{"id":"bgbl1-1992-3-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":3,"date":"1992-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_3.pdf#page=4","order":5,"title":"Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"1992-01-21T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["68                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 21. Januar 1992\nAuf Grund des Artikels 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2142) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nin der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntr:nachung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom\n25. Juli 19·09 (BGBI. 1 s. 1550),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 1354),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 1094),                                      .\n4. das mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2823),\n5. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 21. Januar 1992\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992                                   69\nGesetz\nüber die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub\n(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)\nErster Abschnitt                       ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für\nErziehungsgeld                        geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch\nSozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen\n§ 1                            des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.\nBerechtigte                           (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                 wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\nBetreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt       men kann oder sie unterbrechen muß.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,\n(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht\n1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des\nin einem Haushalt lebt,\nAbsatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und               oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.          1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa-\nFür den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung,\ntes der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt\ndaß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent-\nnicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Geltungs-\nhaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.\nbereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei denn,\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne          daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise einen\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,      Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder\n1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorüber-    2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-\ngehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb             rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in\ndieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, ver-         einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-\nsetzt oder kommandiert ist,                                 nis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosen-\ngeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangs-\n2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deut-\ngeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-\nschen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in\ngen hat.\neinem der Bundesrepublik Deutschland benachbarten\nStaat beschäftigt ist,                                    (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den\n3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-           Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine     Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt     der Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere\nfür Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder Behinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Erfor-\ndernis der Personensorge abgesehen werden, wenn die\n4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs-    sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,\nhelfer-Gesetzes ist.                                    das Kind mit einem Verwandten ersten oder zweiten Gra-\nDies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtig-  des oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und\nten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.     kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Perso-\nnensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.\n(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die                               §2\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,                                 Nicht volle Erwerbstätigkeit\n2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt\n(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\naufgenommen hat,\naus, wenn\n3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches\n1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-\nKind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit\nsteigt,\ndem dieser in einem Haushalt lebt.\n2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht\n(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als            nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die\n1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen           durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-\nGemeinschaften oder                                         legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht\nüberschritten wird, oder\n2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder\nder Tschechoslowakei                                    3. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.","70                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:               (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag\n1. der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe       gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor\nund Eingliederungsgeld,                                   Antragstellung.\n2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versor-             (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der\ngungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhalts-           Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine\ngeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeits-     der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen\nentgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen    des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-\nArbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entspre-     gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.\nchendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese\nRegelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung\nBeschäftigten.                                                                        §5\n(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird            Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze\nErziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach\n(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark\nder Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt wor-        monatlich.\nden ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach\n§ 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und          (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das\nder Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige       Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach\nHärte bedeuten würde.                                         § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dau-\nernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei ande-\n(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der\nren Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlos-\nBeträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes\nsen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und\nweitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd\nErziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\nseinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne\nnicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-\nAnwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-\nförderungsgesetzes nicht anzuwenden.\nzes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am\nBeginn des siebten Lebensmonats. Wird bei Anwendung\n§ 3                            des § 6 Abs. 4 der neunzehnte Lebensmonat des Kindes\nzugrunde gelegt, sind die Verhältnisse am Beginn dieses\nzusammentreffen von Ansprüchen                   Lebensmonats maßgeblich.\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird\n(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-\nnur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in\nsatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften\neinem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird\nTeil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden\nfür jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.\nEinkommens (§ 6).\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvorausset-\nzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt,          (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebens-\nden sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestim-         monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-\nmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die   geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für\nEhefrau die Berechtigte. Die Bestimmung kann nur ge-         einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche Mark.\nändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des          Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark\nKindes nicht mehr sichergestellt werden kann.                wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht\ngewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark\n(3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie- zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\nhungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten           unten, sonst nach oben.\nElternteils gewährt werden.\n(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit                                   §6\nBeginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.                                Einkommen\n(1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten\n§4                              Kalenderjahr vor der Geburt oder bei angenommenen\nBeginn und Ende des Anspruchs                   Kindern vor der lnobhutnahme erzielten positiven Ein-\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-\n(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur        steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd\nVollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt. Für         von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie\nKinder, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren wer-          sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein\nden, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des vierund-     Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und\nzwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für angenommene            mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das\nund Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungs-    Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt\ngeld von der lnobhutnahme an für die jeweils geltende        nicht fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaub-\nBezugsdauer, längstens bis zur Vollendung des dritten        haft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.\nLebensjahres gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni\n1989 geboren ist, und längstens bis zur Vollendung              (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen\ndes siebten Lebensjahres, wenn das Kind nach dem             1.    die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das\n31. Dezember 1991 geboren ist.                                      nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992                                    71\n2.     die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen             (4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres, in dem\nfür das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender-       der siebte oder neunzehnte Lebensmonat des Kindes\njahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach        beginnt, voraussichtlich geringer ist als das Einkommen\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,        des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt, ist auf\nzumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-       Antrag das geringere Einkommen zugrunde zu legen. Für\nPauschbetrag (§ 1Oe des Einkommensteuergeset-           diesen Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt\nzes),                                                   der Rückforderung gewährt.\n2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 des\nEinkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach                                        §7\n§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist,                                                  Vorrang\n3.    die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines     von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen\nnicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in                       während der Schutzfrist\ndem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr\nFür die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlen-\na) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht          des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichs-\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch     versicherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-\nnur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch      versicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz\nVereinbarung festgelegten Betrag,                    gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes\nb) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach\nnach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Erzie-\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33a Abs. 1 des Einkom-\nhungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die Dienstbe-\nmensteuergesetzes berücksichtigt werden,              züge und Anwärterbezüge, die nach beamten- oder solda-\ntenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungs-\n4.    die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeb-     verbote gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu\nlichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 1Oe        zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund\ndes Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden        einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe\nsind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte,      während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.\ndie der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm\ngetrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Ver-\nmietung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.                                    §8\nAndere Sozialleistungen\n(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in dem\nnach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr, die               (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nkeiner staatlichen Besteuerung unterliegen oder allein         der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1\nnach ausländischem Steuerrecht, und zwar ohne Festset-         und Leistungen nach § 7 Satz 2, soweit sie auf das\nzungsbescheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist       Erziehungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Ein-\nvon dem Bruttobetrag auszugehen; davon werden abge-            kommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von\nzogen                                                          anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei\ngleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld und ver-\n1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages          gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe\n(§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes),                 findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen-\n2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähnliche Ab-          dung.\ngaben,\n(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-\n3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2 Nr. 2,           rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb\nversagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-\n4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages\ngesehen sind.\nfür ein Kind entsprechend Absatz 2 Nr. 2 a,\n5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3.              (3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem\nBei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen        Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar\nKalenderjahr, die nur nach ausländischem Steuerrecht,          sind, schließen Erziehungsgeld aus.\nund zwar mit Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde,\nzu versteuern sind, ist von dem Betrag auszugehen, der\n§9\nBemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist;\ndavon werden abgezogen                                                               Unterhaltspflichten\n1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach dem Ein-              Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewährung\nkommensteuergesetz entspricht,                             des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistun-\n2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3.           gen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen\ndes § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des\nBeträge in ausländischer Währung sind in Deutsche Mark         § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\numzurechnen.\n§ 10\n(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungs-                         Zuständigkeit,\ngeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleibt                      Verfahren bei der Ausführung\nsein vor oder nach dieser Zeit erzieltes Erwerbseinkom-\nmen und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchen-            (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-\nsteuer unberücksichtigt.                                       ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses","72                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden                                     zweiter Abschnitt\nobliegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub.\nErziehungsurlaub für Arbeitnehmer\n(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist das\nErste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzu-\nwenden.                                                                                     § 15\nAnspruch auf Erziehungsurlaub\n§ 11                                (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nKostentragung                           bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,\ndas nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem\nZiel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen\n§ 12                                  haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge-\nEinkommens- und Arbeitszeitnachweis;                      recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers                      Abs. 7 beziehen können, oder als Nichtsorgeberech-\ntigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt         und\nauch für den Ehegatten des Antragstellers.\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\n(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der          Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in\nwöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit-    Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt\ngeber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbe-         drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis zur Voll-\nhaltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit         endung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen\nzu bescheinigen.                                               werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe-\nrechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberech-\n§ 13                             tigten Elternteils erforderlich.\nRechtsweg                                (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,\nÜber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in ·Angelegen-    solange\nheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-    1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\ngerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen-        Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf\nheiten der Rentenversicherung anzuwendenden Vorschrif-             Wochen, nicht beschäftigt werden darf,\nten gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-\n2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende\nrichtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-\nandere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn,\ngerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige\ndieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung,\nStelle nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird. Entscheidun-\noder\ngen, die abweichend von den Regelungen in den Sätzen 2\nund 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen sind, können         3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\ndeswegen nicht angefochten werden.                                 nimmt,\nes sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes\nkann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht,\n§ 14                              wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder\nwegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in\nBußgeldvorschrift                         Anspruch genommen wird.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-\nlässig entgegen\nsen oder beschränkt werden.\n1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialge-\n(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein Arbeitneh-\nsetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen\nmer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige\ndie leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder\nTeilzeitarbeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bei\nBeweisurkunden nicht vorlegt,\neinem anderen Arbeitgeber leisten. Die Ablehnung seiner\n2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenste-\neine Änderung in den Verhältnissen, die für den            henden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von\nAnspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach       vier Wochen schriftlich begründen.\n§ 1 O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder\n§ 16\n3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.                   Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-\ngeahndet werden.                                              stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in\nAnspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1     gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach          Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.\n§ 10 zuständigen Behörden.                                    Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992                                  73\nWechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei   eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässig-\nZweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des       keitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz\nArbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu der       zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr\nFrage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für       bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Familie und\nden Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu kann sie von den      Senioren wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-\nBeteiligten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage     rates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-\nvon Bescheinigungen verlangen.                             rung des Satzes 2 zu erlassen.\n(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer\nvertretenden Grund einen sich unmittelbar an das\nBeschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-    1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-\nsetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig         geber Teilzeitarbeit leistet oder\nverlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg-    2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei\nfall des Grundes nachholen.                                      seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch\n(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder         auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil\nim Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der            das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5\nArbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt            Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-\nwerden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der An-                 mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erzie-\nspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht              hungsurlaub nach § 15 besteht.\nerfolgen kann.\n(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\n§ 19\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des\nKindes.                                                           Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der     Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.     des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündi-\ngungsfrist von drei Monaten kündigen.\n§ 17\n§ 20\nErholungsurlaub\nZur Berufsbildung Beschäftigte;\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem                   in Heimarbeit Beschäftigte\nArbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-\nnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der       (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als\nArbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel       Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des\nkürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während   Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht\ndes Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-     angerechnet.\narbeit leistet.\n(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub    Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten\nvor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht     (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am\nvollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest-    Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-\nurlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im     gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die\nnächsten Urlaubsjahr zu gewähren.                         Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-     verhältnis.\nhungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an\nden Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so                                § 21\nhat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub\nBefristete Arbeitsverträge\nabzugelten.\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-\nhungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1\nnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für\nzusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem\nZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutter-\nArbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs\nschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifver-\nzusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.\ntrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-\neinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung\neines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für\n§ 18                          Teile davon eingestellt wird.\nKündigungsschutz\n(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem    ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung\nZeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden     zulässig.\nist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erzie-\nhungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht           (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß\nkündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise           kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.","74                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal-                        Dritter Abschnitt\ntung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn\nder Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers                        (Änderung von Gesetzen)\nvorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem\nArbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungs-                             {§§ 22 bis 38)\nurlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu dem\nZeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub endet.\nVierter Abschnitt\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absat-\nzes 4 nicht anzuwenden.                                                  Übergangs- und Schlußvorschriften\n(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-                              § 39\nlich ausgeschlossen ist.\nÜbergangsvorschrift\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder            aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-                            (BGBI. 1 S. 2142)\nmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl           Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld oder\nArbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder       Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-\nzur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu-     nes Kind haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in\nzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 ein Vertre-     der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter\nter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht anzuwenden.\nmitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n§ 40\nwenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord-\nnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.                               (Inkrafttreten)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992                                  75\nNeunzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n{Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BlmSchV)\nVom 17. Januar 1992\nAuf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis-      dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung       Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-    und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:            Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen\nwürde.\n§ 1\n(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Beneh-\nAnwendungsbereich                      men mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Aus-\nnahmen von dem Verbot des§ 2 Abs. 1, soweit die Einhal-\nDiese Verordnung gilt für Kraftstoffe zum Betrieb von\ntung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare\nKraftfahrzeugen sowie für Chlor- und Bromverbindungen\nHärte bedeuten würde.\nals Zusatz zu Kraftstoffen zum Betrieb von Kraftfahr-\nzeugen.                                                       (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und\nmit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-\n§ 2\nden. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum\nInverkehrbringen                      31. Dezember 1995.\n(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr                                     §4\ngebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbin-\nOrdnungswidrigkeiten\ndungen als Kraftstoffzusatz enthalten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraft-   Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nstoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-     lich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den\nlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht        Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als\nwerden.\nKraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahr-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehr- lässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen\nbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und          als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.\nAnalyse.\n§3                                                         §5\nAusnahmen                                                 Inkrafttreten\n(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit       Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-\ndem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Januar 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, N atu rsch utz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","76                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Richtlinien\nzur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung\nfür das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nVom 13. Dezember 1991\nGemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes werden die                Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-\nfolgenden Richtlinien erlassen:                                   schen Demokratischen Republik festgestellt hat.\n1. Der     Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und                 Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in\nGeschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig für               Kenntnis zu setzen.\nÜberprüfungen gemäß § 44b des Abgeordneten-\ngesetzes.                                                  3. Der 1 . Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des\nBundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm\nDem 1 . Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundes-             zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die\nbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-         Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen               Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das\nRepublik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unter-              Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale\nlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundes-             Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen\ntages unmittelbar zuzuleiten.                                  Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.\nEr kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht\nvon Unterlagen beauftragen.                                4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3\nsind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des\nEntscheidungen nach § 44 b Abs. 2 des Abgeordneten-           Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.\ngesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätz-\nliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entschei-           Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim\ndungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft         1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es\nder 1 . Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln         kann sich einer Vertrauensperson bedienen.\nseiner Mitglieder.                                            Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den\nPräsidenten des Deutschen Bundestages und den Vor-\n2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht\nsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das\nden Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkennt-\nbetroffene Mitglied des Bundestages angehört, über\nnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des\ndie beabsichtigte Feststellung des 1 . Ausschusses.\nBundestages und um Akteneinsicht, falls dieses\nMitglied des Bundestages es verlangt.                      5. Die Feststellung des 1 . Ausschusses über ein Mitglied\nEr ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der             des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen\n1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht           Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die\nder hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder poli-    Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklä-\ntischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes-            rung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in\ntages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für        angemessenem Umfang aufzunehmen.\nDie Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1991\nDie Präsidentin des Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth"]}