{"id":"bgbl1-1992-28-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":28,"date":"1992-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/28#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_28.pdf#page=25","order":1,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel","law_date":"1992-06-17T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":25,"num_pages":12,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                              1085\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 17. Juni 1992\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4,     2. In der Anlage erhält die Position „Aciclovir und seine\nAbs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August             Satze\" folgende Fassung:\n1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des      „Aciclovir\nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nund seine Salze\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in       - ausgenommen in Zubereitungen als Creme zur\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-          Anwendung bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem              zu 2 g und einer Konzentration bis zu 100 mg -\".\nOrganisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar\n1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für\n3. In der Anlage werden folgende Positionen angefügt:\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land-           „Acipimox\nwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-          und seine Salze\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:                       Anistreplase\nund seine Satze\nArtikel 1\nCiprofloxacin\nDie Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-           und seine Satze\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDithranol\n30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 5. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2161 ),           Enoxacin\nwird wie folgt geändert:                                         und seine Satze\nHexachlorethan\n1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                      - zur Anwendung bei Tieren -\n,,(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein      Oxitropiumbromid\nKrankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung der-           Tenoxicam\".\nselben ein System zur Datenübertragung vorhanden\nist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt\nsicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unter-                            Artikel 2\nschrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe\ndieses Arztes.\"                                             Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1992\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1086                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Seefunkzeugnisse\nVom 17. Juni 1992\nAuf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in            e) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                 (UKW-Betriebszeugnis II).\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nArtikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805)       (2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt      erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienen-\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970              den Seefunkstelle:\n(BGBI. 1S. 821) verordnet der Bundesminister für Post und    1. Das Allgemeine Seefunkzeugnis und die Seefunkzeug-\nTelekommunikation:                                               nisse 1. und 2. Klasse berechtigen zum Bedienen aller\nTelegrafie- und Sprech-Seefunkstellen. Sie berechti-\n§ 1                                 gen grundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrich-\ntungen des GMDSS.\nAllgemeines\n2. Das Sonderzeugnis berechtigt zum Bedienen aller\nZur Ausübung des Seefunkdie·nstes bei Seefunkstellen           Sprech-Seefunkstellen sowie der Telegrafie-Seefunk-\nder Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen,         stellen auf Schiffen, die nicht gemäß § 46 Abs. 1, § 63\nvom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor            Abs. 2 und 3 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. De-\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen            zember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch\nBundespost oder der Deutschen Post der Deutschen                 Verordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1S. 244), mit\nDemokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten           einer Telegrafie-Seefunkstelle ausgerüstet sein müs-\nSeefunkzeugnisses.                                               sen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum Bedienen\nder Funkeinrichtungen des GMDSS.\n§2\n3. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis berechtigt zum\nArten der Seefunkzeugnisse                        Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen. Es berechtigt\ngrundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrichtun-\n(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nstellt folgende Seefunkzeugnisse aus:                            gen des GMDSS.\n4. Das UKW-Sprechfunkzeugnis berechtigt zum Bedie-\n1. für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst                      nen der Sprech-Seefunkstellen für UKW bei allen See-\na) Allgemeines Seefunkzeugnis,                               funkstellen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum\nb) Sonderzeugnis für den Seefunkdienst                       Bedienen der Funkeinrichtungen des GMDSS.\n(Sonderzeugnis),                                     5. Die Funkelektronikzeugnisse 1. und 2. Klasse sowie\ndas Allgemeine Betriebszeugnis berechtigen zum\nc) Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, die gemäß der\nBedienen aller Sprech-Seefunkstellen und aller Funk-\nVerordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-\neinrichtungen des GMDSS. Diese Zeugnisse schließen\nnisse für Seefunker vom 23. November 1977\ndas Allgemeine Sprechfunkzeugnis ein.\n(BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung\nvom 5. November 1979 (BGBI. 1S. 1905), erworben      6: Das UKW-Betriebszeugnis I berechtigt zum Bedienen\nwurden, werden nicht mehr neu ausgestellt. Vor-          der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-\nhandene Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit;              richtungen des GMDSS für UKW.\n2. für den Sprechfunkdienst                                  7. Das UKW-Betriebszeugnis II berechtigt zum Bedienen\nder Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-\na) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk-            richtungen des GMDSS für UKW in den Gewässern\ndienst (Allgemeines Sprechfunkzeugnis),                  des Bedeckungsbereiches der deutschen UKW-\nb) Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultra-          Küstenfunkstellen (A 1-Gebiet).\nkurzwellen (UKW-Sprechfunkzeugnis);\n3. für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem                                      §3\n(Global Maritime Distress and Safety System                                    Voraussetzungen\n[GMDSS]) und für den Sprechfunkdienst                             für den Erwerb von Seefunkzeugnissen\na) Funkelektronikzeugnis 1. Klasse,                        Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeug-\nb) Funkelektronikzeugnis 2. Klasse,                      nisses sind:\nc} Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (Allgemei-     1. die Vollendung\nnes Betriebszeugnis),                                    a) des 16. Lebensjahres für Seefunkzeugnisse gemäß\nd) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1              § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie Nr. 3 Buch-\n(UKW-Betriebszeugnis 1),                                     stabe d und e oder","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                              1087\nb) des 18. Lebensjahres für alle anderen Seefunk-          (2) Wird die Prüfung im Fach Gerätekunde getrennt von\nzeugnisse und                                       der Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen durchge-\nführt, so besteht der Prüfungsausschuß nur aus dem Vor-\n2. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prü-\nsitzer.\nfung oder der Nachweis einer erfolgreich abgeschlos-\nsenen Ausbildung einschließlich einer Abschlußprü-          (3) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Tele-\nfung, soweit durch eine auf Grund des§ 142 Abs. 1 des   kommunikation beruft die Vorsitzer und Beisitzer der Prü-\nSeemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für        fungsausschüsse.\ndie zu erwerbende Zeugnisart eine Ausbildung vorge-\nschrieben ist.\n§8\n§4                                                       Prüfung\nPrüfungsbehörde                          (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die\nPrüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im\nPrüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Tele-\nFall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.\nkommunikation. Zuständig für die Prüfungen zum Erwerb\nvon Seefunkzeugnissen sind seine Außenstellen:                 (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn\n1. Bremen, Hamburg, Kiel und Rostock für alle Seefunk-      der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder\nzeugnisse nach § 2,                                     Reisepasses ausweisen.\n2. Berlin für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis, das            (3) Die nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse\nUKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug-         ergeben sich aus der Anlage 1.\nnisse,\n(4) In einer Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen\n3. Freiburg, Koblenz, München und Münster für das          Sprechfunkzeugnisses oder des Allgemeinen Betriebs-\nUKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug-        zeugnisses sollen Gruppen von nicht mehr als sechs\nnisse.                                                 Bewerbern gleichzeitig mündlich geprüft werden. Es kann\nnach der Entscheidung des Vorsitzers des Prüfungsaus-\n§5                           schusses jeder Bewerber einzeln geprüft werden.\nAnmeldung zur Prüfung                       (5) Tritt der Bewerber während der Prüfung zurück, so\n(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb        kann die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.\neines Seefunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe der       (6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergeb-\nbeantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prü-     nis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen    Bewerber in allen Fächern ausreichende Kenntnisse und\ndes Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfol-      Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine\ngen. Der Anmeldung sind beizufügen                         einstimmige Entscheidung erforderlich.\n1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder\n(7) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder\nReisepasses und\nunerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versu-\n2. zwei Paßbilder in der Größe 3,5 cm x 4,5 cm.            chen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im\nFalle des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Fächern\n(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als\nals nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungs-\nGruppenanmeldung erfolgen.\nausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf\ndiese Bestimmung hinzuweisen.\n§6                               (8) Das beantragte Seefunkzeugnis wird nach bestande-\nner Prüfung ausgehändigt.\nZulassung zur Prüfung\n(9) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Perso-\n(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nnen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwe-\nPrüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt,\nwenn                                                       senheit bei der Prüfung gestatten.\n1. die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 erfüllt sind,\n§9\n2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und\nWiederholungsprüfung\n3. die Prüfungsgebühren nach § 15 eingegangen sind.\n(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so\n(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber\nkann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen\nhierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.\nsind die Prüfungsfächer, in denen der Bewerber nicht\nBereits entrichtete Gebühren werden erstattet.\nbestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Wie-\nderholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der\nspätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeit-\n§7\npunkt der nicht bestandenen Prüfung.\nPrüfungsausschüsse\n(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß\n(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum           innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen.\nErwerb von Seefunkzeugnissen besteht aus einem Vorsit-     Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraumes\nzer und einem Beisitzer.                                   nicht, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wieder-","1088                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die     den Kenntnissen und Fähigkeiten, die für seinen Erwerb\nRegelungen des § 8 entsprechend.                            erforderlich sind, einem in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausgestellten, gültigen Seefunkzeugnis gleichwertig\n§ 10                            ist.\nZusatzprüfung                            (4) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann\ndie Ausstellung eines Berechtigungsausweises von einer\nInhaber gültiger Seefunkzeugnisse, die von der Deut-     Prüfung abhängig gemacht werden, in welcher der Antrag-\nschen Bundespost oder dem Bundesamt für Post und            steller die erforderlichen Mindestkenntnisse über die inter-\nTelekommunikation oder der Deutschen Post der Deut-         nationalen und nationalen Bestimmungen und Betriebs-\nschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, kön-      verfahren nachweisen muß. Besteht der Antragsteller die\nnen durch eine Zusatzprüfung nach Anlage 2 Seefunk-         Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal mög-\nzeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) erwerben.        lich.\nDie nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse erge-\nben sich aus der Anlage 2. § 8 Abs. 1, 2 und 4 bis 9 sowie     (5) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit\n§ 9 gelten entsprechend.                                    dem Seefunkzeugnis der fremden Verwaltung.\n(6) Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Bewerber\n§ 11                            hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.\nPrüfung im Fach Gerätekunde                   Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.\nDie Kenntnisse im Fach Gerätekunde für die Seefunk-         (7) Für die Entziehung des Berechtigungsausweises gilt\nzeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a       § 15 entsprechend.\nbis c) können auch bei einer Ausbildungsstätte, die nicht      (8) Absatz 1 gilt für Staatsangehörige von Mitglied-\nAusbildungsstätte der Länder ist, erworben werden. Die      staaten der Europäischen Gemeinschaften, die Inhaber\nPrüfung erfolgt in diesem Fall außerhalb der Prüfung zum    eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nErwerb des Seefunkzeugnisses an der Ausbildungsstätte.      schaften ausgestellten Seefunkzeugnisses sind, mit der\n§ 8 Abs. 3, 5, 6, 7 und 9 sowie § 9 gelten entsprechend.    Maßgabe, daß der Berechtigungsausweis auf Antrag aus-\nzustellen ist. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.\n§ 12\nNachprüfung                                                      § 14\n(1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwicklung                                Zweitschriften\nmehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei\ndem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur       Für ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder für\nordnungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes in          einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann\nder Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde    eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn\neiner Nachprüfung zu unterziehen.                           das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar\ngeworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem\n(2) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs-     Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag\nfächer, in deren Anwendungsgebiet der Zeugnisinhaber        für das Ausstellen einer Zweitschrift sind zwei Paßbilder in\nwährend des praktischen Dienstes Anlaß zur Beanstan-        der Größe 3,5 cm x 4,5 cm beizufügen.\ndung gegeben hat.\n(3) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden Fertigkei-                                 § 15\nten und Kenntnisse ergeben sich aus Anlage 1.                          Entziehung eines Seefunkzeugnisses\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.                     (1) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde\nentzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise\n§ 13                            gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.\nAnerkennung                             (2) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu\nvon Seefunkzeugnissen fremder Verwaltungen              entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der\nPrüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11\n(1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle kann\nzu unterziehen, oder diese nicht besteht.\ndem Inhaber eines von einer fremden Verwaltung ausge-\nstellten gültigen Seefunkzeugnisses ein Berechtigungs-         (3) Das Seefunkzeugnis ist unverzüglich an die Prü-\nausweis ausgestellt werden, durch den das Seefunkzeug-      fungsbehörde zurückzugeben.\nnis der fremden Verwaltung anerkannt wird.\n(2) Über den Antrag auf Ausfertigung eines Berechti-                                  § 16\ngungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und\nGebühren und Auslagen\nTelekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in\nKiel vorzulegen. Dem Antrag sind die Urschrift oder eine       (1) Für die Prüfungen einschließlich Ausstellen des\nbeglaubigte Abschrift oder Ablichtung des anzuerkennen-     Zeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:\nden Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung beizu-\nfügen.                                                      1. für die Abn?hme einer Prüfung (§ 8) zum Erwerb des\na) Sonderzeugnisses                         160,- DM,\n(3) Ein Berechtigungsausweis ist auszustellen, wenn\ndas vom Antragsteller vorgelegte Seefunkzeugnis nach             b) Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses         160,- DM,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                1089\nc) UKW-Sprechfunkzeugnisses                 140,-DM,                                  § 19\nd) Allgemeinen Betriebszeugnisses           160,-DM,                    Übergangsbestimmungen\ne) UKW-Betriebszeugnisses I oder II         140,-DM;       (1) Die von der Deutschen Bundespost ausgestellten\nund am 4. Mai 1971 noch gültigen Seefunkzeugnisse wer-\n2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) zum\nden auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse umge-\nErwerb des\ntauscht.\na) Funkelektronikzeugnisses 1. oder\n(2) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demo-\n2. Klasse                               110,-DM,\nkratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober 1990\nb) Allgemeinen Betriebszeugnisses           110,-DM,   noch gültigen Seefunkzeugnisse werden bis zum 1. Okto-\nc) UKW-Betriebszeugnisses I oder II         110,-DM;   ber 1995 auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse\ngemäß den Bestimmungen der Anlage 3 umgetauscht.\n3. für die Abnahme einer Wiederholungs-\nprüfung jeweils die Hälfte der in\n§ 20\nNummer 1 oder 2 genannten Gebühren;\nAnerkennung von Prüfungen\n4. für das Ausstellen eines Seefunkzeug-                             an den Ausbildungsstätten der Länder\nnisses ohne Prüfung oder einer                                             und der Bundeswehr\nZweitschrift(§§ 14, 20)                      40,-DM;\n(1) Auf Grund einer entsprechenden Verwaltungsverein-\n5. für das Bearbeiten eines Antrages                       barung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 des Seeaufga-\nauf Ausstellung eines Berechtigungs-                   bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nausweises (§ 13)                            100,-DM.   21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), geändert durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), werden\n(2) Die Gebühren sind mit der Antragstellung fällig.\nPrüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Aus-\n(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber an       bildungsstätten anerkannt.\neinem anderen als dem von der Prüfungsbehörde vorge-\n(2) Die Ausfertigung des Seefunkzeugnisses erfolgt\nsehenen Ort statt, so werden zusätzlich als Auslagen die\nauf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen     durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen\nAußenstelle (§ 4) ausgehändigt.\ngewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Aus-\nlagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von        (3) Auf Grund einer Bescheinigung der Bundeswehr\nRäumen erhoben; die Bewerber haften als Gesamtschuld-      kann auf Antrag ein Seefunkzeugnis gemäß § 2 ohne\nner.                                                       zusätzliche Prüfung ausgestellt werden. Aus der Beschei-\nnigung muß erkennbar sein, daß der Antragsteller die für\n(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die\nGebühren mit abgegolten.                                   das beantragte Zeugnis erforderlichen Kenntnisse gemäß\nAnlage 1 oder 2 in einem Lehrgang für den Seefunkdienst\nnachgewiesen hat. Der Antrag ist der Außenstelle Kiel des\n§ 17                           Bundesamtes für Post und Telekommunikation vorzule-\ngen. Dem Antrag sind die Bescheinigung und die Unterla-\nZurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung\ngen nach § 5 beizufügen.\nZieht der Bewerber seine Anmeldung vor der Prüfung\n(4) Die Befugnis der in§ 4 genannten Prüfungsbehörde\nzurück, so werden die entrichteten Prüfungsgebühren zur\nzur Abnahme von Nachprüfungen gemäß§ 12 bleibt unbe-\nHälfte erstattet. Tritt der Bewerber die Prüfung nicht an\nrührt.\noder tritt er während der Prüfung zurück, ohne wichtige\nGründe hierfür nachzuweisen, so werden die Prüfungs-                                      § 21\ngebühren nicht erstattet.                                                             Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§ 18\ndung in Kraft.\nVerlegung eines Prüfungstermins\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb der\nEine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichti-     Befähigungszeugnisse für Seefunker vom 23. November\ngen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüg-     1977 (BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung\nlich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.    vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905), außer Kraft.\nBonn, den 17. Juni 1992\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3)\nAnforderungen\nbei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen\nA. AIIQemelnes zur praktischen Prüfung\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeugen,\nsowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe nicht zugelassen. In der praktischen\nVerkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht\ngestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch\ndie richtigen ersetzt werden.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die Anzahl der Irrungen\nund Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und/oder\n-aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden.\nIm Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prüfungsstreifen bei sonst\ngenügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für\njede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein entsprechender Zeitzuschlag gewährt werden.\nB. Anforderungen im einzelnen\n1          Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen' Seefunkzeugnisses\n1.1        Praktischer und schriftlicher Teil'\n1.1.1      Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und\nvon Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier\nMorseschrift. Jede Prüfung dauert 5 Minuten.\n1 .1 .2    Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer\nHandschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten\nGruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der\nGeschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n1.1.3      Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem\nSprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.\n1.1.4      Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut\nlesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n1.1.5      Praktische Verkehrsabwicklung\nAbwickeln von Telegrafie- und Sprechfunkverkehr unter Anwendung der internationalen Abkürzungen und der\nBuchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.\n1.1.6      Gerätekunde\nPraktische Kenntnisse des Einstellens, Bedienens und Instandhaltens der See- und Ortungsfunkgeräte sowie\ndas Auffinden und Beheben (mit entsprechenden Prüfgeräten und Werkzeugen) von Schäden an diesen\nGeräten; Ausführen von Funkpeilungen.\n1 .1 .7    Berechnung der Entgelte\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die\nEntgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in\neiner Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur\nVerfügung gestellt.\n1 .1 .8    Sprachen\n1.1.8.1    Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus den Dienstbehelfen\nmit anschließender Übersetzung ins Deutsche - ohne ~ilfsmittel - in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n1.1.8.2    Schriftliche Übersetzung eines deutschen Textes (etwa 20 Schreibmaschinenzeilen), der auf den· Seefunk-\ndienst bezogen ist, ins Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                1091\n1.2     Mündlicher Teil\n1.2.1   Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften, Organisation der\nSee- und Ortungsfunkdienste, Handhabung der Dienstbehelfe, Rheinfunkdienst.\n1.2.2   Gesetzeskunde\nKenntnis der internationalen Verträge und nationalen Vorschriften, soweit der Seefunkdienst betroffen ist\n(Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung für den Funkdienst, Vollzugsordnung für internationale\nFernmeldedienste; Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Schiffs-\nsicherheitsverordnung; Gesetz über Fernmeldeanlagen, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Fern-\nmeldeanlagen, des Fernmeldegeheimnisses und der Notzeichen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen\nauf Seefahrzeugen; Seemannsgesetz; Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdien-\nstes; Verordnung über Seefunkzeugnisse; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit See-\nfunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes).\n1.2.3  Funktechnik\nKenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre sowie der Elektronik; einge-\nhende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der auf Seeschiffen verwendeten See- und Ortungsfunk-\ngeräte einschließlich Zubehör und Stromversorgung.\n1.2.4  Erdkunde\nKenntnis der Grundbegriffe aus der Erdkunde; Kenntnisse über Hauptschiffahrtsrouten einschließlich der\nwichtigsten Häfen, wichtigste Fernmeldelinien (Funk, Kabel, Satellit), wichtige Küstenfunkstellen mit ihren\nVerkehrsbereichen und Rufzeichen.\n1.2.5  Wetterkunde\nKenntnis der Grundbegriffe aus der Wetter- und Meereskunde einschließlich ihrer Anwendung an Bord.\n1.2.6  Sprachen\nLesen und Übersetzen von englischen Texten aus dem praktischen Seefunkdienst, Konversation, Dienstver-\nmerke in englischer und französischer Sprache.\n2      Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst\n2.1    Praktischer und schriftlicher Teil\n2.1 .1 fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und\nvon Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier\nMorseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.\n2.1 .2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handniederschrift oder - jedoch nur\nbeim Text in offener Sprache- mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit\nvon 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der\nMinute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n2.1.3  Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem\nSprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.\n2.1.4  Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut\nlesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n2.1.5  Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Übungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und fernsprechen) unter\nAnwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-,\nDringlichkeits- und Sicherheitsfällen.\n2.1.6  Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst.\n2.1. 7 Berechnung der Entgelte\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die\nEntgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in\neiner Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur\nVerfügung gestellt.","1092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2.2   Mündlicher Teil\n2.2.1 Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Seefunkdienst und den Rheinfunkdienst.\n2.2.2 Funktechnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für Antennen, Strom-\nversorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahrzeuge.\n3     Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst\n3.1   Praktischer Teil\n3.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in\ndeutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.\n3.1.2 Fehlertreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens\n5 Minuten.\n3.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, der wichtigsten Q-Gruppen\nund der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.\n3.1.4 Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.\n3.2   Theoretischer Teil\n3.2.1 Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-\nfunkdienst.\n3.2.2 Berechnung der Entgelte\nKenntnis über die richtige Berechnung der Entgelte für Funktelegramme und -gespräche.\n3.2.3 Funktechnik\nKenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunk-Verfahren und der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte sowie\nKenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahr-\nzeuge.\n4     Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für Ultra-\nkurzwellen\n4.1   Praktischer Teil\n4.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in\ndeutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.\n4.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens\n5 Minuten.\n4.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlich-\nkeits- und Sicherheitsfällen; Bedienung der Sprechfunkgeräte für Ultrakurzwellen. Die Prüfungsdauer soll je\nBewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.\n4.2   Schriftlicher Teil\n4.2.1 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst\nauf Ultrakurzwellen.\n4.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-\ngen.\n5     Funkelektronikzeugnis 1. Klasse\nDieses Zeugnis kann zur Zeit nur durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erworben werden.\n6     Funkelektronikzeugnis 2. Klasse\nDieses Zeugnis kann zur Zeit nicht erworben werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                             1093\n7        Allgemeines Betriebszeugnis für Funker\n7 .1     Praktischer Teil\n7 .1 .1  Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel und der anderen betriebli-\nchen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im\nWeltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS).\n7.1.2    fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe\neines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.\n7.1.3    Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut\nlesbarer Handniederschrift mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche in\nhöchstens 15 Minuten.\n7.1 .4   Gerätekunde\nDieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte\nder Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte, nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer\nsonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für\nPost und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.\nEs sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\nDer Teilnehmer muß\n1. den sicheren Umgang mit Fernschreibmaschine, Satelliten-Terminal und DSC-Geräten beherrschen:\nSonderzeichen, Namengeber, amerikanische und deutsche Tastatur, fehlerfreie Anfertigung, Änderung und\nMischung von Texten und Speicherung auf Datenträger, Eingabe von DSC-Anrufen;\n2. eine ausreichende Fertigkeit im Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen erwerben:\nInbetriebnahme, Auswahl der Küsten-Erdfunkstelle und der Betriebsart (Telex und Sprechfunk);\n3. DSC-Anrufe aussenden und bestätigen:\nAuswahl der richtigen Frequenzen;\n4. sicher eine Telexverbindung aufbauen:\nAuswahl der richtigen Frequenzen, Abwickeln von Funkfernschreibverkehr;\n5. die Funktionsfähigkeit aller GMDSS-Teilsysteme und -Geräte beurteilen können:\nHersteller-r..,ianual, Blockschaltbild, Statusalarm, Status-Meldungen, Druckertest, Papiertransport;\n6. Testabläufe durchführen, Fehler feststellen, einfache Fehler beheben, soweit dies möglich ist:\nelektrische Absicherungen, Messungen an Test-Punkten, Unterbrechung der Netzversorgung, Umsetzung\nund Austausch von Baugruppen.\n7.2     Theoretischer Teil\n7.2.1    Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten;\nKenntnis der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf\nSee, soweit sie Funkangelegenheiten betreffen, Schiffssicherheitsverordnung; Fernmeldeanlagengesetz.\n7.2.2    Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-\nfunkdienst.\n/\n7.2.3   Aufbau der Seefunktelegramme; Kenntnis über die Berechnung der Entgelte für Seefunktelegramme, Seefunk-\ngespräche und Seefunktelexverbindungen im terrestrischen Seefunkdienst und im mobilen Satelliten-Seefunk-\ndienst.\n8       Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker\n(UKW-Betriebszeugnis 1)\n8.1     Praktischer Teil\n8.1.1   Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-\nkeits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem\n(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.\n8.1.2   fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe\neines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.\n8.1.3   fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut\nlesbarer Handniederschrift, mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, in\nhöchstens 15 Minuten.","1094                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8.1.4 Gerätekunde\nPraktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des\nGMDSS für UKW.\n8.2   Theoretischer Teil\n8.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter\nbesonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.\n8.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst\nauf Ultrakurzwellen.\n8.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-\ngen.\n9     Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II\n(UKW-Betriebszeugnis II)\n9.1   Praktischer Teil\n9.1.1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-\nkeits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem\n(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.\n9.1.2 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache unter Anwen-\ndung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.\n9.1.3 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in gut lesbarer Handniederschrift in\ndeutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.\n9.1.4 Gerätekunde\nPraktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des\nGMDSS für UKW.\n9.2   Theoretischer Teil\n9.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter\nbesonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.\n9.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst\nauf Ultrakurzwellen.\n9.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-\ngen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992                                1095\nAnlage 2\n(zu § 10)\nAnforderungen\nbei Zusatzprüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen\nAnforderungen im einzelnen\nFunkelektronikzeugnis 1. Klasse\nFür Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses oder des Seefunkzeugnisses 1. Klasse sowie eines von der\nDeutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Seefunkzeugnisses 2. Klasse.\n1 .1    Praktischer Teil\n1.1.1   Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem\n(GMDSS).\n1.1.2   Gerätekunde\nDieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte\nder Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer\nsonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung im Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für Post\nund Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.\nEs sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\n1. wie in Anlage 1 , Absatz 7 .1 .4 bestimmt;\n2. praktische Kenntnisse für die Behebung von Schäden an allen GMDSS-Teilsystemen und -Geräten mit\nBordmitteln.\n1.2     Theoretischer Teil\nWie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.\n2       Allgemeines Betriebszeugnis für Funker\nFür Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses, der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonderzeugnis-\nses sowie des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst.\n2.1     Praktischer Teil\n2.1.1   Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.\n2.1.2   Wie in Anlage 1, Absatz 7.1.2 und 7.1.3 bestimmt; entfällt für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und\nder Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse.\n2.1.3   Gerätekunde\nDieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte\nder Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer\nsonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für\nPost und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.\nEs sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:\nWie in Anlage 1, Absatz 7.1.4 bestimmt.\n2.2     Theoretischer Teil\nWie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.\n3       Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1\n(UKW-Betriebszeugnis 1)\nFür Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonder-\nzeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für\nden Seefunkdienst (UKW-Sprechfunkzeugnis).\n3.1     Praktischer Teil\n3.1 .1  Wie in Absatz 1 .1 .1 bestimmt.\n3.1.2   Wie in Anlage 1 , Absatz 8.1 .2 und 8.1 .3 bestimmt.","1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3.1 .3 Gerätekunde\nWie in Anlage 1, Absatz 8.1 .4 bestimmt.\n3.2    Theoretischer Teil\nWie in Anlage 1 , Absatz 8.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.\n4      Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II\n(U KW - Betriebs zeug n i s II)\nFür Inhaber des Sonderzeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des UKW-Sprechfunkzeug-\nnisses.\n4.1    Praktischer Teil\n4.1 .1 Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.\n4.1.2  Gerätekunde\nWie in Anlage 1 , Absatz 9.1.4 bestimmt.\n4.2    Theoretischer Teil\nWie in Anlage 1, Absatz 9.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.\nAnlage 3\n(zu § 19 Abs. 2)\nGleichwertigkeit\nvon Seefunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik\nmit Seefunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland\nAls gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nwerden festgestellt und umgetauscht:\nSeefunkzeugnis                              Seefunkzeugnis\nder Deutschen Demokratischen                der Bundesrepublik Deutschland\nRepublik\n1. Seefunkzeugnis                           Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1. Klasse für den Telegrafie- und\nSprechfunkdienst\n2. Seefunkzeugnis                           Seefunkzeugnis 2. Klasse\n2. Klasse für den Telegrafie- und\nSprechfunkdienst\n3. Allgemeines Seefunkzeugnis für           Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nden Sprechfunkdienst                    den Seefunkdienst\n4. Beschränkt gültiges Seefunk-             Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nzeugnis für den Sprechfunkdienst        den Seefunkdienst"]}