{"id":"bgbl1-1992-3-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":3,"date":"1992-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_3.pdf#page=11","order":3,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BlmSchV)","law_date":"1992-01-17T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992                                  75\nNeunzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n{Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BlmSchV)\nVom 17. Januar 1992\nAuf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis-      dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung       Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-    und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:            Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen\nwürde.\n§ 1\n(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Beneh-\nAnwendungsbereich                      men mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Aus-\nnahmen von dem Verbot des§ 2 Abs. 1, soweit die Einhal-\nDiese Verordnung gilt für Kraftstoffe zum Betrieb von\ntung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare\nKraftfahrzeugen sowie für Chlor- und Bromverbindungen\nHärte bedeuten würde.\nals Zusatz zu Kraftstoffen zum Betrieb von Kraftfahr-\nzeugen.                                                       (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und\nmit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-\n§ 2\nden. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum\nInverkehrbringen                      31. Dezember 1995.\n(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen\nwirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr                                     §4\ngebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbin-\nOrdnungswidrigkeiten\ndungen als Kraftstoffzusatz enthalten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraft-   Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nstoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-     lich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den\nlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht        Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als\nwerden.\nKraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahr-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehr- lässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen\nbringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und          als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.\nAnalyse.\n§3                                                         §5\nAusnahmen                                                 Inkrafttreten\n(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit       Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-\ndem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Januar 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, N atu rsch utz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}