{"id":"bgbl1-1992-28-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":28,"date":"1992-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/28#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_28.pdf#page=38","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1992-06-22T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":38,"num_pages":20,"content":["1098                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 22. Juni 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\nauf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des\nFuttermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGB!. 1 S. 1745), von denen § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom 12. Januar\n1987 (BGB!. 1 S. 138) geändert worden ist,\n- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, von denen§ 4 Abs. 1\nNr. 7 und 8 und Abs. 2 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit sowie\n- auf Grund des § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden ist, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16: Oktober\n1991 (BGBI. 1 S. 1998), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer eingefügt:\n,,7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-\nverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\".\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „lose\" die Wörter „oder in unverschlossenen Packungen oder\nunverschlossenen Behältnissen\" eingefügt.\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel\" die Wörter ,,- ausgenommen solche, die für die\nHerstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind -\" eingefügt.\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen\" die Wörter „innerhalb der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" eingefügt.\n4.    § 7 wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„In Spalte 3 der Tabelle bedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n,,r\": relative Abvveichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:\n1. Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG\nNr. L 27 S. 35), geändert durch Richtlinie 91/681/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 90/44/EWG zur Änderung der\nRichtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG Nr. L 376 S. 20);\n2. Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen,\ndie zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürten (ABI. EG Nr. L 184 S. 27);\n3. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von\nMischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 193 S. 34);\n4. Richtlinie 91/508/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe\nin der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 271 S. 67);\n5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren\nVerwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 281 S. 23).","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                         1099\nb) Der Tabellenkopf wird, soweit er die Spalte 3 betrifft, wie folgt gefaßt:\nzulässige Abweichung\nunterschreitend     überschreitend\n3\na                   b\nc) Die Tabelle wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 2 wird jeweils das Wort „alle\" gestrichen.\nbb) In Spalte 3 werden jeweils die Angabe „v.H.a\" durch die Angabe „a\" und die Angabe „v.H.r\" durch die\nAngabe „r\" ersetzt.\n5. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die\nmehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten,                                                 7v.H.,\n2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen                                               10v. H.,\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile                                                 5v.H.,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                                     14 v. H.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der\nGehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen,        3,3v. H.,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln                                                                    2,2v. H.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\"\n6. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\nMischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\", ,,Amino-\nsäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse\" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbin-\ndungen)\" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.\n§ 10\nAusnahme von der Verpackungspflicht\nMischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an\nTierhalter\nabgegeben werden.\nFerner dürfen\n1. Melassefutterrnittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepreßte Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.","1100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 11\nKennzeichnung\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,\n2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,\n3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas\nanderes nach der Fertigpackungsverordn~ng zulässig ist,\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem\njeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,\n5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,\n6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stick-\nstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-\nVerbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendge-\nwicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der\nAnlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3\nentsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp\" gekennzeichnet sind,\n7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVerantwortlichen.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von\nanderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben\nan anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen,\naus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1\nNr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermit-\ntel erkennen läßt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am\n(Tag, Monat, Jahr)\",\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis .................... (Monat und Jahr)\".\"\n7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,\nMineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermit-\ntel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus\nzwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder\nTierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für\nHeimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel\" oder „Ergänzungsfuttermit-\ntel\" durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel\" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die\nKennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.\"\n8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel\naus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder\nTierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom\nHundert anzugeben:\nMischfuttermittel                    Tierart oder Tierkategorie                    Inhaltsstoffe\n2                                      3\nAlleinfuttermittel                          alle, ausgenommen andere Heimtiere        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                      Rohasche\nSchweine außerdem                         Lysin\nGeflügel außerdem                         Methionin","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                 1101\nMischfuttermittel                     Tierart oder Tierkategorie                 Inhaltsstoffe\n2                                   3\nMineralfuttermittel                         alle                                   Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem     Magnesium\nMelassefuttermittel                          alle                                   Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker\n(berechnet als Saccharose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem     Magnesium bei einem Gehalt von 0,5\nv. H. und mehr\nandere Ergänzungsfuttermittel                alle, ausgenommen andere Heimtiere     Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                   Rohasche\nalle, ausgenommen Heimtiere, außer-    Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.\ndem                                    und mehr, Phosphor bei einem Gehalt\nvon 2 v. H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem     Magnesium bei einem Gehalt von 0,5\nv. H. und mehr\nSchweine außerdem                      Lysin\nGeflügel außerdem                      Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die\n1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an\nRohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen\nergibt,\n2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe\nund Ziegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,\n3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen,\nenthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure\nanzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12\nAbs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind\n1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichts-\nanteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der\nabsteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\nBei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach\nAnlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.\n(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a\nangegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter\neine der genannten Gruppen fallen.\n§ 14\nZusätzliche Angaben\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben\nwerden:\n1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen\nverantwortlich ist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. die Bezugsnummer der Partie,","1102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, .... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-\nkeitsdatum hergestellt\" sowie im Falle des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbar-\nkeitsdatum angegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salz-\nsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der\nHinweis „Normtyp\",\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der\nAbsätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2\ngenannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und\nder Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.\nMischfuttermittel              Tierarten oder Tierkategorien             Inhaltsstoffe, Energie\n2                                     3\nAlleinfuttermittel                        alle                                   Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem           Lysin\nandere als Geflügel außerdem           Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und Katzen  Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\naußerdem                               Rohasche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2\nZiegen außerdem\nMineralfuttermittel                       alle                                   Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nRohasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium; Wasser, salzsäureunlösliche\nAsche\nandere als Rinder, Schafe und Ziegen   Magnesium\naußerdem\nMelassefuttermittel                       alle                                   Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere Ergänzungsfuttermittel             alle                                   Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium, Natrium,\nPhosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem           Lysin\nandere als Geflügel außerdem           Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2\nZiegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und Katzen  Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\naußerdem                               Rohasche\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, dürfen\n1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,\nRohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher\nAsche,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                               1103\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus\nStärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral-\nund Meiassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den\nSchätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:\n1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,\n2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine\noder Ziegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind\nnach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die\nZusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden\nReihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer\nEinzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei\nist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar\nentweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die\nZusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach§ 8 Abs. 1 und 2 und§ 11 Abs. 1 vorgeschriebenen\nAngaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und\ndeutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die\nVorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.\n§ 15\nToleranzen\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die\nWerte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der\nTabelle bedeuten\n,,a\": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n,,r\": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                    angegebener Gehalt    unterschreitend          überschreitend\nv.H.                v.H.                    v.H.\n2                               3\na                       b\nRohprotein                                                unter 10             1     a                 2     a\n10 bis 20            10     r                20\nüber 20             2     a                 4     a\nRohfett                                                   unter 8              0,8 a                    1,6 a\n8 bis 15            10     r                20     r\nüber 15             1,5 a                   3     a\nStärke, Gesamtzucker plus Stärke                          unter 10             1     a                 2     a\n10 bis 25            10                      20     r\nüber 25             2,5 a                   5     a\nGesamtzucker                                              unter 10             1     a                 2     a\n10 bis 20            10     r                20     r\nüber 20             2     a                 4     a\nKalium, Magnesium, Natrium                                unter 0,7            0,1 a                   0,3 a\n0,7 bis 5             15     r                45     r\n5 bis 7,5            0,75 a                  2,25 a\n7,5 bis 15            10     r                30     r\nüber 15             1,5 a                   4,5 a\nCalcium, Phosphor                                           unter 1            0,15 a                  0,45 a\n1 bis 6             15                      45","1104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                angegebener Gehalt       unterschreitend          überschreitend\nv.H.                   v.H.                     v.H.\n2                                  3\na                        b\n6 bis 12               0,9 a                    2,7 a\n12 bis 16               7,5 r                   22,5 r\nüber 16               1,2 a                    3,6 a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                    15\nCystin, Tryptophan                                                            20\nWasser                                                  unter 5                                         0,5 a\n5 bis 10                                       10     r\nüber 10                                        1     a\nRohfaser                                                unter 6                2,7 a                    0,9 a\n6 bis 12              45     r                 15     r\nüber 12               5,4 a                    1,8 a\nRohasche                                                unter 5                1,5 a                    0,5 a\n5 bis 10              30                       10\nüber 10               3     a                  1     a\nsalzsäureunlösliche Asche                               unter 4                                         0,4 a\n4 bis 10                                       10\nüber 10                                        1     a\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle\nfestgesetzten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nInhaltsstoff                 angegebener Gehalt       unterschreitend          überschreitend\nv.H.                   v.H.                     v.H.\n2                                  3\na                        b\nRohprotein                                              unter 12,5             2     a                  4     a\n12,5 bis 20              16     r                32      r\nüber 20               3,2 a                    6,4 a\nRohfett                                                                        2,5 a                    2,5 a\nWasser                                                  unter 20                                        1,5 a\n20 bis 40                                         7,5 r\nüber 40                                        3     a\nRohfaser                                                                       3     a                        a\nRohasche                                                                       4,5 a                    1,5 a\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen\nGehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,\n3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten je\nKilogramm.\"\n9. Dem § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeich-\nnung „Spurenelemente\", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.\"\n10. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zollausschlüsse\nund Freihäfen, verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen\" durch die Wörter „einführt, ausgenommen in\nZollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\" durch das Wort\n,,eingeführt\" ersetzt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                              1105\n11 . § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 11 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 oder 2\", die Angabe ,,§ 13 Abs. 1,\n2 oder 3\" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2\" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4 oder 5\" durch die\nAngabe ,,§ 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1\" ersetzt.\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,\".\n12. In § 37 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt\nund gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der\nZusatzstoff Violaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch\nbis zum 30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden.\"\n13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:\n,,(zu §§ 3 bis 6, 9, 11, 13)\".\nb) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Positionen „Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische\",\n,,Bierhefe\", ,,Hefe, extrahiert\" und „Hefe, getrocknet\" gestrichen.\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\n„ 1 a. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\n2                      3          4          5         6      7\nBakterieneiweiß M Erzeugnis, das durch Trocknen der                             Rohprotein\nfür Kälber,          in der Nährlösung auf Methanol-                            Rohfett\nSchweine, Geflügel Basis vermehrten Bakterien                                   Rohasche\nund Fische           Methylophilus methylotrophus,                              Wasser\nStamm NCIB 10.515,\ngewonnen wird\nRohprotein min. 68 v. H.\nin der Originalsubstanz\nReflexionszahl: über 50\nBierhefe             Nebenerzeugnis, das bei der                                Rohprotein\nBierherstellung als Hefe der                               Rohfett\nGattung Saccharomyces                                      Rohfaser\nanfällt und deren Zellen                                   Rohasche\nabgetötet sind                                             Wasser\nTrocken-\nsubstanz min. 8 v. H.\nHefe, extrahiert     Nebenerzeugnis, das bei der        Wasser                  Rohprotein Rohfett\nHerstellung von Hefeextrakt        max. 10                 Rohasche   Wasser\nanfällt\nHefe, getrocknet     Erzeugnis, das durch               salzsäure-   Rohprotein Rohprotein Rohasche\nTrocknen von Hefen,                unlösliche   min. 44    Rohasche   salzsäure-\ngemischt oder unvermischt,         Asche        Rohasche              unlösliche\nder Familien                       max. 1,1     max. 8                Asche\nSaccharomycetaceae,                Wasser                             Wasser\nEndomycetaceae,                    max. 10\nCryptococcaceae gewonnen\nwird, die auf folgenden\nNährsubstraten gezüchtet\nwerden\n- Saft und Melasse von\nZuckerrüben oder\nZuckerrohr\n- Brennerei- oder\nHefefabrikschlempen\n- Milchserum\n- Getreidekörner und die\nhieraus hergestellten\nErzeugnisse","1106                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil    1\n2                    3             4           5              6        7\n- Ablaugen der\nZellstoffherstellung\nund deren Zellen\nabgetötet sind\nMycel-Silage aus       Mycel, flüssiges                                               Rohprotein\nder Herstellung von    Nebenerzeugnis aus der                                         Rohasche\nPenicillin für          Penicillinherstellung mit                                     Wasser\".\nSchweine, Rinder,       Penicillium chrysogenum\nSchafe und Ziegen      Stamm ATCC 48271, das mit\nHilfe von Lactobacillus\nbrevis, L. collinoides, L.\nplantarum, L. sake und\nStreptococcus lactis zur\nInaktivierung des Penicillins\nsiliert und danach erhitzt\nworden ist\nRohprotein min. 7 v. H.\nin der Originalsubstanz\ncc) In Nummer 3.2 wird die Position ,,Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder,\nSchafe und Ziegen\" gestrichen.\n14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Spalte 4 wird gestrichen; Spalte 5 wird Spalte 4.\nb) In Nummer 1.1 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „5 bis 30\" durch die Angabe\n,,13 bis 25\" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0,7\" durch die Zahl „0,65\" ersetzt.\nc) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „ 12 bis 30\" durch die Angabe\n,, 15 bis 30\" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0, 7\" durch die Zahl „0,65\" ersetzt.\nd) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden wie folgt gefaßt:\n2                                             3                                      4\n„1.7    Milchleistungsfutter I zu                  a) Rohprotein      max.             15\neiweißreichen Grundfutterrationen              Rohfett        max.              5\n(Ergänzungsfuttermittel                        Calcium              0,65 bis    0,9\nfür Milchkühe)                                 Phosphor             0,35 bis    0,6\nNatrium        min.              0,15\n1.8     Milchleistungsfutter II zu                 a) Rohprotein           16    bis   20\nausgeglichenen                                   darunter:\nGrundfutterrationen                              Rohprotein\n(Ergänzungsfuttermittel                          aus NPN-Ver-\nfür Milchkühe)                                   bindungen    max.              3\nRohfett        max.              5\nCalcium              0,65 bis    0,9\nPosphor              0,35 bis    0,6\nNatrium        min.              0,15\n1.9     Milchleistungsfutter III                   a) Rohprotein           21    bis   25         Im Verhältnis etwa 1 :1\n(Ergänzungsfuttermittel                          darunter:                                mit Getreide oder\nfür Milchkühe)                                   Rohprotein                               anderen energie-\naus NPN-Ver-                             reichen Einzel-\nbindungen    max.              6         futtermitteln verfüttern\nRohfett        max.              8\nCalcium        min.              1,3\nPhosphor             0;6  bis    0,75\nNatrium        min.              0,3\n1.10    Milchleistungsfutter IV                     a) Rohprotein          28    bis   32         Im Verhältnis etwa 1 :2\n(Eiweißreiches                                   darunter:                                mit Getreide oder\nErgänzungsfuttermittel                           Rohprotein                               anderen energie-\nfür Milchkühe)                                   aus NPN-Ver-                             reichen Einzel-\nbindungen    max.              6         futtermitteln verfüttern\nRohfett        max.              8\nCalcium        min.              1,9\nPhosphor             0,7  bis    1,0\nNatrium        min.              0,4","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                              1107\n2                                      3                                  4\n1.11  Rindermastfutter 1                    a) Rohprotein           13   bis    16\n(Ergänzungsfuttermittel zu                  darunter:\neiweißreichem Grundfutter                   Rohprotein\nfür Mastrinder)                             aus NPN-Ver-\nbindungen    max.              6\nRohfett        max.              8\nCalcium              0,6 bis     1,0\nPhosphor             0,5 bis     0,7\n1.12   Rindermastfutter II                  a) Rohprotein           20   bis   30\n(Ergänzungsfuttermittel zu                  darunter:\neiweißarmem Grundfutter                     Rohprotein\nfür Mastrinder)                             aus NPN-Ver-\nbindungen    max.              6\nRohfett        max.             10\nCalcium               1,5 bis     2,4\nPhosphor             0,9 bis     1,5\".\ne) Nach Nummer 1.15 wird folgende Nummer eingefügt:\n2                                      3                                  4\n„1.16 Eiweißkonzentrat                      a) Rohprotein       min.            36      Je nach Grundfuttertyp\nfür Mastrinder                               darunter:                            im Verhältnis 1:1 mit\n(Ergänzungsfuttermittel)                    Rohprotein                           Getreide oder anderen\naus NPN-Ver-                         energiereichen\nbindungen    max.              6     Einzelfutter-\nRohfett         max.            10      mitteln verfüttern\".\nCalcium         min.              3\nPhosphor        min.              1,8\nf) Die Nummern 2.4 bis 2.8 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n2                                      3                                 4\n„2.4  Alleinfuttermittel 1                  a) Lysin            min.              0,90\nfür Mastschweine                          Rohprotein      min.            17\nbis etwa 50 kg                            Rohfett         max.              8\nRohfaser        max.              6\nStärke          min.            33\nCalcium         min.              0,75\nPhosphor        min.              0,55\nNatrium         min.              0,15\nb) Kupfer           min.            20mg\nZink            min.            50mg\nVitamin A       min.          4000IE\nVitamin D       min.           500IE\nc) ME               min.            12,5 MJ\n2.4a  Alleinfuttermittel 1                  a) Lysin            min.              0,90\nfür Mastschweine bis                      Methionin\netwa 50 kg zur Verminderung               und Cystin      min.              0,55\nder N- und P-Ausscheidungen               Threonin        min.              0,55\nRohprotein      max.            17\nRohfett         max.              8\nRohfaser        max.              6\nStärke          min.            33\nCalcium         min.              0,75\nPhosphor             0,55 bis     0,70\nNatrium         min.              0,15\nb) Kupfer           min.            20mg\nZink            min.            50mg\nVitamin A       min.          4000IE\nVitamin D       min.           500IE\nc) ME               min.            12,5 MJ\n2.5   Alleinfuttermittel II                 a) Lysin            min.             0,75\nfür Mastschweine                          Rohprotein      min.            14\nvon etwa 50 kg an                         Rohfett         max.            10","1108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2                                     3                       4\nRohfaser         max.               7\nStärke           min.              33\nCalcium          min.               0,65\nPhosphor         min.               0,45\nNatrium          min.               0,15\nb) Zink             min.              50mg\nc) ME               min.              12,5 MJ\n2.5a Alleinfuttermittel II für            a) Lysin            min.               0,75\nMastschweine von etwa 50 kg             Methionin\nan zur Verminderung der                 und Cystin       min.               0,45\nN- und P-Ausscheidungen                 Threonin         min.               0,45\nRohprotein       max.              15\nRohfett          max.              10\nRohfaser         max.               7\nStärke           min.              33\nCalcium          min.               0,65\nPhosphor               0,45 bis     0,60\nNatrium          min.               0,15\nb) Zink             min.              50mg\nc) ME                min.              12,5 MJ\n2.6  Alleinfuttermittel                  a) Lysin             min.               0,85\nfür Mastschweine                        Rohprotein       min.              15,5\nvon etwa 35 kg an                       Rohfett          max.               9\nRohfaser         max.               6\nStärke           min.              33\nCalcium          min.               0,7\nPhosphor         min.               0,5\nNatrium          min.               0,15\nb) Kupfer            min.              20mg\nZink             min.              50mg\nVitamin A        min.            4000IE\nVitamin D        min.             500IE\nc) ME                min.              12,5 MJ\n2.6a Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin             min.               0,85\nvon etwa 35 bis 75 kg zur               Methionin\nVerminderung der N- und                 und Cystin       min.               0,50\nP-Ausscheidungen                        Threonin         min.               0,50\nRohprotein       max.              15,5\nRohfett          max.               9\nRohfaser         max.               6\nStärke           min.              33\nCalcium          min.               0,7\nPhosphor               0,5  bis     0,65\nNatrium          min.               0,15\nb) Kupfer            min.              20mg\nZink             min.              50mg\nVitamin A        min.            4000IE\nVitamin D        min.             500IE\nc) ME                min.              12,5 MJ\n2.6b Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin             min.               0,70\nvon etwa 75 kg an zur                   Methionin\nVerminderung der N- und                 und Cystin       min.               0,42\nP-Aussclleidungen                       Threonin         min.               0,42\nRohprotein       max.              13\nRohfett          max.              10\nRohfaser         max.               7\nStärke           min.              33\nCalcium          min.               0,65\nPhosphor               0,4   bis    0,55\nNatrium          min.               0,15\nb) Zink              min.              50mg\nc) ME                min.              12,5 MJ\n2.7  Alleinfuttermittel für              a) Lysin             min.               0,5\ntragende Sauen                          Rohprotein       min.              11,5\nCalcium          min.               0,7","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992             1109\n2                                     3                       4\nPhosphor            0,4  bis      0,55\nNatrium       min.                0,2\nb) Zink           min.              50mg\nVitamin A     min.           4000IE\nVitamin D     min.             500IE\n2.8   Alleinfuttermittel                   a) Lysin          min.                0,8\nfür säugende Sauen                       Rohprotein    min.               16\nRohfett       max.                8\nRohfaser      max.                7\nStärke        min.              33\nCalcium       min.                0,8\nPhosphor            0,6  bis      0,75\nNatrium       min.                0,25\nb) Zink           min.              50mg\nVitamin A     min.           5000IE\nVitamin D     min.             625IE\nc) ME             min.               13 MJ\n2.8a  Alleinfuttermittel                   a) Lysin          min.                0,85\nfür säugende Jungsauen                   Rohprotein    min.               17,5\nRohfett       max.                8\nRohfaser      max.                 7\nStärke        min.               33\nCalcium       min.                0,90\nPhosphor            0,65 bis      0,8\nNatrium       min.                 0,25\nb) Zink           min.               50mg\nVitamin A     min.            5000IE\nVitamin D     min.             625IE\nc) ME             min.               13 MJ\".\ng) Die Nummern 6.1 bis 6.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n2                                     3                       4\n„6.1  Alleinfuttermittel für Entenküken    a) Methionin       min.                0,35\nRohprotein     min.              17\nGesamtzucker   max.                8\nCalcium             0,8   bis      1,6\nPhosphor       min.               0,6\nNatrium             0,12 bis       0,25\nb) Mangan          min.              50mg\nZink           min.              50mg\nVitamin A      min.           4000IE\nVitamin D3     min.            500IE\nRiboflavin     min.               4mg\n(Vitamin 82)\nc) ME              min.              11 MJ\n6.2   Alleinfuttermittel                   a) Methionin       min.                0,38\nfür Moschusentenküken                    Rohprotein    min.               19\nGesamtzucker  max.                 8\nCalcium             0,85 bis       1,6\nPhosphor      min.                 0,6\nNatrium             0,12 bis       0,25\nb) Mangan         min.               50mg\nZink          min.               50mg\nVitamin A     min.            6000IE\nVitamin Ü3    min.             750IE\nVitamin E     min.               10mg\nRiboflavin    min.                4mg\n(Vitamin 82)\nVitamin 812   min.               10 µg\nc) ME             min.              11,5 MJ\n6.3   Alleinfuttermittel                   a) Methionin      min.                0,3\nfür Mastenten                            Rohprotein    min.              15\nGesamtzucker  max.              12\nCalcium             0,75 bis      1,5","1110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2                                     3                         4\nPhosphor        min.               0,55\nNatrium               0,1   bis    0,25\nb) Mangan          min.              50mg\nZink            min.              50mg\nVitamin A       min.            3200IE\nVitamin 0 3    min.             400IE\nRiboflavin     min.               2mg\n(Vitamin 8 2)\nc) ME              min.              11,5 MJ\n6.4  Alleinfuttermittel 1                 a) Methionin        min.               0,30\nfür Mastmoschusenten                     Rohprotein      min.              15\nGesamtzucker    max.              12\nCalcium               0,75 bis     1,5\nPhosphor        min.               0,55\nNatrium               0,1   bis    0,25\nb) Mangan           min.              50mg\nZink            min.              50mg\nVitamin A       min.            3200IE\nVitamin 0 3     min.             400IE\nRiboflavin      min.               2mg\n(Vitamin B2)\nc) ME               min.              11,5 MJ\n6.5  Alleinfuttermittel II                a) Methionin        min.               0,25\nfür Mastmoschusenten                     Rohprotein      min.              13\nab 42. Lebenstag                         Gesamtzucker    max.              12\nCalcium               0,65 bis     1,4\nPhosphor        min.               0,5\nNatrium               0,1  bis     0,25\nb) Mangan           min.              50mg\nZink            min.              50mg\nVitamin A       min.            3200IE\nVitamin 03      min.             400IE\nRiboflavin      min.               2mg\n(Vitamin B2 )\nc) ME               min.              11,5 MJ\".\nh) Die Nummern 7.2 bis 8.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n2                                      3                         4\n„7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken   a) Methionin        min.                0,35\nRohprotein      min.               17\nGesamtzucker    max.               12\nCalcium               0,7  bis      1,2\nPhosphor        min.                0,6\nNatrium               0,1  bis      0,25\nb) Mangan           min.               50mg\nZink            min.               50mg\nVitamin A       min.             4000IE\nVitamin 03      min.              500IE\nRiboflavin      min.                4mg\n(Vitamin B2)\nc) ME               min.               10,5 MJ\n7.3  Alleinfuttermittel I für Junghennen  a) Rohprotein       min.               15\nab 7. Lebenswoche                        Gesamtzucker    max.               12\nCalcium               0,6  bis      1,2\nPhosphor        min.                0,5\nNatrium               0,1  bis      0,25\nb) Mangan           min.               50 mg\nZink            min.               50mg\nVitamin A       min.             40001E\nVitamin 03      min.              5001E\nRiboflavin      min.                2mg\n(Vitamin B2)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                           1111\n2                                     3                                 4\n7.4 Alleinfuttermittel II für Junghennen  a) Rohprotein      min.              12\nab 13. Lebenswoche                       Gesamtzucker    max.              12\nCalcium               0,5  bis     1,2\nPhosphor        min.               0,45\nNatrium               0,1  bis     0,25\nb) Mangan          min.              50mg\nZink            min.              50mg\nVitamin A       min.            32001E\nVitamin Da      min.             4001E\nRiboflavin      min.               2mg\n(Vitamin B2)\nc) ME              min.              10 MJ\n7.5 AlleinfuttermiHel I für Legehennen,   a) Methionin       min.               0,28\nenergiearm                               Rohprotein           14,5 bis     16,5\nGesamtzucker    max.              12\nCalcium               3    bis     4\nPhosphor              0,45 bis     0,6\nNatrium               0,12 bis     0,25\nb) Mangan          min.              40mg\nZink            min.              60mg\nVitamin A       min.            60001E\nVitamin Da      min.             7501E\nRiboflavin      min.               2,5mg\n(Vitamin B2)\nc) ME              min.              10 MJ\n7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen   a) Methionin       min.               0,32\nRohprotein           15,5 bis     17,5\nGesamtzucker    max.              12\nCalcium               3,2 bis      4\nPhosphor              0,48 bis     0,63\nNatrium               0,12 bis     0,25\nb) Mangan          min.              40mg\nZink            min.              60mg\nVitamin A       min.            60001E\nVitamin Da      min.             7501E\nRiboflavin      min.               2,5mg\n(Vitamin B2)\nc) ME              min.              11 MJ\n7.7 Alleinfuttermittel II für Legehennen  a) Methionin       min.               0,28  Nur für Bestände mit\n(ab etwa 10. Legemonat)                   Rohprotein          15     bis   17     weniger als 70 v. H.\nGesamtzucker   max.              12     Legeleistung\nCalcium              3,7 bis      4,5   vorgesehen\nPhosphor             0,45 bis     0,6\nNatrium              0,12 bis     0,25\nb) Mangan          min.              40mg\nZink           min.              60mg\nVitamin A      min.            6000IE\nVitamin Da     min.             7501E\nRiboflavin     min.               2,5mg\n(Vitamin Bd\nc) ME              min.              10 MJ\n7.8 Alleinfuttermittel I für              a) Methionin       min.               0,45\nMasthühnerküken (Broiler)                Rohprotein      min.              22\nGesamtzucker    max.              12\nCalcium               0,8  bis     1,2\nPhosphor        min.               0,6\nNatrium               0,12 bis     0,25\nb) Mangan          min.              50mg\nZink            min.              50mg\nVitamin A       min.            60001E\nVitamin Da      min.             7501E","1112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2                                     3                                   4\nRiboflavin       min.                4mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B 12    min.               10 µg\nc) ME               min.               12,5 MJ\n7.9  Alleinfuttermittel II              a) Methionin         min.                0,36\nfür Masthühnerküken (Broiler)           Rohprotein      min.               18\nab 5. Lebenswoche                      Gesamtzucker     max.               12\nCalcium                0,7  bis      1,2\nPhosphor         min.                0,55\nNatrium                0,12 bis      0,25\nb) Mangan            min.               50mg\nZink             min.               50mg\nVitamin A        min.             6000IE\nVitamin 0 3      min.              750IE\nRiboflavin       min.                2,5mg\n(Vitamin 8 2)\nc) ME                min.               12 MJ\n7.10 Ergänzungsfuttermittel für         a) Methionin         min.                0,35   Im Verhältnis bis\nLegehennen (Legemehl)                  Rohprotein       min.               18      2 : 1 mit Getreide\nGesamtzucker     max.               12      verfüttern. Sofern\nCalcium                2    bis      6      das Futtermittel\nPhosphor               0,6 bis       0,8    weniger als\nNatrium                0,18 bis      0,4    4,5 v. H. Calcium\nenthält ist\nb) Mangan            min.               60mg\nanzugeben:\nZink             min.              100 mg\n„Zusätzlich\nVitamin A        min.             9000IE\nMuschelschalen\nVitamin 03       min.             1125 IE\nverfüttern\"\nRiboflavin       min.                4 mg\n(Vitamin 82)\n7.11 Eiweißreiches Ergänzungsfutter-    a) Methionin         min.                0,54   Im Verhältnis 1 :2\nmittel für Legehennen                  Methionin +                                 mit Getreide\nCystin           min.                1      verfüttern\nRohprotein       min.               27\nGesamtzucker     max.               12\nCalcium                8,5 bis      12\nPhosphor               0,65 bis      1,25\nNatrium                0,3 bis       0,7\nb) Mangan            min.              120 mg\nZink             min.              180 mg\nVitamin A        min.            18000IE\nVitamin 0 3      min.             2250IE\nRiboflavin       min.                7,5mg\n(Vitamin 8 2)\n7.12 Mineralfuttermittel für Legehennen a) Phosphor          min.                8      Bis 2 v. H. der\nNatrium                4    bis      8      Tagesration\nb) Mangan            min.             2000 mg\nZink             min.             3000 mg\nVitamin A        min.           300000IE\nVitamin 0 3      min.            37500IE\nRiboflavin       min.              125 mg\n(Vitamin 8 2)\n8.1  Alleinfuttermittel                 a) Methionin         min.                0,5\nfür Truthühnerküken                    Methionin +\nCystin           min.                0,95\nRohprotein       min.               25\nGesamtzucker     max.                8\nCalcium                1,2 bis       2\nPhosphor         min.                0,75\nNatrium                0,12 bis      0,25\nb) Mangan            min.               70mg\nZink             min.               70mg\nVitamin A        min.            10000IE\nVitamin 0 3      min.             1250IE\nVitamin E        min.               10 mg","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                       1113\n2                                             3                                      4\nRiboflavin        min.                 4mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12       min.                10 µg\nBiotin            min.                 0,25 mg\nc) ME                 min.                11 MJ\n8.2     Alleinfuttermittel für Masttruthühner    a) Methionin\nbezogen auf\nRohprotein     min.                 2\nRohprotein        min.                20\nGesamtzucker      max.                12\nCalcium                  1,0 bis       1,8\nPhosphor          min.                 0,65\nNatrium                  0,12 bis      0,25\nb) Mangan             min.                50mg\nZink              min.                50mg\nVitamin A         min.             8000IE\nVitamin 03        min.             1000IE\nRiboflavin        min.                 4mg\n(Vitamin B2)\nBiotin            min.                 0,15 mg\nc) ME                 min.                11,5 MJ\n8.3    Alleinfuttermittel II für Masttrut-      a) Methionin\nhühner ab 14. Lebenswoche                       bezogen auf\nRohprotein      min.                 2\nRohprotein         min.                14\nGesamtzucker       max.                12\nCalcium                   0,8 bis       1,6\nPhosphor           min.                 0,62\nNatrium                   0,12 bis      0,25\nb) Mangan              min.               50mg\nZink               min.               50mg\nVitamin A          min.             8000IE\nVitamin D3         min.             1000 IE\nRiboflavin         min.                 4mg\n(Vitamin B2)\nBiotin             min.                 0,15 mg\nc) ME                  min.               11,5 MJ\".\n15. Anlage 2 a wird wie folgt geändert:\na) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:\n,,{zu§ 13 Abs. 3 Satz 1)\".\nb) In der Überschrift werden die Wörter „für Heimtiere\" gestrichen.\nc) Nach dem Tabellenkopf wird folgender Wortlaut eingefügt:\n„Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere\n1. Getreide                               Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen\nlediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.\n2. Erzeugnisse und Nebenerzeug-           Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreide-\nnisse aus der Verarbeitung von         körnern, außer Ölen, die in Gruppe 15 enthalten sind.\nGetreidekörnern\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von\n25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n3. Ölsaaten                               Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder\nHülsen befreit worden sind.\n4. Erzeugnisse und Nebenerzeug-           Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten\nnisse aus der Verarbeitung von         und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 15 enthalten sind.\nÖlsaaten\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von\n25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als\n5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.\n5. Erzeugnisse und Nebenerzeug-           Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse\nnisse von Körnerleguminosen            außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.\nDer Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von\n25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.","1114                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n6. Erzeugnisse und                     Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zucker-\nNebenerzeugnisse                    rüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.\nvon Knollen und Wurzeln             Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von\n25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n7. Erzeugnisse und                     Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.\nNebenerzeugnisse                    Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von\nder Zuckergewinnung                 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.\n8. Erzeugnisse und                     Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem\nNebenerzeugnisse aus der            Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie ent-\nVerarbeitung von Früchten           halten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.\n9. Trockengrünfutter                   Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile\nmit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn,\nsie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.\n10. Erzeugnisse                          Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trocken-\nmit hohem Rohfasergehait            substanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den Gruppen 4, 8 und 9\nenthaltenen Erzeugnisse.\n11. Milcherzeugnisse                     Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Grup-\npe 15 enthaltenen separierten Milchfette.\n12. Erzeugnisse von Landtieren           Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie\n90/667/EWG des Rates von warmblütigen Landtieren - ausgenommen der in Gruppe\n15 enthaltenen Fette-, die soweit wie technisch möglich frei sind von Hufen, Hörnern,\nBorsten, vom Inhalt des Verdauungstraktes von Säugetieren sowie von nicht hydroli-\nsierten Federn und Haaren. Ausgenommen sind auch Erzeugnisse mit einem Asche-\ngehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.\n13. Fischerzeugnisse                     Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer\nVerarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeug-\nnisse, die in Gruppe 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von\nmehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.\n14. Mineralstoffe                        Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in\nder Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche\nAsche in der Trockensubstanz enthalten.\n15. Öle und Fette                        Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.\n16. Back- und Teigwaren                  Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.\nTeil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere\".\n16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Monensin-Natrium\" werden in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:\n,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung\nbestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.\" \"\nbb) in der Position „Salinomycin-Natrium\" werden in Spalte 1 die Angabe „E 716\" eingefügt und in Spalte 8 ein\nSemikolon und folgender Satz angefügt:\n,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung\nbestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.\" \"\nb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „Carbadox\" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden\" durch die Wörter\n,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden\" ersetzt.\nbb) In der Position „Olaquindox\" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden\" durch die Wörter\n,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden\" ersetzt.\nc) Der Nummer 3.2 wird folgende Position angefügt:\n2                            3                          4             5           6         7        8\n(max)\n,,E 959     Neohesperidin-                                                Ferkel       4 Monate       35\nDihydrochalcon                                                Hunde                       35\".\nd) In Nummer 6.1 wird die Position „Violaxanthin\" gestrichen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                         1115\ne) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „Decoquinat\" wird folgende Position eingefügt:\n2                            3                       4             5       6         7        8\n„E 24          Diclazuril            2,6-Dichlor-alpha-(4-chlorphenyl)-    Masthühner                      5 Tage\".\n4-( 4,5-dihydro-3,5-dioxo-1,2,4-\ntriazin-2(3H)-yl)benzenacetonitril\nbb) In der Position „Lasalocid-Natrium.i wird in Spalte 8 folgender Wortlaut eingefügt:\n,,c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:\n,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabrei-\nchung bestimmter Tierarzneimittel kann kontraindiziert sein.\" ·..\ncc) In den Positionen „Maduramycin-Ammonium\", ,,Monensin-Natrium\", ,,Narasin\", ,,Narasin/Nicarbacin\" und\n,,Salinomycin-Natrium\" werden jeweils in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:\n,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren, gleichzeitige Verabreichung\nbestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.\" \"\nf) In Nummer 10 wird in der Position „Eisen (Fe)\" vor der Unterposition „Eisen-(11)-carbonat\" folgende Unterposition\neingefügt:\n2                            3                         4              5         6         7        8\n,,Eisenamino-          Fe (x)1-3 • nH20\nsäurechelat,           (x = Anion von Amino-\nHydrat                 säuren aus Sojaproteinen,\nhydrolisiert)\nMolekulargewicht unter 1500\".\ng) In Nummer 11 wird die Position „Vitamin D\" wie folgt geändert:\naa) In der Unterposition „Vitamin 0 2 \" werden in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel\" die Wörter „und Fische\"\nangefügt.\nbb) In der Unterposition „Vitamin D3\" wird in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel\" das Wort,,, Fische\" angefügt.\n17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage eingefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 14 Abs. 2 und 3)\nSchätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes\nvon Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nME            Umsetzbare Energie\nMJ/kg         Megajoule je Kilogramm\nNEL           Nettoenergie-Laktation\nStE/kg        Stärkeeinheiten je Kilogramm\nEFr/kg        Energetische Futtereinheiten Rind je Kilogramm\nEFs/kg        Energetische Futtereinheiten Schwein je Kilogramm\n~H.           vom Hundert\ng             Gramm\nml            Milliliter\nmg            Milligramm\nTierart                         Mischfuttermittel                                     Schätzgleichung\n2                                                      3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2\nMilchvieh                 Mischfuttermittel mit bis zu                 NEL in MJ/kg =\n15 v. H. Rohfaser in der                    ml Gasbildung 1 ) in\nTrockensubstanz                                    200 mg Mischfuttermittel                 X 0,0663\n+ g Rohprotein                                   X  0,0095\n+ g Rohfett 2)                                   X 0,0228\n+ g N-freie Extraktstoffe                        X 0,0079\n- g     Trockensubstanz                          X 0,00349","1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nTierart                  Mischfuttermittel                                   Schätzgleichung\n2                                                   3\nMischfuttermittel mit mehr als           NEL in MJ/kg =\n15 v. H. Rohfaser in der                  ml Gasbildung 1 ) in\nTrockensubstanz                               200 mg Mischfuttermittel                 X 0,1149\n+ g Rohprotein                                  X 0,0054\n+ g Rohfett 2 )                                 x 0,Q139\n- g    Rohasche                                 X 0,0054\n- g    Trockensubstanz                          X 0,00036\nRinder,             alle                                     StE/kg =\nSchafe,                                                      g    enzymatisch\nZiegen,                                                           abgebaute organische Substanz )    3\nX 0,3098\nausgenommen\nKälber,                                                    +g     Rohfett 2)                               X 1,997\nLämmer                                                     - g    Rohfaser                                 X 0,307\nund Milchvieh                                              +g     N-freie Extraktstoffe                    X 0,152\n- g    Rohasche                                 X 0,794\n+g     Trockensubstanz                          X 0,446\nKälber,             Kälberaufzuchtfuttermittel,              MJ   NEUkg =\nLämmer              ausgenommen Milchaustausch-              g    enzymatisch\nfuttermittel                                  abgebaute organische Substanz 3)         X 0,00362\n+g     Rohfett 2 )                              X 0,0292\n+g     Rohprotein                               X 0,0060\n+g     N-freie Extraktstoffe                    X 0,0086\n- g    Trockensubstanz                          X 0,00235\nSchweine            alle, ausgenommen Ergänzungsfutter-      ME in MJ/kg =\nmittel mit mehr als 25 v. H. Roh-         g   Rohprotein                               X 0,0223\nprotein und Milchaustauschfuttermittel +g     Rohfett   2\n)                           X 0,0341\n+g     Stärke  4\n)                              X 0,017\n+g     Zucker   5\n)                            X 0,0168\n+g organischer Rest                             X 0,0074\n-g Rohfaser                                     X 0,0109\nErgänzungsfuttermittel mit                ME  in MJ/kg =\nmehr als 25 v. H. Rohprotein              g   Rohprotein                               X 0,0199\n+g     Rohfett 2 )                              X 0,035\n+g     Stärke 4)                                X 0,0163\n+g     Zucker 5)                                X 0,0189\n+g     organischer Rest                         X 0,0062\n- g    Rohfaser                                 X 0,0013\nGeflügel            alle                                     ME   in MJ/kg       =\ng   Rohprotein                               X 0,01551\n+g     Rohfett 2)                               X 0,03431\n+g     Stärke 4 )                               X 0,01669\n+g     Gesamtzucker 6 )\n(berechnet als Saccharose)               X 0,01301\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 3\nRinder,             alle                                     EFr/kg =\nSchafe                                                        g Trockensubstanz                            X 0,732\nund Ziegen                                                 - g Rohasche                                    X 0,8\n- g Rohprotein                                  X 0,12\n+ g Rohfett 2)                                  X 2,21\n- g Rückstand der Enzymbehandlung           3\n) X 0,58\n- g    Harnstoff 7 )                            X 0,45\nSchweine            alle, ausgenommen Ergänzungsfutter-      EFs/kg =\nmittel mit mehr als 25 v. H. Roh-         g   Trockensubstanz                          X 0,796\nprotein und Milchaustauschfuttermittel - g    Rohasche                                 X 0,85\n- g    Rohprotein                               X 0,12\n+ g Rohfett 2 )                                 X 1,59\n- g    Rohfaser                                 X 1,29\nErgänzungsfuttermittel                   EFs/kg =\nmit mehr als 25 v. H. Rohprotein          g   Trockensubstanz                          X 0,776\n- g    Rohasche                                 X 0,85\n- g    Rohprotein                               X 0,12","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                               1117\nnerart                          Mischfuttermittel                                        Schätzgleichung\n2                                                        3\n+g     Rohfett )2\nX 1,59\n- g    Rohfaser                                      X 0,82\n1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nMenke, K.-H., H. Steingass (1987): Übersichten Tierernährung, Band 15, S. 59; DLG-Verlag Frankfurt'Main.\n2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluß nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch\nVerordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.\n3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nDe Boever, J. L., B. G. Cottyn, F.X. Buysse, F.W. Waimann, J.M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203;\nElsevier Science Publishers, Amsterdam.                                                ·\n4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten\n3. Richtlinie.\n5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.\n6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten\n1. Richtlinie.\n7) Harnstoff einschließlich aus sonstigen NPN-Verbindungen berechneter Harnstoff-Äquivalente; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.\"\n18. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 6\n(zu §§ 25, 27)\nVerbotene Stoffe\nHefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet\nHolz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich\nSägemehl\nKlärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern\nKot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht\nauf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung\nLeder und Lederabfälle\nSaat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-\nmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonne-\nnen Nebenerzeugnisse\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten\nFuttermittelverordnung in der vom 27. Juni 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\n§ 13 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBl. i S. 414), die zuletzt durch die\nVerordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, wird gestrichen; § 14 wird § 13.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz"]}