{"id":"bgbl1-1992-28-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":28,"date":"1992-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_28.pdf#page=7","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften","law_date":"1992-06-17T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                        1067\nfünfte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften *)\nVom 17. Juni 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                        2. § 1 wird wie folgt geändert:\nForsten verordnet auf Grund des § 7 Abs. 1 und 4 des                              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) sowie auf                                  „ 1. die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr\nGrund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli                                    lebender sowie die Einfuhr und die Durchfuhr\n1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1                                     toter Einhufer,\".\nSatz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. Septem-                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885):\naa) In Nummer 7 wird das Wort „Staates\" durch\ndas Wort „Drittlandes\" ersetzt.\nArtikel 1                                             bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer einge-\nÄnderung der Einhufer-Einfuhrverordnung                                             fügt:\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der                                         ,,8 a. Mitgliedstaat:\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                                                       Staat, der der Europäischen      Wirt-\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung                                          schaftsgemeinschaft angehört;\".\nvom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                          3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind\"\n1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt                                  die Wörter „im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr\ngefaßt:                                                                          aus einem Drittland\" eingefügt.\n„Verordnung                                      b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem\nüber die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Einhufern                            Wort „Einhufern\" die Wörter „aus Drittländern\" ein-\n(Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung)\".                                gefügt.\nc) In Absatz 3 werden ferner\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur                       aa) nach den Wörtern „durch die Deutsche Bun-\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-                     desbahn\" die Wörter „oder die Deutsche\nlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI.\nReichsbahn\" und\nEG Nr. L 395 S. 13),\n2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung                   bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-\nder veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-                    desbahn\" die Wörter „oder der Deutschen\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen\nReichsbahn\"\nim Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29),\n3. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung                 eingefügt.\nder tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equi-\nden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 224 S. 42),\n4. In § 3 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende\n4. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung\nder tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein-\nAbsätze ersetzt:\nschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an                   ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr\ndessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62),\nund die Durchfuhr lebender Einhufer\n5. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die\ntierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaft-              1. aus Mitgliedstaaten\nlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 303 S. 6),                                          a) im Falle von Einhufern, die in ein Zuchtbuch\n6. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur                            oder die Liste einer vom Bundesminister für\nFestlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus                      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG                 desanzeiger bekanntgegebenen Sportorgani-\nNr. L 373 S. 1),\nsation (Sportorganisation) eingetragen sind,\n7. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseu-\nwenn die Tiere von einer Gesundheitsbeschei-\nchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Han-\ndel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern             nigung nach Anhang B der Richtlinie 90/426/\n(ABI. EG Nr. L 268 S. 35),                                                           EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-\n8. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung                     legung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften\nvon Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern                    für das Verbringen von Equiden und für ihre\nin die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der\nEinfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 224\nRichtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG\nNr. L 268 S. 56),                                                                    S. 42) in der jeweils geltenden Fassung beglei-\n9. Richtlinie 91 /687 /EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur                         tet sind,\nÄnderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/\nb) im Falle sonstiger Einhufer, wenn diese\nEWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klas-\nsischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 377 S. 16).                                     von einer Gesundheitsbescheinigung nach An-","1068                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nhang C der Richtlinie 90/426/EWG in der            6. § 4 wird wie folgt gefaßt:\njeweils geltenden Fassung begleitet sind;\n,,§ 4\n2. aus Drittländern, wenn die Tiere von einer Gesund-\nLebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr oder\nheitsbescheinigung begleitet sind, die für die jewei-\nder Durchfuhr aus Drittländern der amtstierärztlichen\nlige Art und Kategorie in der Entscheidung vorge-\nUntersuchung.\"\nschrieben ist, die der Rat oder die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften auf Grund des Arti-\nkels 16 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils       7. § 5 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDrittland erlassen hat und die der Bundesminister\n,,(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-\nhufer aus Drittländern ist nur über die vom Bundes-\ndesanzeiger bekanntgemacht hat.\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht                      im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung\n1. die Durchfuhr lebender Einhufer bei Zwischenlan-               bekanntgegebenen Zollstellen zulässig.\"\ndungen im Luftverkehr oder Anlandungen im See-\nschiffsverkehr, wenn die Tiere das Flugzeug oder          b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einhufer\" die\nSchiff nicht verlassen;                                       Wörter „aus Drittländern\" eingefügt und die Zahl\n,,18\" durch die Zahl „24\" ersetzt.\n2. die Einfuhr lebender Einhufer bei Zwischenlandun-\ngen im Luftverkehr, wenn die Sendung dazu                 c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einhufer\" die\nbestimmt ist, unverzüglich wieder ausgeführt zu               Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nwerden, und die Tiere den Flughafen nicht verlas-\nsen.\"                                                  8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem\n5. § 3 a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                   Wort „Einhufer\" die Wörter „aus Drittländern\" ein-\ngefügt.\n,,§ 3 a                             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schlachttie-\nfuhr lebender Einhufer verboten, wenn und soweit die                    ren\" die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nTiere\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-\nkel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom\n26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-         9. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-                                    ,,§ 9\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren\n(1) Pferde, die in ein Zuchtbuch oder in die Liste\nund Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt\neiner Sportorganisation eingetragen sind, dürfen nur\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden\neingeführt werden, wenn sie von einem Dokument zu\nFassung,\nihrer Identifizierung nach dem Anhang der Richtlinie\n2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 21        90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-\nder Richtlinie 90/426/EWG oder nach Artikel 18 der        legung der tierzüchterischen und genealogischen Vor-\nRichtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli              schriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit\n1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Vete-         Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils\nrinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemein-       geltenden Fassung begleitet sind.\nschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der\n(2) Sonstige Pferde dürfen nur eingeführt werden,\nRichtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/\nwenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben gekenn-\nEWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils              zeichnet oder von einer amtlich bestätigten Beschrei-\ngeltenden Fassung\nbung begleitet sind, aus der sich die Identität des\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen                  jeweiligen Tieres eindeutig ergibt, Schlachttiere\nGemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom                     jedoch nur, wenn sie mit Hufbrand gekennzeichnet\nHandelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun-               sind.\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf\nsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-\nmacht hat. Dieser Bundesminister macht auch die               1. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf der\nAufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger                       linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buchstaben\nbekannt.                                                          ,,X\" und einer Nummer zur Feststellung der Identi-\ntät gekennzeichnet sind; die Kennzeichnung muß\nfür jedes Pferd in der Gesundheitsbescheinigung\n§3b\neingetragen sein;\nBei der Einfuhr lebender Einhufer aus Mitgliedstaa-\nten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-             2. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für\npunkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort                 Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlun-\nder zuständigen Behörde unter Angabe der Art und                  gen bestimmt sind;\nder Zahl der Tiere mindester.s 24 Stunden vorher              3. Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunterneh-\nanzuzeigen.\"                                                      mens gehören, sowie Fohlen bei Fuß.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                  1069\n10. In Abschnitt II werden die Unterabschnitte 3 und 4             der Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1\n(§§ 11 bis 14) aufgehoben.                                   S. 734), der durch Artikel 34 der Verordnung vom\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, in\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                  der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\na) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden gestrichen.                                       § 17 d\nb) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,; in diesen             Einhufer dürfen, bevor sie vom Betrieb oder von\nFällen findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung\"           einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert\ngestrichen.                                             werden, auf eine zugelassene Sammelstelle verbracht\nwerden. Für die Zulassung einer Sammelstelle gilt § 4\n12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt eingefügt:                 Abs. 2 der Ktauentiere-Ausfuhrverordnung in der\njeweils geltenden Fassung entsprechend.\"\n„IV a. Ausfuhr lebender Einhufer nach Mitgliedstaaten\n§17a                          13. § 18 wird wie folgt geändert:\n(1) Lebende Einhufer dürfen nach Mitgliedstaaten         a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 a Abs. 2,\" gestri-\nnur ausgeführt werden, wenn die Tiere                             chen.\n1. im Falle von Pferden, die in ein Zuchtbuch oder in        b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 a, 2 und 3\ndie Liste einer Sportorganisation eingetragen sind,          durch folgende Nummern ersetzt:\nvon einer Gesundheitsbescheinigung nach An-\nhang B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils              „ 1 a. entgegen § 3 a oder § 17 a Abs. 1 einen\ngeltenden Fassung,                                                  lebenden Einhufer einführt, durchführt oder\nausführt,\n2. im Falle sonstiger Einhufer von einer Gesund-\nheitsbescheinigung nach Anhang C der Richtlinie                2.   eine Anzeige nach § 3 b nicht, nicht richtig\n90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung                         oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nbegleitet sind.                                                     3.   entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 oder § 17 b ein\nPferd einführt oder ausführt.\"\n(2) Die amtstierärztliche Untersuchung der zur Aus-\nfuhr bestimmten Tiere und die Ausfertigung der\n14. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.\nGesundheitsbescheinigung dürfen nicht früher als\n48 Stunden vor der Verladung erfolgen.\n(3) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur aus                                     Artikel 2\neinem einzigen Blatt bestehen und muß zusätzlich in               Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung\neiner Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates\nausgestellt sein.                                          Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),\n(4) Wenn und soweit                                   zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder                23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften das innergemeinschaftliche Ver-      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbringen von                                            a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nlebenden Einhufern in Anwendung des Artikels 1O der             „b) ein Nachweis für jedes Tier nach Maßgabe des\nRichtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fas-                    Absatzes 4 mitgeführt wird, aus dem sich ergibt,\nsung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-                     daß das Tier gegen Tollwut schutzgeimpft wor-\nbescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter                     den ist und die Impfung\nBeachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.\naa) mindestens 30       Tage     und   längstens\n§ 17 b                                           12 Monate oder\nPferde, die in ein Zuchtbuch oder in die Liste einer                bb) als    Wiederholungsimpfung        längstens\nSportorganisation eingetragen sind, dürfen nach Mit-                         12 Monate nach vorausgegangener Toll-\ngliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn sie von                             wutschutzimpfung und längstens 12 Monate\neinem Dokument zu ihrer Identifizierung nach dem                             vor der Einfuhr oder der Durchfuhr\nAnhang der Richtlinie 90/427/EWG in der jeweils gel-                    durchgeführt worden ist;\".\ntenden Fassung begleitet sind.\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 17c                                ,,2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teil-\n(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte                    nahme an Rennen eingeführt oder nach vor-\nlebende Einhufer müssen entweder unmittelbar in                         übergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Ren-\neinem Betrieb oder auf einem von der zuständigen                        nen wieder eingeführt oder zur oder nach der\nBehörde für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelas-                   Teilnahme an Rennen durchgeführt werden,\nsenen und vom Bundesminister für Ernährung, Land-                       wenn für jedes Tier ein Nachweis über\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\na) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme an\ngegebenen Markt für Einhufer erworben worden sein.                         den Rennen durch Vortage einer schriftli-\n(2) Für die Zulassung eines Marktes gilt § 4 Abs. 2                    chen Bestätigung des für die Durchführung\nder Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung                           der Veranstaltung oder für die Teilnahme","1070                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ndes Tieres an der Veranstaltung verantwort-      1. Hasen oder Kaninchen ohne Genehmigung nach\nlichen Sport- oder Zuchtverbandes und                § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 einführt oder\nb) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe           2. eine Anzeige nach § 1 a nicht, nicht richtig oder\ndes Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin-          nicht rechtzeitig erstattet.\"\ndung mit Absatz 4\nmitgeführt wird.\"\nc) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-                                   Artikel 4\nden Satz ersetzt:                                            Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\n„Der internationale lmpfpaß und die tierärztliche        Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nImpfbescheinigung müssen in deutscher Sprache         Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),\nausgestellt oder von einer amtlich beglaubigten       zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom\ndeutschen Übersetzung begleitet sein.\"                23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Grenzübertritt\"\ndurch die Wörter „bei der Einfuhr oder der Durch-      1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt\nfuhr\" ersetzt.                                             gefaßt:\n„Verordnung\nArtikel 3                                       über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\nÄnderung der Hasen-Einfuhrverordnung                                      von Geflügel, Bruteiern sowie\nunbearbeiteten Federn und Federteilen\nDie Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der                           (Geflügel-Ein- und -Ausfuhrverordnung)\".\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),\nzuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom           2. § 1 wird wie folgt geändert:\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 8 wird das Wort „Staates\" durch das\n1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:                        Wort „Drittlandes\" ersetzt.\n,,§ 1 a                            b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,\nund folgende Nummern werden angefügt:\nBei der Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen aus\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 ,, 1O. Mitgliedstaat:\nschaft hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-                        Staat, der der Europäischen Wirtschafts-\npunkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort der                       gemeinschaft angehört;\nzuständigen Behörde unter Angabe der Art und der\n11 . Drittland:\nZahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher anzuzei-\ngen.\"                                                                       Staat, der der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft nicht angehört.\"\n2; § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         3. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind\"\nvor der Einfuhr aus Staaten, die der Europäischen              die Wörter „im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr\nWirtschaftsgemeinschaft nicht angehören (Drittlän-             aus Drittländern\" eingefügt.\ndern), der amtstierärztlichen Untersuchung.\"               b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fleisch-\nb) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils nach                  erzeugnissen von Hausgeflügel\" die Wörter „aus\ndem Wort „Kaninchen\" die Wörter „aus Drittlän-                 Drittländern\" eingefügt.\ndern\" eingefügt.                                           c) In Absatz 3 werden\nc) In Absatz 3 wird ferner die Zahl „ 18\" durch die Zahl           aa) die Wörter „Federteile, die durch die Deutsche\n,,24\" ersetzt.                                                        Bundesbahn\" durch die Wörter „Federteile\nd) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                                       aus Drittländern, die durch die Deutsche Bun-\ndesbahn oder die Deutsche Reichsbahn\"\n3. In § 4 Abs. 3 werden                                                      ersetzt und\na) die Wörter „Kaninchen durch die Deutsche Bundes-                bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-\nbahn\" durch die Wörter „Kaninchen aus Drittländern                   desbahn\" die Wörter „oder der Deutschen\ndurch die Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche                       Reichsbahn\" eingefügt.\nReichsbahn\" ersetzt und\n4. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende\nb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bundes-\nAbsätze ersetzt:\nbahn\" die Wörter „oder der Deutschen Reichsbahn\"\neingefügt.                                                  ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr\noder Durchfuhr lebenden Geflügels\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               1. aus Mitgliedstaaten, wenn die Tiere von einer\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2               Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder               Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober\nfahrlässig                                                          1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                               1071\nfür den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflü-    6. § 4 wird wie folgt geändert:\ngel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchfuhr\" die\n(ABI. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden            Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nFassung begleitet sind,\nb) In Absatz 2 werden\n2. aus Drittländern, wenn die Tiere von einer Gesund-\nheitsbescheinigung begleitet sind, die in der Ent-           aa) in Satz 1 nach dem Wort „Geflügels\" und\nscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die           bb) in Satz 2 nach dem Wort „Durchfuhr\"\nKommission auf Grund des .Artikels 24 der Richt-\njeweils die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nim Hinblick auf das betreffende Drittland erlassen      c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geflügels\" die\nhat und die der Bundesminister für Ernährung,                Wörter „aus Drittländern\" eingefügt und die Zahl\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger                 ,,18\" durch die Zahl „24\" ersetzt.\nbekanntgemacht hat.\"                                    d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Geflügel\" die\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht                     Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben, die\nvon Brieftaubenvereinigungen in Spezialtransport-    7. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nwagen zum Zwecke des Auflassens eingeführt                                         ,,§ 5\noder durchgeführt werden;\n(1) Lebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das im       oder in Behältnissen eingeführt oder durchgeführt\nArtistenberuf verwendet wird;                           werden, die so beschaffen sind, daß tierische\n3. die Durchfuhr lebenden Geflügels bei Zwischen-           Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-\nlandungen im Luftverkehr oder Anlandungen im            rung nicht heraussickern oder herausfallen können.\nSeeschiffsverkehr, wenn die Tiere den Flughafen             (2) Lebendes Geflügel darf nur in Behältnissen ein-\noder das Schiff nicht verlassen.\"                       geführt oder durchgeführt werden, die\n5. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:            1. ausschließlich Tiere enthalten, die nach Art und\nVerwendungszweck identisch sind und aus dem-\n,,§ 3 a                                 selben Betrieb stammen, und\nAbweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-       2. mit der Veterinärkontrollnummer des Ursprungs-\nfuhr lebenden Geflügels verboten, wenn und soweit                betriebes gekennzeichnet sind.\ndie Tiere im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr\n(3) Darüber hinaus dürfen Eintagsküken nur in\n1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-       Behältnissen eingeführt oder durchgeführt werden,\nkel 1O der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom\ndie\n26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-\nlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-       1 . a) erstmalig benutzt werden und sauber sind oder\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren                b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem ent-\nund Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt                 sprechend desinfizierbarem Material bestehen\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden               und vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfi-\nFassung,                                                         ziert worden sind sowie\n2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 29      2. a) an sichtbarer Stelle mit dem deutlich lesbaren\nder Richtlinie 90/539/EWG oder nach Artikel 18 der               Hinweis, daß sie Eintagsküken enthalten, und\nRichtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli\n1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Vete-            b) mit der Angabe des Versandlandes, des\nrinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemein-              Bestimmungslandes, des Erzeugerbetriebes\nschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der                  sowie der Art, des Verwendungszwecks und\nRichtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/625/                   der Zahl der Tiere\nEWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils                 gekennzeichnet sind.\ngeltenden Fassung\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Sendungen\nvom Rat oder von der Kommission der Europäischen            aus Mitgliedstaaten, die weniger als 20 Tiere umfas-\nGemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom                   sen.\"\nHandelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-       8. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel\" die\nsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-            Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nmacht hat. Dieser Bundesminister macht auch die\nAufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger\n9. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nbekannt.\n§3b                                 ,,(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr und\ndie Durchfuhr frischen Fleisches\nBei der Einfuhr lebenden Geflügels aus Mitglied-\nstaaten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-       1. aus Mitgliedstaaten, wenn das Fleisch von einer\npunkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort                Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang IV\nder zuständigen Behörde unter der Angabe der Art                 der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom\nund der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher              15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher\nanzuzeigen.\"                                                     Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflü-","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngelfleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23) in der jeweils           (3) Bruteier dürfen aus Mitgliedstaaten nur einge-\ngeltenden Fassung begleitet ist,                         führt werden, wenn sie nach Artikel 2 der Verordnung\n2. aus Drittländern, wenn das Fleisch von einem Tier-         (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977\ngesundheitszeugnis begleitet ist, das in der Ent-        zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75\nscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die       über die Erzeugung von und den Verkehr mit Brutei-\nKommission auf Grund des Artikels 12 der Richt-          ern und Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209\nlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991             S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeich-\nnet sind.\nüber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für\nden innergemeinschaftlichen Handel mit frischem              (4) Die §§ 3 b und 5 Abs. 2 bis 4 gelten entspre-\nGeflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittlän-      chend.\"\ndern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende    12. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDrittland erlassen hat und die der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-                                  ,,§ 9 a\ndesanzeiger bekanntgemacht hat.                             Abweichend von § 9 ist die Einfuhr und Durchfuhr\n(2 a) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Ein-        von Bruteiern verboten, wenn und soweit die Bruteier\nfuhr und die Durchfuhr erlegten Wildgeflügels, wenn           im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr\nes von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist,          1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-\ndie dem Muster der Anlage 3 entspricht.\"                           kel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n10. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 18\nder Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden\n,,§ 7 a                                  Fassung\nAbweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-\nvom Rat oder von der Kommission der Europäischen\nfuhr frischen Fleisches von Geflügel verboten, wenn           Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom\nund soweit das Fleisch im Falle der Einfuhr oder              Handelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun-\nDurchfuhr\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-         sten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-\nkel 1O der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils          macht hat. Dieser Bundesminister macht auch die\ngeltenden Fassung,                                       Aufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger\n2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 19        bekannt.\"\nder Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom\n10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund-          13. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Brut-\nregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-        eier\" die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeug-\nnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) oder nach Artikel 14 14. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nder Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                                          „Va. Ausfuhr von Geflügel und Bruteiern\nnach Mitgliedstaaten\nvom Rat oder von der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom                                              § 11 a\nHandelsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundes-               (1) Lebendes Geflügel oder Bruteier dürfen nach\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten            Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn sie\ndiese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-                   1 . - ausgenommen Schlachtgeflügel oder in Sendun-\nmacht hat. Dieser Bundesminister macht auch die                    gen, die jeweils weniger als 20 Tiere oder Bruteier\nAufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger                        umfassen, - aus einem zugelassenen Betrieb\nbekannt.\"                                                          stammen und\n2. von einer Gesundheitsbescheinigung nach An-\n11 . § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:                    hang IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils\n,,(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr                   geltenden Fassung begleitet sind.\n1. aus Mitgliedstaaten, wenn die Bruteier von einer           Die Gesundheitsbescheinigung darf nur aus einem\nGesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der              Blatt bestehen und muß zusätzlich in einer Amtsspra-\nRichtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden           che des Bestimmungslandes ausgestellt sein.\nFassung begleitet sind,                                     (2) Frisches Fleisch von Geflügel darf nach Mitglied-\n2. aus Drittländern, wenn die Bruteier von einer              staaten nur ausgeführt werden, wenn es von einer\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind, die in          Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang IV\nder Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat         der Richtlinie 71 /118/EWG in der jeweils geltenden\noder die Kommission auf Grund des Artikels 24 der        Fassung begleitet ist.\nRichtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden              (3) Für die Ausfuhr lebenden Geflügels oder von\nFassung im Hinblick auf das betreffende Drittland        Bruteiern gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nerlassen hat und die der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzei-            (4) Wenn und soweit\nger bekanntgemacht hat.                                  1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                 1073\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen           1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Zollstelle\"\nGemeinschaften den innergemeinschaftlichen                gestrichen.\nHandelsverkehr mit\nlebendem Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel          2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\noder Bruteiern in Anwendung des Artikels 1O der                                         ,,§ 1 a\nRichtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-              Bei der Einfuhr von Papageirn und Sittichen aus\nbescheinigungen nicht oder nur unter Beachtung die-           Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nser Beschränkung ausgestellt werden.                          schaft hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-\npunkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort der\n§ 11 b                             zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der\n(1) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen         Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher anzuzei-\nBehörde zum innergemeinschaftlichen Handelsver-               gen. Dies gilt nicht\nkehr mit lebendem Geflügel oder Bruteiern zugelas-             1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und\nsen, wenn\n2. bei der Einfuhr von nicht mehr als drei Papageien\n1. die Anforderungen nach Anhang II Kapitel 1 der                  oder Sittichen, die im persönlichen Bereich von\nRichtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden                  Personen, die nicht Züchter oder Händler sind,\nFassung erfüllt sind und                                       gehalten werden und im Reiseverkehr mitgeführt\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des                    oder aus Gründen der Wohnsitzverlegung einge-\nAnhangs II Kapitel II und Anhang III der Richtlinie            führt werden.\"\n90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-\ngehalten werden.                                      3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n,,(1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der\nschaft und Forsten die Zulassung von Betrieben sowie\ndie Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen                    Einfuhr oder der Durchfuhr aus Staaten, die der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ange-\nunverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen\nhören (Drittländern), der amtstierärztlichen Unter-\nBetriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnum-\nsuchung.\"\nmer im Bundesanzeiger bekannt.\"\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Sitti-\n15. In § 12 werden Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 aufgeho-               chen\" die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nben sowie die Absatzbezeichnung des Absatzes 1                c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sittichen\" die\ngestrichen.                                                       Wörter „aus Drittländern\" eingefügt und die Zahl\n,,18\" durch die Zahl „24\" ersetzt.\n16. § 13 wird wie folgt geändert:                                 d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sittiche\" die\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1\"               Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\ndie Wörter „oder einer Zulassung nach § 11 b\"\neingefügt.                                            4. In § 4 werden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) in Absatz 1 nach dem Wort „Sittiche\" und\naa) Das Wort „oder\" am Ende der Nummer 1 wird             b) in Absatz 2 nach dem Wort „Sittichen\"\ndurch ein Komma ersetzt, und folgende Num-           jeweils die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nmer wird eingefügt:\n,, 1 a. eine Anzeige nach § 3 b, auch in Verbin- 5. In § 9 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer\ndung mit § 9 Abs. 4 nicht, nicht richtig     eingefügt:\noder nicht rechtzeitig erstattet,\".          „ 1 a. eine Anzeige nach § 1 a Satz 1 nicht, nicht richtig\nbb) Der Schlußpunkt wird durch das Wort „oder\"                    oder nicht rechtzeitig erstattet,\".\nersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:\n„3. entgegen§ 11 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nlebendes Geflügel, Bruteier oder frisches                             Artikel 6\nFleisch von Geflügel ausführt.\"                     Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung\nDie Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\n17. Die Anlagen 1, 2 und 4 werden gestrichen.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),\nzuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\nÄnderung der Papageien-Einfuhrverordnung                  1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der               a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),                     ,,Im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr aus Staa-\nzuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom                   ten, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:              nicht angehören, müssen die Bienenköniginnen und","1074                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nihre Begleitbienen nach der Einfuhrabfertigung                                         Artikel 8\nunmittelbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet\nYVCIUCII,\"\nÄnderung der Fische-Einfuhrverordnung\nDio ~iooho c;infuhl\"Vor-or-dnung vom !l9. Oktobor- 1 OQ~\nOJ Nacn Nummer 1 wira roIgenae Nummer emgerugt:\n(Rr,RI     1  ~   1 ~~?). 7111At7t OA~nrlArt rl11r~h ArtikAI ?fl riAr\n„1 a. Bei der Einfuhr von Bienenköniginnen und         Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie\nihren Begleitbienen aus Mitgliedstaaten der      folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat\nder Empfänger das Eintreffen der Bienenköni-\nginnen am Bestimmungsort der zuständigen          1. § 3 wird wie folgt geändert:\nBehörde unter Vorlage der Gesundheitsbe-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nscheinigung unverzüglich anzuzeigen.\"\n,,(1) Die Einfuhr aus Staaten, die der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehören\n2. In § 6 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer                      (Drittländern), ist nur über die vom Bundesminister\neingefügt:                                                           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n„ 1 a. eine Anzeige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 oder                im Bundesanzeiger für die Abfertigung bekanntge-\nNr. 1 a nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig          gebenen Zollstellen zulässig.\"\nerstattet,\".\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sendungen\"\ndie Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\nArtikel 7\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sendung\" die\nDie Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der                 Wörter „aus einem Drittland\" eingefügt.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),                   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der\nzuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom                     Eingangs-Zollstelle\" gestrichen.\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:\n3. In § 5 werden nach dem Wort „Süßwasserfischen\" die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-\nnung sind im Falle der Einfuhr aus Staaten, die der\nArtikel 9\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ange-\nhören (Drittländern), der Zollstelle an der Grenze in        Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung\nUrschrift vorzulegen.\"\nDie Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der\nb) In Absatz 2 werden                                        Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 734),\naa) die Wörter „Herkunft, die durch die Deutsche        geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 23. Mai\nBundesbahn\" durch die Wörter „Herkunft aus         1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\nDrittländern, die durch die Deutsche Bundes-\nbahn oder die Deutsche Reichsbahn\" ersetzt         1 . In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach\nund                                                    dem Wort „Rinderembryonen\" das Wort,,, Schweine-\nbb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bundes-             samen\" eingefügt.\nbahn\" die Wörter „oder der Deutschen Reichs-\nbahn\" eingefügt.                                   2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 4 b wird folgende Nummer eingefügt:\n2. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         ,,4 c. Schweinesamen:\n,,§ 5 a                                           Samen von Hausschweinen, der nach dem\nBei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft                     31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist;\".\nund von Knochenmaterial aus Mitgliedstaaten der                  b) Die Nummern 9 bis 12 werden gestrichen.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat der Emp-\nfänger den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens           c) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\nder Sendung am Bestimmungsort der zuständigen                        „ 17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre\nBehörde unter Angabe der Art und der Menge minde-                             unterliegt:\nstens 24 Stunden vorher anzuzeigen.\"\n1. Sperrbezirk, der auf Grund\na) des § 9 der MKS-Verordnung vom\n3. In § 9 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer                                     24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703),\neingefügt:                                                                        b) des§ 1 Abs. 1 der Sperrbezirks-Verord-\n„ 1 a. eine Anzeige nach § 5 a nicht, nicht richtig oder                             nung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\nnicht rechtzeitig erstattet,\".                                               S. 1710) oder","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                1075\nc) des § 11 Abs. 1 der Schweinepest-Ver-         2. der Rat oder die Kommission der Europäischen\nordnung vom 3. August 1988 (BGBI. 1             Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-\nS. 1559)                                        delsverkehr mit\nin der jeweils geltenden Fassung und             Schweinesamen in Anwendung des Artikels 4 Abs. 1\n2. Beobachtungsgebiet, das auf Grund des            oder 2 oder des Artikels 15 der Richtlinie 90/429/EWG\n§ 11 Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung          oder des Artikels 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der\nin der jeweils geltenden Fassung                 jeweils geltenden Fassung verbietet oder beschränkt,\ndürfen Tiergesundheitsbescheinigungen nach Absatz 1\ngebildet worden ist;\".                              nicht oder nur unter Beachtung dieser Beschränkung\nd) In Nummer 18 Buchstabe b wird das Wort „Schwei-              ausgestellt werden.\nnepest,\" gestrichen.                                                                 § 9g\n(1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der\n3. § 2 a wird aufgehoben.                                          zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Schweinesamen zugelassen,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    wenn\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              1. die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II\n,,(1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitglied-              Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der\nstaaten nur ausgeführt werden, wenn sie von                    jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und\neiner amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung           2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des\nbegleitet sind, die dem für die betreffende Tierart            Anhangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie\nund den jeweiligen Verwendungszweck vorge-                     der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in\nschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie                 der jeweils gel_tenden Fassung eingehalten werden.\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim                   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-             dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ndern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)            Forsten die Zulassungen von Besamungsstationen\nin der jeweils geltenden Fassung entspricht.\"               sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassun-\ngen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1\" durch           Besamungsstationen unter Erteilung einer Veterinär-\ndie Angabe „Absatz 1\" ersetzt.                              kontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.\"\n5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:    7. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem\n„3. Abschnitt                           Wort „Sperrbezirk\" die Wörter „oder Beobachtungs-\ngebiet\" angefügt.\nAusfuhr\nvon Rindersamen, Rinderembryonen\nund Schweinesamen\".                      8. § 14 wird aufgehoben.\n6. Nach § 9 e werden folgende Vorschriften eingefügt:          9. § 15 wird wie folgt geändert:\n,,§ 9 f                             a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 e Abs. 1\" durch die\nAngabe ,,§ 9 c Abs. 1, § 9 e Abs. 1 oder § 9 g\n(1) Schweinesamen darf nach Mitgliedstaaten nur                 Abs. 1\" ersetzt.\nausgeführt werden, wenn er\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. in einer für den innergemeinschaftlichen Handel\nzugelassenen Besamungsstation entnommen und                    aa) Nach Nummer 5 a wird folgende Nummer ein-\naufbereitet worden ist und                                          gefügt:\n2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbe-                      „5 b. entgegen § 9 d Abs. 1 Satz 1 oder§ 9 f\nscheinigung nach Anhang D der Richtlinie 90/429/                          Abs. 1 Satz 1 Rinderembryonen oder\nEWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung                            Schweinesamen ausführt,\".\nder tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den                bb) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 14\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen                    Abs.1\" gestrichen.\nund an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in\nder jeweils geltenden Fassung begleitet ist.\nArtikel 10\nDie Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in\neiner Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates                 Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nausgestellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der\n(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von     Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832), ge-\nSchweinesamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1            ändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Mai 1991\nder Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden          (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:\nFassung genehmigt, kann die zuständige Behörde in\ndiesem Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.                1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Wenn und soweit                                            a) In Nummer 4 wird das Wort „Staates\" durch das\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder                            Wort „Drittlandes\" ersetzt.","1076                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nb) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Wort „Schweine-        7. § 4 a Abs.1 wird wie folgt gefaßt:\npest,\" gestrichen.\n,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Einfuhr und\nc} Die Nummern 1O und 11 werden gestrichen.                    Durchfuhr lebender Hausschweine aus der italieni-\nschen autonomen Region Sardinien sowie aus Portu-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    gal und Spanien.\"\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind\" die\nWörter „im Falle einer Einfuhr oder Durchfuhr aus      8. § 5 wird wie folgt geändert:\neinem Drittland\" eingefügt.                                a) In Absatz 1 werden\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fleisch\" die                   aa) in Satz 1 nach dem Wort „Klauentiere\" und\nWörter „aus einem Drittland\" eingefügt.\nbb) in Satz 2 nach dem Wort „Durchfuhr\"\nc) In Absatz 3 werden\njeweils die Wörter „aus Drittländern\" eingefügt.\naa) die Wörter „Rohstoffe, die durch die Deutsche\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Klauentiere\"\nBundesbahn\" durch die Wörter „Rohstoffe aus\ndie Wörter „aus einem Drittland\" eingefügt, und die\nDrittländern, die durch die Deutsche Bundes-\nZahl „ 18\" wird durch die Zahl „24\" ersetzt.\nbahn oder die Deutsche Reichsbahn\" ersetzt\nund                                                    c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Klauentiere\" die Wörter „aus Drittländern\" ein-\nbb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-\ngefügt.\ndesbahn\" die Wörter „oder der Deutschen\nReichsbahn\" eingefügt.\n9. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender                  aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,, , Haus-\nHausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten,                         schweinen und wilden Klauentieren\" durch die\nvorbehaltlich der §§ 3 a, 3 b und 4 a, wenn die Tiere                    Wörter „und Hausschweinen\" ersetzt.\nvon einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,                  bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Zoll-\ndie dem für die betreffende Tierart und dem jeweiligen                   stelle\" gestrichen.\nVerwendungszweck vorgeschriebenen Muster der\nAnlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom               b) In Absatz 2 a werden die Wörter „Haus- und Wild-\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher                   schweinen\" durch das Wort „Hausschweinen\"\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-                     ersetzt.\nkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975\nNr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung         10. In § 7 a werden in der Einleitung nach dem Wort\nentspricht.\"                                                   ,,Fleisch\" die Wörter „aus einem Drittland\" eingefügt.\n4. In§ 3 a Nr. 2 werden nach der Angabe „72/462/EWG\"          11 . § 7 b wird wie folgt gefaßt:\ndie Wörter „oder nach Artikel 18 der Richtlinie 91/496/\n,,§ 7b\nEWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-             Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und            fuhr von Fleisch verboten, wenn und soweit das\nzur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/               Fleisch im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr\nEWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56)\"                  1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-\neingefügt.                                                          kel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG, nach Arti-\nkel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG oder nach\n5. Nach § 3 b wird folgende Vorschrift eingefügt:                       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom\n,,§ 3c                                    11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinär-\nrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen\nBei der Einfuhr lebender Klauentiere aus Mitglied-               Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-\nstaaten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-               markt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in der jeweils\npunkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort                   geltenden Fassung,\nder zuständigen Behörde unter Angabe der Art und\n2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 19\nder Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher\nanzuzeigen.\"                                                        der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. De-\nzember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für\ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\n6. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nGemeinschaft eingeführten Erzeugnisse (ABI. EG\n,,§ 4                                   Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nLebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr             vom Rat oder von der Kommission der Europäischen\noder Durchfuhr aus Drittländern bei der Zollstelle der         Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom\namtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung              Handelsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundes-\nbedarf es nicht im Falle der Durchfuhr aus Drittländern        minister diese Maßnahme im Bundesanzeiger\nbei Zwischenlandungen im Luftverkehr oder Anlan-               bekanntgemacht hat. Dieser Bundesminister macht\ndungen im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere das                auch die Aufhebung dieser Maßnahme im Bundes-\nFlugzeug oder Schiff nicht verlassen.\"                         anzeiger bekannt.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                   1077\n12. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an-         13. In § 16 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\ngefügt:                                                       eingefügt:\n„f) von Schweinesamen                                          „2 a. eine Anzeige nach § 3 c nicht, nicht richtig oder\naa) aus Mitgliedstaaten, wenn die Sendung von                     nicht rechtzeitig erstattet,\".\neiner Tiergesundheitsbescheinigung nach\nAnhang D der Richtlinie 90/429/EWG des                                      Artikel 11\nRates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Anforderungen an den                 Änderung der Seefischereiverordnung\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit          In der Anlage 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli\nSamen von Schweinen und an dessen Einfuhr         1989 (BGBI. 1 S. 1485), geändert durch Anlage I Kapitel VI\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils gelten-  Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages\nden Fassung begleitet ist,                       vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nbb) aus Drittländern, wenn die Sendung von einer      Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nTiergesundheitsbescheinigung begleitet ist,       1017), wird in der Spalte „Nordsee\" das Wort „Brake\"\ndie in der Entscheidung vorgeschrieben ist, die   angefügt.\nder Rat oder die Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften auf Grund des Arti-                                    Artikel 12\nkels 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der                                  Inkrafttreten\njeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das\nbetreffende Drittland erlassen und die der          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleich-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft     zeitig tritt die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-         Ausfuhr von Geflügel und Bruteiern vom 14. April 1992\nmacht hat;\".                                     (BAnz. S. 3597) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}