverständigen\ntionstechnische Produkte (Systeme oder Komponenten)             Stellen bekannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt\ndurch das Bundesamt erfolgt auf Antrag des Herstellers          ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung notwendiger\noder Vertreibers. Der Antrag muß enthalten:                     Sicherheitsvorkehrungen nachweisen.\n1. Name und Anschrift des Antragstellers, Datum,\n2. Angaben über die nach § 3 anzuwendenden Sicher-\nheitskriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,                                        §4\n3. die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Pro-                               Sicherheitszertifikat\ndukts,\n(1) Ein Sicherheitszertifikat ist zu erteilen, wenn\n4. Angaben über Hersteller und Lizenzgeber des zu zerti-\nfizierenden Produkts,                                        1. die durchgeführte Prüfung und Bewertung ergibt, daß\ndas geprüfte Produkt der beantragten oder einer niedri-\n5. Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes               geren Bewertungsstufe entspricht,\nund\n2. die Prüfung und Bewertung auf der Grundlage vom\n6. gegebenenfalls Angaben über Prüfungen und Bewer-                  Bundesamt festgelegter oder allgemein anerkannter\ntungen durch andere Prüfstellen.                                 Sicherheitskriterien erfolgte und\n(2) Das. Bundesamt bestimmt nach Erörterung mit dem           3. dem Bundesamt die Erklärung des Bundesministers\nAntragsteller gegebenenfalls unter Einbeziehung sachver-             des Innern vorliegt, daß überwiegende öffentliche Inter-\nständiger Stellen, welche Unterlagen für die Prüfung, Be-            essen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des BSI-Errich-\nwertung und Zertifizierung vorzulegen sind, legt einen               tungsgesetzes der Erteilung nicht entgegenstehen.\nvorläufigen Zeitplan fest und ermittelt die voraussichtlichen\nKosten. Soweit erforderlich, kann es Unterlagen nach-               (2) Ein Sicherheitszertifikat muß folgende Angaben\nfordern.                                                         enthalten:\n1. Bezeichnung, Beschreibung und Hersteller des geprüf-\n§2                                     ten Produkts,\nMitwirkungspflichten des Antragstellers                 2. Liste der zum geprüften Produkt gehörenden Anwen-\nderdokumentation,\n(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt oder der vom\n3. Prüfgrundlagen, soweit sie bekannt gemacht sind,\nBundesamt beauftragten sachverständigen Stelle kosten-\nfrei das zu zertifizierende Produkt, die für dessen Betrieb      4. Prüfstelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizie-\nnotwendigen Einrichtungen und Rechte sowie die nach § 1              rung zugrunde gelegt wurde,\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die      5. Beschreibung der Sicherheitsfunktionen,\nDauer des Verfahrens hat er das Bundesamt und die vom\nBundesamt beauftragte sachverständige Stelle kostenfrei          6. erreichte Bewertungsstufe,\ndurch fachkompetente Vertreter zu unterstützen. Not-             7. etwaige Auflagen und Beschränkungen des Gültig-\nwendige, produktbezogene Einweisungen oder Schulun-                  keitsumfangs und\ngen des mit der Prüfung, Bewertung und Zertifizierung\n8. Ausstellungsort und -datum der Zertifizierung.\nbefaßten Personals sind vom Antragsteller kostenfrei\ndurchzuführen.                                                   Ein Zertifizierungsbericht ist beizufügen.\n(2) Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Verpflichtun-         (3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljähr-\ngen nach Absatz 1 die notwendige Mitwirkung etwaiger             lich eine Liste der Produkte mit gültigem Sicherheitszerti-\nLizenzgeber und Hersteller sicherzustellen.                      fikat. Eine Aufnahme des zertifizierten Produkts in die Liste","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992                                       1231\nund eine Weitergabe des Sicherheitszertifikats an Dritte                                     §6\nerfolgt nur mit Einwilligung des Antragstellers.\nVerwahrung der Unterlagen\nund Rückgabe des Produkts\n§5                                   Ist das Sicherheitszertifikat erteilt, so sind je eine Ausfer-\nErteilung und Versagung                        tigung der nach § 1 eingereichten Unterlagen, der Prüfbe-\ndes Sicherheitszertifikats                     richt einschließlich der Dokumentation des Prüfablaufs,\ndas Sicherheitszertifikat sowie die damit in Zusammen-\n(1) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu-     hang stehenden Bescheide beim Bundesamt zu verwah-\nzustellen.                                                     ren. Die Rückgabe des geprüften Produkts an den Antrag-\nsteller erfolgt am Ort der Prüfung. Das Bundesamt kann\n(2) Vor Versagung des Sicherheitszertifikats sind dem\nmit dem Antragsteller vereinbaren, daß da$ geprüfte Pro-\nAntragsteller die voraussichtlichen Versagungsgründe\ndukt verwahrt wird.\nmitzuteilen. Innerhalb des Zeitplans ist ihm Gelegenheit\nzur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. Das                                             §7\nBundesamt kann dem Antragsteller im Rahmen der Anhö-                                   Inkrafttreten\nrung auch Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.\nDer Antragsteller kann hierzu auf seine Kosten Sachver-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nständige hinzuziehen.                                          in Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1992\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","1232                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Gesetzes\nzur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983\nüber die Überstellung verurteilter Personen\n(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)\nVom 13. Mai 1992\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\nPersonen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist am 1. Februar 1992 für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft getreten (BGBI. 1992 II S. 98).\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom\n26. September 1991 (BGBI. 1 S. 1954) wird bekanntgemacht, daß das Gesetz\nnach seinem § 15 Abs. 1 ebenfalls mit Wirkung vom\n1. Februar 1992\nin Kraft tritt.\nBonn, den 13. Mai 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite    (Nr.         vom)\n30. 6. 92 Verordnung TSF Nr. 3/92 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                   5381     (123     7. 7. 92)   1. 8. 92\n9291\n23. 6. 92 Sec~_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren)        5441     (125     9. 7. 92)  23. 7. 92\n96-1-2-26\n26. 6. 92 frste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Verkehrsflughafen München)                                5441     (125     9. 7. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-114\n3. 7. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-\nnepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus\nbestimmten Drittländern                                       5441     (125     9. 7. 92)  10. 7. 92\nneu: 7831-1-43-57","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992                                                                                     1233\nB u ndesgesetzb I att\nTeil II\nNr. 20, ausgegeben am 10. Juli 1992\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                 Seite\n27. 4. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            438\n18. 5. 92       Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              438\n25. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-\norganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .    445\n25. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                445\n25. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . .                                                 446\n25. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . . . . . . . . .                  446\n27. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre\n1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . . • • . . . . . • . . . . . • . . . . . . .  447\n27. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             44 7\n27. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte • . . . . . . . • • . . . .                                               448\n27. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . • . . . . . . . . • . . .                                                448\n27. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              449\n29. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                                  450\n29. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf\nHandelsschiffen . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . • • • . . . . • • . . . . • • • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . .         450\n29. 5. 92      Bekanntmacry_ung über das.Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Agypten .......•..................•.. ;..................................                                                                          451\n29. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . • . • . .                                   453\n29. 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-\nbahnverkehr (COTIF) ........•••••.•.....•....•...•••......•••••..•.•.........•••. ; .                                                                           454\n9. 6. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des\nTerrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . • . . • • . . . • . • . • •       454\n10. 6. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . • . • • . . . . • . . . • • • . • • • • • • • • • . . . . . • . . • • . . . . • •      455\n11. 6. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen\nKonferenz für Molekularbiologie . . . • • . • . . . . . . . . . . . • • • . . • . . . . . • . • • • • • • . . • . . . . . . . . • . . . . • .                   455\n11. 6. 92      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • • • . . . • . • • . . . . . • . • • . . . • . . . . • • . . . . • . .            456\n12. 6. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . • . . . . . • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . .      458\n19. 6. 92      Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nArbeits- und Sozialpolitik . . . . . . • • . • • . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . • . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . •            459\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}