{"id":"bgbl1-1992-28-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":28,"date":"1992-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/28#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_28.pdf#page=18","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und der Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung (Erste KOV-Anpassungsverordnung 1992 - 1. KOV-AnpV 1992)","law_date":"1992-06-17T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1078                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrags und der Geldleistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\nsowie zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung\n(Erste KOV-Anpassungsverordnung 1992 - 1. KOV-AnpV 1992)\nVom 17. Juni 1992\nAuf Grund des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes in                b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                       ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-\n(BGBI. 1 S. 21 ), der durch Artikel 39 Nr. 13 des Renten-                kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-\nreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                       gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-\nS. 2261) geändert worden ist, und auf Grund des § 30                     che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nAbs. 14 sowie des § 40a Abs. 6 in Verbindung mit § 30                    Stufen gewährt wird:\nAbs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1                          Stufe 1                      117 Deutsche Mark,\nS. 21 ), die durch Artikel 1 des KOV-Strukturgesetzes 1990               Stufe II                     241 Deutsche Mark,\nvom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geändert worden sind,                  Stufe III                    365 Deutsche Mark,\nverordnet die Bundesregierung:                                           Stufe IV                     487 Deutsche Mark,\nStufe V                      606 Deutsche Mark,\nStufe VI                      731 Deutsche Mark.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                    5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 14 wird die Zahl „227\" durch die Zahl „234\"                  ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\nersetzt.                                                        einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 50 oder 60 vom Hundert          629 Deutsche Mark,\n2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „28 bis 185\"\num 70 oder 80 vom Hundert          762 Deutsche Mark,\ndurch die Bezeichnung „29 bis 190\" und in Satz 2 die\nZahl „2,842\" durch die Zahl „2,929\" ersetzt.                    um 90 vom Hundert                  912 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit           1 028 Deutsche Mark.\"\n3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „341\" durch die\nZahl „351\" und in Satz 2 die Zahl „928\" durch die Zahl     6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n,,956\" ersetzt.                                                ,,36479\" durch die Zahl „38 704\" ersetzt.\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                               7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 109\" durch die\nZahl „ 112\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-    8. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zat1I „422\" durch\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit             die Zahl „435\" und in Satz 2 die Worte „718, 1019,\num 30 vom Hundert         von   196 Deutsche Mark,         1312, 1702 oder 2097 Deutsche Mark\" durch die\nWorte „740, 1 050, 1 352, 1 754 oder 2 161 Deutsche\num 40 vom    Hundert      von   266 Deutsche Mark,\nMark\" ersetzt.\num 50 vom    Hundert      von   360 Deutsche Mark,\num 60 vom    Hundert      von   455 Deutsche Mark,      9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2405\"\num 70 vom    Hundert      von   629 Deutsche Mark,         durch die Zahl „2 478\" und die Zahl „ 1204\" durch die\num 80 vom Hundert         von   762 Deutsche Mark,         Zahl „ 1 241\" und in Absatz 3 die Zahl „2405\" durch\num 90 vom Hundert         von 912 Deutsche Mark,           die Zahl „2 478\" ersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit von 1 028 Deutsche Mark.\n10. In § 40 wird die Zahl „597\" durch die Zahl „615\"\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-               ersetzt.\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „660\" durch die Zahl „680\"\num 50 und 60 vom Hundert       um 39 Deutsche Mark,        ersetzt.\num 70 und 80 vom Hundert       um 49 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert und                                 12. In § 46 werden die Zahl „ 168\" durch die Zahl „ 173\"\nbei Erwerbsunfähigkeit         um 62 Deutsche Mark.\"        und die Zahl „315\" durch die Zahl „325\" ersetzt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                              1079\n13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „294\" durch die Zahl                                Artikel 2\n,,303\" und die Zahl „411\" durch die Zahl „424\" ersetzt.                          Änderung\nder Berufsschadensausgleichsverordnung\n14. § 51 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „809\" durch die Zahl\n„834\" und die Zahl „564\" durch die Zahl „581\"          a) In der Tabelle des Satzes 1 werden die Ziffern „VI,\nersetzt.                                                  V, 111, lla\" durch die Zahlen „2a, 3, 5, 7\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 148\" durch die Zahl       b) Satz 2 wird gestrichen.\n,, 153\" und die Zahl „ 109\" durch die Zahl „112\"\nersetzt.                                            2. In§ 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte ,,(bei Beamten)\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „458« durch die Zahl        oder Nr. 29 (bei Soldaten)\" gestrichen.\n,,472\" und die Zahl „334\" durch die Zahl „344\"\nersetzt.\nArtikel 3\n15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2405\" durch die Zahl                            Inkrafttreten\n,,2 478\" und die Zahl „1204\" durch die Zahl „1 241\"\nersetzt.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. ~uli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}