{"id":"bgbl1-1992-31-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":31,"date":"1992-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_31.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1992-07-07T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 7. Juli 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststel-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    len über die gewonnenen und sie betreffenden\nErkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungs-\nArtikel 1                                stelle für Daten in Informationssystemen der Zoll-\nverwaltung und in solchen Systemen, an die die\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nZollverwaltung angeschlossen ist;\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971\n2. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-\n(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 20\nkehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Gel-\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird\ntungsbereiches dieses Gesetzes mit und kann\nwie folgt geändert:\nanderen Behörden, die in der nach Absatz 2 zu\nerlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benen-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      nen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unter-\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „das Bun-                   richten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen\ndesamt für Finanzen,\" die Worte „das Zollkriminal-            Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen\namt, das Bundesamt zur Regelung offener Ver-                  Behörden bei der Genehmigung, Überwachung\nmögensfragen,\" eingefügt.                                     oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich\nist;\nb) In Nummer 4 werden die Worte „das Zollkriminal-\ninstitut,\" gestrichen.                                    3. es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwen-\ndung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über\n2. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltun-\ngen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine\n„Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der                     Befugnisse in diesem Bereich delegiert;\nzuständigen Landesregierung kann daneben ein\nRechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Ober-            4. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zoll-\nbehörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanz-           fahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen\namt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet                   mit; es kann den Zollfahndungsämtern und anderen\nwerden.\"                                                           ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwal-\ntung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstän-\ndig im Sinne des § 386 der Abgabenordnung führen,\n3. Nach § 5 wird eingefügt:\nfachliche Weisungen erteilen und verkehrt mit den\n,,§ 5 a                                Zollfahndungsämtern hierbei unmittelbar; in Fällen\nZollkriminalamt                             von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbstän-\n(1) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei                dig ermitteln.\nder Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgaben-           Die Empfänger der Daten nach Satz 2 Nr. 1, 2 dürfen\nordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalamt           die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich\nerrichtet. Es hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3             nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwen-\nfolgende Aufgaben:                                             den, zu dem sie übermittelt worden sind.\n1. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den                 (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch\nZollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992                                1223\ndesrates bedarf, welche Behörden über Erkenntnisse         Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert\nbei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirt-      worden ist, wird wie folgt geändert:\nschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches die-\nses Gesetzes unterrichtet werden.                          1. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „und\" durch ein Komma\n(3) Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen           ersetzt und nach den Worten „das Bundesamt für\ndie Befugnisse der Zollfahndungsämter zu.                      Finanzen\" eingefügt: ,,und das Zollkriminalamt\".\n(4)     Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer       2. In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Zollkriminal-\ngesetzlicher Regelungen darf das Zollkriminalamt per-          institut,\" gestrichen.\nsonenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundes-\ndatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.\nArtikel 3\n(5) § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nauch für nicht regelmäßige Datenübermittlungen nach\nAbsatz 1 Satz 2.\"                                             § 45 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                               lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 1\ndes Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376)\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine\nZoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes-       1. In Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort\nvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehr-           ,,Zollkriminalinstitut\" durch das Wort „Zollkriminalamt\"\nsteuerabteilung. Außerdem können eine Landes-              ersetzt.\nbauabteilung oder eine Landesvermögens- und\nBauabteilung sowie eine Landeszentralabteilung         2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „des Zollkriminal-\neingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuer-        instituts\" durch die Worte „des Zollkriminalamtes\"\nabteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bun-           ersetzt.\ndesabteilungen) werden mit Verwaltungsangehöri-\ngen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuer-                                     Artikel 4\nabteilung und die Landesbauabteilung oder die Lan-            Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndesvermögens- und Bauabteilung sowie die Lan-\ndeszentralabteilung (Landesabteilungen) mit Ver-          Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)\nwaltungsangehörigen des Landes besetzt.\"              des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), das\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                              durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1\nc) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefaßt:           S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n,,(8) Die Organisations-, Personal- und Haushalts-  In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeich-\nangelegenheiten der Abteilungen und der nachge-       nung „Präsident des Deutschen Wetterdienstes\" die Amts-\nordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen      bezeichnung „ Präsident des Zollkriminalamtes\" eingefügt.\nin einer der Bundesabteilungen, für die Landes-\nabteilungen in einer der Landesabteilungen zusam-\nmenzufassen. Sie werden für die Landesabteilun-                                    Artikel 5\ngen in der Landeszentralabteilung erledigt, wenn          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ndiese eingerichtet ist. Ein Rechenzentrum der Lan-\ndesfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion           Das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für\nkann als besondere Landesabteilung oder als Teil      die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1\neiner der Landesabteilungen eingerichtet werden.\"     S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geän-\ndert:                                       .\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 107\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 107 Abs. 1 und 2\"\n,,§ 12                            ersetzt.\nBezirk und Sitz\nder Hauptzollämter und Zollfahndungsämter        2. § 107 wird wie folgt geändert:\nsowie Aufgaben der Hauptzollämter\".               a) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:\nb) In Absatz 1 werden nach den Worten „Sitz der                     ,,(2) Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die\nHauptzollämter\" die Worte ,, , des Zollkriminalinsti-         örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der\ntuts\" gestrichen.                                             Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verant-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                         wortung. Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit\nder Bundesanstalt für Arbeit. Die Hauptzollämter\nArtikel 2                                  sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ge-\nÄnderung der Abgabenordnung                            bunden. Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.\n§ 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                      (3) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufga-\nS. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 24 des             benerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen per-","1224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nsonenbezogenen Daten sowie Betriebs- und               vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden\nGeschäftsgeheimnisse ebenso wie die in § 35 des        ist, wird wie folgt gefaßt:\nErsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Lei-\nstungsträger als Sozialgeheimnis zu wahren. Das          ,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\nZweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-        Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nbuch ist anzuwenden.\"                                  ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4         Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 vom Hundert\nund 5.                                                 vervielfältigt wird. Abweichend von Satz 1 beträgt die\nGewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg,\n3. In § 111 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte ,,§ 107 Abs. 2      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nSatz 1 oder 2\" durch die Worte ,,§ 107 Abs. 4 Satz 1       Thüringen bis zum 31. Dezember 1992 0 vom Hundert.\"\noder 2\" ersetzt.\n(2) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985\n4. § 112 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Absatz 1 geändert\n„3. die Haupt~telle der Bundesanstalt für Arbeit, die      worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nLandesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils\nfür ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzoll-         ,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\nämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1      Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nNr. 6 und 7,\".                                        ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten\nHebesatz der Steuer geteilt und mit 28 vom Hundert\n5. In § 113 werden nach den Worten „Bundesanstalt für\nvervielfältigt wird.\"\nArbeit,\" die Worte „die Hauptzollämter,\" eingefügt.\nArtikel 7\nArtikel 6                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nTage nach der Verkündung in Kraft.\n(1) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985                    (2) Artikel 6 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 29. Februar\n(BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes   1992 und Artikel 6 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\n•                                     Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}