{"id":"bgbl1-1992-3-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":3,"date":"1992-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/3#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_3.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1991-12-13T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["76                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBekanntmachung\nder Richtlinien\nzur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung\nfür das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nVom 13. Dezember 1991\nGemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes werden die                Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-\nfolgenden Richtlinien erlassen:                                   schen Demokratischen Republik festgestellt hat.\n1. Der     Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und                 Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in\nGeschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig für               Kenntnis zu setzen.\nÜberprüfungen gemäß § 44b des Abgeordneten-\ngesetzes.                                                  3. Der 1 . Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des\nBundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm\nDem 1 . Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundes-             zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die\nbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-         Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen               Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das\nRepublik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unter-              Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale\nlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundes-             Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen\ntages unmittelbar zuzuleiten.                                  Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.\nEr kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht\nvon Unterlagen beauftragen.                                4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3\nsind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des\nEntscheidungen nach § 44 b Abs. 2 des Abgeordneten-           Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.\ngesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätz-\nliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entschei-           Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim\ndungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft         1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es\nder 1 . Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln         kann sich einer Vertrauensperson bedienen.\nseiner Mitglieder.                                            Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den\nPräsidenten des Deutschen Bundestages und den Vor-\n2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht\nsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das\nden Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkennt-\nbetroffene Mitglied des Bundestages angehört, über\nnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des\ndie beabsichtigte Feststellung des 1 . Ausschusses.\nBundestages und um Akteneinsicht, falls dieses\nMitglied des Bundestages es verlangt.                      5. Die Feststellung des 1 . Ausschusses über ein Mitglied\nEr ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der             des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen\n1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht           Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die\nder hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder poli-    Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklä-\ntischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes-            rung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in\ntages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für        angemessenem Umfang aufzunehmen.\nDie Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1991\nDie Präsidentin des Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth"]}