{"id":"bgbl1-1992-29-13","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=50","order":13,"title":"Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR","law_date":"1992-06-26T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["1174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber nicht überführte Leistungen\nder Sonderversorgungssysteme der DDR\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-                                  §3\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nAnrechenbares Einkommen\nS. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur\nÄnderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. De-            (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere\nzember 1991 (BGBI. 1 S. 2207) eingefügt worden ist,          zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurech-\nverordnen der Bundesminister des Innern, der Bundes-         nen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17 a des Vier-\nminister der Finanzen und der Bundesminister der Vertei-     ten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monat-\ndigung:                                                      liche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des\n§ 1                              § 18 b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu\nkürzen (Nettoeinkommen).\nAnwendungsbereich\n(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkom-\nDiese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenver-\nmen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3\nsicherung überführten Leistungen nach den Sonderversor-\nSatz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in\ngungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwart-\nden letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar und 1 .. Juli\nschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen\nerzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem\nnach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwart-\nArbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in\nschaftsüberführungsgesetzes      (Versorgungsleistungen)\n~- denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkom-\nsowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsemp-\nmen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3\nfänger).\nSatz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt\n§2                                wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar\nEinkommensanrechnung                         oder vor dem 1. Juli nur Erwerbsersatzeinkommen nach\n§ 18 a Abs. 3 Nr. 1 des Vi~rten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf          bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des\nVersorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für       Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ist\nDienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1        das zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei\nNr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-          Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\ngesetzes sowie für den auf Dienstbeschädigungsteilrenten     bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufen-\nentfallenden Anteil einer nach § 11 Abs. 5 Satz 3 des        den Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die\nvorgenannten Gesetzes neu berechneten Gesamtleistung.        Berücksichtigung von        Dienstbeschädigungsteilrenten\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind\n(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen\nbeim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-\nund vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15,\nsichtigen.\n18 a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im              (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbs-\nSinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches            ersatzeinkommen erzielt, ist dieses mit Wirkung vom\nSozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbs-           Ersten des auf die Einkommenserzielung folgenden Kalen-\nersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18 a Abs. 3 Satz 2     dermonats an zu berücksichtigen.\nund 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nchend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenver-\nsicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder                                       §4\nAlters, ferner Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsför-                       Einkommensänderung\nderungsgesetz. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als\nErwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 3               (1) Einkommensänderungen sind jeweils vom 1. Januar\nSatz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.            und 1. Juli an zu berücksichtigen.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1175\n(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom       §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-\nZeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der  gesetzbuch entsprechend.\nAntrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen\nvom nächsten 1 . Januar oder 1 . Juli an berücksichtigt       (2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und\nwerden.                                                    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuwej-\nsen. Er ist verpflichtet, bei erstmaligem Bezug von Einkom-\n(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18 d Abs. 2 Satz 1   men und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.          sowie jeweils zum 1 . Januar und zum 1. Juli eines Kalen-\nderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufen-\nden monatlichen Einkommens und der Rente sowie des in\n§5                            den letzten 12 Kalendermonaten erzielten Einkommens\nAnrechnungsfreibetrag                    ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitsein-\nkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussicht-\nAnrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des       liche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.\nNettoeinkommens:\n(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann\n- Übergangsrente                        77 ,5 vom Hundert, unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Ein-\n- befristete erweiterte Versorgung      30    vom Hundert, kommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Ent-\n- Vorruhestandsgeld                                        scheidung nach § 18 b Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-\n30    vom Hundert,\ngesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde\n- Invalidenrente bei Erreichen                             gelegt werden.\nbesonderer Altersgrenzen             25    vom Hundert,\n(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versor-\n- lnvalidenteilrente                    45    vom Hundert, gungsleistung ist dem Versorgungsempfänger· durch\nmindestens jedoch jeweils der Betrag, der nach § 11        Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten\nAbs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-       Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzu-\ngesetzes am 1 . Januar 1992 anrechnungsfrei war.           wenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-\nrungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Ver-\nsorgungsempfängers.\n§6\n(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des\nRuhen der Versorgungsleistung                 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes blei-\n(1) Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages,  ben unberührt.\num den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungs-\nfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat                                   §9\nVorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen vermin-             Rückforderung von Versorgungsleistungen\nderter Erwerbsfähigkeit nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 des Anspruchs- und       (1) Zuviel gezahlte Versorgungsleistungen sind zu\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes.                         erstatten. Zuviel gezahlt sind insbesondere Versorgungs-\nleistungen, soweit\n(2) Bezieht ein Versorgungsempfänger Einkommen aus\n1 . sie ohne Verwaltungsakt oder aufgrund eines nach\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\n§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nichtigen\n§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder eine\nVerwaltungsaktes zu Unrecht erbracht worden sind,\nLeistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht die Versor-       2. sie nach § 11 Abs. 1 bis 5 oder nach § 13 des\ngungsleistung. Beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als die       Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ruht die Versor-        zu begrenzen oder einzustellen sind,\ngungsleistung in Höhe des Nettoeinkommens; § 5 ist nicht   3. eine Anrechnung von Einkommen oder Renten nicht\nanzuwenden.                                                     erfolgt ist, oder\n§ 7                            4. der zugrunde liegende Verwaltungsakt nach den Vor-\nschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf-\nVorbehalt\ngehoben, zurückgenommen oder widerrufen worden\nDie Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt,        ist.\ndaß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen           Die Möglichkeit der jederzeitigen Berichtigung von\nergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt    Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren\nauch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter      Unrichtigkeiten nach § 38 des Zehnten Buches Sozial-\nErwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungs-      gesetzbuch bleibt unberührt; die Sätze 1 und 2 gelten bei\nleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen    Berichtigungen entsprechend.\nVollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall\naufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschafts-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann von der Rückfor-\nüberführungsgesetzes.                                      derung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der jeweils\nzuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr\nbestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.\n§8\nMitwirkungspflichten, Verfahren                  (3) Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzu-\nsetzen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufrechnung\n(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsemp-    sowie eine Verrechnung im Sinne des § 52 des Ersten\nfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die     Buches Sozialgesetzbuch sind zulässig.","1176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 10                             digungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Rege-\nlungen der Sonderversorgungssysteme bei Anspruch auf\nAußerkrafttreten\nmehrere Renten insoweit außer Kraft.\n(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme\nüber die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen tre-\nten außer Kraft.                                                                     § 11\nInkrafttreten\n(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen zusam-\nmentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschä-      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                  1177\nZweite Verordnung\nzum Altersübergangsgeld\nVom 26. Juni 1992\nAuf Grund des§ 249 e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-\nrung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes:\n§ 1\nDie in § 249 e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird\nbis zum 31. Dezember 1992 verlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1178                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil l\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 18, ausgegeben am 25„ Juni 1992\nTag                                                                           I n h a It                                                                             Seite\n4. 6. 92        Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 78 und der Änderung 01 zur ECE-Regelung\nNr. 78 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich\nder Bremsen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            406\n15 . 6. 92       Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage B zum ADR-Übereinkommen (10. ADR-Änderungsver-\nordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  407\n8 . 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           409\n13 . 5„ 92      Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             410\n13. 5. 92       Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             411\n14. 5 . 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-\nkünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  413\n14. 5 . 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien\ndes internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        413\n15. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                              414\n15 . 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom\n6. Dezember 1951 , revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               415\n15. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                         415\n18. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-\nren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           416\n18 . 5. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,\ndas Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    416\n18. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung\nvon Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte .......... \"' . . . . . . . . . . . .                                                417\n25. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für\nVersuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         417\n25. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . .                                                         418\n25. 5. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-\ngen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . .                418\n26. 5. 92       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Zypern .......................................•..........•............. :                                                                     419\nDie ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 werden als Anlageband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2.56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                            1179\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                      lnkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n16. 6. 92  Verordnung TSU Nr. 2/92 zur Änderung der Verordnung über\nden Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-\nbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr\nund Güternahverkehr                                           5009    (114     24. 6. 92)  25. 6. 92\n9291\n4. 6. 92  Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertsiebten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Tegel)                                       5057    (115     25. 6. 92)  23. 7. 92\n96-1-2-107\n4. 6. 92  Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Tempelhof)                                   5058    (115     25. 6. 92)  23. 7. 92\n96-1-2-108\n4. 6. 92  Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Berlin-Schönefeld)                                  5058    (115     25. 6. 92)  23. 7. 92\n96-1-2-109\n10. 6. 92  Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten\nLuftraum)                                                     5058    (115     25. 6. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-85\n11 . 6. 92 Drei?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-\nderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                           5059    (115     25. 6. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-80\n11. 6. 92  ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flugplatz Kiel-Holtenau)                                  5060    (115     25. 6. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-99\n16. 6. 92  Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                        5060    (115     25. 6. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-28\n16. 6. 92  ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Münster-Osnabrück)                          5061    (115     25. 6. 92)  25. 6. 92\n96-1-2-83"]}