{"id":"bgbl1-1992-30-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":30,"date":"1992-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_30.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Graveur-Handwerk (Graveurmeisterverordnung - GravMstV)","law_date":"1992-06-26T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                                1193\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Graveur-Handwerk\n(Graveurmeisterverordnung - GravMstV)\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                  Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes ein-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  schließlich der Entsorgung berufsbezogen verwende-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       ter Chemikalien,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft:                                                14. Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Schriften zeich-\nnen,\n1. Abschnitt                          15. Anfertigen und Lesen von technischen Zeichnungen,\nBerufsbild                           16. Modellieren,\n17. Übertragen von Zeichnungen auf Werkstücke,\n§ 1                              18. spanabhebende Bearbeitungsverfahren, insbeson-\nBerufsbild                               dere Stechen, Meißeln, Schaben sowie Fräsen,\nSchleifen und Polieren,\n(1) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten\nzuzurechnen:                                                 19. spanlose        Bearbeitungsverfahren,    insbesondere\nÄtzen, Punzieren und Einsenken,\n1. Entwurf und Ausführung von Gravuren in Form von\nVerzierungen, Beschriftungen und Strukturierungen        20. lösbare und unlösbare Verbindungsarten, insbeson-\nan Oberflächen durch manuelle, maschinelle, elektri-         dere Kleben, Hart- und Weichlöten, Stiften, Schrau-\nsche, elektrolytische und chemische Verfahren,               ben, Nieten und Passen,\n2. Entwurf und Herstellung von Stanz-, Druck-, Präge-,      21. Einrichtung und Bedienen von Gravier- und Werk-\nSpritz-, Stempel- und Schneidwerkzeugen, insbeson-            zeugmaschinen,\ndere in Verbindung mit Gravuren,\n22. Kopieren und Reduzieren,\n3. Entwurf und Herstellung von Schablonen, Kopier-\nmodellen, Gesenken und Formen,                           23. Anfertigen von Gravier- und Hilfswerkzeugen,\n4. Entwurf und Herstellung von Schildern und Ehrenprei-     24. Oberflächenbehandeln, insbesondere durch Mattie-\nsen, insbesondere in gravierter Ausführung.                   ren, Metallfärben, Feuervergolden und Lackeinlegen,\n(2) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse          25. Einrichten und Bedienen der Guillochiermaschinen,\nund Fertigkeiten zuzurechnen:\n26. fototechnisches Reproduzieren,\n1. Kenntnisse der Schrift- und Stilkunde, Heraldik, Orna-   27. Ansetzen von Säuren und berufsbezogen verwende-\nmentik, Schrifteinteilung und Flächengestaltung,              ten Elektrolyten,\n2. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen-      28. Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten\ndung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,             der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Erzeugnisse,\n3. Kenntnisse über Chemie und Physik, insbesondere          29. Pflegen und Instandhalten von betriebseigenen Vor-\nberufsbezogene Elektrolyte,                                  richtungen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und\n4. Kenntnisse der Berechnung von berufsspezifischen             Anlagen.\nGrößen,\n5. Kenntnisse der Meßzeuge und -methoden,\n2. Abschnitt\n6. Kenntnisse der Mechanik,\n7. Kenntnisse der Passungen,                                                   Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n8. Kenntnisse der Funkenerosion,\n9. Kenntnisse der Warmbehandlung,                                                        §2\n10. Kenntnisse der Bedienung von numerisch gesteuer-                     Gliederung, Dauer und Bestehen\nten Maschinen,                                                        der praktischen Prüfung (Teil 1)\n11. Kenntnisse der Präge-, Spritz- und Gießverfahren für\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\ndie berufsbezogenen Werkstoffe,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln       der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nund über die berufsbezogenen Vorschriften des           lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.","1194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nlänger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe   und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht länger als zwölf Stunden dauern.                       nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.           ·\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\n§ 5\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nPrüfung\n§3                                    der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nMeisterprüfungsarbeit                     (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                             1. Technische Mathematik:\n1 . eine Flachstichgravur mit Motiv und Schrift einschließ-       Berechnen von Abwicklungen, Volumen, Sehrumpf-\nlich Säge- und Verschnittarbeit oder ein Stahlstich und      maßen, Schnittgeschwindigkeit und Drehzahlen;\neine Blindprägearbeit mit Motiv und Schrift,            2. Zeichnen, Gestalten, Darstellen und Kunstgeschichte:\n2. eine Waffengravur mit Arabesken oder mit Tiermotiv in          a) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches\nFlach- oder Reliefausführung,                                    Darstellen,\n3. eine Hintergrundguilloche für Wertpapiere von minde-           b) technisches Zeichnen,\nstens 100 cm und eine Schnittguilloche mit begrenzter\n2\nc) Gestalten und Formgeben, Schriften zeichnen,\nausgesparter Fläche,\nd) Stilkunde, Heraldik, Schriftkunde, Ornamentik;\n4. zwei Ätzstiche in Radier- und Pinseltechnik mit Orna-\nment, Dekor und Schrift,                                3. Technologie:\n5. zwei Prägestempel mit Motiv und Schrift, davon ein Teil        a) Mechanik:\naus Stahl gefertigt,                                             aa) Meßzeuge und -methoden,\n6. eine erhabene oder vertiefte Gravur in Stahl oder NE-              bb) Passungen,\nMetall mit Motiv und Schrift,\nb) spanabhebende und spanlose Bearbeitungsver-\n7. eine komplette Spritz-, Press-, Blas-, Gieß- oder Vaku-            fahren,\numform oder einen wesentlichen Teil einer dieser For-\nmen in Verbindung mit einer Gravur,                          c) chemische Verfahren zur Oberflächenbehandlung:\n8. Gravur eines Schildes mit Schrift und Motiv in mehre-              aa) Mattieren, Metallfärben, Ätzen      und Feuer-\nren Tiefen und Farben sowie eines mehrfarbigen                        vergolden,\nSchaltbildes.                                                    bb) Ansetzen    von     Säuren  und    galvanischen\nBädern,\n(2) Der Prüfling hat für die Meisterprüfungsarbeit zwei\nVorschläge in Form von Entwurfsskizzen vorzulegen.               d) berufsbezogene technische Regeln und berufs-\nNach Auswahl eines Vorschlags sind die Zeichnung für die             bezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere\nMeisterprüfungsarbeit und eine Kalkulation zu fertigen und           des Immissionsschutzes, einschließlich der Ent-\ndem Meisterprüfungsausschuß zur Genehmigung vorzule-                 sorgung berufsbezogen verwendeter Chemikalien,\ngen.                                                             e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitsicherheit\n(3) Die Kalkulation, die Zeichnungen sowie die sonsti-            und des Arbeitsschutzes;\ngen Vorarbeiten sind bei der Bewertung der Meisterprü-        4. Werkstoffkunde:\nfungsarbeit zu berücksichtigen.\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-\ntung von Stählen, NE-Metallen, Legierungen und\n§4                                     Kunststoffen,\nArbeitsprobe                            b) Chemikalien, Schleif- und Poliermittel,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-        c) Warmbehandlung, Glühen, Härten und Anlassen,\nten Arbeiten auszuführen:                                        d) Härteprüfverfahren;\n1. Anfertigen einer Flachgravur in NE-Metall,                5. Kalkulation:\n2. Anfertigen einer Schablone in Handarbeit und Schlei-          Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nfen von Führungsstiften,                                    bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-\nrechnungen für die Vor- und Nachkalkulation.\n3. Anfertigen einer reproduktionsfähigen Tuschezeich-\nnung,                                                      (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-\n4. Radieren eines Schriftzuges,                              ren.\n5. Anfertigen einer Gravur mit Maschine und Anschleifen         (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\neines Profil-Frässtichels,                              als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n6. Modellieren und Abgießen eines Modells,                   soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n7. Anfertigen eines Gipsschnitts.                            werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                               1195\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf                                    §7\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                        Weitere Anforderungen\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II    bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nAbsatz 1 Nr. 3.                                              12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n3. Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                               §8\nInkrafttreten\n§6                                 (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-    weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften       Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                             wenden.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","1196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse\naus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des            2. im Einzelfall ein Befall mit dem Erreger „Vibrio chole-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                rae\" des Biotyps 01 „EI Tor\", Serotyp „lnaba\", festge-\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt geändert       stellt wird.\ndurch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121 ), in      (2) Werden die Vorschriften der vorgenannten Verord-\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-   nung darüber,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1         1 . welche Waren ihr unterliegen oder\nS. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im      2. von welchen Unterlagen die Waren begleitet sein\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,             müssen,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\ngeändert, ist Absatz 1 erst dann anzuwenden, wenn der\nBundesminister für Gesundheit durch eine Bekannt-\n§ 1                             machung im Bundesanzeiger auf die Änderung hingewie-\nsen hat.\nVerkehrsverbote\n§2\n(1) Obst, Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus\nObst und Gemüse, die der Verordnung (EWG) Nr. 3185/91                               Straftaten\ndes Rates vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr        Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\nvon Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera          und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nbetroffenen Gebieten (ABI. EG Nr. L 303 S. 1) in ihrer      sätzlich oder .fahrlässig entgegen § 1 Erzeugnisse als\njeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen als Lebens-   Lebensmittel in den Verkehr bringt.\nmittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nwerden,\n§3\n1. wenn sie bei der ersten Einfuhr in einen Mitgliedstaat                          Inkrafttreten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht von\nden Unterlagen begleitet waren, die durch die vorge-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnannte Verordnung vorgeschrieben sind oder              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}