{"id":"bgbl1-1992-29-12","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=47","order":12,"title":"Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung der Druckbehälterverordnung","law_date":"1992-06-25T00:00:00Z","page":1171,"pdf_page":47,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                              1171\nVerordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Änderung der Druckbehälterverordnung\nVom 25. Juni 1992\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas-        8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus\nsung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1             Stahl nicht über 300 °c und bei Behältern aus Alumi-\nS. 425), der zuletzt durch das Gesetz vom 9. November           nium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C\n1990 (BGBI. 1 S. 2442) geändert worden ist, verordnet die       liegt.\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise\nund auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-      (3) Diese Verordnung gilt nicht für:\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der    1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-          Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden\nrung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-       die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                können;\n2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für\nArtikel 1                            den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeu-\ngen bestimmt sind;\nSechste Verordnung                      3. Feuerlöscher.\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n§2\n(Verordnung über das Inverkehrbringen\nvon einfachen Druckbehältern - 6. GSGV)                                Sicherheitsanforderungen\n(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt\n§ 1                           PS x V mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den\nAnwendungsbereich                      Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der\nRichtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von   Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\neinfachen Druckbehältern.                                   einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt\nABI. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinie\n(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung\n90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI.\nsind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,\nEG Nr. L 270 S. 25), angegebenen wesentlichen Sicher-\n1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar         heitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemä-\nausgesetzt sind,                                        ßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsge-\n2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt       mäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten\nsind,                                                   sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.\n3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,            (2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt\nPS x V nicht mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den\n4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen\naus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem\ngenügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nAluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminium-\nGemeinschaften geltenden allgemein anerkannten Regeln\nlegierungen hergestellt sind,\nder Technik entsprechen.\n5. die entweder\na) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Quer-                                  §3\nschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache                          EG-Zeichen\nBöden geschlossen ist, wobei die Umdrehungs-\nachse dieser Böden der des zylindrischen Teils         (1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten\nentspricht, oder                                    Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Anga-\nben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und\nb) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdre-        dem EG-Zeichen versehen sein, durch das\nhungsachse\n1. der Hersteller bestätigt, daß die Anforderungen der\ngebildet werden,                                            Absätze 2 und 3 Satz 2 erfüllt sind und er seinen\n6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar               Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen\nbeträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck ,        Stelle obliegen, nachgekommen ist, oder\nund dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckin- 2. eine nach § 6 benannte oder eine sonstige, der Kom-\nhaltsprodukt PS x V) höchstens 10 000 bar x I beträgt,      mission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-\n7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter-SO °C        kel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte\nliegt und                                                   zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Prü-","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfung gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie bestätigt, daß                                §6\ndie Anforderungen der Absätze 2 und 3 Satz 1 erfüllt                          Zugelassene Stellen\nsind und der Hersteller seinen Verpflichtungen nachge-\nkommen ist, die ihm gegenüber der zugelassenen               Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die\nStelle obliegen.                                         zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\n(2) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster      zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im\nübereinstimmen, für das eine der in Absatz 1 Nr. 2 genann-    Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nten Stellen nach Durchführung einer EG-Baumusterprü-         erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen\nfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat,     des Anhanges III der Richtlinie 87/404/EWG erfüllen.\ndaß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser\nRichtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1\nkann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter,                                 §7\ndie vollständig entsprechend den harmonisierten europäi-                         Ordnungswidrigkeiten\nschen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2\ngenannten Stellen die Angemessenheit der technischen         fahrlässig\nBauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie          1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 einen\nbescheinigen.                                                     Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorge-\nschriebenen Angaben oder das EG-Zeichen nicht oder\n(3) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung            nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,\ngemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterzie-\nhen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als          2. entgegen § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen\n3 000 bar x I beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt            Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorge-\nPS x V nicht mehr als 3000 bar x 1, so kann anstelle             schriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorge-\nder EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitäts-                 schriebenen Weise angebracht sind, oder der das EG-\nerklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie             Zeichen trägt,\n87/404/EWG durchgeführt werden.                             3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem\n(4) Beim Inverkehrbringen eines in§ 2 Abs. 2 genannten         die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beige-\nBehälters muß der einfache Druckbehälter mit den An-             fügt ist, oder\ngaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG         4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem ein EG-\nversehen sein. Er darf das EG-Zeichen nicht tragen.               Zeichen angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen\ndes § 3 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllt sind.\n§4                                                           §8\nEG-Kennzeichnung                                             Übergangsvorschrift\n(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie           (1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezem-\n87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch das           ber 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den\nEG-Zeichen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf        vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.\ndem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild ange-           § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese\nbracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden        Druckbehälter keine Anwendung.\nkann.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehäl-\n(2) Das EG-Zeichen besteht aus                            ter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem\n1. den Kurzzeichen CE, die in der Form der in der Anlage     1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr\nabgebildeten Zeichen zu verwenden sind,                 gebracht worden sind.\n2. den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das\nZeichen angebracht wurde, und                                                      Artikel 2\n3. der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG\ngenannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder                   Änderung der Druckbehälterverordnung\nder EG-Überwachung beauftragten zugelassenen\nStelle.                                                     Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen     geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht          Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\nwerden.                                                      1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n~3. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie\n§ 5                            folgt geändert:\nBetriebsanleitung                      1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\nBeim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten              ,,(8) Für Druckbehälter, die dieser Verordnung und\neinfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller ver-             zugleich den Vorschriften der Verordnung über das\nfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richt-          Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom\nlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.             25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) unterliegen, gelten die","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                               1173\nVorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt         Behältern für Acetylen die poröse Masse und das\nnicht für Vorschriften, die Anforderungen an den                Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nBetrieb der Druckbehälter stellen und keine Änderun-            vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwer-\ngen der Beschaffenheit der Behälter zur Folge haben.\"           den des Beitritts geltenden Vorschriften entspre-\nchen, und\n2. Dem § 38 wird folgender Absatz angefügt:                     2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten\n,,(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von               Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht\nmehr als 220 cm 3 , deren Betrieb nach Anlage I Kapi-           verstrichen ist.\ntel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung      Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt.\"\nmit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist,\ndürfen\n1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und                                    Artikel 3\ndem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behäl-\nter den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                          Inkrafttreten\ngenannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts geltenden Vorschriften entspricht und bei    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nAnlage\n(zu Artikel 1 § 4 Abs. 2)"]}