{"id":"bgbl1-1992-30-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":30,"date":"1992-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_30.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten","law_date":"1992-06-26T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":8,"num_pages":20,"content":["1196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse\naus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des            2. im Einzelfall ein Befall mit dem Erreger „Vibrio chole-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                rae\" des Biotyps 01 „EI Tor\", Serotyp „lnaba\", festge-\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt geändert       stellt wird.\ndurch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121 ), in      (2) Werden die Vorschriften der vorgenannten Verord-\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-   nung darüber,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1         1 . welche Waren ihr unterliegen oder\nS. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im      2. von welchen Unterlagen die Waren begleitet sein\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,             müssen,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\ngeändert, ist Absatz 1 erst dann anzuwenden, wenn der\nBundesminister für Gesundheit durch eine Bekannt-\n§ 1                             machung im Bundesanzeiger auf die Änderung hingewie-\nsen hat.\nVerkehrsverbote\n§2\n(1) Obst, Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus\nObst und Gemüse, die der Verordnung (EWG) Nr. 3185/91                               Straftaten\ndes Rates vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr        Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-\nvon Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera          und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-\nbetroffenen Gebieten (ABI. EG Nr. L 303 S. 1) in ihrer      sätzlich oder .fahrlässig entgegen § 1 Erzeugnisse als\njeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen als Lebens-   Lebensmittel in den Verkehr bringt.\nmittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\nwerden,\n§3\n1. wenn sie bei der ersten Einfuhr in einen Mitgliedstaat                          Inkrafttreten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht von\nden Unterlagen begleitet waren, die durch die vorge-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnannte Verordnung vorgeschrieben sind oder              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                                   1197\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin*)\nVom 30. Juni 1992\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     4. Absatz:\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24\na) Verkaufsvorbereitung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                        b) Beratung und Verkauf,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                        c) Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und\nBildung und Wissenschaft:                                                        -bedürfnissen,\nd) Verkaufsabrechnung,\n§ 1\ne) Werbung und Verkaufsförderung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs\nf) Sortimentsstruktur;\nDer Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin wird staatlich\nanerkannt.                                                                5. Personalwesen;\n§2                                      6. Rechnungswesen;\nAusbildungsdauer                                 7. Gesundheit und Ernährung:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                         a) Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der\nGesundheit,\nb} Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische\n§3\nSubstanzen,\nAusbildungsberufsbild\nc) Waren zur diätetischen Ernährung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n8. Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\na) präparative und dekorative Kosmetik,\n1. der Ausbildungsbetrieb:\nb) Mittel zur Sonnenkosmetik,\na) Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,\nc) Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,\nb) Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,\nd) Mittel zur Körperpflege,\nc) Organisation des Ausbildungsbetriebs,\ne) Parfümerieartikel,\nd) Berufsbildung,\nf) Artikel zur Hygiene;\ne) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ratione,1,!e\nEnergieverwendung,                                             9. Fachrecht:\nf) Warenwirtschaft, Informations- und Kommunika-                        a) Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,\ntionstechniken;                                                    b) Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutz-\n2. Beschaffung:                                                                mitteln,\na) Einkaufsplanung,                                                    c) Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-\nden,\nb) Einkaufsabwicklung;\nd) sonstige wichtige Rechtsvorschriften;\n3. Lagerung:\n10. Foto:\na) Warenannahme,\na) Filme, Bilder,\nb) Warenlagerung,\nb) allgemeines Fotozubehör,\nc) Bestandsüberwachung;\nc) Kameras und Wiedergabegeräte;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25  11. chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-      a) Chemikalien,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nb) chemisch-technische Waren zur Sachwerterhal-\nger veröffentlicht.                                                           tung,","1198                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nc) Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel,                                       §8\nd) Mittel zur Schädlingsbekämpfung.                                           Abschlußprüfung\n§4                                  (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf _die in d~r\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsrahmenplan\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach   soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfung~fäch~rn\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nDrogeriebetriebslehre, Ware und Verkauf sowie Wirt-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der\nschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsfach\nVermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann\nPraktische Übungen durchzuführen.\nzwischen der Nummer 10, Foto, oder der Nummer 11,\nchemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt               (3) In der schriftlichen Prüfung soll der ~ rüfli_ng in de~\nwerden. Eine vorn Ausbildungsrahmenplan abweichende           nachstehend genannten Prüfungsfächern Je eme Arbeit\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts     anfertigen:\nist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische       1. Prüfungsfach Drogeriebetriebslehre:\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                           In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle aus den Gebieten Betrieb, B~schaf-\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nfung, Lagerung sowie Warenwirtschaft bearb01ten_. Er\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nsoll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-\nder Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewe-\nchen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngungen und der Kosten erworben hat, Ergebnisse des\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nRechnungswesens anwenden kann sowie Zu~amme~-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nhänge des Personaleinsatzes und der Arbeitsorgani-\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\nsation versteht.\n§5                               2. Prüfungsfach Ware und Verkauf:\nAusbildungsplan                              In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle aus den Prüfungsgebieten\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\na) Beratung und Verkauf,\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                            b) Werbung und Verkaufsförderung, Sortimentsstruk-\n§6                                        tur,\nBerichtsheft                              c) fachspezifische Rechtsvorschriften\nbearbeiten. In den Prüfungsgebieten zu den Buchsta-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines            ben a und b soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nqualitäts- und verwendungsbezogen berat~n ka~n u_nd\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu             die Bedarfs- und· Sortimentsstrukturen emschheßhch\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig            der Fachbegriffe kennt. Im Prüfungsgebiet zu Buc~-\ndurchzusehen.\nstabe c soll er nachweisen, daß er insbesondere die\n§7                                    rechtlichen Grundzüge im Handel mit freiverkäuflich~n\nZwischenprüfung                              Arzneimitteln, mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutzmit-\nteln, insbesondere die erforderlichen fachlichen Kennt-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwi-          nisse gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeveror~~ung,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des              sowie mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstanden\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              beherrscht und praxisbezogen anwenden kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den     3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-            ben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbei-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\nten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nund gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und\nwesentlich ist.\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:·\nbezogener Aufgaben oder Fälle in insgesamt höchstens          sondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru-\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzu-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nführen:\n(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\n1. Drogeriebetriebslehre,                                    ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-\n2. Ware und Verkauf,                                         nen Aufgaben aus den Gebieten Verkaufsvorbereitung,\nBeratung und Verkauf, Berücksichtigung von Verbraucher-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nwünschen, Verkaufsabrechnung, Werbung und Verkaufs-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:·    förderung, Sortimentsstruktur sowie Warenwirtschaft bear-\nsondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru-    beiten. Er soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.               Vorgänge und Problemstellungen einschätzen und bear-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                                  1199\nbeiten sowie eine kundenorientierte Beratung durchführen        stungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen\nkann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende            in einem Prüfungsfach mit „ungenügend\" bewertet, so ist\nPrüfungsgespräch sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prü-         die Prüfung nicht bestanden.\nfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht län-\nger als 45 Minuten dauern.\n§9\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nAufhebung von Vorschriften\ngen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in den\nübrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewertet               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-         pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nsen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-            beruf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 1O nicht\nhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine      mehr anzuwenden.\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                       § 10\ngeben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei                            Übergangsregelung\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\ndieser~ Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das         teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres\nPrüfungsfach Praktische Übungen gegenüber jedem der             die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nübrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im                                           § 11\nGesamtergebnis sowie im Prüfungsfach Ware und Verkauf                                   Inkrafttreten\nund in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genann-\nten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungslei-             Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin\n- Sachliche Gliederung -\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Stellung der Drogerie                    a) die Aufgabe und Bedeutung der Drogerie im Rahmen des Einzel-\nin der Gesamtwirtschaft                     handels und der Gesamtwirtschaft beschreiben\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)\nb) die Leistungen gegenüber dem Verbraucher erläutern\nc) Betriebsformen der Drogerie und der Drogeriemärkte nennen, typi-\nsche Merkmale der Betriebsform des Ausbildungsbetriebes erklären\nd) Betriebsformen der Drogerie, der Drogeriemärkte und des Einzel-\nhandels nach Sortiment, Verkaufsform und Preisgestaltung\nbeschreiben\n1.2       Stellung des                             a) den Kundenkreis mit seinem Verbrauchsverhalten und seinen Ein-\nAusbildungsbetriebes am Markt               kaufsgewohnheiten beschreiben\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)\nb) Einflüsse des Standorts auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes\nam Markt beschreiben\nc) die Situation des Ausbildungsbetriebes gegenüber seinen Mitbewer-\nbern erläutern; Gründe und Ziele der Konkurrenzbeobachtung dar-\nlegen; die Konkurrenz beobachten\nd) Lage, Größe, Verkaufsform und das Angebot von Konkurrenzbetrie-\nben beschreiben\ne) den Einfluß der Verkaufsform, der Sortimentspolitik, der Preispolitik .\nund der Verkaufsraumgestaltung auf die Wettbewerbssituation\nerläutern\nf) Konsequenzen aus der Konkurrenzbeobachtung nennen, Maßnah-\nmen vorschlagen\n1.3       Organisation des                         a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nAusbildungsbetriebes\nb) Aufbau des Ausbildungsbetriebes sowie Aufgaben und Zuständig-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)\nkeiten der einzelnen Funktionsbereiche und Arbeitsplätze beschrei-\nben\nc) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Arbeitsplätze\ndarstellen, Arbeitsabläufe beschreiben\nd) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebsordnung beschreiben\nund anwenden\ne) Delegation von Aufgaben und Verantwortung an Beispielen des\nAusbildungsbetriebes darstellen\nf) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Organisationen\nder Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Behörden erläutern","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                              1201\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1.4  Berufsbildung                          a) rechtliche Vorschriften der Berufsausbildung nennen\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)\nb) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungsordnung, dem Berufsaus-\nbildungsvertrag und dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen\nund Besonderheiten erklären\nc) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden\nbeschreiben\nd) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen,\nberufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\ne) die wesentlichen inner-, über- und außerbetrieblichen Fort- und\nWeiterbildungsmöglichkeiten darstellen\nf) für die Aus- und Weiterbildung wichtigen Fachbücher, Fachzeit-\nschriften und sonstige Ausbildungsmittel nutzen\n1.5  Arbeitssicherheit, Umweltschutz        a) die Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an Beispielen\nund rationelle Energieverwendung           des Ausbildungsbetriebes erklären\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e)\nb) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\neinhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im\neigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-\ngerecht verhalten\nc) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzein-\nrichtungen für den jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten\nd) Verhalten bei Bränden beschreiben\ne) betriebsbedingte Umweltbelastungen durch Ge- und Verbrauchs-\nmaterial einschätzen, Vorschläge zur Verringerung unterbreiten\nf) Ge- und Verbrauchsma~erial separieren und umweltschonend ent-\nsorgen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und\nMöglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Ein-\nwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen, Energie rationell ein-\nsetzen\n1.6  Warenwirtschaft,                       a) Waren- und Datenfluß im Ausbildungsbetrieb darstellen\nInformations- und\nb) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes\nKommunikationstechniken\nund die Möglichkeiten der Unterstützung durch Informationstechno-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)\nlogien darlegen\nc) Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze, die in die Warenwirtschaft des\nAusbildungsbetriebes einbezogen sind, beschreiben\nd) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Warenbewegun-\ngen begründen\ne) Anwendung von warenwirtschaftlichen Informationen im Ausbil-\ndungsbetrieb erläutern\nf) warenwirtschaftliche Daten beschaffen und aufbereiten\ng) warenwirtschaftliche Informationen auswerten und Entscheidungen\nvorbereiten\nh) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken\nbezogen auf den Ausbildungsbetrieb abschätzen\ni) den Einsatz von Geräten zur Erfassung betrieblicher Daten und die\nVerwendung der Daten für unterschiedliche Formen der Warenwirt-\nschaft beschreiben, erforderliche Fachbegriffe und Abkürzungen\nerläutern sowie die Geräte anwenden","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n2.    Beschaffung\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1   Einkaufsplanung                         a) Bedeutung und Ablauf der Bedarfsermittlung erläutern\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)\nb) Entscheidungshilfen für eine gezielte Warendisposition heran-\nziehen, bei der Bedarfsermittlung mitwirken\nc) Bezugsquellen aufzeigen\nd) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen, insbesondere\nwarenwirtschaftliche Daten, Fachpublikationen und Informationen,\nvon Herstellern und Großhändlern für die Warenbeschaffung nutzen\ne) gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen\nund Zahlungen beschreiben\nf) umweltgerechtes Verpackungsmaterial auswählen\ng) ökologisch sinnvolle Alternativen zu Produkten und Verpackungen\naufzeigen\n2.2   Einkaufsabwicklung                     a) Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Verkauf und Lager bei der\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)                    Einkaufsabwicklung beschreiben\nb) Angebote einholen und beim Schriftverkehr mitwirken\nc) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität der Ware,\nUmweltverträglichkeit, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit,\nLiefer- und Zahlungsbedingungen miteinander vergleichen\nd) für die Beschaffung wichtige Vereinbarungen, insbesondere Kredit\nund Zielkauf, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefer-\ntermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten, erläutern\ne) warengruppenspezifische Bestellverfahren erläutern, Bestellungen\nvorschlagen und unter Anleitung durchführen; Liefertermine, Preise\nund Einkaufskonditionen überwachen\nf)  Einwirkungsmöglichkeiten des Ausbildungsbetriebes auf Lieferanten\nin bezug auf ökologisch sinnvolle Transport- und Verkaufsver-\npackungen darstellen\n3.    Lagerung\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1   Warenannahme                           a) Aufgaben und Arbeitsablauf der Warenannahme beschreiben\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)\nb) betriebliche Regelungen und rechtliche Vorschriften anwenden\nc) Waren annehmen, Verpackung auf Transportschäden kontrollieren,\nBeschaffenheit der Waren überprüfen, Schäden und offene Mängel\nan der Ware feststellen, betriebsübliche Maßnahmen unter Anlei-\ntung ergreifen, beim dazugehörigen Schriftverkehr mitwirken\nd) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme-\nund Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung\numweltgerecht entsorgen\ne) Bestellung mit Lieferschein und Wareneingang nach Art, Menge und\nPreis vergleichen, Abweichungen melden, Ware weiterleiten\nf) Ziele und Möglichkeiten einer artikelgenauen und zeitnahen Erfas-\nsung der Wareneingänge erklären, Anwendung der Daten erklären,\nWareneingänge erfassen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                             1203\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n3.2  Warenlagerung                          a) Organisation des Lagers und Arbeitsabläufe im Lager beschreiben\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)\nb) Aufteilung und Ordnung des Lagers und des Verkaufsraumes erläu-\ntern\nc) gesetzliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche\nGrundsätze für die Lagerung von Waren erläutern\nd) Waren sachgerecht lagern und pflegen\ne) Hilfsmittel in Lager und Verkaufsraum unter Beachtung der gesetz-\nlichen Vorschriften einsetzen und pflegen\n3.3 Bestandsüberwachung                    a) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)\nb) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken, Hilfsmit-\ntel anwenden\nc) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lager-\ndauer beispielhaft berechnen\nd) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des\noptimalen Lagerbestandes anführen\ne) Ziele und Möglichkeiten einer Steuerung und Kontrolle der Waren-\nbewegungen im Lager beschreiben, Bestandsveränderungen erfas-\nsen\n4.  Absatz\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1 Verkaufsvorbereitung                   a) Vorarbeiten für den Verkauf ausführen\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)\nb) verschiedene Arten der Warenauszeichnung beschreiben, rechtliche\nVorschriften und Angaben auf dem Auszeichnungsetikett erläutern\nc) System der Codierung von Artikeln des Fachbereichs beschreiben,\nWare auszeichnen\nd) Arbeitsgeräte bedienen und pflegen\ne) Vollständigkeit des Warenangebots im Verkaufsbereich prüfen, feh-\nlende Artikel nachfüllen, dabei Plazierungsregeln einhalten\nf) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nicht verkaufsfähige Ware\nretournieren oder sachgerecht entsorgen\n4.2 Beratung und Verkauf                   a) Kaufmotive nennen und ihren Einfluß auf Kaufentscheidungen\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)                    beschreiben\nb) Einflüsse von technischen Neuerungen, gesellschaftlichen Entwick-\nlungen, Werbung und Medien auf das Verhalten der Verbraucher,\ndas Warenangebot und die Marktentwicklung beschreiben\nc) Spannungsfeld zwischen den Betriebszielen, den Arbeitsanforde-\nrungen und den Kundenerwartungen beschreiben\nd) Vorstellungen der Kunden von der Ware mit den Eigenschaften und\nVerwendungsmöglichkeiten der Ware vergleichen und daraus Ver-\nkaufsargumente ableiten\ne) Verhalten von Kunden in unterschiedlichen Situationen beschreiben\nund angemessene Verhaltensweisen des Drogisten/der Drogistin\nbegründen","1204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nf) Auswirkungen von unterschiedlichen Verkaufsformen und Waren-\narten auf Ablauf und Gestaltung des Verkaufsgesprächs erklären\ng) den Verbraucher über wichtige Eigenschaften von Waren für ihre\nVerwendung, Handhabung und Pflege im Verkaufsgespräch in-\nformieren\nh) Kunden über eigenschaftsbestimmende Faktoren der Ware infor-\nmieren\ni) über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen infor-\nmieren\nk) Qualitätsmerkmale von Waren beschreiben; Qualitäts- und Preis-\nunterschiede begründen\n1) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter\nBerücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher\nAusdrucksmöglichkeiten selbständig führen\nm) Ergänzungs- und Ersatzartikel situationsgerecht anbieten\nn) Gründe für Reklamationen und Umtausch nennen\no) Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben und im\nVerkaufsgespräch darauf hinweisen\np) unterschiedliche Arten und Größen von Verpackungsmaterialien und\nVerpackungsarten beschreiben, Waren fachgerecht verpacken\nq) Verpackungsmaterial einsparen, umweltgerechtes Verpackungs-\nmaterial auswählen\nr) Möglichkeiten und Bedingungen der Zustellung von Ware aufzeigen\ns) schwer verkäufliche Ware feststellen und Vorschläge für ihren Ver-\nkauf unterbreiten\nt) wichtige Bestimmungen aus Kaufverträgen, die der Ausbildungs-\nbetrieb mit Lieferanten und Kunden schließt, und die dabei zu\nbeachtenden Bestimmungen aus dem Kaufvertragsrecht, dem\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Rabattgesetz, der\nZugabeverordnung, der Preisangabenverordnung und dem Laden-\nschlußgesetz im Rahmen der betrieblichen Aufgaben anwenden\nu) Eich-- und Nacheichpflicht für Meß- und Wiegegeräte beachten\n4.3   Berücksichtigung von                   a) Kunden über mögliche Umweltbelastungen durch Ware und Ver-\nVerbraucherwünschen und                    packung informieren, Möglichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen,\n-bedürfnissen                              wenn möglich alternative Produkte anbieten\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)\nb) Kunden auf Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Ver-\npackungsverordnung hinweisen, kostenlose Rückgabemöglichkeit\nder Verpackungen im Ausbildungsbetrieb erläutern\nc) Ziele, Institutionen und Veröffentlichungen des Verbraucherschut-\nzes nennen\nd) Anforderungen der Kunden an die Eignung von Waren im Ausbil-\ndungsbetrieb unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und\nökologischen Verträglichkeit erläutern\ne) Kunden über Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt bei der Anwen-\ndung bestimmter Waren informieren\nf) Reklamationen der Verbraucher über Produkte und Leistungen des\nBetriebes entgegennehmen, an die zuständigen Stellen im Ausbil-\ndungsbetrieb und an die Hersteller weiterleiten und im Interesse des\nVerbrauchers Lösungen anregen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                             1205\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n4.4  Verkaufsabrechnung                      a) verschiedene Kassen und Kassensysteme erläutern; das Kassen-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d)                    system des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nb) Bedeutung der Kasse für die Erfassung der Verkaufsdaten be-\nschreiben\nc) Preise verkaufter Waren berechnen\nd) Kasse bedienen, Zahlungsmittel annehmen und Rückgeld heraus-\ngeben\ne) Quittungen und Rechnungen ausschreiben\nf) Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und insbesondere im\nHinblick auf Kundenzahl, Zahlungsmittel und Zeiten auswerten\n4.5  Werbung und Verkaufsförderung          a) Ziele, Aufgaben, Zielgruppen und Wirkungsweisen der Werbung\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e)                    beschreiben\nb) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und ihre Einsatzmög-\nlichkeiten für die Werbung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) bei Werbemaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken und\nüber ihre Auswirkungen berichten\nd) Werbemaßnahmen von Mitbewerbern beschreiben und Reaktionen\nfür den Ausbildungsbetrieb vorschlagen\ne) Auswirkungen der Produktwerbung von Lieferanten auf den Verkauf\nbeschreiben\nf) verkaufsfördernde Maßnahmen im Ausbildungsbetrieb, insbeson-\ndere Informationen der Mitarbeiter, Verkaufsraumgestaltung,\nWarenplazierung, Warenpräsentation, Produktinformation, Ver-\npackung und Aktionen, sowie deren mögliche Auswirkungen be-\nschreiben\ng) Grundsätze einer verkaufswirksamen Warenpräsentation nennen\nund Ware entsprechend plazieren\nh) verschiedene Angebotsplätze beurteilen\ni) Bedeutung von Sonderaktionen beschreiben, Sonderaktionen unter\nAnleitung vorbereiten\n4.6  Sortimentsstruktur                    a) Sortiment des Ausbildungsbetriebes im Hinblick auf Breite und Tiefe\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe f)                    beschreiben\nb) Warenabfluß beobachten, Sortimentslücken und Trendartikel fest-\nstellen und gewonnene Informationen weiterleiten\nc) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Standort, Ziel-\ngruppen und Wettbewerbssituationen, beschreiben\nd) Gründe für Sortimentsänderungen darlegen\ne) Möglichkeiten der Datenverarbeitung für die Weiterentwicklung und\nÜberwachung der Sortimente beschreiben, warenwirtschaftliche\nInformationen für Entscheidungen heranziehen\nf) bei der Herausnahme oder Neuaufnahme eines Artikels mitwirken,\nVerfahren und Entscheidungsgründe darstellen\ng) handelsübliche Größen und Einheiten nennen\nh) handelsübliche Beziehungen und Fachausdrücke anwenden, vorge-\nschriebene Normen beachten","1206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n5.   Personalwesen                          a) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Perso-\n(§ 3 Nr. 5)                               naleinsatzes, beschreiben\nb) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisato-\nrischen Gesichtspunkten beschreiben\nc) Inhalt einer Arbeitsplatzbeschreibung erklären\nd) für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wichtige arbeits- und\nsozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifrechtliche und betriebliche\nRegelungen erläutern\ne) Positionen einer Gehaltsabrechnung beschreiben und die Nettover-\ngütung ermitteln\nf) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-\ngung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, nennen\ng) Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern\nerläutern\n6.   Rechnungswesen                         a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,\n(§ 3 Nr. 6)                               Steuerung und Kontrolle an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb\nbeschreiben\nb) Kostenarten des Ausbildungsbetriebes, ihre Bedeutung und Beein-\nflussungsmöglichkeiten beschreiben\nc) wichtige betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lager-\numschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro Quadratmeter Ver-\nkaufsfläche, an Beispielen errechnen und deren Bedeutung erklären\nd) Rechnung mit Lieferschein vergleichen, eventuelle Abweichungen\nfeststellen, betriebsübliche Maßnahmen ergreifen\ne) bei der Erstellung von Erfolgsrechnungen mitwirken\nf) bei statistischen Arbeiten mitwirken und deren Zweck und Verwen-\ndung beschreiben\ng) Bedeutung der Buchführung als Grundlage der Erfolgsermittlung\nbeschreiben; bei vorbereitenden Arbeiten mitwirken\nh) Bedeutung und Aufgabe der Inventur erklären sowie Gründe für\nInventurdifferenzen aufzeigen\ni) bei Inventuren mitwirken\nk) Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere\nDienstleistungseinrichtungen beschreiben\n1) Ergebnisse des Rechnungswesens für Personalplanung und Sorti-\nmentgestaltung erläutern\nm) Verkaufspreise kalkulieren\nn) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben; bei der Abwicklung\ndes Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden\nmitwirken\no) betriebliche Steuern und Abgaben nennen\np) betriebliche Risiken beschreiben und Versicherungsmöglichkeiten\nnennen, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mit-\nwirken","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                              1207\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n7.   Gesundheit und Ernährung\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1  Mittel zur                             a) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel überblicken, Fertig-\nWiederherstellung und                     präparate Indikationsbereichen zuordnen\nErhaltung der Gesundheit\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a)                b) Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung freiverkäuflicher Arznei-\nmittel, insbesondere Anwendung, Wirkung und Dosierung, erläutern,\nNebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und Gewöh-\nnungen beschreiben\nc) Begriff und Bedeutung der Leitsubstanz sowie Möglichkeiten und\nGrenzen der Standardisierung erklären\nd) Ursachen und Formen von Befindlichkeitsstörungen aufzeigen\ne) auf die Grenzen der Selbstmedikation mit freiverkäuflichen Arznei-\nmitteln bei Befindlichkeitsstörungen und auf Gefahren beim unsach-\ngemäßen Umgang hinweisen\nf) den freiverkäuflichen Arzneimitteln gleichgestellte Waren sowie\nKrankenhygiene- und -pflegeartikel nennen; Anwendung sachkun-\ndig erläutern\n7.2  Arzneipflanzen,                        a) Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen Arz-\ntierische Drogen und                      neimitteln zuordnen sowie Darreichungsformen und Anwendungs-\nchemische Substanzen                      weisen beschreiben\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b)\nb) Wirkstoffgruppen und ihre Wirkung in freiverkäuflichen Arzneimitteln\nerläutern, Inhaltsstoffe nach Wirkstoffgruppen zusammenfassen\n7.3  Waren zur                              a) Merkmale einer gesunden Ernährung und unterschiedliche diäteti-\ndiätetischen Ernährung                    sche Ernährungsformen beschreiben\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c)\nb) Ernährung im Alter, in der Schwangerschaft sowie im Säuglings- und\nKleinkinderalter erläutern\nc) geeignete Nähr- und Kräftigungsmittel sowie diätetische Lebensmittel\nfür die unter Buchstabe b genannten Ernährungsformen empfehlen\n8.   Kosmetik, Körperpflege,\nParfümerie und Hygiene\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1  Präparative und                        a) Bedeutung von Gesundheit und Wohlbefinden für die Einstellung\ndekorative Kosmetik                       des Verbrauchers zu diesen Produkten aufzeigen\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a)\nb) Einfluß von Produktgestaltung, Image und Werbung der Hersteller\nauf die Kaufentscheidung erläutern\nc) Grund- und Wirkstoffe unterscheiden sowie wichtige Arten, Eigen-\nschaften und Bedeutungen von Zusatzstoffen in der präparativen\nund dekorativen Kosmetik beschreiben\nd) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutung von Fetten, Ölen,\nWachsen, Alkoholen, Vitaminen und Fermenten in der Kosmetik\nbeschreiben","1208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\nlfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\ne) Eigenschaften, Qualitäts- und Preisunterschiede der Produkte im\nHinblick auf Grund- und Wirkstoffe sowie deren Gewinnung und\nVerarbeitung begründen\nf) Aufbau, Funktion und Alterungsprozesse von Haut und Nägeln\nbeschreiben, verschiedene Hauttypen unterscheiden\ng) Einfluß von Umwelt, Lebensweise und Ernährung auf Haut und\nNägel beschreiben, geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung emp-\nfehlen\nh) Kunden bei Allergien oder bei besonderen Problemen der Haut\nsachkundig über geeignete Reinigungs- und Pflegeprodukte be-\nraten, Grenzen der Beratung beachten\ni) Zusammenwirken präparativer und dekorativer Kosmetik erläutern,\nKunden bei der Auswahl beraten\nk) dekorative Kosmetika beschreiben, auf den Kundentyp abstimmen,\ndie Anwendung sachkundig erläutern\n1) Komponenten der Systempflege beschreiben\nm) gebräuchliche Fachausdrücke der Kosmetik erklären\n8.2  Mittel zur Sonnenkosmetik              a) Wirkungen des Sonnenlichts, insbesondere der UV-Strahlung, auf\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b)                   die Haut beschreiben\nb) Bedeutung des Lichtschutzfaktors von Sonnenschutzmitteln erläu-\ntern, für Hauttyp und Intensität der Sonneneinstrahlung geeignete\nSchutzmittel empfehlen\nc) Anwendung und Wirkung von Sonnenschutzmitteln erläutern\nd) Wirkung von Pflegemitteln nach Sonnenbad oder Solarien erklären,\nGrenzen der Selbstbehandlung bei Hautschäden beachten\ne) Anwendung und Wirkung von Selbstbräunungsmitteln beschreiben\n8.3  Herrenkosmetik und                     a) die Besonderheiten der männlichen Hauttypen beschreiben, Haut-\nPflegeprodukte                            typen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c)\nb) geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung der Haut empfehlen\nc) die verschiedenen Arten der Rasur erklären sowie geeignete Mittel\nfür die Rasur und anschließende Pflege empfehlen\n8.4  Mittel zur Körperpflege                a) Einfluß der Körperhygiene auf das allgemeine Wohlbefinden erläu-\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d)                   tern, Erkenntnisse der Gesundheitslehre einbeziehen\nb) Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Anwendung und Wirkung\nvon Körperpflegemitteln erläutern\nc) Mittel zur Reinigung und Pflege des Körpers empfehlen, Qualitäts-\nmerkmale begründen\nd) Bedeutung des pH-Wertes und des Säureschutzmantels der Haut\nerläutern, die vom pH-Wert abhängige Wirkung der Körperreini-\ngungs- und Pflegemittel beschreiben\ne) Besonderheiten der Körperpflege unterschiedlicher Körperzonen\nerläutern","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                                     1209\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nf) Kunden über die Wirkung von Pflegemitteln für Haut, Haare, Lippen,\nNägel, Mund und Zähne sowie der Beine und Füße beraten\ng) Aufbau und Funktion des Haares, sowie Einfluß von Umwelt,\nLebensweise und Ernährung auf das Haar beschreiben, Mittel zur\nReinigung, Pflege und Verschönerung empfehlen\nh) Bedeutung der Bein- und Fußpflege erklären, Mittel empfehlen und\nderen Anwendung erklären\n8.5   Parfümerieartikel                      a) Wirkung kultureller Einflüsse wie Mode, Sport und Freizeit auf die\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe e}                     Auswahl von Parfüms und Duftwässern durch die Kunden erläutern\nb) Grund- und Trägerstoffe nach natürlicher und synthetischer Herkunft\nunterscheiden\nc) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutungen der etherischen\nÖle, Duftstoffe und Alkohole beschreiben\nd) Bedeutung der Begriffe Tinktur, Destillat, Extrakt und Essenz er-\nläutern\ne) Qualitäts- und Preisunterschiede bei Parfümerieartikeln im Hinblick\nauf Grundstoffe, Gewinnung und Verarbeitung begründen, Eigen-\nschaften erläutern\nf)   Duftrichtungen, Duftentwicklung und Duftphasen von Parfüms und\nDuftwässern erläutern\n8.6  Artikel zur Hygiene                     a) Zusammenhang von Hygiene und Wohlbefinden sowie die Bedeu-\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe f)                     tung der Hygiene für die Gesundheit beschreiben\nb) Kunden über besondere Probleme der Hygiene sachkundig beraten\nc) geeignete Artikel für die allgemeine und besondere Körperhygiene\nempfehlen\n9.   Fachrecht\n(§ 3 Nr. 9)\n9. 1 Handel mit                             a) Bedeutung des Arzneimittelgesetzes und der Sachkenntnisverord-\nfreiverkäuflichen                           nung zum Arzneimittelgesetz erläutern\nArzneimitteln\nb) Begriffe des Arzneimittelgesetzes erläutern, insbesondere Arznei-\n(§ 3 Nr. 9 Buchstabe a)\nmittel, Stoffe, Inverkehrbringen, Anzeige, Standardzulassung, Apo-\nthekenpflicht und Ausnahmen, Sachkenntnisnachweis Einzelhandel\nmit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Reisegewerbe und Arzneibuch\nc) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-\nben; örtlich zuständige Behörde nennen\nd) Kennzeichnungsvorschriften für Arzneimittel unterscheiden, selbst\nabgepackte Arzneimittel kennzeichnen\ne) offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene Arzneimit-\ntel erkennen; freiverkäufliche Arzneimittel identifizieren; freiverkäuf-\nliche Arzneimittel ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der\nLagertemperatur und des Verfalldatums lagern\nf) erforderliche Kenntnisse über das ordnungsgemäße Abfüllen,\nAbpacken sowie über die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel\nnachweisen\ng) Kosmetika, Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel nach\nRechtsvorschriften abgrenzen\nh) Werbung nach den Vorschriften des Heimmittelwerbegesetzes\nerläutern","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n9.2  Handel mit Gefahrstoffen                a} Bedeutung und Ziel des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoff-\nund Pflanzenschutzmitteln                   verordnung erläutern\n(§ 3 Nr. 9 Buchstabe b)\nb} Sachkenntnis gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 210\n(TRGS 21 O} nachweisen\nc) Begriffe des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung\nerläutern, insbesondere Inverkehrbringen, Umgang, Einstufung\nsowie Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\nd) Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzen-\nschutzsachkundeverordnung erläutern\ne) Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes erklären, insbesondere inte-\ngrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Inverkehrbringen von\nPflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstär-\nkungsmitteln\nf) Abgabevorschriften erläutern\ng) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-\nben; örtlich zuständige Behörden nennen\n9.3  Handel mit Lebensmitteln                a) Bedeutung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nund Bedarfsgegenständen                     sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Drogerien\n(§ 3 Nr. 9 Buchstabe c)                     erläutern\nb} Begriffe des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erläu-\ntern, insbesondere kosmetische Artikel, Bedarfsgegenstände und\ndiätetische Lebensmittel\nc) Mindesthaltbarkeit von Kosmetika und diätetischen Lebensmitteln\nim Zusammenhang mit angemessenen Aufbewahrungsbedingun-\ngen und der Bewahrung spezifischer Eigenschaften beispielhaft\nerläutern\n9.4  Sonstige wichtige                       a} Begriffe der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erläutern,\nRechtsvorsch ritten                         insbesondere brennbare Flüssigkeiten und ihre Einteilung, Anzeige-\n(§ 3 Nr. 9 Buchstabe d)                     und Erlaubnispflicht, unzulässige Lagerung und Lagermengen\nb} Begriffe des Sprengstoffgesetzes und seiner Durchführungsverord-\nnungen erläutern, insbesondere pyrotechnische Gegenstände und\nihre Einteilung, Lagerung, Abgabebeschränkungen und Verwen-\ndungsbeschränkungen\nc) Begriffe der Verpackungsverordnung erläutern, Rücknahme- und\nVerwertungspflichten für Verpackungen im Handel erläutern\nd) Lagerung und Lagermengen nach der Druckbehälterverordnung\nerläutern\ne) Aufgaben, Rechte und Pflichten der zuständigen Überwachungsstel-\nlen beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen\n10.   Foto\n(§ 3 Nr. 10)\n10.1  Filme, Bilder                           a) Arten und Einsatzmöglichkeiten von Aufnahmematerialien erläutern\n(§ 3 Nr. 10 Buchstabe a)\nb) Format, Konfektionierung. und Lichtempfindlichkeit von Aufnahme-\nmaterialien erläutern\nc) Lagerung und Haltbarkeit von Aufnahmematerialien erläutern\nd) Ver- und Bearbeitung belichteter Aufnahmematerialien beschreiben","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                                1211\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\ne) Fotoarbeiten annehmen, Aufträge abwickeln, Zusammenarbeit mit\neinem Fotolabor erläutern\nf) Eingang und Qualität von Fotoarbeiten nach Bearbeitung kontrollie-\nren, Reklamationen bearbeiten\ng) Kunden über weitergehende Nutzungsmöglichkeiten von Fotoarbei-\nten informieren\n10.2 Allgemeines Fotozubehör                a) das Sortiment des Ausbildungsbetriebes an allgemeinem Foto-\n(§ 3 Nr. 10 Buchstabe b)                  zubehör erläutern\nb) Kunden über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten, sowie\nüber Zusatzangebote bei Fotoarbeiten informieren\nc) Kunden über umweltschutzgerechte Beseitigung von Fotochemi-\nkalien informieren\nd) verbrauchte Batterien entgegennehmen und der Entsorgung zu-\nführen\n10.3 Kameras und                            a) Kunden über Kameragrundtypen, ihre Funktion und Handhabung\nWiedergabegeräte                          informieren\n(§ 3 Nr. 1O Buchstabe c)\nb) Aufnahmematerialien einlegen und entnehmen\nc) Kunden über Kamerazubehör und Einsatzmöglichkeiten beraten\nd) Kunden über Wiedergabegeräte, ihre Funktion, Handhabung sowie\nüber Zubehör informieren\ne) Paßbilder im Sofortbildverfahren anfertigen\n11.  Chemisch-technische\nWaren, Pflanzenschutz\n(§ 3 Nr. 11)\n11.1 Chemikalien                            a) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung handelsüblicher\n(§ 3 Nr. 11 Buchstabe a)                  Chemikalien nennen\nb) Kunden über umweltschonende Anwendung und Entsorgung infor-\nmieren, über mögliche Gefahren beim Umgang aufklären\nc) gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Ausbildungsbetrieb sach-\nund umweltgerecht lagern und entsorgen\nd) gefährliche Stoffe und Zubereitungen sachgerecht kennzeichnen\nund abgeben\n11.2 Chemisch-technische Waren              a) Kunden über Möglichkeiten der Sachwerterhaltung, insbesondere\nzur Sachwerterhaltung                     von Holz, Textilien, Leder und Metallen im Haushalt, informieren und\n(§ 3 Nr. 11 Buchstabe b)                  die dafür bestimmten Waren des Ausbildungsbetriebes anbieten\nb) Kunden über die sach- und umweltgerechte Anwendung der Mittel\nzur Sachwerterhaltung informieren, über mögliche Gefahren auf-\nklären\n11.3 Pflanzenschutz- und                    a) Kunden über Maßnahmen und Instrumente des integrierten Pflan-\nPflanzenstärkungsmittel                   zenschutzes informieren, insbesondere den Pflanzenschutz ohne\n(§ 3 Nr. 11 Buchr;tabe c)                 chemische Behandlungsmittel erläutern\nb) Eigenschaften, Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutz-\nmitteln erklären; nach Anwendungsgebieten unterscheiden","1212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nc) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen feststellen\nd) Eigenschaften und Wirkungen von Pflanzenschutz- und Pflanzen-\nstärkungsmitteln erläutern, Kunden über Anwendung beraten sowie\nüber den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten informieren\ne) Konsequenzen des Selbstbedienungsverbots beachten\nf) dem Kunden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Erste Hilfe\nbei Unfällen erläutern\ng) Kunden über Verhütung von Schäden an Menschen, Tieren und\nNaturhaushalt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf-\nklären\nh) Kunden über die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutz-\nmittelresten und -behältnissen beraten\n11.4  Mittel zur                             a) gesundheitliche und wirtschaftliche Bedeutung von Vorratsschutz\nSchädlingsbekämpfung                      und Schädlingsbekämpfung erläutern\n(§ 3 Nr. 11 Buchstabe d)\nb) Vorschriften für die Aufbewahrung und Lagerung von Schädlings-\nbekämpfungsmitteln im Ausbildungsbetrieb beachten\nc) Kunden über Eigenschaften, Wirkung, Anwendung und Aufbewah-\nrung der Produkte beraten, sowie über mögliche Gefährdungen der\nGesundheit und der Umwelt informieren","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                           1213\nAnlage 2\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung Drogist/Drogistin\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,\n1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,\n1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n4 b Beratung und Verkauf,\n4 f Sortimentsstruktur,\n7 c Waren zur diätetischen Ernährung,\n8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,\n8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,\n8 e Parfümerieartikel,\n8 f Artikel zur Hygiene,\n9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,\n9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften\nund wahlweise aus der Berufsbildposition 1O Foto\n10 c Kameras und Wiedergabegeräte\noder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3 a Warenannahme,\n3 b Warenlagerung,\nund wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto\n10 a Filme, Bilder,\n10 b Allgemeines Fotozubehör,\noder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 a Chemikalien,\n11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs,\n1 d Berufsbildung,\n1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz. und rationelle Energieverwendung,\n4 a Verkaufsvorbereitung,","1214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8 a präparative und dekorative Kosmetik,\n8 d Mittel zur Körperpflege\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n5   Personalwesen,\n9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,\nund aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung\nzu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n4 b Beratung und Verkauf,\n4 f Sortimentsstruktur,\n8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,\n8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,\n8 e Parfümerieartikel,\n8 f Artikel zur Hygiene,\n9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,\nund wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto\n10 a Filme, Bilder,\n10 b Allgemeines Fotozubehör,\n1O c Kameras und Wiedergabegeräte\noder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,\n11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von ,n\"'·\"'\"'''\"'n\"' drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n4 d Verkaufsabrechnung,\nzu vermitteln und die Vermittlung der FerHgkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n8 d Mittel zur Körperpflege,\n9 d sonstige wichtige Rechtsvorscihriften\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n2 a Einkaufsplanung,\n2 b Einkaufsabwicklung,\n3 c Bestandsüberwachung,\n4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,\n7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,\n7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,\n9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,\nzu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n7 c Waren zur diätetischen Ernährung.,\n8 a präparative und dekorative Kosmetik\nfortzuführen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                           1215\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n6   Rechnungswesen\nzu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n3 c Bestandsüberwachung,\n5   Personalwesen,\n8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,\n8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,\n8 e Parfümerieartikel,\n8 f Artikel zur Hygiene,\n9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,\nund wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto\n10 a Filme, Bilder,\n1O b Allgemeines Fotozubehör,\noder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,\n11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,\n4 f Sortimentsstruktur,\n8 d Mittel zur Körperpflege,\nund wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto\n1O c Kameras und Wiedergabegeräte\noder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz\n11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken,\n4 e Werbung und Verkaufsförderung\nzu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2 a Einkaufsplanung,\n4 b Beratung und Verkauf,\n4 d Verkaufsabrechnung,\n7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,\n7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,\n8 a präparative und dekorative Kosmetik,\n9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,\n9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln\nfortzusetzen."]}