{"id":"bgbl1-1992-30-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":30,"date":"1992-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)","law_date":"1992-07-03T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung der Aufnahme von Krediten\ndurch die Treuhandanstalt\n(Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)\nVom 3. Juli 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei\nSchuldverschreibungen in abgezinster Form der Netto-\n§ 1                              betrag anzurechnen.\n(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirt-          (3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf\nschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von           ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne\n30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufzuneh-       Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nmen. Die Übernahme von Altk.rediten von Unternehmen,           aufzunehmen.\nan denen die Treuhandanstalt direkt oder indirekt beteiligt                                §3\nist, ist nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurech-\nnen. Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum            Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausge-\n30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2       nutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das fol-\nzu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden.             gende Wirtschaftsjahr übertragen. Bei unabweisbarem\nDem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zu,           Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsaus-\ndie zur Tilgung von in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1,994    schusses des Deutschen Bundestages eine Überschrei-\nfällig werdenden Krediten erforderlich sind.                   tung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1\num bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.\n(2) Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens nach\nAbsatz 1 Satz 1 für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994                                     §4\nbedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nDeutschen Bundestages, die vom Bundesminister der                 Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufge-\nFinanzen eingeholt wird.                                       nommenen Kredite.\n§5\n§ 2                                   Die §§ 41, 7 4 des Börsengesetzes und § 3 Nr. 1 des\nWertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember\n(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober\n1990 (BGBI. 1 S. 2749) gelten auch für Schuldverschrei-\neines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen\nbungen der Treuhandanstalt.\ndes nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von\nfünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach\naufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des                                         §6\nnächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet         Dteses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\nkeine Anwendung.                                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3,. Julii 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanz.en\nTheo Waigel"]}