{"id":"bgbl1-1992-30-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":30,"date":"1992-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes","law_date":"1992-07-03T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992                    1191\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Mutterschutzgesetzes\nVom 3. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April\n1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, 5 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2 und§ 11 Abs. 4 werden die\nWorte „Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\" durch\ndie Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend\" ersetzt.\n2. In § 8 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n,,3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähn-\nlichen Aufführungen bis 23 Uhr.\"\n3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\n„das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der\nFrau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich\nnachgeholt wird.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 3. Juli 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}