{"id":"bgbl1-1992-29-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=23","order":8,"title":"Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)","law_date":"1992-06-26T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":23,"num_pages":12,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                  1147\nGesetz\nzur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet\n(Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)\nVom 26. Juni 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Auf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              gaben vorbehalten, finden in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nEinigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf\nErster Abschnitt                        des 31. Dezember 1995 keine Anwendung.\nAllgemein geltende Vorschriften\n§4\n§ 1                                                      Verwendung\nEnde der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter                             von Richtern im Land Berlin,\ndie nicht Richter auf Lebenszeit\n(1) Die Amtsperiode der nach der Ordnung zur Wahl und          bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden\nBerufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September\n1990 (GBI. 1 Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III     Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können im Land\nSachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages         Berlin\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des           1. Richter mit der Befähigung zum Richteramt nach\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,            §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes Geschäfte des\n1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach-      Familienrichters wahrnehmen, wenn sie länger als\ngebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsver-        zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen,\ntrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925)\nund § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokrati-         2. bei dem Landgericht Zivilkammern mit zwei Richtern\nschen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637)            auf Probe oder kraft Auftrags oder abgeordneten Rich-\ngewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter endet             tern als Beisitzern besetzt werden, von denen einer\nspätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1994.                      länger als zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen\nund die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des\n(2) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages:            Deutschen Richtergesetzes erworben haben muß.\ngenannten Länder können durch Landesrecht einen frühe-\nren Zeitpunkt für das Ende der in Absatz 1 genannten\nAmtsperiode bestimmen. Eine solche Regelung kann für                                       §5\ndie Schöffen, die Handelsrichter, die ehrenamtlichen Rich-         Verwendung von Richtern und Staatsanwälten\nter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen                      ohne Befähigung zum Richteramt\nRichter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozial-              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngerichtssachen unterschiedlich getroffen werden.                      nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990\n(3) Die erste Amtsperiode für Schöffen, die nach den          (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt          gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom\nwerden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.               31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 929) die\n§2                               Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann schon vor sei-\nner Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit im\nEhrenamtliche Richter                      Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand\nbei Zuständigkeitskonzentrationen                  bis zum 3. Oktober 1990 bei einem Landgericht oder\nWenn die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages        einem Verwaltungsgericht als beisitzender Richter und als\ngenannten Länder einem Gericht für die Bezirke mehrerer       Einzelrichter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.\nGerichte Sachen zuweisen, so setzt sich das Amt der           Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als\nehrenamtlichen Richter bei den zunächst zuständigen           ein Richter mit der in Satz 1 bezeichneten Befähigung\nGerichten bei dem nunmehr zuständigen Gericht fort. Die       mitwirken; er muß als solcher im Geschäftsverteilungsplan\nLänder können durch Landesrecht eine abweichende              kenntlich gemacht werden.\nRegelung treffen.                                                (2) Ein Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sach-\ngebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe\n§3                               cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nVerwendung von Richtern,\n(BGBI. 1990 II S. 885, 931) die Befähigung zum Staats-\ndie nicht Richter auf Lebenszeit\nbei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden            anwalt besitzt, kann schon vor seiner Ernennung zum\nStaatsanwalt auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik\nVorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei\nRichter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht          der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht staats-\nsind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder             anwaltliche Aufgaben wahrnehmen.","1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§6                                Beziehung auf diese Tätigkeit haben die in Satz 1 genann-\nVersetzung, Abordnung und Verwendung                 ten Personen die Rechte und Pflichten eines Referendars.\nvon Richtern auf Probe\n(1) Für Richter auf Probe, die nach Anlage I Kapitel III                                §9\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages                                 Befristung\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                    des besonderen Vorbereitungsdienstes\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885,\n929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, gelten,          Absolventen, welche die Voraussetzungen für die Auf-\nwenn sie mindestens fünf Jahre im richterlichen Dienst·       nahme in den besonderen Vorbereitungsdienst nach\ntätig gewesen sind und das vierzigste Lebensjahr voll-        Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buch-\nendet haben, die Vorschriften über Versetzung und Ab-         stabe y Doppelbuchstabe ii des Einigungsvertrages vom\nordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. § 37      31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nAbs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maß-        vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 931)\ngabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate             erfüllen, können bis längstens zum 31. Dezember 1993, in\nabgeordnet werden dürfen.                                     begründeten Ausnahmefällen bis 31. Dezember 1995, in\nden besonderen Vorbereitungsdienst aufgenommen wer-\n(2) Für Richter auf Probe, die weniger als fünf Jahre im   den.\nrichterlichen Dienst tätig gewesen sind oder das vierzigste\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 13 des                                       § 10\nDeutschen Richtergesetzes; Richter auf Probe, die nur die                 Präsidium und Geschäftsverteilung\nBefähigung zum Berufsrichter besitzen. dürfen jedoch\nnicht bei einer Staatsanwaltschaft, Staatsanwälte zur             (1) Für das am 1. Januar 1996 beginnende Geschäfts-\nAnstellung, die nur die Befähigung zum Staatsanwalt            jahr sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\nbesitzen, dürfen nicht bei einem Gericht verwendet             genannten Ländern die Präsidien nach § 21 a Abs. 2\nwerden.                                                        Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu\nzu wählen. Bis dahin gelten die besonderen Vorschriften in\nden folgenden Absätzen 2 bis 4.\n§7\n(2) Abweichend von § 21 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichts-\nÜbertragung eines weiteren Richteramtes             verfassungsgesetzes sind alle nach § 21 b Abs. 1 Satz 1 ~es\nIn den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages         Gerichtsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Richter\ngenannten Ländern kann bis zum 31. Dezember 1995              wählbar.\neinem Richter mit seinem Einverständnis ein weiteres             (3) Die Vorschriften über die paritätische Wahl und\nRichteramt bei eine{ll anderen Gericht, auch eines ande-      Besetzung des Präsidiums mit Vorsitzenden Richtern\nren Gerichtszweiges. übertragen werden. Das weitere           (§ 21 a Abs. 2 Satz 2, § 21 b Abs. 2, § 21 c letzter Satzteil\nRichteramt kann ihm auch auf Zeit übertragen werden.         des Gerichtsverfassungsgesetzes) sowie die Regelungen\nder Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom\n19. September 1972 (BGBI. 1 S. 1821), die sich auf die\nparitätische Besetzung des Präsidiums beziehen (§ 2\n§8\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 2, 3,\nBefugnisse                          § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6), finden\nvon Rechtspraktikanten Im Vorbereitungsdienst,            keine Anwendung.\nRichter- und Staatsanwaltschaftsasslstenten\nund einzuarbeitenden Dlplomjurlsten                   (4) Abweichend von § 21 f Abs. 1 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes können neben Vorsitzenden Richtern auch\n( 1) Auf Rechtspraktikanten aus dem in Artikel 3 des      andere Richter den Vorsitz führen. Diese Vorsitzenden\nEinigungsvertrages genannten Gebiet finden die für Refe-       bestimmt das Präsidium. Auf sie ist § 21 e Abs. 2 und\nrendare geltenden Vorschriften in §§ 10 und 142 Abs. 3        Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 5 des Rechts-       chend anzuwenden.\npflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der Straf-\nprozeßordnung entsprechende Anwendung.\nZweiter Abschnitt\n(2) Richterassistenten. Staatsanwaltsassistenten und\nDiplomjuristen. die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A                              Errichtung\nAbschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ff des                    einer selbständigen Verwaltungs-,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                 Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 931) bei einem Gericht oder bei                                      § 11\neiner Staatsanwaltschaft eingearbeitet werden. können\nAnwendbarkeit von Maßgaben\nAufgaben nach §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes sowie nach § 2 Abs. 5 des Rechtspfleger-           Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III\ngesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben            Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben Abs. 1 und\nnach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und         Buchstabe r des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990\n§ 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung über-       in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\ntragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht         ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) sind auch nach\nhaben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In   Errichtung von Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                1149\nArbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für diese anwendbar;                           Dritter Abschnitt\ndie Landesregierungen können die Ermächtigung zur Vor-\nnahme von Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechts-\nErrichtung\nverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden                   der im Gerichtsverfassungsgesetz\nübertragen.                                                   vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften\n§ 12                                                         § 14\nÜberleitung ehrenamtlicher Richter                                  Anwendungsbereich\nder besonderen Gerichtsbarkeiten\nSobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\nDie in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann-  ges genannten Länder nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet\nten Länder können durch Landesrecht die für die Spruch-     A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2 Satz 1 des\nkörper für Verwaltungssachen, Finanz-, Arbeits- und         Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nSozialrecht bei den Kreis- und Bezirksgerichten gewählten   mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\noder berufenen ehrenamtlichen Richter für die Dauer des     (BGBI. 1990 II S. 885, 922) die im Gerichtsverfassungs-\nZeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, den       gesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften\nentsprechenden selbständigen Gerichten der Verwal-          errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses\ntungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuwei-  Abschnitts (§§ 15 bis 25) Anwendung. § 24 Nr. 2, 5 bis 9,\nsen. Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen     11 und 13 findet in allen in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\ndie nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehren-       vertrages genannten Ländern mit Inkrafttreten dieses\namtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBI. 1 Nr. 62      Gesetzes Anwendung.\nS. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Ab-\nschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                                         § 15\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt,\nGleichstellungsklausel\nin Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-\nschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom        (1) Wo Rechtsvorschriften des Bundes die Zuständigkeit\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des     der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen\nRichtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik        oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die\nvom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) berufenen ehren-     Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle\namtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für            der Bezirksgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist\nAngelegenheiten der Sozialversicherung und für Angele-\ngenheiten der Arbeitslosenversicherung angehören.               (2) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften des\nRechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBI. 1\nNr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\nAbschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\n§ 13                            1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nBaulandsachen                        23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1156) mit\nÄnderungen fortgilt,\n(1) Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-\nvertrages genannten Länder selbständige Gerichte der          1. welche die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofs für\nVerwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, ist in diesem Land          Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht vorsehen\n§ 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz 1 des Bau-          oder diesen bezeichnen, an dessen Stelle der Berufs-\ngesetzbuches nicht mehr anzuwenden. In diesen Fällen             gerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlan-\nsind bei den Kreisgerichten Kammern für Baulandsachen,            desgericht,\nbei den Bezirksgerichten Senate für Baulandsachen einzu-\nrichten.                                                     2. die dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder der\nStaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht oder ihren\n(2) Bis zur Errichtung von Land- und Oberlandesgerich-        Beamten Aufgaben zuweisen oder Befugnisse einräu-\nten entscheiden in Baulandsachen Kammern für Bauland-            men oder diese bezeichnen, an deren Stelle der Präsi-\nsachen bei den Kreisgerichten. Über Berufungen und               dent des Oberlandesgerichts und die Staatsanwalt-\nBeschwerden entscheiden die Senate für Baulandsachen              schaft bei dem Oberlandesgericht, soweit nichts ande-\nbei den Bezirksgerichten. Die Kammern und Senate für             res bestimmt ist.\nBaulandsachen sind zuständig in den in § 217 Abs.· 1 des\nBaugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gericht-         (3) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften der\nliche Entscheidung über Verwaltungsakte nach § 246a         Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 des Baugesetzbuches.               Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 475), die durch\ndie Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verord-\n(3) Auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für   nung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom\nBaulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden     22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1328) geändert worden\ndie §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches Anwendung .           ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nNr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\n(4) Die Kammern für Baulandsachen des Kreisgerichts      Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nentscheiden abweichend von § 220 Abs. 1 Satz 2 des           1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt,\nBaugesetzbuches in der Besetzung von zwei Richtern des       welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsehen\nKreisgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem      oder dieses bezeichnen, an dessen Stelle das Oberlan-\nhauptamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts.              desgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.","1150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 16                                (2) Die für die Kammern und Senate für Handelssachen\nZuständigkeiten in Staatshaftungssachen                 bei den Kreis- und Bezirksgerichten berufenen ehrenamt-\nlichen Richter werden für die Dauer der Amtsperiode, für\nIn § 6 a Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai      die sie berufen sind, Handelsrichter bei den Kammern für\n1969 (GBI. 1 Nr. 5 S. 34), das durch das Gesetz vom              Handelssachen des Landgerichts, in dessen Bezirk sie\n14. Dezember 1988 (GBI. 1Nr. 28 S. 329) geändert worden          ihren Wohnsitz haben.\nist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in                 (3) Die für die Kreisgerichte berufenen ehrenamtlichen\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September          Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168) mit Änderungen fortgilt,       Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Rich-\ntritt das Landgericht an die Stelle des Kreisgerichts.           ter in Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht, in des-\nsen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die bei den Bezirks-\ngerichten berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirt-\n§ 17                            schaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für\nUnanwendbarkeit von Maßgaben                      die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirt-\nschaftssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen\nDie Maßgaben zum Bundesrecht in                             Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.\n1. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\na) Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1, Buchstabe b, Buchsta-\n§ 20\nbe c Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Buchstaben e, f,\ng, h, i ,j ,k, 1, m, o Abs. 1 und Buchstabe s;                              Nachwahl von Schöffen\nb) Nr. 2 Buchstabe b;                                         (1) Ergibt sich bei der Errichtung der Amts- und Landge-\nc) Nr. 4;                                                  richte, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der\nstrafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Ver-\nd) Nr. 5 Buchstaben a, b, c und d;                         fügung stehen, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl\ne) Nr. 8 Buchstaben i und u;                               ist nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die\nWahl der übrigen Schöffen stattgefunden hat. Sind die\nf) Nr. Ba Buchstabe b;\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für die\ng) Nr. 14 Buchstabe h Satz 2 und 3;                         Nachwahl maßgebend, so gilt Artikel 3a des Gesetzes\nh) Nr. 15 Buchstabe a;                                      über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der\nGerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ni) Nr. 20 Buchstabe b;                                      Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigtEV'\nj) Nr. 21;                                                  Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645), entsprechend.\nk) Nr. 26 Buchstaben b und c;\n2. Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4            (2) Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des\nBuchstabe h;                                              Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt worden sind, gelten\nfür die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19\n3. Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3\nBuchstabe a                                               Abs.    1  übergeleiteten    sowie     die  nach   Absatz    1 nachge-\nwählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 teilnehmen, die §§ 45 und 77 des Gerichtsverfassungs-\nII S. 885, 922, 959, 960) sind nicht mehr anzuwenden.           gesetzes entsprechend. Soweit die Schöffen nach den\nVorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demo-\n§ 18                            kratischen     Republik  vom     5. Juli 1990   (GBI. 1 Nr.  42 S.  637)\nin Verbindung mit der Ordnung zur Wahl und Berufung der\nBerufsgerichtsbarkeit                    ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBI. 1\nnach dem Steuerberatungsgesetz                    Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\n§ 153 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-        Abschnitt    I Nr. 8  des   Einigungsvertrages       vom    31.  August\nsung der Bekanntmachung vom 4. November 1975                    1990     in  Verbindung      mit    Artikel   1  des  Gesetzes      vom\n(BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Steuer-    23.   September     1990   (BGBI.     1990   II S. 885, 1153)    fortgilt,\nänderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1            gewählt     worden   sind,  gilt  für die  Bestimmung     der   Reihen-\nS. 297) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.         folge,  in  der die nach   § 19    Abs.  1  übergeleiteten    sowie  die\nnach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen\nordentlichen Sitzungen teilnehmen, § 20 der Ordnung zur\n§ 19                            Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter entspre-\nchend.\nEhrenamtliche Richter\nin der ordentlichen Gerichtsbarkeit\n(1) Die für die Kreisgerichte gewählten Schöffen werden                                         § 21\nfür die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind,                     Übergangsvorschrift für Strafsachen\nSchöffen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren               nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nWohnsitz haben. Die für die Bezirksgerichte gewählten\nSchöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie           Bei den in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngewählt sind, Schöffen bei dem Landgericht, in dessen             genannten Sachen bleibt für anhängige Verfahren die\nBezirk sie ihren Wohnsitz haben.                                  Zuständigkeit des Kammergerichts in Berlin erhalten.","Nr.. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                             1151\nAnwaltsprozeß                                            Versagung der Zulassung\nIm Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem                (1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten\nAmtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwalt-          Gericht soll in der Regel versagt werden,\nliche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei       1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre\noder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum                    in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelas-\n31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwalts-                  sen werden will,, als Richter oder Beamter auf\ngesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen                 Lebenszeit angestellt war;\noder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt\nvertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener\n2. wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem\nGericht tätig ist, auch wenn die Ehe nicht mehr\nRechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem überge-\nbesteht;\nordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen\nund Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1       3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses\nder Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen„                  Gerichts in gerader Linie verwandt oder verschwä-\ngert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-\n§ 23                                    wandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist\noder war;\nÄnderung des Rechtsanwaltsgesetzes\n4. · wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht\nDas Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990                    zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf\n(GBI. 1 Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III              Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                (2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt wer-\nden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1156) mit Änderungen fortgilt, wird wie folgt geändert:         Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte\nnicht besteht.\n1. § 16 wird wie folgt geändert;                                                          § 24\na) Absatz 2 wird gestrichen, der bisherige Absatz 3                  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nwird Absatz 2.                                             (1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei\nb) Im Einleitungssatz von Absatz 2 wird das Wort           einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu ver-\n,,auch\" gestrichen.                                    sehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.\nc) In Absatz 2 wird folgende Nummer 9 angefügt:                (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der\nBewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung\n„9. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei           bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen\neinem Gericht aufgrund des§ 31 e widerrufen       den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.\nwird.\"                                            Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-\n2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                 sachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk\nder Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden\n„Zweiter Abschnitt\nwill.\nDie Zulassung bei einem Gericht\n(3) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 21\nLokalisierung                                                    § 25\n(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten                           Gleichzeitige Zulassung\nGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen                      bei dem Amts- und Landgericht\nsein.                                                          Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsan-\n(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird           walt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landge-\nzugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft           richt zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht\nerteilt.                                                    seinen Sitz hat.\n(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der\nZulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei                                      § 26\neinem anderen Gericht zugelassen zu werden.                           Zulassung bei dem Oberlandesgericht\n§ 22                                  Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ent-\nAntrag auf Zulassung bei einem Gericht\nscheiden mit der Errichtung der Oberlandesgerichte\n(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag       durch Gesetz, ob der bei einem Oberlandesgericht\nerteilt.                                                     zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei einem Land-\n(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustiz-         gericht zugelassen sein darf.\nverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der\n§ 27\nRechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber\nals Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.                        Vereidigung des Rechtsanwalts\n(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der\n(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz\nRechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des\nbezeichneten Gründen abgelehnt werden.","1152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu                                      § 30\nleisten:                                                                   Ausnahmen von der Residenzpflicht\n,,Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwis-               (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermei-\nsenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren                dung von Härten kann die Landesjustizverwaltung\nund die Pflichten eines Rechtanwalts gewissenhaft zu           einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 28\nerfüllen, so wahr mir Gott helfe.\"                              befreien. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist\n(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung            vorher zu hören.\ngeleistet werden.                                                  (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es\n(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die           im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforder-\nrechte Hand erheben.                ·                           lich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und\nder Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\n(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Reli-\ngionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteue-              (3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befrei-\nrungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsan-               ung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen\nwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft          erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit\nist, diese Beteuerungsformel sprechen.                          Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzu-\nstellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der,\n(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzuneh-        Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der\nmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten               Zustellung bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsan-\nhat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem             waltssachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nVorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben. Es ist             stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechts-\nzu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.               anwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen\nBezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.\n§ 28\n(4) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nWohnsitz und Kanzlei\n(1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Landes, in                                     § 30 a\ndem er bei einem Gericht zugelassen ist, seinen                               Kanzleien in anderen Staaten\nWohnsitz nehmen.                                                   (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht\n(2) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts,          entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen\nbei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist        Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-\ner gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz         desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechts-\nin verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er            anwalt von der Pflicht des § 28 Abs. 1, wenn er für\nseine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulas-            Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-\nsung einzurichten. Die Landesjustizverwaltung kann             bar ist.\nbestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser                    (2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen\nVorschrift als ein Ort anzusehen sind.                         Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in ·\n(3) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechts-          einem anderen Staat einrichtet, von den Pflichten des\nanwalt kann seine Kanzlei statt an dem Ort dieses              § 28, sofern nicht überwiegende Interessen der\nGerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk ein-             Rechtspflege entgegenstehen.\nrichten.                                                           (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-\nlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat\n§ 29                               sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung\nZweigstelle und Sprechtage                      und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 30\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 3 sind\n(1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle\nentsprechend anzuwenden.\neinrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die\nLandesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten,                                       § 30 b\nwenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Inter-                             zustellungsbevollmächtigter\nesse einer geordneten Rechtspflege dringend ge-\nboten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwalts-                   (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei\nkammer ist vorher zu hören.                                     zu unterhalten, befreit, so muß er an dem Ort des\nGerichts, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohn-\n(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem           haften ständigen zustellungsbevollmächtigten bestel-\nWiderruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der             len; ist der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren\nRechtsanwaltskammer zu hören.                                   Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten\n(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt           haben, zugelassen, so muß er den Zustellungsbevoll-\noder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er           mächtigten am Ort des Gerichts, an dem die Kanzlei\nist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen sol-              einzurichten wäre (§ 28 Abs. 2 Satz 2), bestellen.\nchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines                (2) An den zustellungsbevollmächtigten kann auch\nMonats nach der Zustellung bei dem Berufsgerichts-              von Anwalt zu Anwalt (§§ 198, 212 a der Zivilprozeß-\nhof für Rechtsanwaltssachen den Antrag auf gericht-             ordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt\nliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Berufs-\nwerden.\ngerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Ober-\nlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt                   (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen\nzugelassen ist.                                              . Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch","Nr. ?Q - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1153\nAufgabe zur Post bewirkt werden (§§ 175, 192, 213                                    § 31 C\nder Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine                         Wechsel der Zulassung\nZustellung an den zustellungsbevollmächtigten am                        bei Änderung der Gerichtseinteilung\nOrt des Gerichts nicht ausführbar ist.\nWird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der\nRechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen\nGerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des\n§ 31                             Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen\nEintragung in die Liste der Rechtsanwälte             war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden\n(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-       ist.\nkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechts-\n§ 31 d\nanwälte geführt.\nErlöschen der Zulassung\n(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,\nnachdem er vereidigt ist (§ 27), seinen Wohnsitz                Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,\ngenommen und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 28).           1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-\nIst der Rechtsanwalt von den Pflichten des § 28 befreit           loschen ist (§ 14);\nworden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.\n2. wenn       die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und          zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 16\nder Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des                 bis 18);\nRechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige\n3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung\nSprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzu-\nder Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zuge-\nrichten, zu vermerken. In den Fällen des § 30 Abs. 1,\nlassen ist (§ 31 c).\ndes § 30 a Abs. 1 Satz 2 oder des § 30 a Abs. 2 wird\nder Inhalt der Befreiung vermerkt.                                                     § 31 e\n(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung                Widerruf der Zulassung bei einem Gericht\nin die Liste eine Bescheinigung.                               (1) Die Zulassung bei einem Gericht kann wider-\n(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder        rufen werden,\nseine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwal-       1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten\ntung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur             nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den\nEintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.                 Eid nach § 27 leistet;\n2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten\nseit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner\n§ 31 a\nPflicht nachkommt, seinen Wohnsitz innerhalb des\nAufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt                   Landes, in dem er bei einem Gericht zugelassen\n(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechts-                ist, zu nehmen und an dem nach § 28 bestimmten\nanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit                Ort seine Kanzlei einzurichten;\nauszuüben.                                                   3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten\n(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die             eine ihm bei der Befreiung nach § 30 Abs. 1, § 30 a\nder Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hier-               Abs. 1 Satz 2 oder§ 30a Abs. 2 gemachte Auflage\ndurch nicht berührt.                                              erfüllt;\n4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten,\n§ 31 b\nnachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unter-\nWechsel der Zulassung                            halten, befreit worden (§ 30 Abs. 1) oder der\n(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei                bisherige zustellungsbevollmächtigte weggefallen\neinem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-               ist, einen zustellungsbevollmächtigten bestellt;\nkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus           5. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb\nder bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist             des Landes, in dem er bei einem Gericht zugelas-\nder Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die                  sen ist, oder seine Kanzlei.aufgibt, ohne daß er von\nZulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.\nden Pflichten des § 28 befreit worden ist;\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderwei-        6. wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zulas-\ntige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen                 sung bei einem Gericht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder\nden Rechtsanwalt ein berufsgerichtliches Verfahren,               3 versagt werden soll, erst nach der Zulassung\nein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer                oder infolge eines Wegfalls der Zulassung(§ 31 c)\nStraftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.\neingetreten sind.                                  ·\n(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt wer-             (2) Die Zulassung wird von der Landesjustizverwal-\nden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechts-         tung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der Rechts-\nanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhal-          anwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer\nten hat.\nzu hören. Die Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu\n(4) Die bisherige Zulassung(§ 21 Abs. 1) wird von         versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und\nder Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst        dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.\nwiderrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen            Gegen den Widerruf der Zulassung kann der Rechts-\nGericht zugelassen ist.                                      anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung","1154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nder Verfügung bei dem Berufsgerichtshof für Rechts-         sachen bei dem Oberlandesgericht eines Landes ver-\nanwaltssachen den Antrag auf gerichtliche Entschei-         einbaren.\"\ndung stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für\nRechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, in        6. In § 98 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndessen Bezlrk er als Rechtsanwalt zugelassen ist.\n§ 18 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.                    ,,§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\n§ 31 f\n7. § 99 wird wie folgt gefaßt:\nLöschung in der Anwaltsliste\n,,§ 99\n(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelas-\nsenen Rechtsanwälte(§ 31) außer im Falle des Todes                Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern\ngelöscht,                                                       des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen\n1 . wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen             (1) Die Mitglieder des Berufsgerichtshofs, die\nist (§ 31 d);                                          Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizver-\nwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des\n2. wenn die Zulassung bei einem Gericht widerrufen           Oberlandesgerichts für die Dauer von vier Jahren\nist (§ 31 b Abs. 4, § 31 e).                           bestellt. In den Fällen des § 97 Abs. 2 können die\n(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor           Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglie-\nseiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht             der der anderen Oberlandesgerichte bestellt werden.\ndeshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der            (2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Berufsge-\nHandlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben             richtshofs, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl\noder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das        der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der\ngleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der               beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Län-\nLöschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch                dern getroffenen Vereinbarungen (§ 97 Abs. 4)\nvorgenommen worden sind.\"                                    bestellt.\"\n3. § 53 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 100 wird wie folgt geändert:\n,,(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Ver-\ntreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Gericht        a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nanzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In dem Fall               „Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus\ndes Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet,              dem Amt ist ·§ 93 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe\nseine Bestellung dem Gericht anzuzeigen.\"                        anzuwenden, daß über die Amtsenthebung ein\nSenat des Berufsgerichtshofs entscheidet, dem\n4. § 78 Abs. 4 wird gestrichen, der bisherige Absatz 5\nder ehrenamtliche Richter nicht angehört.\"\nwird Absatz 4.\nb) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n5. § 97 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) In den Fällen der §§ 61, 97 Abs. 2 soll die\n,,§ 97                                jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhält-\nBildung                                nismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechts-\ndes Berufsgerichtshofs für Rechtanwaltssachen               anwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder\n(1) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen            eines gemeinsamen Berufsgerichtshofs, die\nwird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 90 Abs. 3            Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern\nist entsprechend anzuwenden.                                     der in den beteiligten Ländern bestehenden\nRechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von\n(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandes-               den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 97\ngerichte, so kann die Landesregierung durch Rechts-              Abs. 4) ernannt.\"\nverordnung den Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-\nsachen für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlan-          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\ndesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandes-               folgende Fassung:\ngerichte errichten, wenn eine solche Zusammenle-                   ,,(4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der\ngung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbeson-                Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbunde-\ndere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-                nen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das\nchung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten               Eineinhalbfache des in § 28 Abs. 2 Satz 1 erster\nRechtsanwaltskammern sind vorher zu hören. Die                   Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nLandesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1                anwälte genannten höchsten Betrages beläuft.\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-               Außerdem haben ·die anwaltlichen Mitglieder\ntung übertragen.                                                 Anspruch auf die in § 28 Abs. 1 der Bundesgebüh-\n(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder kön-           renordnung        für   Rechtsanwälte    bestimmten\nnen die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Berufs-               Beträge und auf Ersatz ihrer Übernachtungs-\ngerichtshof für Rechtsanwaltssachen zugewiesen                   kosten.\"\nsind, dem hiernach zuständigen Berufsgerichtshof\neines Landes auch für das Gebiet eines anderen            9. § 187 wird wie folgt geändert:\nLandes übertragen werden.                                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Ziffern und Worte\n(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines               „20 bis 25\" durch „20 bis 28\" sowie „27 bis 31\"\ngemeinsamen Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts-                durch „30 bis 31 f\" ersetzt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                 1155\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen, der bisherige          Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwah-\nSatz 3 wird Satz 2.                                       rung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Pflichten\" durch         Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und\ndas Wort „Pflicht\" ersetzt.                               Bücher sowie zur Prüfung der Kostenberechnungen\nund Abrechnungen über Gebührenabgaben und der-\ngleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung\n10. Nach § 188 wird der folgende § 188 a eingefügt:\nherangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht\n,,§ 188a                             diesen Beamten nicht zu.\"\nÜbertragung von Befugnissen\nauf nachgeordnete Behörden                    4. § 16 wird wie folgt geändert:\nDie Landesjustizverwaltungen können Befugnisse,            a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachge-                 „Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und\nordnete Behörden übertragen.\"                                      der Geldbuße können nebeneinander verhängt\nwerden.\"\n§ 24                                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Verordnung                                ,,(3) Verweis und Geldbuße können durch Diszi-\nüber die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis                    plinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt\nwerden. Der Präsident des Landgerichts kann\nDie Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-               Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend\nner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475),                   Deutsche Mark verhängen.\"\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in              c) In Absatz 4 wird das Wort „Bezirksgerichts\" durch\neigener Praxis vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57                     das Wort „Oberlandesgerichts\" ersetzt.\nS. 1328), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\nAbschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August      5. § 17 wird wie folgt geändert:\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt,\nwird wie folgt geändert:                                                ,,(1) Sind seit einer Pflichtverletzung, die hicht\neine Entfernung aus dem Amt rechtfertigt, mehr als\nfünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht\n1. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmehr zulässig. Diese Frist wird durch die Verhän-\n,,(2) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten             gung einer Disziplinarverfügung und durch jede sie\ndes Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz             bestätigende Entscheidung sowie durch die Einlei-\nhat.\"                                                             tung eines förmlichen Disziplinarverfahrens unter-\nbrochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Diszi-\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                     plinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist\nwegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Absätze\" durch\neingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des\ndas Wort „Absatz\" ersetzt, die Worte „und 3\" wer-                                         11\nStrafverfahrens gehemmt.\nden gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,(3) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-\n„Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des\ndes bestimmt ist, sind die Disziplinarvorschriften\nNotars. Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen\nentsprechend anzuwenden, die für Landesjustiz-\nihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufü-\nbeamte gelten. Die in diesen Vorschriften den\ngen und Siegel und Stempel des vertretenen\nDienstvorgesetzten        zugewiesenen       Aufgaben\nNotars zu verwenden.\"\nnimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse\nder Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechen-\n3. § 15 wird wie folgt gefaßt                                        den Dienststelle werden von der Landesjustizver-\n,,§ 15                                waltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann\n11\nnur ein Richter auf Lebenszeit bestellt werden.\nAufsicht\n(1) Die Aufsicht obliegt den Aufsichtsbehörden. Sie    6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbeinhaltet die Prüfung und Überwachung der Amts-\nführung des Notars.                                           „Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars\nbesteht nicht.\"\n(2) Das Recht der Aufsicht steht zu:\n1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare       7. Nach§ 19 wird der folgende§ 19a eingefügt:\ndes Landgerichtsbezirks;\n,,§ 19a\n2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die                Amtspflichtverletzung des Notariatsverwesers\nNotare des Oberlandesgerichtsbezirks;\n(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsver-\n3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare           wesers haftet die Notarkammer dem Geschädigten\ndes Landes.                                               neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuldner.\n(3) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden      Im Verhältnis zwischen Notarkammer und Notariats-\noder den von diesen beauftragten Richtern Akten,              verweser ist dieser allein verpflichtet.","1156                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsver-         prozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen\nweser gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1          Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.\"\ndurch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die\nden Anforderungen nach § 18 Abs. 2 und 3 und § 29\nAbs. 3 Nr. 2 genügen müssen. Die Ansprüche aus der       12. § 28 wird wie folgt geändert:\nHaftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwe-       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des Präsi-\nser im eigenen Namen geltend machen können.                      denten des Bezirksgerichts\" durch die Worte „der\n(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverlet-           Landesjustizverwaltung\" ersetzt.\nzungen des Notariatsverwesers besteht nicht.\"                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Präsi-\ndent des Bezirksgerichts am Sitz der Notarkam-\n7a Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:                      mer\" durch die Worte „Die Landesjustizverwal-\ntung\" ersetzt.\n,,§ 22a\nc) In Absatz 3 werden die Worte „dem Präsidenten\nVorläufige Amtsenthebung\ndes Bezirksgerichts\" durch die Worte „der Landes-\n(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vor-              justizverwaltung\" ersetzt.\nläufig seines Amtes enthoben werden,\n1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbe-       13. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nhörde eine Mitteilung nach § 69 k des Gesetzes           a) In Nummer 3 werden vor der Angabe ,,§ 29\" die\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-          Worte ,,§ 19 a Abs. 2 und\" eingefügt.\nbarkeit gemacht hat;\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-\n2. wenn sie die Voraussetzungen des § 22 für gege-               fügt:\nben hält;\n„5. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem\n3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustim-                    Notariatsverweser wahrgenommenen Notar-\nmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines                        stellen an Stelle der Notarkammern.\"\nAmtssitzes aufhält.\n(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung       14. In § 39 Abs. 8 werden die Worte „Präsidenten der\ntreten kraft Gesetzes ein, wenn gegen den Notar im           Bezirksgerichte\" durch das Wort „Landesjustizverwal-\nStrafverfahren die Untersuchungshaft verhängt ist, für       tungen\" ersetzt.\nderen Dauer.\n(3) Der Notar hat sich während der Dauer der          15. In § 42 werden die Worte „Präsidenten des Bezirksge-\nvorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu              richts\" durch die Worte „Präsidium des Oberlandes-\nenthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit         gerichts\" ersetzt.\nder Amtshandlung nicht.\"\n16. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Notar\"           a) Die Worte „des Präsidenten des Bezirksgerichts\"\ndie Worte „oder eine sonstige zum Amt eines Notars               werden durch die Worte „der Landesjustizverwal-\nbefähigte Person\" eingefügt.                                     tung\" ersetzt.\nb) Die Worte „Zivilsenat des Bezirksgerichts\" werden\n9. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 2 angefügt:\ndurch die Worte „Erste Zivilsenat des Oberlandes-\n„Der Notariatsverweser führt sein Amt auf Rechnung               gerichts\" ersetzt.\nder Notarkammer gegen eine von dieser im voraus\nfestzusetzende angemessene Vergütung.\"                   17. § 50 Abs. 2 wird aufgehoben.\n10. § 24 wird wie folgt gefaßt:                              18. Nach § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:\n,,§ 24                                                      ,,§ 51 a\nRechtsmittel im Disziplinarverfahren                                      Übertragung\nGegen Disziplinarmaßnahmen der Aufsichtsbehör-                 von Befugnissen der Landesjustizverwaltung\nden kann der Notar innerhalb eines Monats nach                  Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die\nZugang der Disziplinarverfügung Antrag auf Nachprü-          ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete\nfung durch das Disziplinargericht für Notare beim            Behörden übertragen. Das gilt jedoch nicht für die\nOberlandesgericht stellen.\"                                  Zuständigkeit, Notare ihres Amtes zu entheben\n(§ 22).\"\n11. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 26                                                     § 25\nGebühren                                    Weiterverwendung von Vordrucken\n(1) Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren.      Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das\n(2) Einern Beteiligten, dem nach den Vorschriften     Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung\nder Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu          können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung\nbewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit    des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet\nin sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivil-     werden.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                  1157\nVierter Abschnitt                                                       § 29\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                          Übergangsvorschrift\nfür die Berufsgerichtsbarkeit\nnach dem Steuerberatungsgesetz\n§ 26\nÜbergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß                   Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfah-\nren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das\n(1) In Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des     nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes\nAmtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts           zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhän-\nanhängig waren, gelten bis zur Beendigung des Rechtszu-      gige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der\nges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgeben-      sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.\nden Vorschriften.\n(2) In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt im\nZeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts oder Landge-                                       § 30\nrichts beauftragt war, ist dieser Rechtsanwalt bis zur Been-                Präsidium und Geschäftsverteilung\ndigung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt.                      bei der Errichtung von Gerichten\nDer Zeitpunkt der Beauftragung ist auf Verlangen durch\nanwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.                      (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach\n§ 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gerichtsverfas-\n(3) In einer Angelegenheit, in der am 31. Dezember          sungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21 e des\n1994 ein Rechtsanwalt beauftragt war, gilt Absatz 2 ent-       Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Anordnungen\nsprechend.                                                     bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder\naufsichtsführenden Richter getroffen. § 21 i Abs. 2 Satz 2\n§ 27                             bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.\nÜbergangsvorschriften für Rechtsanwälte                    (2) Ein Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder\n(1) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene                Nr. 2 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung\nRechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei       des Gerichts zu bilden. Die in § 21 b Abs. 4 Satz 1 des\neinem Bezirksgericht registriert sind, sind bei dem für den    Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Frist beginnt mit\nOrt ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und          dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäfts-\nLandgericht zugelassen und befugt, die Anwaltstätigkeit        jahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäfts-\nauszuüben; § 31 e Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.         jahres gebildet wird.\nDie Rechtsanwälte sind in die Liste der zugelassenen               (3) An die Stelle des in§ 21 d Abs. 1 des Gerichtsverfas-\nRechtsanwälte gemäß § 31 Rechtsanwaltsgesetz einzu-            sungsgesetzes bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der\ntragen; eine bereits erfolgte Vereidigung des Rechtsan-\nErrichtung des Gerichts.\nwalts durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsan-\nwaltskammer und eine von der Landesjustizverwaltung                 (4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und\ngewährte Fristverlängerung zur Einrichtung der Kanzlei          Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte\nwirken fort.                                                    vom 19. September 1972 (BGBI. 1S. 1821) nimmt bei. der\nerstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident\n(2) Die von der Landesjustizverwaltung ernannten Mit-\noder aufsichtsführende Richter wahr. Als Ablauf des\nglieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen,         Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der\ndie Rechtsanwälte sind, üben ihr Amt für die Dauer des\nWahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf\nZeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.\nder in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.\n(3) Beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei\ndem Bezirksgericht anhängige Verfahren gehen in der\nLage, in der sie sich befinden, auf den ,Berufsgerichtshof\nfür Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht                                             § 31\nüber.                                                                          Unanwendbarkeit von Maßgaben\n(4) Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht            (1) Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Ka-\nanhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der             pitel 111 Sachgebiet A\nLage, in der sie sich befinden, auf die Staatsanwaltschaft\nbei dem Oberlandesgericht über.                                 1. Abschnitt III\na) Nr. 1 Buchstabe c Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz\nund Abs. 3 bis 5 und Buchstabe d,\n§ 28\nb) Nr. 2 Buchstabe a,\nÜbergangsvorschriften für Notare\nc) Nr. 8 Buchstaben f, 1, m, n und y Doppelbuch-\n(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für               stabe cc sowie\nNotare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie\n2. Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nsich befinden, auf das Oberlandesgericht über.\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\n(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten       II S. 885,922,927,929,939) sind nicht mehr anzuwenden.\nRichter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die\nDauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind,              (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 sind nicht mehr\nweiter aus.                                                    anzuwenden:","1158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III         c) § 115 Abs. 5 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes\nSachgebiet B Abschnitt III                                       der Deutschen Demokratischen Republik vo'm\n5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 7 S. 109).\na) Nr. 6 Buchstabe a,\nb) Nr. 7 Buchstabe a\ndes Einigungsvertrages vom           31. August     1990\n§ 32\n(BGBI. 1990 II S. 885, 953);\nInkrafttreten und Außerkrafttreten\n2. folgende nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 3 Satz 1 des           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-         Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1. die Erste Durchführungsbestimmung zum Richterge-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) weitergeltenden Vor-\nsetz vom 14. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1267), die\nschriften:\nnach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 7\na) § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassung der           des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-\nGerichte der Deutschen Demokratischen Republik            bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nvom 27. Sepember 1974 (GBI. 1 Nr. 48 S. 457),             1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990\n2. Artikel 231 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes\n(GBI. 1 Nr. 42 S. 634);\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesge-\nb) § 8 Abs. 2 Satz 3, § 10 Satz 2 und§ 11 Abs. 3 der          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffent-\nVerordnung über das Dispacheverfahren der Deut-           lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das\nschen Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976            Gesetz vom 30. September 1991 (BGBI. 1 S. 1930)\n(GBI. 1 Nr. 21 S. 298);                                   geändert worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe ut h e u ss er-Schnarren berge r"]}