{"id":"bgbl1-1992-29-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens","law_date":"1992-06-26T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["1126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung des Asylverfahrens\nVom 26. Juni 1992\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                            Dritter Unterabschnitt\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende\nVerfahren beim Bundesamt\nGesetz beschlossen:\n§ 23  Antragstellung bei der Außenstelle\nArtikel 1                             § 24  Pflichten des Bundesamtes\nAsylverfahrensgesetz                           § 25  Anhörung\n(AsylVfG)                              § 26  Familienasyl\n§ 27  Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung\nInhaltsübersicht\n§ 28  Nachfluchttatbestände\nErster Abschnitt                         § 29  Unbeachtliche Asylanträge\nAllgemeine Bestimmungen                        § 30  Offensichtlich unbegründete Asylanträge\n§      Geltungsbereich                                           § 31  Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge\n§ 2    Rechtsstellung Asylberechtigter                           § 32  Entscheidung bei Antragsrücknahme\n§   3  Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter             § 33  Nichtbetreiben des Verfahrens\n§   4  Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen\nVierter Unterabschnitt\n§ 5    Bundesamt\nAufenthalts been d ig u n g\n§   6  Bundesbeauftragter\n§ 7    Erhebung personenbezogener Daten                          § 34  Abschiebungsandrohung\n§ 8   Übermittlung personenbezogener Daten                       § 35  Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-\nantrages\n§   9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen\n§ 36  Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-\n§ 1O  Zustellungsvorschriften                                          gründetheit\n§ 11  Ausschluß des Widerspruchs                                 § 37  Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-\nscheidung\nzweiter Abschnitt                         § 38  Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme\nAsylverfahren                                 des Asylantrages\n§ 39  Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-\nErster Unterabschnitt                                nung\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                      § 40   Unterrichtung der Ausländerbehörde\n§ 12  Handlungsfähigkeit Minderjähriger                         § 41  Gesetzliche Duldung\n§ 13  Asylantrag                                                § 42  Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen\n§ 14  Antragstellung                                            § 43  Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung\n§ 15  Allgemeine Mitwirkungspflichten\n§ 16  Sicherung der Identität                                                           Dritter Abschnitt\n§ 17  Sprachmittler                                                             Unterbringung und Verteilung\nZweiter Unterabschnitt                         § 44  Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen\n§ 45  Aufnahmequoten\nEinleitung des Asylverfahrens\n§ 46  Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung\n§ 18  Aufgaben der Grenzbehörde\n§ 47  Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\n§ 19  Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei\n§ 48  Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-\n§ 20  Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung                       tung zu wohnen\n§ 21  Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen                  § 49  Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\n§ 22  Meldepflicht                                              § 50  Landesinterne Verteilung","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                    1127\n§ 51  Länderübergreifende Verteilung                                                     Achter Abschnitt\n§ 52  Quotenanrechnung                                                           Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 53  Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften               § 84     Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\n§ 54  Unterrichtung des Bundesamtes                            § 85     Sonstige Straftaten\n§ 86     Bußgeldvorschriften\nVierter Abschnitt\nNeunter Abschnitt\nRecht des Aufenthalts\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nErster Unterabschnitt\n§ 87     Übergangsvorschriften\nAufenthalt während des Asylverfahrens\n§ 88     Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrich-\n§ 55  Aufenthaltsgestattung                                             tung\n§ 56  Räumliche Beschränkung                                   § 89     Einschränkung von Grundrechten\n§ 57  Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-     § 90     Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nrichtung\n§ 58  Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs\n§ 59  Durchsetzung der räumlichen Beschränkung                                          Erster Abschnitt\n§ 60  Auflagen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 61  Erwerbstätigkeit\n§ 62  Gesundheitsuntersuchung                                                                  § 1\n§ 63  Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung                                      Geltungsbereich\n§ 64  Ausweispflicht\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als\n§ 65  Herausgabe des Passes                                    politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz. 2 des\n§ 66  Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung                  Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer\n§ 67  Erlöschen der Aufenthaltsgestattung                      sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem\nihnen die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-\nzweiter Unterabschnitt                       neten Gefahren drohen.\nAufenthalt nach Abschluß des Asylverfahrens                    (2) Dieses Gesetz gilt nicht\n§ 68  Aufenthaltserlaubnis                                     1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über\n§ 69  Wiederkehr eines Asylberechtigten                             die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\ngebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n§ 70  Aufenthaltsbefugnis\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nfünfter Abschnitt                           9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\nFolgeantrag\n2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen\n§ 71  Folgeantrag                                                   für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),\nSechster Abschnitt                           zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).\nErlöschen der Rechtsstellung\n§ 72  Erlöschen\n§2\n§ 73  Widerruf und Rücknahme\nRechtsstellung Asylberechtigter\nSiebenter Abschnitt                         (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die\nGerichtsverfahren                      Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstel-\nlung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 11\n§ 74  Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens\ns. 559).\n§ 75  Aufschiebende Wirkung der Klage\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-\n§ 76  Einzelrichter\nrechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.\n§ 77  Entscheidung des Gerichts\n(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-\n§ 78  Rechtsmittel\ntritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n§ 79  Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren        Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.\n§ 80  Ausschluß der Beschwerde\n§ 81  Nichtbetreiben des Verfahrens\n§3\n§ 82  Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes\nRechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter\n§ 83  Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für        Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens\nStreitigkeiten nach diesem Gesetz                        über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-","1128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß_      (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister\nihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt      des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung\noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen          zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\nAufenthalt hatte, die in§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes    haben.\nbezeichneten Gefahren drohen.\n(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-\ndesministers des Innern gebunden.\n§4\nVerbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen\n§7\nDie Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange-\nlegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder                   Erhebung personenbezogener Daten\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des             (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten\nAusländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für   Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses\ndas Auslieferungsverfahren.                                  Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\n§5                                   (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie\ndürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen\nBundesamt                            öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-\n(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die    öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß-      1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es\ngabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß-             vorsieht oder zwingend voraussetzt,\nnahmen und Entscheidungen zuständig.\n2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-\n(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der            nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß\nFeststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des            er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-\nAusländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit              gern würde,\nweisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.           3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder\nDer Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen ·             einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,\nDienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bun-\ndesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit       4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung\nZustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte                bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht\ndes mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung,           oder\nBefähigung und fathliche Leistung auszeichnen und            5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-\nbesondere Berufserfahrung besitzen.                                derlich ist.\n(3) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter      Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-\ndes Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße         den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-\nOrganisation der Asylverfahren.                               ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\ndaß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-\n(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen    nen beeinträchtigt werden.\nAufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrich-\ntung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine\nAußenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den\nLändern weitere Außenstellen einrichten.                                                   §8\n(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern                  Übermittlung personenbezogener Daten\nvereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-\n(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen {§ 7 Abs. 1)\nwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen\nden mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-\nzur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten    den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,\nBediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-\nsoweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\nlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.        oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-\nDie näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein-\nfenen nicht entgegenstehen.\nbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.\n(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-\namt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungser-\n§6                               suchen und ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs-\nersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines ande-\nBundesbeauftragter\nren Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungs-\n(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für        verfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt\nAsylangelegenheiten bestellt.                                hat.\n(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah-        (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen\nren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den           auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm     den damit betrauten Behörden, soweit es zur Erfüllung der\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei-        in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,\ndungen des Bundesamtes kann er klagen.                        übermittelt und von diesen dafür verwendet werden.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                     1129\n(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz-                         Zweiter Abschnitt\nlicher Vorschriften bleibt unberührt.\nAsylverfahren\n§9                                              Erster Unterabschnitt\nHoher Flüchtlingskommissar                          Allgemeine Verfahrensvorschriften\nder Vereinten Nationen\n§ 12\n(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-\nHandlungsfähigkeit Minderjähriger\nkommissar der Vereinten Nationen wenden.\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\n(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings-\nnach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das\nkommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen\n16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom-\ngabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent-\noder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit\nscheidungen und deren Begründungen.\nzu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-\n(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen     stellen wäre.\nVerfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form,\nnur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an       (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-\nden Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen        schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-\ngewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-      bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig\nweitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers     anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige\nbedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge-    rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-\nbiet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß      nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon\nschutzwürdige Interessen des Ausländers entgegen-            unberührt.\nstehen.\n(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\n§ 13\nwerden, zu dem sie übermittelt wurden.\nAsylantrag\n(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,\n§ 10\nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des\nZustellungsvorschriften                    Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet\nSchutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-\nvor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in\nfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes-\neinen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des\namtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-\nAusländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.\nrufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere\nhat er jeden Wechsel · seiner Anschrift den genannten            (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,\nStellen unverzüglich anzuzeigen.                              daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-\n(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen       gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies\nunter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf    nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-\nGrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt      rechtigter beantragt.\nist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren\nweder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Emp-\nfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt\nwerden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht                                         § 14\nzugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe                           Antragstellung\nzur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzu-\nstellbar zurückkommt.                                           (1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundes-\namtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers\n(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets    zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.\nerfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-\nstellen. Die Vorschriften des § 15 .Abs. 2 und 3, Abs. 5        (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn\nSatz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsge-        der Ausländer\nsetzes finden Anwendung.                                     1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-\n(4) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich      tungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,\nund gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs-         2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam,\nvorschriften hinzuweisen.                                         in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt\noder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder\n§ 11                            3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein\ngesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Auf-\nAusschluß des Widerspruchs                         nahmeeinrichtung zu wohnen.\nGegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem           Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten\nGesetz findet kein Widerspruch statt.                        schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.","1130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 15                              ten Behörden. Sie können auch den Ausländer und\nSachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen,\nAUgemeine Mitwirkungspflichten                  wenn er seiner Verpflichtung nach§ 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht\n(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der     nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz\nAufklärung das Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,      dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Perso-\nwenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt      nen gleichen Geschlechts durchsucht werden.\n(2) Er ist insbesondere verpfüchtet,                         (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-\nwertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck-\n1 . den mit der Ausführung dieses Gesetz.es betrauten         blätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür\nBehörden die erforderlichen Angaben mündlich und        auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte\nnach Aufforderung auch schriftlich zu machen;           erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun-\n2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm       deskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-\neine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;          den den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht\nmitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschrif-\n3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich\nten zulässig ist.\nbei bestimmten Behörden oder Einrichtungen z.u mel-\nden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei-       (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden\nsten;                                                    vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-\nnungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert\n4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausfühnmg\ngekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-\nin Dateien.\nzuhändigen und zu überlassen;\n5.. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,       (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1\ndie in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung        gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung\ndieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-      der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn\nzuhändigen und zu überlassen;                            bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies\nzur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur\n6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-           Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-\nnahmen zu dulden.                                        heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die\n(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen         Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-\nnach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere                         wendet werden.\n(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-\n1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß\nnichten\noder Paßersatz für die Feststellung der Identität und\nStaatsangehörig~eit von Bedeutung sein können,           1. nach unanfechtbarer Anerkennung,\n2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi-     2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem\ngungen und sonstige Grenzübertrittspapiere,                  Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,\n3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,                     3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-\ngung,\n4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in\ndas Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel       4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß\nund über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der          des Asylverfahrens;\nAusreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise      die entsprechenden Daten sind zu löschen.\nin das Bundesgebiet sowie\n5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der                                     § 17\nAusländer sich beruft oder die für die zu treffenden\nSprachmittler\nasyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und\nMaßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel-          (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-\ntendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen       chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein\nanderen Staat von Bedeutung sind.                        Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hin-\nzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder\n(4) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die\nin eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der\nMitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet\nAusländer sich mündlich verständigen kann.\n§ 16                                 (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch\neinen geeigneten · Sprachmittler seiner Wahl hinzu-\nSicherung der Identität\nzuz.iehen.\n(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-\nsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu\nZweitei\" Unterabschnitt\nsichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-\ngenehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr                  Einleitung des Asylverfahrens\nvollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und\nAbdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.                                             § 18\nAufgaben der Grenzbehörde\n(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen\nsind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um             (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen\nAsyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichne-       Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftraq-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                1131\nten Behörde (Grenzbehörde) um A$yl nachsucht, ist                  (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige\nunverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung          Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich\nzur Meldung weiterzuleiten.                                     der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.\n(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,               (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in\n1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen     Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.\nStaat vor politischer Verfolgung sictier war (§ 27             (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-\nAbs. 1), oder                                               händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des\n2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise     Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnah-\nin das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem         men nicht mehr benötigt werden.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in\nÖsterreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen                                          § 22\naufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht\nMeldepflicht\nglaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren\ngeltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat           (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außen-\nzu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung         stelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat\ndroht, oder                                                 sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.\n3. im Falle des § 27 Abs. 2.                                    Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Auf-\nnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter.\n(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von\nder Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem               (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nzeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise          Stelle kann bestimmen, daß die Meldung nach Absatz 1\nangetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2         bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß.\nvorliegen.                                                      In den Fällen des§ 18 Abs. 1 und des§ 19 Abs. 1 ist der\nAusländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.\n(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Absatzes 1\nden Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.\nDritter Unterabschnitt\n§ 19                                          Verfahren beim Bundesamt\nAufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei\n§ 23\n(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder\nAntragstellung bei der Außenstelle\nbei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den\nFällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die nächstgele-             Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufge-\ngene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.            nommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von\nder Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der\n(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den\nAußenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asyl-\nAusländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16\nantrages persönlich zu erscheinen.\nAbs. 1). Sie können hiervon absehen, wenn sich der Aus-\nländer mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen\nkann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche                                       § 24\nBehandlung beim Bundesamt.                                                      Pflichten des Bundesamtes\n(3) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme              (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die\nbleiben unberührt.                                               erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich\nanzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,\n§ 20                              wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt\nanerkennen will.\nWeiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung\n(2) Nach Stellung eines Asylantrages ,obliegt dem Bun-\n(1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahme-\ndesamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-\neinrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unver-\nnisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\nzüglich mit.\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde\n(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung\nunverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von\nunverzüglich zu folgen.\ndem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren\nGründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-\n§ 21                               dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung\nVerwahrung und Weitergabe von Unterlagen                   erforderlichen Dokumente zu beschaffen.\n(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahme-\n§ 25\neinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4\nund 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten                                    Anhörung\nsie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.\n(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,\n(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für         die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und\nseine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt            die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen\ndiese die Unterlagen in Verwahrung.                              Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-","1132                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nwege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob             der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder\nbereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-         ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt\nfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer            zu stellen.\nFlüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durch-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der\ngeführt ist.\nnach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.\n(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und\nUmstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer\n§ 27\nAbschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.\nAnderweitige Sicherheit vor Verfolgung\n(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-\nrücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung             (1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat\ndes Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist dar-         vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylbe-\nauf hinzuweisen.                                                rechtigter anerkannt.\n(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer         (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen\nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in             Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-\nzeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung               men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver-\nerfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und            mutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-\nseines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes         scher Verfolgung sicher war.\ngilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche\n(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm\nnach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mit-\nkeine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das\ngeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag\nBundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird\nstattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter\nvermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war.\nvon dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.\nDas gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß\nErscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung\neine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm\nnicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach\npolitische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-\nAktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-\nheit auszuschließEm war.\nders zu berücksichtigen ist.\n(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in                                    § 28\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der per-\nsönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Auslän-                                Nachfluchttatbestände\nder einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschul-               Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-\ndigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer            ter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb            Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-\neines Monats zu gelDen. Äußert sich der Ausländer inner-         kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es\nhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach          sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits\nAktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-            im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.\nders zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.                     Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der\n(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können         Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-\nPersonen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-          standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung\ndes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten               bilden konnte.\nNationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-\nlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Ande-                                        § 29\nren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die                              Unbeachtliche Asylanträge\nvon ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.\n(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich\n(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-        ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor\nmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-            politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in\nhält.                                                            diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor\n§ 26                               politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.\nFamilienasyl                               (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht\nmöglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Aus-\n(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylbe-     länderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unter-\nrechtigter anerkannt, wenn                                        richten.\n1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der\nAsylberechtigte politisch verfolgt wird,                                                 § 30\n2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit                Offensichtlich unbegründete Asylanträge\ndem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-           (1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet\nreise gestellt hat und                                     abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerken-\n3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider-          nung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des\nrufen oder zurückzunehmen ist.                             § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht\nvorliegen.\n(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im\nZeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen            (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-\nKinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach          gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                 1133\noffensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-          (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-\nschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua- ·dung über den Asylantrag verbunden werden.\ntion oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu ent-\ngehen, im Bundesgebiet aufhält.\n§ 35\n(3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann                       Abschiebungsandrohung\nals offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich·                 bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages\nnach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne\ndes § 13 Abs. 1 handelt.                                          Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das\nBundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat\nan, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in\n§ 31\nder Androhung darauf hin, daß er auch in jeden europäi~\nEntscheidung                         sehen Staat abgeschoben werden kann, über den er ein-\ndes Bundesamtes über Asylanträge                    gereist ist und der das Abkommen über die Rechtsstellung\n(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift-        der  Flüchtlinge auf Flüchtlinge aus dem   Herkunftsland des\nlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Ausländers    anwendet.\nRechtsbehelfsbelehrung zuzustellen .\n§ 36\n(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und\nnach § 30 Abs. 3 ist ausdrücklich festzustellen, ob die                      Verfahren bei Unbeachtlichkeit\nVoraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes                      und offensichtlicher Unbegründetheit\nvorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter an-           (1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-\nerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen,        sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die\nwenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen       dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.\n(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen      ordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner-\nüber unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob           halb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur\nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergeset-          Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind\nzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der           innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausländer ist hier-\nAusländer als Asylberechtigter anerkannt wird.                 auf hinzuweisen. § 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes\n(4) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter       und § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entspre-\nanerkannt, soll von den Feststellungen zu§ 51 Abs. 1 und       chend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger\n§ 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.                   Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung aus-\ngesetzt.\n§ 32                                                          § 37\nEntscheidung bei Antragsrücknahme                                        Weiteres Verfahren\nbei stattgebender gerichtlicher Entscheidung\nIm Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das\nBundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver-            (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Un-\nfahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse           beachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungs-\nnach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen         androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-\ndes § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.                     gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asyl-\n§ 33                             verfahren fortzuführen.\nNichtbetreiben des Verfahrens                       (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als\noffensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem\nDer Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Aus-        Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,\nländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes         endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-\nlänger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung      baren Abschluß des Asylverfahrens.\nist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge\nhinzuweisen.                                                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in\neinen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten\nVierter Unterabschnitt                          Staaten vollziehbar wird.\nAufe1ntha ltsbeend ig u ng\n§ 38\n§ 34                                       Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung\nAbschiebungsandrohung                                   und bei Rücknahme des Asylantrages\n(1) Das Bundesamt erläßt nach den§§ 50 und 51 Abs. 4            (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt\ndes Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung,                den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,\nwenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt         beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen\nwird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine             Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist\nAnhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungs-             einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des\nandrohung ist nicht erforderlich.                               Asylverfahrens.","1134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der     liegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Aus-\nEntscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-        ländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und\nder zu setzende Ausreisefrist eine Woche.                    Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3\ndes Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbe-\n(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der     hörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung\nKlage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei      des Bundesamtes bedarf.\nMonaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen\nAusreise bereit erklärt.\n§ 43\n§ 39                                                   Vollzlehbarkelt\nAbschlebungsandrohung                                  und Aussetzung der Abschiebung\nnach Aufhebung der Anerkennung                      (1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgeneh-\n(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf-      migung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ngehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der          vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen wer-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die         . den, wenn der Ausländer auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 des\nAbschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende         Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.\nAusreisefrist beträgt einen Monat.\n(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-\n(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei-      haltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von\ndung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse         mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-\nnach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen,        bungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags\nist diese .Feststellung nachzuholen.                         vollziehbar. Im übrigen steht § 69 des Ausländergesetzes\nder Abschiebung nicht entgegen.\n§ 40                                (3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-\nUnterrichtung der Ausländerbehörde                gen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich\nnach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die\n(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-     Ausländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von\nländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-      § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus-\nhalten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandro-         setzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu\nhung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung     ermöglichen.\nerforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das\nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage\nwegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des\nDritter Abschnitt\nAusländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in\nden betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-                       Unterbringung und Verteilung\namt das Asylverfahren nicht fortführt.\n§ 44\n· (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-\nländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl-                       Schaffung und Unterhaltung\nlen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung                       von Aufnahmeeinrichtungen\nder Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.              (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung\nAsylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-\n§ 41                             richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-\nGesetzliche Duldung                      chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-\nlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-\n(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht         tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-\ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53        reitzustellen.\nAbs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-\nbung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei            (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm\nMonaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines          bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der\nAntrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord-         Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-\nnung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfecht-       wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-\nbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem    gungsplätzen mit.\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bun-          (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndesamtes.                                                     des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht\n(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der          für Aufnahmeeinrichtungen.\nAbschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei-\nlung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.                                           § 45\nAufnahmequoten\n§ 4?\nDie Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel\nBindungswirkung\nfür die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-\nausländerrechtlicher Entscheidungen\nnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-\nDie Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des          dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall\nBundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vor-        richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:","Nr.. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1135\nSollanteil v. H.                              § 47\nBaden-Württemberg                                 12,2                 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen\nBayern                                           14,0\n(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle\nBerlin                                             2,2       des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind\nBrandenburg                                        3,5       verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu\nBremen                                             1,0       drei Monaten, in der für \"ihre Aufnahme zuständigen Auf-\nHamburg                                            2,6       nahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den\nHessen                                                        Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen\n7,4\ndieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes\nMecklenburg-Vorpommern                             2,7       entfallen.\nNiedersachsen                                      9,3\nNordrhein-Westfalen                                             (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes\n22,4\nverpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so\nRheinland-Pfalz                                    4,7       kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen,\nSaarland                                           1,4       auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.\nSachsen                                            6.5\n(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-\nSachsen-Anhalt                                     4,0       tung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die\nSchleswig-Holstein                                 2,8       zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.\nThüringen                                          3,3\n§ 48\n§ 46                                           Beendigung der Verpflichtung,\nin einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen\nBestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung\nDie Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-\n(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die\nnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn\nAufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn\nsie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der      1. der Ausländer verpflichtet ist, an einem anderen Ort\nQuote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen-           oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,\nstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunfts-        2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder\nland des Ausländers bearbeitet. liegen diese Voraus-\n3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.\nsetzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte\nAufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers\nzuständig.                                                                                  § 49\n(2) Eine vom Bundesminister des Innern bestimmte                   Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung\nzentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer       (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu\nAufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des          wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandro-\nAusländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend         hung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht\ndafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem           möglich ist.\nRahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze\nun_d sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen        (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen\nAußenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunfts-      Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der\nländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht        öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen\nkommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgele-         zwingenden Gründen beendet werden.\ngene als zuständig benannt.\n§ 50\n(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der\nzentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer                        Landesinterne Verteilung\nunter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie\n(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeein-\nEltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als\nrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu vertei-\nGruppe zu melden.\nlen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbe-\nhörde mitteilt, daß\n(4) Die Länder stellen sicher, daß die zentrale Vertei-\nlungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der       1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann,\nzuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Anga-             daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich\nben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungs-              unbegründet ist und ob Abschiebungshindemisse nach\nstand und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnah-        § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, oder\nmeeinrichtung unterrichtet ist.                             2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung\nder Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes\n(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte            angeordnet oder\nStelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zustän-\n3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des\ndige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach\nAusländers Klage erhoben hat.\nder Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über\nkeinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeein-           (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nrichtungen verfügt.                                          Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-","1136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nlung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz                                         § 54\ngeregelt ist.\nUnterrichtung des Bundesamtes\n(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines\nZeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den                  Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-\nBezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer            der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich\nnach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.                     1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,\n(4) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei-            2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung\nsungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist                mit.\nschriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer\nAnhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuwei-                               Vierter Abschnitt\nsung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und\nihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.\nRecht des Aufenthalts\n(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer                             Erster Unterabschnitt\nselbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-                              Aufenthalt\nmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevoll-                     während des Asylverfahrens\nmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent-\nscheidung auch diesem zugeleitet werden.                                                     § 55\n(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der                           Aufenthaltsgestattung\nZuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.\n(1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur\n§ 51                                Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-\ndesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen\nLänderübergreifende Verteilung                    Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an\n(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in  einem bestimmten Ort aufzuhalten.\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushalts-            (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine\ngemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren min-          Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären          und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-\nGründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länder-           tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2\nübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.                    und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen\n(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des      eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des\nAusländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige          Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer\nBehörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt be-          eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-\nantragt ist.                                                    dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren\n§ 52                               Verlängerung beantragt hat.\nQuotenanrechnung                              (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts\noder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im\nAuf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von\nBundesgebiet abhängig ist, wird di.e Zeit eines Aufenthalts\nAsylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3\nnach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer\nsowie des § 51 angerechnet.\nunanfechtbar anerkannt worden ist.\n§ 53\nUnterbringung in Gemeinschaftsunterkünften                                             § 56\nRäumliche Beschränkung\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und\nnicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahme-        (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk\neinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemein-           der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Auf-\nschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind          nahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung\nsowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des           liegt. In den Fällen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufent-\nAusländers zu berücksichtigen.                                  haltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe-\nhörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.\n(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft\nzu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer               (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk\nals Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-        einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,\ndesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein          ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk\nRechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-.       beschränkt.\nländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird\nund der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-                                     § 57\nstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein\nGericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51                  Verlassen des Aufenthaltsbereichs\nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der                       einer Aufnahmeeinrichtung\nSätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-            (1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver-\ngatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.            pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,\n(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.                           erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                   1137\nvorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es                (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-\nerfordern.                                                    . zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in\nHaft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-\nsenspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-\nten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\nsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-\nung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unver-            (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1\nzüglich erteilt werden.                                         und 2 sind\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und               1. die Polizeien der Länder,\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-        2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese                  nachsucht,\nTermine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt\nanzuzeigen.                                                     3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-\nder aufhält,\n4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich\n§ 58                                    meldet, sowie\nVerlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs              5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-·\n(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der                 nommen hat.\nnicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeein-                                § 60\nrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der\nAufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn                                     Auflagen\nzwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der               ·(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen verse-\nErlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.                  hen werden.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-              (2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet\nten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten              ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann ver-\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-       pflichtet werden,\nung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt\nwerden.                                                         1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-\nten Unterkunft zu wohnen,\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-\nUnterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\n3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-\n(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent-             selben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.\nhaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,\nsofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt         Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-\noder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver-             len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs\npflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan-      Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.\nfechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein     Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein\nGericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51              anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn       von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu\ndie Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtli-           äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-\nchen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos-          des öffentliches Interesse entgegensteht.\nsen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die         {3) zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1\nminderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.                   und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der\n(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer            Aufenthalt beschränkt ist.\nkreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die\nallgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im                                         § 61\ngesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.                                               Erwerbstätigkeit\n(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,               (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-\nkönnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung             tung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit\nbestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüberge-          ausüben.\nhend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden\numfassenden Gebiet aufhalten können.                                 (2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig-\nkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden,\nsofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten\nanerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-\n§ 59                               nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch\nDurchsetzung der räumlichen Beschränkung                   nicht unanfechtbar ist.\n(1) Die Verlassenspflicht nach§ 36 des Ausländergeset-                                    § 62\nzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch\nGesundheitsuntersuchung\nAnwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.\nReiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben               (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder\nwerden.                                                          Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-","1138                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\npflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare        der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufent-\nKrankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der           haltsort unbekannt ist und er\nAtmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-\n1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-\nheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt\ntung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,\nden Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die\nUntersuchung durchführt.                                       2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb\neiner Woche nicht zurückgekehrt ist,\n(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-\nbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.                      3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach\n§ 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge\ngeleistet hat oder\n§ 63                              4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der\nBescheinigung über die Aufenthaltsgestattung                 Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen\nhat, nicht erreichbar ist;\n(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung\neine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild             die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen\nversehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung          vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte\nausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthalts-       Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang\ngenehmigung ist.                                                genommen hat.\n(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt    (2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind\nbei der erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs       die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren\nMonate.                                                         Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-\ndesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders\n(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist    ermächtigten Personen veranlaßt werden.\ndas Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in\neiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die\nAusländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufent-                                     § 67\nhaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen                   Erlöschen der Aufenthaltsgestattung\nder räumlichen Beschränkung können auch von der\nBehörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.                     ( 1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,\n(4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde        1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurück-\neingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung er-               gewiesen oder zurückgeschoben wird,\nloschen ist.                                                   2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-\ndem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asyl-\n§ 64                                   antrag gestellt hat,\nAusweispflicht                         3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der\nZustellung der Entscheidung des Bundesamtes,\n(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-\nrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die       4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des\nAufenthaltsgestattung.                                               Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-\nhung vollziehbar geworden ist,\n(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-\ntritt.                                                          5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes\nunanfechtbar geworden ist.\n§ 65                                 (2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der\nHerausgabe des Passes                        in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthalts-\ngestattung wieder in Kraft.\n(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-\nges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser\nfür die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht\nbenötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-\nzweiter Unterabschnitt\ngung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den\nVorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-                                  Aufenthalt\nmigung erteilt.                                                        nach Abschluß des Asylverfahrens\n(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-\n§ 68\nübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-\nlen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die                               Aufenthaltserlaubnis\nVerlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung\n(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthalts-\nder Ausreise des Ausländers erforderlich ist.\nerlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asyl-\nberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufent-\nhaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als er-\n§ 66                              laubt.\nAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-\n(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im         wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nAusländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln       nung ausgewiesen worden ist.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                1139\n§ 69                                (6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-\nbungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-\nWiederkehr eines Asylberechtigten\nres Asylverfahren durchgeführt.\n(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt\ndie unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im\nBesitz eines gültigen von einer deutschen Behörde aus-                              Sechster Abschnitt\ngestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.                                Erlöschen der Rechtsstellung\n(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als\n§ 72\nAsylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver-                                 Erlöschen\nlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\nReiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nübergegangen ist.\nAusländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-\n§ 70                            länder\nAufenthaltsbefugnis                      1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines\nNationalpasses oder durch sonstige Handlungen\n(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-        erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehö-\nlen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar               rigkeit er besitzt, unterstellt,\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung        2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig\ndes Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-             wiedererlangt hat,\nden nicht nur vorübergehend unmöglich ist.                    3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat\nund den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-\nkeit er erworben hat, genießt oder\nwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-\nnung ausgewiesen worden ist.                                  4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit\nder Entscheidung des Bundesamtes den Antrag\nzurücknimmt.\nFünfter Abschnitt\n(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und\nFolgeantrag                         einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-\nhörde abzugeben.\n§ 71\nFolgeantrag                                                         § 73\n(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-                           Widerruf und Rücknahme\nfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut            (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\neinen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-     stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen         Ausländergesetzes vorliegen, .sind unverzüglich zu wider-\ndes§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes        rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlie-\nvorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.                 gen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als\nAsylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-\n(2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.\nnung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung\n(3) liegen die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3       abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die         nommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen\n§§ 34 und 36 entsprechend anzuwenden.                        nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von\neinem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer\n(4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nach-    auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende\ndem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungs-           Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat\nandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag,        abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in\nder nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens         dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nführt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner\nhatte.\nerneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies\ngilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bun-           (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-\ndesgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach     nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder\neiner Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzun-       infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-\ngen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensge-         den ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen\nsetzes nicht vorliegen, vollzogen werden. § 19 Abs. 1         nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die\nfindet keine Anwendung.                                       Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\ndes Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-\n(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des\ndung.\nfrüheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte\nräumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent-            (3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis\nscheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für        nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes\nausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-           vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und\nhörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf-      zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-\nhält.                                                         liegen.","1140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der                                         § 77\nLeiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter                          Entscheidung des Gerichts\nBediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-\nscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur             (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das\nÄußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich            Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\ninnerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der     letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entschei-\nAusländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach      dung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maß-\nAktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese          gebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.§ 74 Abs. 2\nRechtsfolge hinzuweisen.                                       Satz 2 bleibt unberührt.\n(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-               (2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des\namtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer       Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es\nzuzustellen.                                                   den Feststellungen und der Begründung des angefochte-\nnen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei-\ndung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim-\nSiebenter Abschnitt                        mend darauf verzichten.\nGerichtsverfahren\n§ 78\n§ 74\nRechtsmittel\nKlagefrist;\nZurückweisung verspäteten Vorbringens                     (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die\nKlage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als\n(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem              offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet\nGesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung           abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur\nder Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach           das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den\n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb           Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich\neiner Woche zu stellen (§ 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die      unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als\nKlage innerhalb einer Woche zu erheben.\nunzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.\n(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tat-\nsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem              (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-\nMonat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.              fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn\n§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-      sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die\nchend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1       Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet\nund die Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das            nicht statt.\nVorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt un-\nberührt.                                                         (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n§ 75                             2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-\nAufschiebende Wirkung der Klage                         tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\nDie Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz               des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung\nhat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 auf-                beruht oder\nschiebende Wirkung.\n3. ein in§ 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-\nneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-\n§ 76                                  liegt.\nEinzelrichter                           (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei\n(1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem          Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der\nGesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel-    Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß\nrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache     das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind\nbesondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher      die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzu-\nArt aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-       legen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft\ntung hat.                                                     des Urteils.\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-    (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-\ngen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-         gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit\nhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe-    der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.\nhalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.               Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird\ndas Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;\n(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten   der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.\nden Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn\nsich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage              (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84\nergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung          Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle\nhat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist       der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gerichtskosten\nausgeschlossen.                                               und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                1141\nRechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungs-                             Achter Abschnitt\nbeschwerde gleich.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 79                                                        § 84\nBesondere Vorschriften                         Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\nfür das Berufungsverfahren\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht      strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder\ngilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der     dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt\nKläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1     oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-\nvorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung     dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als\nentsprechend.                                               Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-\n(2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine    zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\nAnwendung.                                                  zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\n(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des     ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nAusländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-      wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz\nstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung        handelt.\nnicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                  (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist\n§ 80                           straffrei.\nAusschluß der Beschwerde                                                  § 85\nEntscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem                          Sonstige Straftaten\nGesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-       Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\ntungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-\nwird bestraft, wer\nten werden.\n1. entgegen § 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der\nangegebenen Stelle begibt,\n§ 81\n2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56\nNichtbetreiben des Verfahrens\nAbs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,\nDie Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach     3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1\ndiesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger               nicht rechtzeitig nachkommt.\ndas Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als\neinen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des\nVerfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach                               § 86\nSatz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.                                   Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer\n§ 82                           Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 zuwi-\nderhandelt.\nAkteneinsicht in Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes                    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nIn Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird\nAkteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts\ngewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-\nanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts-\nNeunter Abschnitt\nräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nkann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die\nVersendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.\n§ 87\nÜbergangsvorschriften\n§ 83                              (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Über-\nErmächtigung                         gangsvorsch ritten:\nzur Bildung besonderer Spruchkörper               1 . Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-\nfür Streitigkeiten nach diesem Gesetz                 tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nEntscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung\nRechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten für Strei-\ntigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchkörper zu          abgesandt hat.\nbilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregie-      2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nrungen können die Ermächtigung auf andere Stellen über-         zes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländer-\ntragen.                                                         behörde nach bisher geltendem Recht.","1142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nArtikel 2\neinen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-\nlung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.                      Änderung des Ausländergesetzes\n(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-        Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,\nren gelten folgende Übergangsvorschriften:                     1356) wird wie folgt geändert:\n1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die\nKlagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche       1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich              ,,(4) Der Bundesminister des Innern kann Rechtsver-\nnach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung         ordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,\nin der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden        soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Ver-\nFassung.                                                      einbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen\n2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-           erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates\nwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,         erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach\nwenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses              Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkraft-\nGesetzes bekanntgegeben worden ist.                           treten außer Kraft.\"\n3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-    2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\ntendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten            ,,(5) Einern Ausländer, dessen Asylantrag unanfecht-\ndieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen                 bar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag\nanstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.              zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis\n4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter           nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt wer-\nRechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-            den.\"\nbende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-\nzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung          3. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird\"\nkeine Anwendung.                                              die Worte „abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylver-\nfahrensgesetzes\" eingefügt.\n5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des\n4. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAsylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert          a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Asylantrag\" das Wort\ndurch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des               ,,beachtlichen\" gestrichen.\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),            b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nerlassen worden; gilt insoweit diese Vorschrift fort.\n,,2. eine nach den Vorschriften des Asylverfah-\nrensgesetzes erlassene Abschiebungsandro-\n§ 88                                            hung vollziehbar geworden ist.\"\nÜbertragung\n5. § 50 wird wie folgt gefaßt:\nvon Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung\n,,§ 50\nDie Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\nAndrohung der Abschiebung\nAufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des\nLandes übertragen.                                                      (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestim-\nmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die\nAndrohung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden\n§ 89\nwerden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1\nEinschränkung von Grundrechten                       ausreisepflichtig wird.\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit                  (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der                werden, in den der Ausländer abgeschoben werden\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-            soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden,\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-                 daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben\ngeschränkt.                                                        werden kann, in den er einreisen darf oder der zu\nseiner Rückübernahme verpflichtet ist.\n(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich\nnach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei                     (3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen\nFreiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55\nGliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten              steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. In der\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-         Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der\nzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).                      Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht\nabgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsge-\n§ 90                                  richt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses\nfest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übri-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                     gen unberührt.\nDer Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung                 (4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu               Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Andro-\ndiesem Gesetz.                                                      hung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                                  1143\nbedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die       9. In § 60 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 52,\" gestrichen und der\nVollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist         folgende Satz angefügt:\nentfallen ist.\n„Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf\n(5) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es          nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Auf-\nkeiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft           enthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des\noder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die               Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.\"\nAbschiebung soll mindestens eine Woche vorher\nangekündigt werden.\"                                      1O. In § 61 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 52,\" gestrichen.\n6.     § 51 wird wie folgt geändert:                              11. § 63 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird der Satz 3 gestrichen und in Satz 4        a) In Absatz 1 wird nach dem Satz 1 der folgende\ndas Wort „Sie\" durch die Worte „Die Entscheidung                Satz eingefügt:\ndes Bundesamtes\" ersetzt.\n„Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nb) Absatz 3 wird gestrichen, Absatz 4 wird Absatz 3.                  Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben\nc) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:                       nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehör-\n,,(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei               den zuständig sind.\"\ndem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie-            b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „die Zurück-\ngen, kann nicht davon abgesehen werden, die                     schiebung\" durch die Worte „die Zurückschiebung\nAbschiebung anzudrohen und eine angemessene                     an der Grenze,\" ersetzt.\nAusreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die\nStaaten zu bezeichnen, in die der Ausländer ab-\ngeschoben werden darf.\"                                12. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt\n7. § 52 wird wie folgt gefaßt:                                       des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfah-\n,,§ 52                               rensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-\nAbschiebung bei möglicher politischer Verfolgung              behörde beschränkt ist.\"\nIn den Fällen des§ 51 Abs. 3 kann einem Auslän-\n13. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von\nden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die                    ,,(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\nAbschiebung angedroht und diese durchgeführt wer-                nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das\nden.\"                                                            16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach\nMaßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäfts-\n8 .. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               unfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser\nAngelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungs-\n,,(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschie-\nvorbehalt zu unterstellen wäre.\"\nbung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen\n(Sicherungshaft), wenn\n14. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1 . der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Ein-\nreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,                     ,,(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden\nvon der nach § 63 zuständigen Behörde durch Lei-\n2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer           stungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen\nseinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der             Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Per-\nAusländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter           sonalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur\nder er erreichbar ist,                                     Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.\n3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem              Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit.\"\nfür die Abschiebung angekündigten Termin nicht\nan dem von der Ausländerbehörde angegebenen\n15. In § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nOrt angetroffen wurde,\n,,In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzo-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein\ngen hat oder\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der             der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz\nAbschiebung entziehen will.                                handelt.\"\nDer Ausländer kann für die Dauer von längstens einer\nWoche in Sicherungshaft genommen werden, wenn                                         Artikel 3\ndie Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die\nAbschiebung durchgeführt werden kann. Von der                 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nAnordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann           § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in\nausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Aus-              der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\nländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung        (BGBI. 1 S. 686) wird wie folgt gefaßt:\nnicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,\nwenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer         „In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist\nnicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb    jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen\nder nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.\"        Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz sei-","1144                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nnen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständig-              Einreiseort zuständige Ausländerbehörde           zur\nkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Num-                  Antragstellung weiterzuleiten.\"\nmer 3.\"\n5. § 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nArtikel 4                                     ,,(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Lan-\nVerweisung auf aufgehobene Vorschriften                             des um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die\nnächstgelegene Ausländerbehörde weiterzulei-\nSoweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften                  ten.\"\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten\noder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-\n6. § 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nchenden Vorschriften dieses Gesetzes.\n,,(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungs-\ndienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1). Sie kann\nhiervon absehen, wenn sich der Ausländer mit\nArtikel 5                                   einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann;\nÜbergangsregelungen                                 in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche\nBehandlung durch die Ausländerbehörde.\"\nA Bis zum 31. März 1993 ist Artikel 1 mit folgenden\nMaßgaben anzuwenden:\n7. § 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n1. § 14 ist in folgender Fassung anzuwenden:                         ,,(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Aus-\nländerbehörde weiterleitet, teilt dieser die Weiter-\n,,§ 14\nleitung unverzüglich mit.\"\nAntragstellung\n(1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde\n8. § 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung an-\nzu stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in\nzuwenden:\nderen Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den\nFällen des § 18 ist die Ausländerbehörde zustän-                 ,,(1) Die Behörden, die den Ausländer an die\ndig, an die der Ausländer weitergeleitet worden ist.          Ausländerbehörde weiterleiten, nehmen die in § 15\nDie Landesregierung oder die von ihr bestimmte                Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in\nStelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden               Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aus-\nals gemeinsam zuständige Ausländerbehörde                     länderbehörde zu.\nbestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß der                        (2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der\nAsylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden               Ausländerbehörde Asyl, nimmt diese die Unterla-\nzu stellen ist.                                               gen in Verwahrung.\n(2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung                    (3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen\npersönlich bei der Ausländerbehörde zu erschei-                unverzüglich dem Bundesamt zu.\"\nnen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer sich in Haft\noder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem\n9. §§ 22 und 23 sind nicht anzuwenden.\nKrankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in\neiner Jugendhilfeeinrichtung befindet.\n10. § 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag\nunverzüglich dem Bundesamt zu.\"                                  ,,(4) Die persönliche Anhörung nach§ 24 Abs. 1\nkann in. unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang\n2. § 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung an-                 mit der Asylantragstellung (§ 14) vorgenommen\nzuwenden:                                                      werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-\nhang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,\n„Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen                 wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-\nsind die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden                  dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-\nund die Polizei der Länder.\"                                   stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-\nländer und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu\n3. § 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung an-                 werden. Kann die Anhörung nicht an demselben\nzuwenden:                                                      Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein\n„Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2                    Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-\nbezeichneten Behörden und dem Bundesamt den                    züglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer\nGrund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht                 ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhö-\nmitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechts-              rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage,\nvorschriften zulässig ist.\"                                    wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu\nberücksichtigen ist.\"\n4. § 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n,,(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizei-      11. § 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung an-\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-                 zuwenden:\nkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um                    „Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen\nAsyl nachsucht, ist unverzüglich an die für den                 werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                             1145\nAnhörung ohne genügende Entschuldigung nicht              ,,Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben,\nfolgt.\"                                                    sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften\nuntergebracht werden.\"\n12. § 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n17. § 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n,,(3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbe-\nhörde zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als             ,,(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf\noffensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es            den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, bei\nsich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag         der der Ausländer den Asylantrag zu stellen hat.\"\nim Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.\"\n18. § 57 ist nicht anzuwenden.\n13. §§ 46 bis 49 sind nicht anzuwenden.\n19. § 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n14. § 50 ist in folgender Fassung anzuwenden:                    ,,(1) Die Ausländerbehörde kann einem Auslän-\nder erlauben, den Geltungsbereich der Aufent-\n,,§ 50\nhaltsgestattung vorübergehend zu verlassen,\nVerteilung                           wenn zwingende Gründe es erfordern oder die\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt           Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte\nhaben, werden entsprechend den Aufnahmequo-                bedeuten würde.\"\nten (§ 45) auf die Länder verteilt.\n20. § 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung\nbestimmt nach Anhörung der Länder das Land, in               ,,(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absät-\ndem der zu verteilende Ausländer sich aufzuhalten          zen 1 und 2 sind\nhat (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des           1. die Polizeien der Länder,\nInnern berufen und abberufen.\n2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um\n(3) Die Landesregierung oder die von ihr                    Asyl nachsucht,\nbestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentschei-\n3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der\ndung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich                                   11\nAusländer aufhält.\nzu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nzu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer\nAnhörung des Ausländers bedarf es nicht.               21. § 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-\nwem:fen:\n(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemein-         ,,Der Ausländer kann verpflichtet werden,\nschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter\n18 Jahren zu berücksichtigen.                              1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer\nbestimmten Unterkunft zu wohnen,\n(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Aus-            2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine\nländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer                   bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort\ndurch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er              Wohnung zu nehmen,\neinen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein\nAbdruck der Zuweisungsentscheidung auch die-               3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde\nsem zugeleitet werden.          ·                               desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu\nnehmen,\n(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in\n4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes\nder Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu\nzur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung\nbegeben.\nvon Asylbewerbern zu begeben und in dieser\n(7) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund             Einrichtung Wohnung zu nehmen.\"\nder Verteilung zugewiesenen Personen unverzüg-\nlich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die         22. § 61 ist nicht anzuwenden.\nvon ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Verteilung innerhalb des          23. § 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nLandes zu regeln, soweit dies nicht durch Landes-\ngesetz geregelt ist.                                         ,,(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheini-\ngung ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk\n(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb       die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen\neines Zeitraums von drei Arbeitstagen dem Bun-             und Änderungen der räumlichen Beschränkung\ndesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in             können auch von der Behörde vermerkt werden,\n11\ndem der Ausländer nach seiner Verteilung Woh-              die sie verfügt hat.\nnung zu nehmen hat.\" ·\n24. § 66 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n15. §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden.                                                   ,,§ 66\nAusschreibung zur Aufenthaltsermittlung\n16. § 53 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-              (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermitt-\nwenden:                                                    lung im Ausländerzentralregister und in den Fahn-","114€                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben wer-       B. Übergangsvorschrift zu A.:\nden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er\nBei Ausländern, die in der Zeit vom 1 . Juli 1992 bis zum\n1 . innerhalb einer Woch:e nicht bei der Ausländer-          31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet\nbehörde vorgesprochen hat, an die er weiter-             sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.\ngeleitet worden ist,\n2. einer Zuweisungsverfügung oder einer Ver-                                       Artikel 6\nfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer\nBekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes\nWoche nicht Folge geleistet hat oder\n3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder            Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\nder Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung    Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nzu nehmen hat, nicht erreichbar ist;               Gesetzes bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndie in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen\nliegen vor, wenn der Ausländer eine an die\nAnschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von                                  Artikel 7\nzwei Wochen in Empfang genommen hat.                                            !Inkrafttreten\n(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlas-           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft Gleichzeitig\nsen, sind die Ausländerbehörde, in deren Bezirk        tritt das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-\nsich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-       machung vom 9. April 1991 (BGB!. 1 S. 869), geändert\ndesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu          durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des\nbesonders ermächtigten Personen veranlaßt wer-         Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBL I S. 2002),\nden.\"                                                  außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1992\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nle ut he u sse r-Sc h narren berge r"]}