{"id":"bgbl1-1992-28-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":28,"date":"1992-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_28.pdf#page=2","order":4,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (15. BAföGÄndG)","law_date":"1992-06-19T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1062                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nfünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(15. BAföGÄndG)\nVom 19. Juni 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleich-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      wertig ist.\"\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n„Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                   nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                     mindestens drei Monate dauern.\"\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n30. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1732), wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                   „Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß\nauch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                     dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht\n„Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten           anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland\nAuszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt            begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im\nin Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im            Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem\nAusland durchzuführender Teil der Ausbildung vor-          Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen\ngeschrieben ist.\"                                          berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die      3. § 8 wird wie folgt geändert:\nihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndänischen Minderheit angehören, wird Ausbil-\ndungsförderung für den Besuch einer in Dänemark              aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\ngelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die                  ,,3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-\nAusbildung im Inland nicht durchgeführt werden                         enthalt im Inland haben und als Asylbe-\nkann.\"                                                                 rechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-                        anerkannt sind,\".\ngefügt:                                                      bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden eingefügt:\n,,Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-               ,,4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-\nstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen                        enthalt im Inland haben und Flüchtlinge","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                 1063\nnach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen              c) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:\nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen                 ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die\naufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert               1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli                   Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,\n1990 (BGBI. 1 S. 1354), sind,                         2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig\n5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-                    beigetreten sind oder\nenthalt im Inland haben und auf Grund des             3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die                       versichert sind und aus dieser Versicherung\nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI.                      Leistungen beanspruchen können, die der Art\n1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll                    nach den Leistungen des Fünften Buches\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge                    Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken-\nvom 31 . Januar 1967 (BGBI. 1969 II                        und des Mutterschaftsgeldes entsprechen,\nS. 1293) außerhalb der Bundesrepublik\nerhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die\nDeutschland als Flüchtlinge anerkannt\nKrankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die\nund im Gebiet der Bundesrepublik\nAusbildungsstätte\nDeutschland nicht nur vorübergehend\nzum Aufenthalt berechtigt sind,\".                     1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-\ncc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden Nummern 6,                          zeichneten Gebiet liegt, um monatlich 60 DM,\n7 und 8.                                                  2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes\nb) Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           oder im Ausland liegt, um monatlich   70 DM.\"\n„ Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des              d) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des\nElternteils während der letzten sechs Jahre kann                 Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5\nabgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm                     Abs. 2\" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland\nnicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wor-                 nach § 5 Abs. 2 und 3\".\nden ist und er im Inland mindestens sechs Monate\nerwerbstätig gewesen ist.\"                              6. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 a wird die Textstelle „solange der\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                        Auszubildende infolge einer Erkrankung oder\nSchwangerschaft gehindert ist\" ersetzt durch die\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                        Textstelle „solange die Auszubildenden infolge von\n-    die Zahl  „250\"  durch  die Zahl „310\",                      Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert\n-    die Zahl  „31 O\" durch  die Zahl „330\",                      sind\".\n-    die Zahl  „445\"  durch  die Zahl „560\" und              b) In Absatz 3 Nr. 5 wird nach dem Wort „infolge\" die\n-    die Zahl  „555\"  durch  die Zahl „590\".                      Textstelle „einer Behinderung, einer Schwanger-\nschaft oder\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\n-    die Zahl  „445\"  durch  die Zahl „540\",             7. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5\n-    die Zahl  „555\"  durch die Zahl „590\",                  Abs. 1\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und\nnach der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3\" die Textstelle\n-    die Zahl  „535\"  durch die Zahl „610\" und\n,,sowie Abs. 3\" eingefügt.\n-    die Zahl  „670\"  durch die Zahl ,,710\".\nc) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des           8. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Textstelle „einem Behin-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa\"                  derten wegen der Behinderung\" durch die Textstelle\ndurch die Textstelle „im europäischen Ausland\"               ,,nach § 15 Abs. 3 Nr. 5\" ersetzt.\nersetzt.\n9. Dem § 18 Abs. 5 a wird folgender Satz angefügt:\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                   „ Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der\nDarlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird\n,,(1) Als monatlicher Bedarf geiten für Auszubil-         diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid\ndende in                                                     festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.\"\n1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-\nschlossene      Berufsausbildung    voraussetzt,  10. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt\nAbendgymnasien und Kollegs              530 DM,        - die Zahl „1240\" durch die Zahl „1275\",\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-                  - die Zahl „560\" jeweils durch die Zahl „575\" und\nschulen                                570 DM.\"        - die Zahl „425\" durch die Zahl „440\".\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\n11 . In § 18 b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz\n-   die  Zahl  „20\" durch die Zahl „30\",                     eingefügt:\n-   die  Zahl  „65\" durch die Zahl „70\",\n„Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die\n-   die  Zahl  „50\" durch die Zahl „80\" und\nwöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden\n-   die  Zahl  „210\" durch die Zahl „225\".                   beträgt.\"","1064                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                               17. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „außerhalb\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Absätze\"              des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5\naie I ex1s1e11e „L a, ·· emge1ug1.                          Abc '2 und I;\" crccht rh1rr-h rfio Tovt~tAIIA .. im A11~l:::md\nnach & 5 Abs. 2. 3 und 5\".\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\n- die Zahl „ 19\" durch die Zahl „ 19,2\",                18. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n- die Zahl „ 13 400\" durch die Zahl „ 14 400\",\n,,§ 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n- die Zahl „6400\" jeweils durch die Zahl „6700\",             bleibt unberührt.\"\n- die Zahl „31\" durch die Zahl „30,6\" und\n- die Zahl „21 700\" durch die Zahl „22 400\".            19. In § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Textstelle „außer-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:           halb des Geltungsbereichs des Gesetzes nach § 5\nAbs. 2 und 5\" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland\n,,(2 a) Als Einkommen gelten auch nur ausländi-\nschem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines             nach § 5 Abs. 2, 3 und 5\".\nEinkommensbeziehers, der seinen ständigen\nWohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag          20. In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle ,,§ 5 Abs. 1\"\nsind in entsprechender Anwendung des Einkom-               das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach\nmensteuergesetzes Beträge entsprechend der                 der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3\" die Textstelle\njeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls minde-             ,,sowie Abs. 3\" eingefügt.\nstens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Wer-\nbungskosten nach § 9 a des Einkommensteuerge-          21. In § 66 a wird Absatz 2 gestrichen.\nsetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der\npositiven Einkünfte vermindert sich um die gezahl-\nten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend         22. § 67 wird gestrichen.\nzu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale\nSicherung.\"                                            23. Die Textstellen „im Geltungsbereich des Gesetzes\"·\nund „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" werden\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt durch die Textstelle „im Inland\"\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                  -     in der Überschrift des § 4 und in § 4,\n-   die  Zahl  „155\" durch die Zahl „ 160\",                 -     in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz\nund zweiter Halbsatz Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2,\n-   die  Zahl  „220\" durch   die Zahl „225\",\nAbs. 5 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz,\n-   die  Zahl  „300\" durch   die Zahl „31 O\",\n-    in § 5 a Satz 1,\n-   die  Zahl  „530\" durch   die Zahl „545\",\n-   die  Zahl  „475\" durch   die Zahl „490\" und             -    in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2,\n-   die  Zahl  „770\" durch   die Zahl „780\".                     in § 11 Abs. 2 a Satz 2,\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt                            -    in§ 14 a,\n- die Zahl „220\" durch die Zahl „225\" und                   -    in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,\n- die Zahl „155\" durch die Zahl „160\".                      -    in§ 16 Abs. 2 und 3 Satz 2,\n-    in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c,\n14. In§ 24 Abs. 1 a wird die Textstelle „ist das Vierfache          -    in§ 26 Abs. 2 Satz 1,\ndes Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezem-\nber des Kalenderjahres\" durch die Textstelle „sind die          -    in§ 40 Abs. 2 Satz 1,\nEinkommensverhältnisse im letzten Kalenderjahr\"                 -    in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Satz 3.\nersetzt.\n24. Die Textstellen „außerhalb des Geltungsbereichs des\n15. § 25 wird wie folgt geändert:                                   Gesetzes\", ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes\", ,,außerhalb des Geltungsbereichs\" und\na) In Absatz 1 werden ersetzt\n„außerhalb dieses Geltungsbereichs\" werden ersetzt\n- die Zahl „1800\" durch die Zahl „ 1850\" und                durch die Textstelle „im Ausland\"\n- die Zahl „ 1240\" jeweils durch die Zahl „ 1275\".          -    in der Überschrift des § 5 und in § 5 Abs. 1 Satz 1,\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                                        Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,\n-   die  Zahl „ 150\" durch  die  Zahl „ 155\",               -    in § 5 a Satz 1 und 2,\n-   die  Zahl „ 100\" durch  die  Zahl „ 105\",               -    in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,\n-   die  Zahl „475\"  durch  die  Zahl „490\",                -    in der Überschrift des § 16 und in § 16 Abs. 1 Satz 1,\n-   die  Zahl „61 O\" durch  die  Zahl „625\" und\n-    in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c und Satz 5,\n-   die  Zahl „560\"  durch  die  Zahl „575\".\n-    in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2,\n-    in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,\n16. In § 28 Abs. 1 wird die Textstelle „31. Juli 1992\" durch\ndie Textstelle „31. Dezember 1993\" ersetzt.                     -    in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                               1065\nArtikel 2                              2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\n120 DM,\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                   3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses                   den in§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\nGesetzes, wird wie folgt geändert:                                       bezeichneten Betrag\nübersteigen, höchstens aber bis zu einem Betrag von\n1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt                                  75 DM im Monat.\"\n- die Zahl „1275\" durch die Zahl „1310\",\n- die Zahl „575\" jeweils durch die Zahl „590\" und           2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b\neingefügt:\n- die Zahl „440\" durch die Zahl „455\".\n,,(1 a) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in voller\n2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt                                    Höhe des Betrages geleistet, um den die monatlichen\nKosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz\n-   die  Zahl „19,2\" durch die Zahl „19,4\",\n1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes\n-   die  Zahl „ 14 400\" durch die Zahl „ 15 400\",\n30 DM,\n-   die  Zahl „6700\" jeweils durch die Zahl „7100\",\n2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes\n-   die  Zahl „30,6\" durch die Zahl „30,9\" und\n40 DM,\n-   die  Zahl „22 400\" durch die Zahl „24 000\".\n3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2\nden in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Betrag\na) In Absatz 1 werden ersetzt\nübersteigen, höchstens aber bis zu dem Betrag von\n-  die Zahl  „160\"  durch die Zahl  „165\",                monatlich 50 DM bei dem in Nummer 1, 100 DM bei\n-  die Zahl  „225\"  durch die Zahl  „230\",                dem in Nummer 2 und 145 DM bei dem in Nummer 3\n-  die Zahl  „310\"  durch die Zahl  „320\",                genannten Bedarfssatz.\n-  die Zahl  „545\"  durch die Zahl  „560\",                    (1 b) Sind in West-Berlin gelegene Hochschulen oder\n-  die Zahl  „490\"  durch die Zahl  „505\" und             Teile von ihnen einer im Beitrittsgebiet gelegenen\nHochschule rechtlich zugeordnet worden, so gelten für\n-  die Zahl  „780\"  durch die Zahl  „790\".\nAuszubildende, die dort ihre Ausbildung erhalten und in\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt                            West-Berlin wohnen, die Bedarfssätze des § 13 Abs. 1\n- die Zahl „225\" durch die Zahl „230\" und                 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b\ndes Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1.\"\n- die Zahl „ 160\" durch die Zahl „ 165\".\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                                                           Artikel 4\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                 Die durch Artikel 3 dieses Gesetzes geänderte Verord-\n- die Zahl „ 1850\" durch die Zahl „ 1900\" und          nung kann auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungs-\n- die Zahl „ 1275\" jeweils durch die Zahl „ 131 0\".   förderungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel\ndurch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-\nb) In Absatz 3 werden ersetzt                              den.\n-  die Zahl  „155\"  durch die Zahl  „160\",\nArtikel 5\n-  die Zahl  „ 105\" durch die Zahl  „ 11 0\",\n-  die Zahl  „490\"  durch die Zahl  „505\",               Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\nden Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n-  die Zahl  „625\"  durch die Zahl  „640\" und\nin der vom 1. Oktober 1992 an geltenden Fassung unter\n-  die Zahl  „575\"  durch die Zahl  „590\".            Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden\nTeile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-\nArtikel 3                         machen.\n§ 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefäl-                                  Artikel 6\nlen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom\n15. Juli 1974 (BGB!. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nAnlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des       am 1. Juli 1992 in Kraft.\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\n(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 4 Buch-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nstaben a und b, Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7, 8, 12\n(BGB!. 1990 II S. 885, 1134), wird wie folgt geändert:\nBuchstabe b, Nr. 13, 14, 15, 17, 19 und 20 sowie Artikel 3\ntreten am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe in Kraft, daß die\n1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für\n,,(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in Höhe von     die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die\n75 v. H. des Betrages geleistet, um den die monat-         nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992\nlichen Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz           an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-\ngabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.\n1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes\n80 DM,                                                   (3) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.","1066                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(4) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli    1993 beginnen. Vom 1. Oktober 1993 an sind diese Ände-\n1993 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten       rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\nÄnderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-       zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1993\nzeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}