{"id":"bgbl1-1992-31-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":31,"date":"1992-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_31.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nichttierärztliche Personal (Fleischkontrolleur-Verordnung - FIKV)","law_date":"1992-06-30T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992                                   1227\nVerordnung\nüber die fachlichen Anforderungen\nan das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal\n(Fleischkontrolleur-Verordnung - FIKV) *)\nVom 30. Juni 1992\nAuf Grund des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2              5. Mitwirkung bei der Überwachung von Fleischsendun-\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-                     gen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1S. 649) in Verbin-                6. Mitwirkung bei der Untersuchung von Fleisch im Rah-\ndung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\nmen der Ein- und Ausfuhr;\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem\nOrganisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530)                7. Überwachung der Hygiene;\nverordnet der Bundesminister für Gesundheit:                            8. Kennzeichnung von Fleisch;\n9. Führen von Listen, Tagebüchern, Karteien, Überprü-\n§ 1                                      fung von Aufzeichnungen der Betriebe sowie zum\nFachliche Anforderungen                                  Anfertigen von Niederschriften und Berichten.\nNicht tierärztlich ausgebildete Personen dürfen als                                               §2\nFleischkontrolleure nach Weisung der zuständigen\nBehörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tier-                                     Anforderungen\narztes bei der Durchführung amtlicher Untersuchungen im                          für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur\nSinne des § 2 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung, bei•                   Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt,\nder Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindest-                wer\nanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygiene-\nrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschrif-              1. den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder\nten über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden,                     einen gleichwertigen Bildungsabschluß und\nwenn sie zu folgenden Tätigkeiten befähigt sind:                        2. den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach§ 3\n1. Schlachttieruntersuchung            bei     Hausschlachtungen            nachweist.\nsowie in Betrieben, die ausschließlich für den eigenen                                           §3\nBedarf schlachten;\nLehrgang uod Prüfung\n2. Fleischuntersuchung;\n(1) Der Lehrgang dauert insgesamt 4 Monate und\n3. Probenahmen;                                                         umfaßt einen mindestens 400stündigen theoretischen und\n4. Untersuchungen auf Trichinen;                                        einen mindestens 200stündigen praktischen Teil. Im Rah-\nmen des Lehrgangs sind zu vermitteln:\n1. im theoretischen Teil:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 in Verbindung mit\nAnhang III der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur\na) Kenntnisse der für die Ausübung der in § 1 genann-\nÄnderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung           ten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungs-\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr         vorschriften,\nmit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG         b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,\n1991 Nr. L 268 S. 69).                                                       Pathologie und Parasitologie der Schlachttiere,","1228                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der          1. länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehr-\nSchlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene,        gang nach § 4 teilgenommen haben oder\nd) Kenntnisse der Betäubungs- und Schlachtmetho-          2. zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1\nden,                                                       tätig gewesen sind.\ne) Kenntnisse über das Zubereiten und Behandeln von          (2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben\nFleisch,                                              werden durch Bestehen einer Nachprüfung, in der festzu-\nf) Kenntnisse über die Überwachung von Fleischsen-        stellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht\ndungen aus Mitgliedstaaten sowie bei der Einfuhr      erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch vorhan-\nund Ausfuhr von Fleisch,                              den sind.\ng) Kenntnisse über Stichprobenverfahren,                                                §6\n2. im praktischen Teil Fertigkeiten auf den Gebieten:                           Vorschriften· der Länder\na) Schlachttieruntersuchung bei Schweinen, Rindern,          Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vor-\nSchafen und Ziegen,\nschriften über\nb) Untersuchungsgänge bei der Fleischuntersuchung\n- den Lehrgang,\nder verschiedenen Tiergattungen, insbesondere\ndas Bestimmen und Erläutern erkennbarer Verän-        - die Prüfung,\nderungen am Schlachttierkörper, an den Nebenpro-      - den Befähigungsnachweis (Muster),\ndukten und im Fleisch,\n- die Fortbildung sowie\nc) Trichinenuntersuchungen einschließlich der Beur-\n- die Nachprüfung.\nteilung der Untersuchungsergebnisse,\nd) Technik der Probenahmen,                                                             §7\ne) Überwachung der Hygiene und der Verladetätigkei-                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nten,\n(1) Personen, die nach § 6 Abs. 5 des Fleischhygienege-\nf) Führen von Listen und Tagebüchern, verwaltungs-\nsetzes als Fleischkontrolleure gelten, dürfen bis zu einem\ntechnisches Arbeiten.\nJahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben\nDie praktischen Einweisungen erfolgen in einem von            nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechen-\nder zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb,           des gilt für Personen, die einen Lehrgang aufgrund der\nZerlegungsbetrieb, Verarbeitungsbetrieb sowie in einem        Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni\nKühl- oder Gefrierhaus und gegebenenfalls in einer Ein-       1977 (BGBI. 1 S. 1117) oder vergleichbarer landesrecht-\nfuhruntersuchungsstelle.                                      licher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nbegonnen haben und ihn innerhalb des in Satz 1 genann-\n(2) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Durch\nten Zeitraumes gemäß diesen Vorschriften abschließen.\ndie Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die\ntheoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkei-          (2) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 1\nten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 genannten    genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete\nTätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfung      Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, bin-\nwird ein amtlicher Befähigungsnachweis ausgestellt.           nen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung\naufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag\ndiese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2.\ndie Dauer des Lehrgangs abkürzen und den Lehrgangsin-\nhalt sowie das Verfahren der Prüfung ändern. Die erfolg-          (3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von\nreich abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelkontrol-       den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von der zuständigen\nleur wird bis zu 300 Stunden, -die erfolgreich abgeschlos-     Behörde als Fleischkontrolleure eingesetzt werden, wenn\nsene Ausbildung als Geflügelfleischkontrolleur wird bis zu     sie ausschließltch bei der Überwachung der Einhaltung der\n200 Stunden auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.           hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die\nden fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen,\nsowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch\n§4\neingesetzt werden.\nFortbildung\n(4) Von den in Absatz 2 vorgesehenen Fortbildungs-\nDie in § 1 genannten Personen haben mindestens alle        maßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den\ndrei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen,         in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genann-\nin dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue           ten Personen, wenn diese ausschließlich bei der Unter-\nErkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätig-        suchung auf Trichinen mitwirken.\nkeitsgebiet vermittelt werden.\n(5) Die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - ist\nvom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr\n§5                               anzuwenden. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräftever-\nErlöschen und Wiedererwerb\nordnung - Frisches Fleisch - begonnen haben, können ihn\ndes Befähigungsnachweises\nnoch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser\n(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in § 1       Verordnung nach den Vorschriften der Hilfskräfteverord-\ngenannten Personen                                             nung - Frisches Fleisch - zu Ende führen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992                                   1229\n§ 7a                           4. In Anlage 3 ist das Muster 6.4 wie folgt zu ändern:\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung                    In Buchstabe b, c und e ist jeweils die Ziffer „ 1\" durch\ndie Ziffer „8\" zu ersetzen. Bei der Fußnote ist nach\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986\nNummer 7 eine neue Nummer 8 mit folgendem Wort-\n(BGBI. 1 S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nlaut einzufügen:\nVerordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird\nwie folgt geändert:                                             ,,8. Nichtzutreffendes streichen.\"\n1. In§ 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Fleisch\" das Semiko-\nlon durch einen Punkt ersetzt.\n§8\n2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6.1 bis 6.5\"\nersetzt durch die Angabe „Nr. 2\".                                                Inkrafttreten\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „des Anhangs A\"       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; § 7 a\ndurch die Worte „der Anhänge A und B\" ersetzt.          tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}