{"id":"bgbl1-1992-29-11","kind":"bgbl1","year":1992,"number":29,"date":"1992-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/29#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_29.pdf#page=41","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1992-06-23T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                             1165\nZweite Verordnung\nz.ur Änderung der' Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Juni 1992\nAuf Grund des § 26 a Abs. 3, des § 46 Abs. 5, der                 geschafft oder hergestellt hat, sind für die\ndurch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d des Gesetzes vom                  Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, in            Substanzverringerung als Anschaffungs- oder\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3, des § 33b Abs. 7 und               Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maß-\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u           gebende Einheitswert des Grundstücks, soweit er\nund x bis z des Einkommensteuergesetzes in der Fassung               auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem\nder Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1                    20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungskosten\nS. 1898, 1991 1S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3          zugrunde zu legen. In Reichsmark festgesetzte\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember                 Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichs-\n1984 (BGBI. 1 S. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerberei-           mark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.\nnigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                     (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nS. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungsgesetzes vom                Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt,\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3             ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\ndes Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar                     die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und\n1992 (BGBI. 1 S. 297) verordnet die Bundesregierung:                 an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949\ntreten.\"\nArtikel 1                             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und an die\nStelle des 31. August 1948 der 20. November\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986                  1947\" gestrichen und das zweite Komma durch\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986                  das Wort „und\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie\nfolgt geändert:                                               4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des § 7 b\n1. Die §§ 8 und 8 a werden aufgehoben.                             des Gesetzes\" gestrichen.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs-   5. § 24 wird aufgehoben.\nvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden,\ndie bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermö-        6. In § 52 wird Satz 2 gestrichen.\ngen gehört haben, sind im Fall des § 4 Abs. 3 des\nGesetzes für die Bemessung der Absetzung für           7. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die         a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1               aa) In Buchstabe a wird der Betrag „10 751 Deut-\ndes D-Markbilanzgesetzes in der im Bundes-                        sche Mark\" durch den Betrag „ 11 555 Deut-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1,                   sche Mark\" ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung ergeben wür-            bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der\nden. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das                    Betrag „49 140 Deutsche Mark\" durch den\nGrundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt,                 Betrag „54 216 Deutsche Mark\" ersetzt.\ntritt an die Stelle des 21 . Juni 1948 der 1. April\n1949.\"                                                    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und des § 18\"                  aa) In Buchstabe a wird der Betrag „5 375 Deut-\ngestrichen, die Worte „und die §§ 11 und 12\" durch                sche Mark\" durch den Betrag „5 777 Deutsche\ndie Worte „und der § 11\" und das Wort „Wirt-                      Mark\" ersetzt.\nschaftsgüter\" durch das Wort „Gebäude\" ersetzt.              bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der\nBetrag „24 570 Deutsche Mark\" durch den\n3. § 10a wird wie folgt geändert:                                       Betrag „27 108 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:              c) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-            ,,Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,\nrenden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs-             wenn zum Schluß des vorangegangenen Veranla-\nvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden,               gungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 an-           festgestellt worden ist.\"","1166                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8. In der Überschrift und in Satz 1 des § 61 werden                 nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden\njeweils die Worte „der Sonderausgaben und\" ge-                   Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind\nstrichen.                                                        (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag\ndarf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten\n9. In§ 62d Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 10d Satz 1 des           Einkünfte.\"\nGesetzes\" durch das Zitat,,§ 10d Abs. 1 Satz 1 des\nGesetzes\" ersetzt.                                           12. In§ 73 werden nach,,§ 10a Abs. 1 Nr. 2\" die Worte „in\nVerbindung mit Abs. 4\" eingefügt.\n10. § 65 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         13. § 73 h wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte\n14. In § 7 4 Abs. 1 werden nach den Worten „Steuerpflich-\n„Pauschbetrags für Körperbehinderte\" durch\ntige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln,\ndie Worte „Behinderten-Pauschbetrags\" er-\nkönnen\" die Worte „in Wirtschaftsjahren, die vor dem\nsetzt.\n1. Januar 1990 enden,\" eingefügt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. für Behinderte, deren Grad der Behinde-       15. § 7 4 a wird aufgehoben.\nrung auf mindestens 50 festgestellt ist,\ndurch einen Ausweis nach dem Schwer-          16. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbehindertengesetz oder durch einen\na) Nach den Worten „bezeichneten Wirtschaftsgüter\nBescheid der für die Durchführung des\ndes Umlaufvermögens\" werden die Worte „für\nBundesversorgungsgesetzes zuständigen\nWirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990\nBehörde,\".\nenden,\" eingefügt.\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „Körperbehin-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit\nweniger als 50 vom Hundert, aber mindestens                   „Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem\n25 vom Hundert beträgt\" durch die Worte                      31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechen-\n„Behinderte, deren Grad der Behinderung auf                  der Wert bis zu 15 vom Hundert und für die darauf\nweniger als 50, aber mindestens 25 festge-                   folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom Hundert\nstellt ist\" und das Zitat ,,§ 3 Abs. 1\" durch das            unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-\nZitat ,,§ 4 Abs. 1\" ersetzt.                                  ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\npreis) angesetzt werden.\"\ndd) In Satz 2 wird das Wort „Körperbehinderung\"\ndurch das Wort „Behinderung\" ersetzt.\n17. § 81 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf ihr beruhen-\nden Minderung der Erwerbsfähigkeit\" durch                      ,,(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in\ndas Wort „Behinderung\" ersetzt.                              Anspruch genommen werden bei im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Körperbehinderte\"\n1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder\ndurch das Wort „Behinderte\" ersetzt.\nhergestellten Wirtschaftsgütern,\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem\n,,(4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos\" und                         1. Januar 1991 angeschafften oder herge-\n„blind\" werden durch einen Ausweis nach dem                                stellten Wirtschaftsgütern,\nSchwerbehindertengesetz, der mit den Merk-\nb) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzah-\nzeichen „H\" oder „BI\" gekennzeichnet ist, oder\nlungen auf Anschaffungskosten und ent-\ndurch einen Bescheid der für die Durchführung\nstandenen Teilherstellungskosten,\ndes Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-\nhörde mit den entsprechenden Feststellungen                       wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990\nnachgewiesen.\"                                                    die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstel-\nlung begonnen hat.\"\n11. § 70 wird wie folgt gefaßt:                                      b) In Absatz 5 werden die Worte „nach dem\n31. Dezember 1973\" durch die Worte „vor dem\n,,§ 70\n1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verord-\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen                       nung ausschließlich des iri Artikel 3 des Einigungs-\nBetragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7                 vertrages genannten Gebiets\" ersetzt.\ndes Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Ein-\nkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn            18. § 82 a Abs. 4 wird aufgehoben.\nnicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als\n800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der\nBetrag abzuziehen, um den die bezeichneten Ein-              19. § 82 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Alters-             ,,(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-\nentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den                   raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                             1167\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-                    Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzu-\nrung als Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche                     wenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor\ngilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein-                 dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,\ngebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung                2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeit-\ngenutzt wird.\"                                                      raum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abge-\n20. § 82d wird aufgehoben.                                              schlossen worden sind,\n21. In § 82g werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )'' ge-             3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeit-\nstrichen und Absatz 2 aufgehoben.                                   raum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 ange-\nschafft worden sind,\n22. Die §§ 82 h und 82 k werden aufgehoben.\n4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der\n23. § 84 wird wie folgt geändert:                                       Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-\nlagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsauf-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:               wand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem\n,,(1 a) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-                  30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,\nDurchführungsverordnung 1986 in der Fassung                5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGB!. 1                   Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-\nS. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr                 lagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen\nanzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.\"                  für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                    30. Juni 1985 angeschafft worden sind,\nund 2 b eingefügt:                                         6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli\n,,(2a) Die§§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn                  1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen\nder Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhn-               in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassun-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Ver-                gen weiter anzuwenden.\"\nordnung vor dem 1. Januar 1990 begründet hat            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\nund\n,,(4a) § 82d der Einkommensteuer-Durchfüh-\n1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das            rungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter\nGebäude vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit         sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäu-\nder erstmaligen Begründung hergestellt hat und        deteile anzuwenden, die im Geltungsbereich die-\ndie Herstellungs- oder Teilherstellungskosten         ser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des\nvor dem 1. Januar 1993 entstanden sind oder           Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem\n2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als            18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 herge-\n20 Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen         stellt oder angeschafft worden sind.\"\nBegründung vergangen sind und es sich um           f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\neinen Veranlagungszeitraum vor dem Veranla-\ngungszeitraum 1993 handelt.                             ,,(6) § 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die\nnach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar\n(2b) § 62c ist letztmals in Verbindung mit§ 10a        1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nAbs. 1, 3 und 4 des Gesetzes für den Veranla-              ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-\ngungszeitraum 1992, soweit eine Nachversteue-              trages genannten Gebiets abgeschlossen worden\nrung nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, für          sind. Auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in\nden Veranlagungszeitraum 1995 und in Verbin-               dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-\ndung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor dem          schließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder              genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist\nTeilherstellungskosten anzuwenden.\"                        § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             sung weiter anzuwenden.\"\n,,(3) § 74a der Einkommensteuer-Durchführungs-        g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nverordnung 1986 ist letztmals für das Wirtschafts-           ,,(7) § 82 h in der durch die Verordnung vom\njahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990                19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten\nendet.\"                                                    Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             dem 30. Juni 1987 in dem Geltungsbereich dieser\nVerordnung ausschließlich des in Artikel 3 des\n,,(4) § 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in       Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nschlossen worden sind, und letztmals auf Erhal-\nGebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem              tungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem\n1. Januar 1992 verwirklicht worden sind. Auf Tat-          Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich\nbestände, die im Geltungsbereich dieser Verord-            des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-        Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-·\nvertrages genannten Gebiets verwirklicht worden            den, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des\nsind, ·ist\nErhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das\n1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für          Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt\nEinbauten von Anlagen und Einrichtungen im            wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten","1168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992; Teil 1\nabzusetzen ist. Auf Maßnahmen, die vor dem                         vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich\n1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verord-                  dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3\nnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs-                 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ent-\nvertrages genannten Gebiets abgeschlossen wor-                      standen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nden sind, ist § 82 h in der vor diesem Zeitpunkt                    der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungs-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\"                               aufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-\nh) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8                        mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als\nund 9 eingefügt:                                                    Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-\nzen ist.\"\n,,(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaß-\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                    i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.\n1977 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung ausschließlich\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiets abgeschloss~n worden sind.                                                   Artikel 2\n(9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungs-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1992\nDe r B u n d ·es k an z I er\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992                   1169\nDritte AFG-Anpassungsverordnung\nVom 23. Juni 1992\nAuf Grund des § 249 c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\ndurch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes:\n§ 1\nDer Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9060 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit\nfür die Jahre 1993 und 1994\nVom 25. Juni 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli    im Jahre 1993      am Sonntag, dem 26. September, und\n1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262) verordnet die Bundes-          im Jahre 1994      am Sonntag, dem 25. September,\nregierung:\num 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.\n§ 1                              Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-\nzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-\nFür die Jahre 1993 und 1994 wird die mitteleuropäische   ·gestellt.\nSommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.\n§3\n§2                                  Von der am Ende der Sommerzeit\nam 26. September 1993 und\n(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt\nam 25. September 1994\nim Jahre 1993       am Sonntag, dem 28. März, und\nim Jahre 1994                                               doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden\nam Sonntag, dem 27. März,\ndie erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B\num 2 Uhr.                                                   bezeichnet.\nIm Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-\ndenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor-                                     §4\ngestellt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet                Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}