{"id":"bgbl1-1992-29-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=46","order":3,"title":"Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1993 und 1994","law_date":"1992-06-25T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":46,"num_pages":7,"content":["1170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür die Jahre 1993 und 1994\nVom 25. Juni 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli    im Jahre 1993      am Sonntag, dem 26. September, und\n1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262) verordnet die Bundes-          im Jahre 1994      am Sonntag, dem 25. September,\nregierung:\num 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.\n§ 1                              Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-\nzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-\nFür die Jahre 1993 und 1994 wird die mitteleuropäische   ·gestellt.\nSommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.\n§3\n§2                                  Von der am Ende der Sommerzeit\nam 26. September 1993 und\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt\nam 25. September 1994\nim Jahre 1993       am Sonntag, dem 28. März, und\nim Jahre 1994                                               doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden\nam Sonntag, dem 27. März,\ndie erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B\num 2 Uhr.                                                   bezeichnet.\nIm Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-\ndenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor-                                     §4\ngestellt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet                Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                              1171\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Änderung der Druckbehälterverordnung\nVom 25. Juni 1992\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-        8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1             Stahl nicht über 300 °c und bei Behältern aus Alumi-\nS. 425), der zuletzt durch das Gesetz vom 9. November           nium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C\n1990 (BGBI. 1 S. 2442) geändert worden ist, verordnet die       liegt.\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise\nund auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-      (3) Diese Verordnung gilt nicht für:\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der    1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-          Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden\nrung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-       die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                können;\n2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für\nArtikel 1                            den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeu-\ngen bestimmt sind;\nSechste Verordnung                      3. Feuerlöscher.\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n§2\n(Verordnung über das Inverkehrbringen\nvon einfachen Druckbehältern - 6. GSGV)                                Sicherheitsanforderungen\n(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt\n§ 1                           PS x V mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den\nAnwendungsbereich                      Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der\nRichtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von   Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\neinfachen Druckbehältern.                                   einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt\nABI. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinie\n(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung\n90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI.\nsind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,\nEG Nr. L 270 S. 25), angegebenen wesentlichen Sicher-\n1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar         heitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemä-\nausgesetzt sind,                                        ßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsge-\n2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt       mäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten\nsind,                                                   sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.\n3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,            (2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt\nPS x V nicht mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den\n4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen\naus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem\ngenügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nAluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminium-\nGemeinschaften geltenden allgemein anerkannten Regeln\nlegierungen hergestellt sind,\nder Technik entsprechen.\n5. die entweder\na) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Quer-                                  §3\nschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache                          EG-Zeichen\nBöden geschlossen ist, wobei die Umdrehungs-\nachse dieser Böden der des zylindrischen Teils         (1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten\nentspricht, oder                                    Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Anga-\nben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und\nb) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdre-        dem EG-Zeichen versehen sein, durch das\nhungsachse\n1. der Hersteller bestätigt, daß die Anforderungen der\ngebildet werden,                                            Absätze 2 und 3 Satz 2 erfüllt sind und er seinen\n6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar               Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen\nbeträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck ,        Stelle obliegen, nachgekommen ist, oder\nund dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckin- 2. eine nach § 6 benannte oder eine sonstige, der Kom-\nhaltsprodukt PS x V) höchstens 10 000 bar x I beträgt,      mission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-\n7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter-SO °C        kel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte\nliegt und                                                   zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Prü-","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfung gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie bestätigt, daß                                §6\ndie Anforderungen der Absätze 2 und 3 Satz 1 erfüllt                          Zugelassene Stellen\nsind und der Hersteller seinen Verpflichtungen nachge-\nkommen ist, die ihm gegenüber der zugelassenen               Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die\nStelle obliegen.                                         zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\n(2) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster      zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im\nübereinstimmen, für das eine der in Absatz 1 Nr. 2 genann-    Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nten Stellen nach Durchführung einer EG-Baumusterprü-         erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen\nfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat,     des Anhanges III der Richtlinie 87/404/EWG erfüllen.\ndaß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser\nRichtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1\nkann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter,                                 §7\ndie vollständig entsprechend den harmonisierten europäi-                         Ordnungswidrigkeiten\nschen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2\ngenannten Stellen die Angemessenheit der technischen         fahrlässig\nBauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie          1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 einen\nbescheinigen.                                                     Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorge-\nschriebenen Angaben oder das EG-Zeichen nicht oder\n(3) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung            nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,\ngemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterzie-\nhen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als          2. entgegen § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen\n3 000 bar x I beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt            Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorge-\nPS x V nicht mehr als 3000 bar x 1, so kann anstelle             schriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorge-\nder EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitäts-                 schriebenen Weise angebracht sind, oder der das EG-\nerklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie             Zeichen trägt,\n87/404/EWG durchgeführt werden.                             3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem\n(4) Beim Inverkehrbringen eines in§ 2 Abs. 2 genannten         die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beige-\nBehälters muß der einfache Druckbehälter mit den An-             fügt ist, oder\ngaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG         4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem ein EG-\nversehen sein. Er darf das EG-Zeichen nicht tragen.               Zeichen angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen\ndes § 3 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllt sind.\n§4                                                           §8\nEG-Kennzeichnung                                             Übergangsvorschrift\n(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie           (1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezem-\n87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch das           ber 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den\nEG-Zeichen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf        vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.\ndem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild ange-           § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese\nbracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden        Druckbehälter keine Anwendung.\nkann.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehäl-\n(2) Das EG-Zeichen besteht aus                            ter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem\n1. den Kurzzeichen CE, die in der Form der in der Anlage     1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\nabgebildeten Zeichen zu verwenden sind,                 gebracht worden sind.\n2. den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das\nZeichen angebracht wurde, und                                                      Artikel 2\n3. der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG\ngenannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder                   Änderung der Druckbehälterverordnung\nder EG-Überwachung beauftragten zugelassenen\nStelle.                                                     Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen     geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht          Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\nwerden.                                                      1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n~3. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie\n§ 5                            folgt geändert:\nBetriebsanleitung                      1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\nBeim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten              ,,(8) Für Druckbehälter, die dieser Verordnung und\neinfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller ver-             zugleich den Vorschriften der Verordnung über das\nfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richt-          Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom\nlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.             25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) unterliegen, gelten die","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1173\nVorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt         Behältern für Acetylen die poröse Masse und das\nnicht für Vorschriften, die Anforderungen an den                Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nBetrieb der Druckbehälter stellen und keine Änderun-            vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwer-\ngen der Beschaffenheit der Behälter zur Folge haben.\"           den des Beitritts geltenden Vorschriften entspre-\nchen, und\n2. Dem § 38 wird folgender Absatz angefügt:                     2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten\n,,(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von               Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht\nmehr als 220 cm 3 , deren Betrieb nach Anlage I Kapi-           verstrichen ist.\ntel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung      Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt.\"\nmit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist,\ndürfen\n1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und                                    Artikel 3\ndem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behäl-\nter den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                          Inkrafttreten\ngenannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts geltenden Vorschriften entspricht und bei    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nAnlage\n(zu Artikel 1 § 4 Abs. 2)","1174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber nicht überführte Leistungen\nder Sonderversorgungssysteme der DDR\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-                                  §3\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nAnrechenbares Einkommen\nS. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur\nÄnderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. De-            (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere\nzember 1991 (BGBI. 1 S. 2207) eingefügt worden ist,          zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurech-\nverordnen der Bundesminister des Innern, der Bundes-         nen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17 a des Vier-\nminister der Finanzen und der Bundesminister der Vertei-     ten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monat-\ndigung:                                                      liche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des\n§ 1                              § 18 b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu\nkürzen (Nettoeinkommen).\nAnwendungsbereich\n(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkom-\nDiese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenver-\nmen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3\nsicherung überführten Leistungen nach den Sonderversor-\nSatz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in\ngungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwart-\nden letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar und 1 .. Juli\nschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen\nerzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem\nnach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwart-\nArbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in\nschaftsüberführungsgesetzes      (Versorgungsleistungen)\n~- denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkom-\nsowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsemp-\nmen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3\nfänger).\nSatz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt\n§2                                wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar\nEinkommensanrechnung                         oder vor dem 1. Juli nur Erwerbsersatzeinkommen nach\n§ 18 a Abs. 3 Nr. 1 des Vi~rten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf          bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des\nVersorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für       Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ist\nDienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1        das zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei\nNr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-          Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\ngesetzes sowie für den auf Dienstbeschädigungsteilrenten     bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufen-\nentfallenden Anteil einer nach § 11 Abs. 5 Satz 3 des        den Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die\nvorgenannten Gesetzes neu berechneten Gesamtleistung.        Berücksichtigung von        Dienstbeschädigungsteilrenten\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind\n(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen\nbeim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-\nund vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15,\nsichtigen.\n18 a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im              (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbs-\nSinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches            ersatzeinkommen erzielt, ist dieses mit Wirkung vom\nSozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbs-           Ersten des auf die Einkommenserzielung folgenden Kalen-\nersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18 a Abs. 3 Satz 2     dermonats an zu berücksichtigen.\nund 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nchend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenver-\nsicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder                                       §4\nAlters, ferner Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsför-                       Einkommensänderung\nderungsgesetz. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 3               (1) Einkommensänderungen sind jeweils vom 1. Januar\nSatz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.            und 1. Juli an zu berücksichtigen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1175\n(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom       §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-\nZeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der  gesetzbuch entsprechend.\nAntrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen\nvom nächsten 1 . Januar oder 1 . Juli an berücksichtigt       (2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und\nwerden.                                                    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuwej-\nsen. Er ist verpflichtet, bei erstmaligem Bezug von Einkom-\n(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18 d Abs. 2 Satz 1   men und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.          sowie jeweils zum 1 . Januar und zum 1. Juli eines Kalen-\nderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufen-\nden monatlichen Einkommens und der Rente sowie des in\n§5                            den letzten 12 Kalendermonaten erzielten Einkommens\nAnrechnungsfreibetrag                    ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitsein-\nkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussicht-\nAnrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des       liche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.\nNettoeinkommens:\n(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann\n- Übergangsrente                        77 ,5 vom Hundert, unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Ein-\n- befristete erweiterte Versorgung      30    vom Hundert, kommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Ent-\n- Vorruhestandsgeld                                        scheidung nach § 18 b Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-\n30    vom Hundert,\ngesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde\n- Invalidenrente bei Erreichen                             gelegt werden.\nbesonderer Altersgrenzen             25    vom Hundert,\n(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versor-\n- lnvalidenteilrente                    45    vom Hundert, gungsleistung ist dem Versorgungsempfänger· durch\nmindestens jedoch jeweils der Betrag, der nach § 11        Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten\nAbs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-       Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzu-\ngesetzes am 1 . Januar 1992 anrechnungsfrei war.           wenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-\nrungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Ver-\nsorgungsempfängers.\n§6\n(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des\nRuhen der Versorgungsleistung                 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes blei-\n(1) Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages,  ben unberührt.\num den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungs-\nfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat                                   §9\nVorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen vermin-             Rückforderung von Versorgungsleistungen\nderter Erwerbsfähigkeit nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 des Anspruchs- und       (1) Zuviel gezahlte Versorgungsleistungen sind zu\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes.                         erstatten. Zuviel gezahlt sind insbesondere Versorgungs-\nleistungen, soweit\n(2) Bezieht ein Versorgungsempfänger Einkommen aus\n1 . sie ohne Verwaltungsakt oder aufgrund eines nach\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\n§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nichtigen\n§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder eine\nVerwaltungsaktes zu Unrecht erbracht worden sind,\nLeistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht die Versor-       2. sie nach § 11 Abs. 1 bis 5 oder nach § 13 des\ngungsleistung. Beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als die       Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ruht die Versor-        zu begrenzen oder einzustellen sind,\ngungsleistung in Höhe des Nettoeinkommens; § 5 ist nicht   3. eine Anrechnung von Einkommen oder Renten nicht\nanzuwenden.                                                     erfolgt ist, oder\n§ 7                            4. der zugrunde liegende Verwaltungsakt nach den Vor-\nschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf-\nVorbehalt\ngehoben, zurückgenommen oder widerrufen worden\nDie Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt,        ist.\ndaß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen           Die Möglichkeit der jederzeitigen Berichtigung von\nergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt    Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren\nauch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter      Unrichtigkeiten nach § 38 des Zehnten Buches Sozial-\nErwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungs-      gesetzbuch bleibt unberührt; die Sätze 1 und 2 gelten bei\nleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen    Berichtigungen entsprechend.\nVollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall\naufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschafts-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann von der Rückfor-\nüberführungsgesetzes.                                      derung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der jeweils\nzuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr\nbestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.\n§8\nMitwirkungspflichten, Verfahren                  (3) Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzu-\nsetzen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufrechnung\n(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsemp-    sowie eine Verrechnung im Sinne des § 52 des Ersten\nfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die     Buches Sozialgesetzbuch sind zulässig.","1176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                             digungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Rege-\nlungen der Sonderversorgungssysteme bei Anspruch auf\nAußerkrafttreten\nmehrere Renten insoweit außer Kraft.\n(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme\nüber die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen tre-\nten außer Kraft.                                                                     § 11\nInkrafttreten\n(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen zusam-\nmentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschä-      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}